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  • Fachspezifischer Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Biotechnologie vom 21. April 2015

Fachspezifischer Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Biotechnologie

Veröffentlichungsdatum:29.06.2015 Inkrafttreten01.03.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2015 bis 31.03.2022Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 682

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juris-Abkürzung: BioTBRHfMastPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BioTBRHfMastPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifischer Teil der Masterprüfungsordnung
der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Biotechnologie
Vom 21. April 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2015 bis 31.03.2022

aufgeh. durch § 6 Absatz 1 Satz 3 der Ordnung vom 6. Juli 2021 (Brem.ABl. 2022 S. 468)

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 24. Juni 2015 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Windenergietechnik in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 30. September 2009 (Brem.ABl. 2010 S. 37) (AT-MPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterarbeit und das Kolloquium.

(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 90 Leistungspunkte zu erbringen.

§ 2
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Anzahl, Art und Umfang der in Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

(3) Der Studiengang gliedert sich in einen Pflicht und in einen Wahlbereich. Von den acht im Wahlbereich angebotenen Modulen sind vier Module im Umfang von insgesamt 20 CP zu wählen.

(4) Als Wahlpflichtmodule aus dem Angebot der Hochschule können im Umfang von 5 CP Module von Masterstudiengängen des Fachbereichs 1 der Hochschule Bremerhaven gewählt werden.

§ 3
Masterarbeit und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterarbeit und dem Kolloquium, in dem die Masterarbeit zu verteidigen ist.

(2) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 60 Leistungspunkte erreicht hat.

(3) Die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit beträgt bei ausschließlicher Beschäftigung mit der Masterarbeit 20 Wochen.

(4) Die Masterarbeit ist schriftlich in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen.

§ 4
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 26,4 % aus der Note der Masterarbeit, zu 6,6 % aus der Note des Kolloquiums und zu 67 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach Anlage 1.

§ 5
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Science“.

§ 6
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Fachspezifische Teil der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Biotechnologie vom 23. Juni 2013 (Brem.ABl. 2014 S. 689) außer Kraft; Absatz 2 bleibt unberührt. Sie gilt für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremerhaven aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Masterprüfung nach dem Fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Biotechnologie vom 23. Juni 2013 (Brem.ABl. 2014 S. 689) ab. Auf Antrag können sie das Studium nach dieser Ordnung fortsetzen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2017. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

Bremerhaven, den 24. Juni 2015

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven

Anlage 1:

Studien- und Prüfungsleistungen Biotechnologie

Anlage 1

Anlage 1 Studien- und Prüfungsleistungen Biotechnologie

Prüf.
Nr.

Modul
Bez.

Sem

Modul / Lehrveranstaltungen

SWS

SL

PL

GF

CP

11100

BT-ESA

 

Elementspeziesanalytik

 

 

K, M

1,0

5

11110

 

1

Vorlesung

2

 

 

 

 

11120

 

1

Labor

2

M,V

 

 

 

11200

CH-OCA

 

Organochemische Analyse

 

 

K, M

1,0

5

11210

 

1

Vorlesung

2

 

 

 

 

11220

 

1

Labor

2

V

 

 

 

11300

BT-MGE

 

Molekulare Genetik

 

 

K, M

1,0

5

11310

 

1

Vorlesung

2

 

 

 

 

11320

 

1

Labor

2

M,V

 

 

 

11400

RE-QPR

 

Qualitäts- und Projektmanagement

 

 

K

1,0

5

11410

 

1

Vorlesung Qualitäts- und Projektmanagement

2

R

 

 

 

11420

 

2

Vorlesung Qualitätssicherung

2

R

 

 

 

11500

WP-AMP

 

Moderne Mikrobiologie

 

 

K

1,0

5

11510

 

1

Vorlesung

2

 

 

 

 

11520

 

1

Labor

2

V

 

 

 

11600

WP-BVT

 

Bioverfahrenstechnologie

 

 

K, M

1,0

5

11610

 

1

Vorlesung

2

 

 

 

 

11620

 

1

Labor

2

M,V

 

 

 

11700

WP-IAO

 

Interaktion von Organismen

 

 

H

1,0

5

11710

 

1

Vorlesung

2

 

 

 

 

11720

 

1

Seminar

2

R

 

 

 

11800

WP

 

Angebot aus der HS

 

 

K, M,
R, H

1,0

5

11810

 

1

Vorlesung

2

 

 

 

 

11820

 

1

Labor

2

V

 

 

 

22900

BT-BSA

 

Biomoleküle und Sequenzanalyse

 

 

K,M,R

1,0

5

22910

 

2

Vorlesung

2

 

 

 

 

22920

 

2

Labor

2

V

 

 

 

22200

BT-GEN

 

Gentechnik

 

 

K, M

1,0

5

22210

 

2

Vorlesung

2

 

 

 

 

22220

 

2

Labor

2

V

 

 

 

22300

BT-PRO

 

Proteomik

 

 

K, M

1,0

5

22310

 

2

Vorlesung

2

 

 

 

 

22320

 

2

Labor

2

M,V

 

 

 

22400

BT-MBD

 

Marine Biodiagnostik

 

 

K, M

1,0

5

22410

 

2

Vorlesung

2

 

 

 

 

22420

 

2

Labor

2

V

 

 

 

22500

WP-BME

 

Biogeochemie

 

 

K,M,H

1,0

5

22510

 

2

Vorlesung

1

 

 

 

 

22520

 

2

Labor

1

V

 

 

 

22530

 

2

Labor

2

V

 

 

 

22600

WP-NST

 

Marine Naturstoffe

 

 

K, M

1,0

5

22610

 

2

Vorlesung

2

 

 

 

 

22620

 

2

Labor

2

M,V

 

 

 

22700

WP-MRS

 

Marine Ökosysteme und Ressourcen

 

 

 

1,0

5

22710

 

2

Vorlesung

1

 

K,M,H

0,5

 

22720

 

2

Labor

2

V

 

 

 

22730

 

2

Seminar

1

 

R

0,5

 

22800

WP-MES

 

Marine Umweltstudien

 

 

H

1,0

5

22810

 

2

Vorlesung

2

 

-

 

 

22820

 

2

Labor

2

 

 

 

 

39000

MA

3

Abschlussarbeit

 

 

 

 

30

 

 

3

Master-Thesis

 

 

 

0,8

 

 

 

3

Thesis Kolloquium

1

 

 

0,2

 

Erläuterungen und Abkürzungen:

Prüf. Nr.:

Prüfungsnummer (für Prüfungsverwaltung)

Sem:

Semester

Modul Bez:

Modulbezeichnung (vom Fachbereich festgelegt)

SWS:

Semesterwochenstunden

SL:

Studienleistung (unbenotet)

PL:

Prüfungsleistung

GF:

Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Modulnote, wenn das Modul mehrere Prüfungsleistungen enthält

CP:

Leistungspunkte (Credit-Points)
nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)

Abkürzungen bei den Studien- und Prüfungsleistungen:

K:

schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur)

M:

Mündliche Prüfung

R:

schriftlich ausgearbeitetes Referat,

H:

Hausarbeit

P:

Projektarbeit

V:

Praktischer Versuch

E:

Praktische Entwicklungsarbeit

„ , “:

Alternative Prüfungsleistungen


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