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Gesellschaftsvertrag der Arbeitsförderungszentrum im Lande Bremen - Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Veröffentlichungsdatum:05.06.2004 Inkrafttreten05.06.2004 Zitiervorschlag: "Gesellschaftsvertrag der Arbeitsförderungszentrum im Lande Bremen - Gesellschaft mit beschränkter Haftung"

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juris-Abkürzung: ArbFöZentrGesVtr BR
Dokumenttyp: Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ArbFöZentrGesVtr BR
Neugefasst:05.06.2004
Gültig ab:05.06.2004
Dokumenttyp: Vertrag
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Gesellschaftsvertrag der
Arbeitsförderungszentrum im Lande Bremen - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1
Firma, Sitz, Dauer und Geschäftsjahr

1.

Die Firma der Gesellschaft lautet:

Arbeitsförderungs-Zentrum im Lande Bremen -
Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

2.

Sie hat ihren Sitz in Bremerhaven.

3.

Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

4.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


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§ 2
Gesellschaftszweck

1.

Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb einer Beratungseinrichtung mit dem Schwerpunkt, in Bremerhaven und der die Stadt umgebenden Region Beschäftigungs-, Ausbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten für benachteiligte Personengruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes zu schaffen.

2.

Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereithaltung von Dienstleistungsangeboten in folgenden Bereichen:

a)

Beratung und Projektentwicklung im Bereich der Arbeitsmarktpolitik, insbesondere für den Magistrat der Stadt Bremerhaven, sowie für Beschäftigungsträger und Weiterbildungseinrichtungen;

b)

Information über bestehende Fördermöglichkeiten des Landes, des Bundes, der Europäischen Union und von Stiftungen und anderen Einrichtungen;

c)

Sammlung, Auswertung und Dokumentation von Programm- und Projektinformationen;

d)

Wissenschaftliche Begleitung von arbeitsmarktpolitischen Programmen und Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Forschungseinrichtungen im Lande Bremen;

e)

Organisatorische Abwicklung von Einzelprojekten und -maßnahmen als Serviceleistungen auch für Trägerverbünde, insbesondere Kombiprojekte zwischen Beschäftigungs- und beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen;

f)

Unterstützung des Magistrats der Stadt Bremerhaven bei der Ermittlung zusätzlicher Beschäftigungsfelder;

g)

Ermittlung von Qualifizierungsbedarfen;

h)

Durchführung von Integrationsmaßnahmen für Langzeitarbeitslose in den 1. Arbeitsmarkt;

i)

Beratung von kleinen und mittleren Betrieben über arbeitsmarktpolitische Fördermöglichkeiten;

j)

Beratung für Frauen zur Berufseingliederung;

k)

Akquisition, Organisation und finanzielle Abwicklung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung sowie Betreuung von ALG II-Beziehern.

3.

Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen und Rechtsgeschäfte abschließen, die mit dem in § 2 Absatz 1 bezeichneten Gegenstand verwandt sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Gegenstand zu beteiligen und Zweigniederlassungen zu errichten.


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§ 3
Gemeinnützigkeit und Gewinn

1.

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

3.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für ihre gesellschaftsvertraglichen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.

4.

Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurück.


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§ 4
Stammkapital, Gesellschafter

Das Stammkapital beträgt € 25.600 (in Worten: Euro Fünfundzwanzigtausendsechshundert).

Es ist in voller Höhe eingezahlt.

Alleinige Gesellschafterin ist die Stadt Bremerhaven.

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§ 5
Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

1.

die Gesellschafterversammlung,

2.

der Aufsichtsrat,

3.

die Geschäftsführung.


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§ 6
Geschäftsführung und Vertretung

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, es sei denn, dass bei der Bestellung einzelner Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis erteilt wurde. Die Gesellschafterversammlung kann alle oder einzelne Geschäftsführer von der Beschränkung des § 181 BGB befreien.

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§ 7
Aufgaben und Beschränkung der Geschäftsführung

1.

Die Geschäftsführung hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gemäß dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag, einer etwa erlassenen Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung sowie den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu führen.

2.

Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Kosten der Gesellschaft in angemessenen Grenzen zu halten. Zu diesem Zweck hat die Geschäftsführung bis spätestens zum 31.10. eines jeden Jahres den Gesellschaftern die Jahresplanung für das nachfolgende Geschäftsjahr bestehend aus dem Umsatz-, Ergebnis-, Investitions-, Finanz- und Stellenplan mit dem Ersuchen um Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss zu übermitteln.

3.

Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Für Geschäftsführungshandlungen, die darüber hinausgehen, bedarf es eines vorherigen zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung.

4.

Der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen die nachfolgend aufgeführten Geschäftsführungsmaßnahmen:

a)

Die Feststellung der Jahresplanung für das nachfolgende Geschäftsjahr bestehend aus dem Umsatz-, Ergebnis-, Investitions-, Finanz- und Stellenplan.

b)

Abschluss von Unternehmensverträgen.

c)

Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder die Beteiligung an solchen.

d)

Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft.

e)

Übertragung des ganzen oder von Teilen des Gesellschaftsvermögens.

f)

Die Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten.

5.

Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen die nachfolgend aufgeführten Geschäftsführungsmaßnahmen:

a)

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.

b)

Durchführung von Investitionen im Werte von mehr als € 25.000 (ohne Mehrwertsteuer), sofern die Anschaffung in der Jahresplanung nicht berücksichtigt war.

c)

Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen, Zweigbetrieben sowie Betriebs- und Produktionsstätten.

d)

Abschluss, Änderung und Beendigung von Kauf-, Dienst-, Werk-, Lizenz-, Know-how- und ähnlichen Verträgen mit einem Gegenstandswert von mehr als € 25.000 (ohne Mehrwertsteuer) oder einer fest vereinbarten Vertragslaufzeit von über zwölf Monaten, sofern die Gegenleistung in der Jahresplanung nicht berücksichtigt war.

e)

Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten und Vereinbarung von Kreditlinien für Kontokorrent- oder Wechselkredite sowie Änderung solcher Vereinbarungen, soweit sie die von der Gesellschafterversammlung festgelegte Jahresplanung übersteigen.

f)

Gewährung von Darlehen und Krediten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs.

g)

Einräumung von Sicherheiten für Dritte sowie Übernahme von Bürgschaften, Garantien und Akzeptverpflichtungen, Abgabe von Schuldversprechen sowie Übernahme von Haftungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs.

h)

Gewährung von Gewinn- und/oder Umsatzbeteiligungen sowie von Alters oder Invalidenversorgung jeglicher Art.

i)

Zusage von Rechten oder die Begründung von Ansprüchen, die eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft beinhalten.

j)

Abschluss von Verträgen über stille Beteiligungen oder partiarische Darlehen.

k)

Führung von Aktivprozessen mit einem Streitwert von mehr als € 10.000 ausgenommen die Einziehung von Außenständen.

l)

Zustimmung zu Vorschlägen der Geschäftsführung über Zuweisungen zu Rücklagen sowie Maßnahmen, die durch den Prüfungsbericht veranlasst werden.

m)

Die Einstellung von Mitarbeitern ab entsprechend Vergütungsgruppe BAT II a und höher.

6.

Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss dem Aufsichtsrat weitere Aufgaben und Befugnisse zuweisen.


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§ 8
Aufsichtsrat

1.

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, dessen Rechte und Pflichten sich nach dem GmbH-Gesetz richten, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt.

a)

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens acht Mitgliedern, darunter

-

drei Mitglieder, die vom Magistrat der Stadt Bremerhaven entsandt werden,

-

vier Mitglieder, die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven entsandt werden,

und

-

einer Arbeitnehmervertreterin/ einem Arbeitnehmervertreter.

b)

Die Vertreterin/Der Vertreter der Arbeitnehmer wird nach Maßgabe einer von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Wahlordnung gewählt. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Als Arbeitnehmer in diesem Sinne gelten nicht die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben im übrigen unberührt.

c)

Die Gesellschafterversammlung ist jederzeit berechtigt, die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder zu erhöhen.

2.

Die Wiederwahl bzw. erneute Entsendung ist zulässig.

3.

Die gemäß Absatz 1 dieses Paragraphen entsandten Mitglieder des Aufsichtsrates können durch den jeweils Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch eine andere Person ersetzt werden.

4.

Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode der Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung entsandt bzw. gewählt. Bis zur Entsendung bzw. Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder führen die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt fort. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates während seiner Amtszeit aus, so beschränkt sich die Amtszeit des an seiner Stelle entsandten oder gewählten Mitgliedes des Aufsichtsrates auf die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.

5.

Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied, das dem Magistrat oder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven angehört, aus dem betreffenden Gremium aus, so verliert es gleichzeitig seinen Sitz im Aufsichtsrat. Bei vorzeitiger Beendigung des Amtes (z. B. durch Tod oder Niederlegung) oder beim Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes hat unverzüglich eine Ersatzbestellung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes stattzufinden.

6.

Der Aufsichtsrat hat einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin, die von den Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählt werden. Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrates wird ausschließlich aus dem Kreis der Mitglieder gewählt, die der Magistrat der Stadt Bremerhaven entsandt hat. Der/Die Vorsitzende ist Sprecher des Aufsichtsrates und handelt in dessen Namen. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.

7.

Die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder ist auf Vorsatz und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.


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§ 9
Zuständigkeit des Aufsichtsrates

1.

Der Aufsichtsrat nimmt die folgenden Aufgaben und Befugnisse der Gesellschafter wahr:

a)

Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung und berät diese. Er kann jederzeit eine Berichterstattung von den Geschäftsführern verlangen.

b)

Stellungnahme und Beschlussfassung zu den in § 7 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages geregelten Geschäftsführungsmaßnahmen.

c)

Die Stellungnahme zu Vorlagen an die Gesellschafterversammlung.

d)

Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie ihre Vermögensgegenstände einsehen und prüfen.

2.

Unbeschadet seiner gesetzlichen Verantwortung kann der Aufsichtsrat aus seiner Mitte Ausschüsse zur Vorbereitung oder Ausführung seiner Beschlüsse bilden.


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§ 10
Beschlussfassung des Aufsichtsrates

1.

Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem Vertreter einberufen, so oft es die Belange der Gesellschaft erfordern oder wenn es von der Geschäftsführung oder von einem Aufsichtsratsmitglied beantragt wird, mindestens jedoch einmal in jedem Kalenderhalbjahr.

2.

Der Aufsichtsrat ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. In dringenden Fällen kann einvernehmlich eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden.

3.

Wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub dulden und auch die Einberufung des Aufsichtsrates nach Absatz 1 eine unverzügliche Beschlussfassung nicht ermöglicht, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter und eines weiteren Aufsichtsratsmitgliedes, dass vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder seinem Stellvertreter zu bestimmen ist, selbständig handeln. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Aufsichtsrat in seiner nächsten Sitzung mitzuteilen.

4.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen worden sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Stimmenthaltung gilt als Teilnahme an der Beschlussfassung. Schriftliche Stimmenabgabe abwesender Mitglieder ist zulässig.

5.

Schriftliche oder fernschriftliche Beschlussfassung oder eine Beschlussfassung per Fax ist zulässig, wenn kein Mitglied dieser Art der Abstimmung widerspricht. Bei einer derartigen Beschlussfassung entfällt der Stichentscheid des Vorsitzenden.

6.

Sofern und soweit dieser Vertrag oder zwingende gesetzliche Vorschriften keine qualifizierte Mehrheit vorschreiben, bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7.

Bei Beschlüssen über die in § 7 Absatz 5 dieses Gesellschaftsvertrages genannten Maßnahmen ist zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung von mehr als 75 % der abgegebenen Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder erforderlich.

8.

Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht bzw. nicht mehr beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei der Einberufung ist hierauf hinzuweisen.

9.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist.

10.

Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen.

11.

Die Geschäftsführung unterrichtet den Aufsichtsrat über die inhaltlichen und finanziellen Ergebnisse der Gesellschaften, an denen die Arbeitsförderungs-Zentrum im Lande Bremen GmbH beteiligt ist.


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§ 11
Gesellschafterversammlung

1.

Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres durch die Geschäftsführung einzuberufen.

2.

Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn es ein Gesellschafter oder ein Geschäftsführer oder der Aufsichtsrat unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung verlangt. Die Geschäftsführer nehmen an der Gesellschafterversammlung beratend teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt.

3.

Gesellschafterversammlungen sind mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief einzuberufen. Der Tag der Absendung und des Zuganges des Schreibens wird nicht mitgerechnet.

4.

Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter. Sind der Vorsitzende und beide Vertreter verhindert, so wählt die Gesellschafterversammlung einen Versammlungsleiter.

5.

Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Versammlungsgegenstände sowie die Art und Folge der Abstimmung.

6.

Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden der Versammlung und einem etwaigen Protokollführer zu unterzeichnen und den Gesellschaftern unverzüglich zuzustellen ist. In dem Protokoll sind gefasste Beschlüsse im Wortlaut wiederzugeben.

7.

Beschlüsse der Gesellschafter können - soweit gesetzlich zulässig - auf Ersuchen der Geschäftsführung auch ohne Abhaltung einer Gesellschafterversammlung auf schriftlichem oder auf fernschriftlichem Wege oder per Fax gefasst werden, wenn kein Gesellschafter dieser Art der Abstimmung widerspricht. Beschlüsse, die schriftlich oder fernschriftlich oder per Fax gefasst worden sind, sind von der Geschäftsführung aufzubewahren. Kopien schriftlich oder fernschriftlich oder per Fax gefasster Gesellschafterbeschlüsse sind den Gesellschaftern unverzüglich zuzustellen.


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§ 12
Aufgaben der Gesellschafterversammlung

1.

Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere

a)

Feststellung der von der Geschäftsführung vorzulegenden Jahresplanung (Umsatz-, Ergebnis-, Investitions-, Finanz- und Stellenplan) und Änderungen derselben,

b)

Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Anstellungsbedingungen,

c)

die Feststellung des Jahresabschlusses,

d)

Entlastung der Geschäftsführung der Gesellschaft,

e)

Entlastung sowie Erweiterung des Aufsichtsrates,

f)

Erlass und Änderung einer Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung und einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat,

g)

Bestellung des Abschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr,

h)

Beschlussfassung über die in § 7 Absatz 4 aufgeführten Geschäftsführungsmaßnahmen,

i)

Beschlussfassungen über eine Erweiterung des Kataloges zustimmungsbedürftiger Geschäftsführungshandlungen durch den Aufsichtsrat,

j)

Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die der Gesellschafterversammlung von der Geschäftsführung oder vom Aufsichtsrat zur Entscheidung vorgelegt werden.

2.

Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss die Vornahme weiterer Geschäftsführungshandlungen von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss dem Aufsichtsrat über § 9 hinausgehende Aufgaben und Befugnisse zuweisen.


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§ 13
Beirat

1.

Die Gesellschafterversammlung kann einen Beirat berufen.

2.

Soweit ein Beirat berufen wird, gilt Folgendes:

a)

Die Arbeit der Gesellschaft wird von einem Beirat begleitet. Über die Zusammensetzung des Beirates beschließt die Gesellschafterversammlung. Dem Beirat stehen die Rechte nach § 52 GmbH-Gesetz nicht zu.

b)

Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

c)

Der Beirat berät die Gesellschaft und kann der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat Empfehlungen aussprechen. Die Geschäftsführung lädt zu den Beiratssitzungen ein und nimmt an diesen teil.

d)

Eine Beschlussfassung erfolgt mit der einfachen Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.


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§ 14
Jahresabschluss

1.

Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebericht sind von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr von der Geschäftsführung aufzustellen.

2.

Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts den Gesellschaftern zur Feststellung des Jahresabschlusses und gleichzeitig dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist den Gesellschaftern zusammen mit dem Vorschlag über die Ergebnisverwendung ebenfalls unverzüglich, in jedem Fall zeitgerecht vor der Gesellschafterversammlung vorzulegen, in der die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen soll.

3.

Die Gesellschafter haben bis spätestens zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften für das vergangene Geschäftsjahr zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.

4.

Jahresabschluss und Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

5.

Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses nach Vornahme von angemessenen Abschreibungen ein Überschuss, so ist dieser einer Rücklage zuzuführen, soweit dieses erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.


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§ 15
Prüfungsrechte

1.

Der Stadt Bremerhaven stehen die Befugnisse nach § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder vom 19. August 1969 (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) zu. Die Stadt als Gesellschafterin hat das Recht, durch Beauftragte Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu nehmen sowie die räumlichen und technischen Einrichtungen zu überprüfen.

2.

Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven werden die Rechte nach § 54 HGrG eingeräumt. Zur Wahrnehmung der Prüfungsrechte nach § 54 HGrG gehört ein umfassendes Prüfungs- und Einsichtsrecht in alle Unterlagen des Unternehmens.


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§ 16
Berichtspflicht

1.

Sofern die Stadt Bremerhaven direkt oder indirekt (konsolidiert über Beteiligungen) mehr als 25 % des Stammkapitals der Gesellschaft trägt, besteht ihr gegenüber als direkter Gesellschafter bzw. als Gesellschafter im Sinne von verbundenen Unternehmen eine regelmäßige Berichtspflicht.

2.

Form, Inhalt und Periodizität werden vom Gesellschafter Stadt Bremerhaven vorgegeben.


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§ 17
Verfügung über Geschäftsanteile

1.

Jede Verfügung, insbesondere die Übertragung, Teilung, die Belastung und Verpfändung, die Nießbrauchstellung an Geschäftsanteilen oder an Teilen von Geschäftsanteilen ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Gesellschafter zulässig. Die Zustimmung ist nicht erforderlich für die Abtretung von Geschäftsanteilen an die Stadt Bremerhaven und durch die Stadt Bremerhaven.

2.

Veräußert ein Gesellschafter seinen Anteil oder einen Teil hiervon, so steht dem oder den übrigen Gesellschaftern, im gleichen Verhältnis wie sie am Stammkapital ohne den ausscheidenden Gesellschafter beteiligt sind, ein Vorkaufsrecht zu, das binnen vier Wochen seit abschriftlicher Mitteilung des Übertragungsvertrages auszuüben ist. An den Geschäftsanteilen der Stadt Bremerhaven steht den übrigen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht nicht zu.

3.

Wird die Zustimmung zu einer beabsichtigten Veräußerung nicht erteilt und das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, so ist die Gesellschaft und sind, sofern die Gesellschaft hierzu nicht in der Lage ist, die übrigen Mitgesellschafter verpflichtet, den Anteil in dem Verhältnis zu übernehmen, wie sie am Stammkapital beteiligt sind.


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§ 18
Einziehung von Geschäftsanteilen

1.

Die Einziehung von Geschäftsanteilen oder Teilen von solchen ist zulässig.

2.

Die Einziehung kann mit einer Mehrheit von 75 % der in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen auf Beschluss der Gesellschafterversammlung ohne Zustimmung des Anteilsberechtigten stattfinden,

a)

wenn in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt, er insbesondere seine Gesellschafterpflichten grob verletzt hat,

b)

wenn über das Vermögen eines Gesellschafters ein Insolvenz- oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren rechtskräftig eröffnet ist oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,

c)

wenn der Geschäftsanteil eines Gesellschafters gepfändet und die Pfändung nicht binnen einer angemessenen Frist beseitigt wird.

Die Einziehung erfolgt durch die Geschäftsführung aufgrund des Beschlusses der Gesellschafter. Bei der Beschlussfassung hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht.


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§ 19
Auflösung der Gesellschaft und Abfindung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadtgemeinde Bremerhaven. Diese ist verpflichtet, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Werte, die Zwecke der Gesellschaft und deren Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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§ 20
Steuerklausel

Der gesamte Leistungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern und ihnen nahestehende Personen ist angemessen im Sinne der steuerlichen Grundsätze über verdeckte Gewinnausschüttungen abzurechnen. Bei Verstößen gegen einen solchen Grundsatz ist der zu Unrecht begünstigte Gesellschafter oder die ihm nahestehende Person verpflichtet, den ihm zugewandten Vorteil (nebst Steuerbelastung) zurückzuerstatten oder wertmäßig zu ersetzen. Rechtsgeschäfte oder sonstige Handlungen der Gesellschaft sind insoweit von Anfang an unwirksam, als den genannten Personen ein solcher einseitiger geldwerter Vorteil zugewendet wird, der nach den steuerlichen Bestimmungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln ist. Maßgebend ist hierbei im Nichteinigungsfall die rechtskräftige Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der Rechtshandlung - nach Wahl der Gesellschaft - durch die Finanzbehörde bzw. das Finanzgericht oder durch das ordentliche Gericht. Sollte bei einer Vorteilsgewährung an einen nahestehenden Dritten aus rechtlichen Gründen gegen diesen kein Anspruch gegeben sein, so richtet sich der Anspruch gegen den Gesellschafter (die Person), welchem (welcher) der Dritte nahe steht.

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§ 21
Kündigung und Auflösung

1.

a)

Das Gesellschaftsverhältnis kann von jedem Gesellschafter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Kalendermonaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

b)

Die Kündigung erfolgt durch einen an die Gesellschaft zu richtenden eingeschriebenen Brief. Mit der Kündigung scheidet der Kündigende aus der Gesellschaft aus.

c)

Der ausscheidende Gesellschafter hat seinen Geschäftsanteil den übrigen Gesellschaftern entsprechend ihrem bisherigen gegenseitigen Beteiligungsverhältnis anzubieten. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, die Einziehung des Geschäftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters ohne dessen Zustimmung zu beschließen.

d)

Eine Kündigung kann frühestens zum 31.12.2003 ausgeübt werden. Nach dem 31.12.2003 kann die Kündigung eines Gesellschafters unter Beachtung der in Abschnitt a) genannten Frist - also jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres - erfolgen.

2.

Die Gesellschaft wird aufgelöst:

a)

wenn die Gesellschafterversammlung die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln des Stammkapitals beschließt,

b)

ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.


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§ 22
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

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§ 23
Gründungsaufwand

Alle mit dem Gründungsaufwand zusammenhängenden Notar- und Gerichtskosten fallen der Gesellschaft bis zum Höchstbetrag von € 2.000 zur Last.

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§ 24
Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages als nicht rechtswirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Vorschrift des Gesellschaftsvertrages ist sodann durch Beschluss der Gesellschafter so zu ergänzen und umzudeuten, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte Zweck erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Stand: Gesellschafterversammlung vom 17.12.2004

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