Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung zur Übertragung der Verwaltungszuständigkeit für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadtgemeinde Bremen auf das Finanzamt Bremen-Mitte vom 5. Dezember 1995

Verordnung zur Übertragung der Verwaltungszuständigkeit für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadtgemeinde Bremen auf das Finanzamt Bremen-Mitte

Veröffentlichungsdatum:05.12.1995 Inkrafttreten01.01.1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1996 bis 31.07.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 531
Gliederungsnummer:60-l-9

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: ZwWoStFinVwZustÜV BR 1996
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 60-l-9
juris-Abkürzung:ZwWoStFinVwZustÜV BR 1996
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:60-l-9
Verordnung zur Übertragung der Verwaltungszuständigkeit für die Erhebung
einer Zweitwohnungsteuer in der Stadtgemeinde Bremen auf das Finanzamt Bremen-Mitte
Vom 5. Dezember 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1996 bis 31.07.2004

V aufgeh. durch § 5 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung vom 31. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 446)

Einzelansicht Seitenanfang

Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Finanz Verwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2058) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Senators für Finanzen zur Regelung zentraler Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 19. April 1983 (Brem.GBl. S. 275 - 60-l-1) wird verordnet:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

Die Verwaltung der Zweitwohnungsteuer für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen wird auf das Finanzamt Bremen-Mitte übertragen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Bremen, den 5. Dezember 1995
Der Senator für Finanzen

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.