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Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienbewerber an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen für das Studienjahr 2005/2006 (Zulassungszahlenverordnung 2005/2006)

Zulassungszahlenverordnung 2005/2006

Veröffentlichungsdatum:03.06.2005 Inkrafttreten18.05.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.05.2005 bis 30.09.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 186

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juris-Abkürzung: ZulZ2005/2006V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ZulZ2005/2006V BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienbewerber
an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen für das Studienjahr 2005/2006
(Zulassungszahlenverordnung 2005/2006)
Vom 17. Mai 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.05.2005 bis 30.09.2006

Auf Grund der Artikel 2 bis 4 und 6 Abs. 1 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 16. Mai 2000 (Brem.GBl. S. 145 - 221-h-2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 31), in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999, geändert durch Gesetz vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298), wird verordnet:

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§ 1
Allgemeine Bestimmungen zu den Zulassungszahlen für Studienbewerber

(1) Die Zahl der an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen im Studienjahr 2005/2006 aufzunehmenden Studienbewerber (Zulassungszahl) richtet sich nach der Zahl der Studienplätze in den Studiengängen.

(2) In den Studiengängen, in denen Zulassungszahlen festgesetzt sind, werden Studienbewerber bis zur festgesetzten Zulassungszahl (Höchstzahl) zugelassen; darüber hinaus ist die Zulassung zu versagen (Zulassungsbeschränkung).

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§ 2
Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1) An den nachstehend genannten Hochschulen wird in den jeweils aufgeführten Studiengängen die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2005/2006 nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des § 16 der Kapazitätsverordnung (Schwundausgleich), wie folgt festgesetzt:

1. An der Hochschule für Künste in den Studiengängen
Freie Kunst 24
Integriertes Design 50
Digitale Medien - Bachelor 10
Digitale Medien - Master 10
Künstlerische Ausbildung (grundständig) 
Instrumentales Hauptfach 20
Gesang 3
Alte Musik, instrumentales Hauptfach 6
Alte Musik, Gesang 1
Dirigieren1) 0
Komposition 1
Künstlerische Ausbildung (Zusatzstudium) 
Instrumentales Hauptfach 10
Gesang 1
Alte Musik, instrumentales Hauptfach 6
Alte Musik, Gesang 2
Dirigieren1) 0
Komposition 1
Musikerziehung (grundständig) 
Instrumentales Hauptfach 8
Gesang 2
Jazz 5
Elementare Musikpädagogik 2
Musikerziehung (Zusatzstudium) 1
Instrumentales Hauptfach, Gesang  
Jazz 1
Elementare Musikpädagogik 1
Musiktheorie, Hörerziehung 2
Kirchenmusik B 
Evangelische Kirchenmusik 2
Katholische Kirchenmusik 1
Kirchenmusik A 
Evangelische und katholische  
Kirchenmusik 4
2.An der Hochschule Bremen
a)in den Studiengängen mit Diplomabschluss  
IS Steuer- und Wirtschaftsrecht 48
Soziale Arbeit1) 0
Microsystemtechnik1) 0
Elektrotechnik1) 0
Technische Informatik (TI)1) 0
ES Technische Informatik (ESTI)1) 0
Internationaler Frauenstudiengang  
Informatik (IFI)1) 0
Medieninformatik1) 0
IS Pflegeleitung1) 0
IS Angewandte Freizeitwissenschaft (ISAF)1) 0
Architektur1) 0
IS Architektur (ISA)1) 0
Maschinenbau1) 0
Betriebswirtschaft1) 0
ES Studiengang für Finanzwirtschaft und Rechnungswesen (EFA)1) 0
Betriebswirtschaft/Internationales Management (BIM)1) 0
ES Wirtschaft und Verwaltung1) 0
Angewandte Wirtschaftssprachen und internationale Unternehmensführung (AWS)1) 0
International Studys of Global Management (ISGM)1) 0
IS Volkswirtschaft (ISVW)1) 0
IS Wirtschaftsingenieurwesen (ISWI)1) 0
IS Fachjournalistik (ISJ)1) 0
IS Tourismusmanagement (ISTM)1) 0
IS Politikmanagement (ISPM)1) 0
Industrial Engineering/European Product Engineering and -management1) 0
IS Luftfahrtsystemtechnik und - management1) 0
IS Schiffbau- und Meerestechnik1) 0
Schiffbau und Meerestechnik1) 0
IS Technische und Angewandte Biologie (ISTAB)1) 0
Sozialpädagogik/Sozialarbeit1) 0
Management im Handel (MIH)1) 0
IS Umwelttechnik1) 0
Bauingenieurwesen1) 0
b)in den Bachelorstudiengängen 
Soziale Arbeit 94
IS Fachjournalistik (ISF) 42
IS Politikmanagement (ISPM) 42
Architektur 80
Bauingenieurwesen 85
IS Imaging Physics 31
IS Umwelttechnik 29
Elektrotechnik (ET)103
IS Mikro- und Opto-Systemtechnik (ISMO) 36
Technische Informatik (TI) 60
IS Technische Informatik (ISTI) 18
Internationaler Frauenstudiengang 
Informatik (IFI) 28
IS Medieninformatik 40
Digitale Medien 15
Mechanical Engineering 133
IS Luftfahrtsystemtechnik und -management (ILST) 44
Global Industrial Management 21
IS für Technische und Angewandte Biologie (ISTAB) 30
IS Volkswirtschaft (ISVW) 55
IS Bionik 30
ES Wirtschaft und Verwaltung (ESWV) 86
IS Global Management (ISGM),
davon in den Sprach-/Länderschwerpunkten
47
- Spanisch 23
- Portugiesisch 12
- Bahasa 12
IS Tourismusmanagement (ISTM) 44
IS für Wirtschaftsingenieurwesen (ISWI) 37
Schiffbau und Meerestechnik 14
Studium im Praxisverbund Schiffbau und Meerestechnik 14
IS Schiffbau und Meerestechnik (IDINO) 22
Betriebswirtschaft (BW)135
ES Finanz- und Rechnungswesen (EFA) 30
IS Betriebswirtschaft/Internationales Management (BIM) 40
IS Management im Handel (MiH) 31
IS Angewandte Wirtschaftssprachen und Internationale Unternehmensführung (AWS), davon in der Studienrichtung 73
- Chinesisch 24
- Japanisch 24
- Arabisch 25
IS Pflege- und Gesundheitsmanagement (ISPG) 42
IS Angewandte Freizeitwissenschaft (ISAF) 39
c)in den Masterstudiengängen  
Architektur/Environmental Design 20
European and World Politics 12
Bauingenieurwesen 19
IS Umwelttechnik (ISU) 18
Electronics Engineering 20
Energiesysteme 20
Angewandte und technische Informatik 15
Computer Based Mechanical Engineering 20
Digitale Medien 10
International Studies of Economics and Business Administration (ISEB) 20
Business Management 18
Leisure and Tourism 12
(IS - Internationaler Studiengang -, ES - Europäischer Studiengang -)  
3. An der Hochschule Bremerhaven
a)in den Studiengängen mit Diplomabschluss  
 Betriebswirtschaftslehre 66
 Transportwesen/Logistik 96
b)in den Bachelorstudiengängen  
 Digitale Medien 15
 Cruise Industry Management 42
c)in den Masterstudiengängen  
 Digitale Medien 15
4.An der Universität Bremen
a)in den Studiengängen mit Diplomabschluss oder juristischem Staatsexamen sowie für die Belegung eines 2. Fachs durch den Studiengang Pflegewissenschaft (Lehramt)
 Diplom2. Fach
Pflegewissenschaft
Psychologie1710,0
Betriebswirtschaftslehre184 
Wirtschaftswissenschaft233 
Rechtswissenschaft257 
Biologie1) 0 
Geowissenschaften1) 0 
Religionswissenschaft1) 0 
Erziehungswissenschaft/Weiterbildung1) 0 
Erziehungswissenschaft/Behindertenpädagogik1) 0 
Erziehungswissenschaft/Schulpädagogik1) 0 
Pflegewissenschaft1) 0 
Physik1) 0 
b)in den Studiengängen „Lehramt an öffentlichen Schulen“ sowie für die Belegung eines 2. Fachs durch den Studiengang „Pflegewissenschaft“ (Lehramt)
 Lehramt an öffent 2. Fach
Pflegewissenschaft
lichen Schulen
Sonderpädagogische Fachrichtung1) 00
Biologie1) 00
Geographie1) 0 
Deutsch1) 00
Sport1) 00
Kunstwissenschaft1) 00
Pflegewissenschaft a)
(Bewerber mit beruflicher Qualifikation und fachgebundener Hochschulreife)1)
0 
Pflegewissenschaft b)
(Bewerber mit Allgemeiner Hochschulreife plus Berufstätigkeit)1)
0 
Berufspädagogik Elektrotechnik1) 0 
Berufpädagogik Metalltechnik1) 0 
Physik1) 0 
Chemie1) 0 
Mathematik1) 0 
Geschichte1) 0 
Politikwissenschaft1) 0 
Musikwissenschaft1) 0 
Religionswissenschaft1) 0 
Englisch1) 0 
Französisch, Spanisch1) 0 
Arbeitslehre1) 0 
in den Magisterstudiengängen zur Belegung des 1. oder 2. Hauptfachs oder eines Nebenfachs
 HauptfachNebenfach
Germanistik1) 0 0
Kulturwissenschaft1) 0 0
Kunstwissenschaft1) 0 0
Geschichte1) 0 
Musikwissenschaft1)  0
Philosophie1) 0 0
Religionswissenschaft1) 0 0
Anglistik/Amerikanistik1) 0 0
Romanistik1) 0 0
Linguistik1) 0 0
Arbeitswissenschaft1)  0
Gesundheitswissenschaft1) 0 
Soziologie1) 0 0
Erziehungswissenschaft1)  0
in den Bachelorstudiengängen   
Digitale Medien  31
Comparative and European Law  20
Biologie (VF)  83
Biologie (HF)  32
Biologie (NF)  10
Mathematik (HF)  53
Mathematik (NF)  17
Elementarmathematik (NF)  19
Kulturwissenschaft (HF)  46
Kulturwissenschaft (NF)  15
Kunstwissenschaft (HF)  24
Kunstwissenschaft (NF)   8
Germanistik/Deutsch (HF)  59
Germanistik/Deutsch (NF)  29
Die Anzahl der aufzunehmenden Bewerber ist beim Hauptfach (HF) 1,33 mal, beim Nebenfach (NF) viermal so hoch wie die oben genannte Zulassungszahl. Werden die genannten Studienplätze nicht ausgeschöpft, können sie entsprechend dieser Gewichtung innerhalb einer Lehreinheit ausgetauscht werden.
Abkürzungen: VF= Vollfach, HF= Hauptfach, NF= Nebenfach
in den Masterstudiengängen 
Digitale Medien29
International Studies in Aquatic and Tropical Ecology 28
Marine Microbiology10
Business Studies1) 0
Development Policy with Focus on Non-Governmental Organizations (DENGO)1) 0
Stadt- und Regionalentwicklung 10
Biochemie10
Marine Geosciences10
Global Governance and Social Theorie10
Comparative and European Law20
Medienkultur10
Kunst- und Kulturvermittlung 0
1)

Auslaufende Studienrichtung

(2) In den an den Hochschulen geführten Studiengängen, die in Absatz 1 nicht genannt werden, bestehen keine Zulassungsbeschränkungen.

(3) Studienbewerber nach Absatz 1 werden nur zum Wintersemester aufgenommen.

(4) Soweit nach Abschluss des Vergabeverfahrens Studienplätze für Studienanfänger frei geblieben sind, kann zur Besetzung freier Studienplätze an den Hochschulen ein Ausgleich zwischen verschiedenen Studiengängen innerhalb einer Lehreinheit vorgenommen werden.

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§ 3
Zulassungszahlen für höhere Fachsemester

Studienbewerber für höhere Fachsemester werden nur zugelassen, soweit Studienplätze frei sind. Die Anzahl der freien Studienplätze wird zum Wintersemester 2005/2006 bis zum 15. Juni 2005 und zum Sommersemester 2006 bis zum 15. Dezember 2005 von den Hochschulen ermittelt, indem der Ausbildungskapazität die Vorbelegung mit kapazitätswirksam besetzten Studienplätzen zu Beginn des Semesters gegenüber gestellt wird. Die Differenz ist die Zulassungszahl für Studienbewerber für höhere Fachsemester.

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§ 4
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt bis einschließlich Sommersemester 2006.

Bremen, den 17. Mai 2005
Der Senator für Bildung
und Wissenschaft

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