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aufgeh. mWv. 31.03.2024 durch § 6 Absatz 1 Satz 2 der Ordnung vom 29. Februar 2023 (Brem.ABl. S. 396) - Entsprechend § 6 Absatz 2 der Ordnung gilt folgende Übergangsregelung: "Studierende, die das Studium an der Hochschule Bremen vor dem 1. April 2024 aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab. Auf Antrag können Sie die Masterprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen so weit wie möglich angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 30. September 2025. Für Studierende, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Masterprüfung noch nicht abgelegt haben, gilt diese Prüfungsordnung mit der Maßgabe, dass die bis dahin erbrachten Leistungen so weit wie möglich angerechnet werden."
Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 13. Januar 2015 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Business Management in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 20. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 21. Mai 2013 (Brem.ABl. S. 516, 574) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.
(2) Die Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen sowie in Form der Fallstudie erbracht. In einer Fallstudie sollen die Studierenden ein reales Unternehmensproblem analysieren und Lösungsansätze umschreiben. Arbeitsschritte und Ergebnisse sind schriftlich darzustellen und zu begründen. Eine kurze mündliche Präsentation ist Teil der Arbeit. Fallstudien werden in der Regel von einer Gruppe mit bis zu drei Studierenden projektorientiert erarbeitet.
(3) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren, Referate und mündliche Prüfungen Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).
(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nur stattgegeben werden, wenn mindestens 70 % der bis zum Ende des vorletzten Semesters der Regelstudienzeit zu erwerbenden Leistungspunkte erreicht wurden.
(3) Die Masterthesis ist in mindestens drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren sowie auf Datenträger abzuliefern.
(4) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 12 Wochen.
Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 20 % aus der Note der Masterthesis, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 75 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach Anlage 1.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die zum 1. März 2015 oder später ihr Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen. Gleichzeitig tritt die Masterprüfungsordnung für den Studiengang Business Management (Fachspezifischer Teil) vom 18. März 2014 (Brem.ABl. S. 365) außer Kraft; die Bestimmungen des Absatzes 2 bleiben unberührt.
(2) Studierende, die das Studium an der Hochschule Bremen vor dem 1. März 2015 aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab. Auf Antrag können Sie die Masterprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2016. Für Studierende, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Masterprüfung noch nicht abgelegt haben, gilt diese Prüfungsordnung mit der Maßgabe, dass die bis dahin erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen angerechnet werden.
Bremen, den 13. Januar 2015
Die Rektorin der Hochschule Bremen
Prüfungsleistungen der Masterprüfung
| SWS1 | Credits2 | PL3 | Gewicht |
Modul 1.1 |
| 6 | R oder MP | 5% |
1.1.1. Präsentation und Kommunikation | 4 |
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Modul 1.2 |
| 6 | R | 5% |
1.2.1. Unternehmensführung | 4 |
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Modul 1.3
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| 6 | KL oder F | 5% |
1.3.1. Unternehmensanalyse | 4 |
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Modul 1.4
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| 6 | KL oder R | 5% |
1.4.1. Wissenschaftliche Forschungsmethoden | 4 |
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Modul 1.5 |
| 6 | KL oder HA | 5% |
1.5.1. Globalisierung und Kapitalmärkte | 4 |
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Modul 2.1
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| 6 | KL oder R | 5% |
2.1.1. Strategisches Marketing | 4 |
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Modul 2.2 Entrepreneurship and Business Development (Modul 1) |
| 6 | R | 7,5% |
2.2.1. Unternehmensgründung
| 4 |
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Modul 2.3 Entrepreneurship and Business Development (Modul 2) |
| 6 | R | 7,5% |
2.3.1. Strategisches Management | 4 |
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Modul 2.4 Corporate Finance and Financial Services (Modul 1) |
| 6 | KL oder R | 7,5% |
2.4.1. Finanzmanagement und Finanzdienstleistungsmanagement | 4 |
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Modul 2.5 Corporate Restructuring and Corporate Recovery (Modul 1) |
| 6 | KL oder MP | 7,5% |
2.5.1. Recht der Sanierung | 4 |
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Modul 3.1 Corporate Finance and Financial Services (Modul 2) |
| 5 | KL oder R | 7,5% |
3.1.1. Corporate Finance | 4 |
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Modul 3.2 Corporate Restructuring and Corporate Recovery (Modul 2) |
| 6 | KL oder P | 7,5% |
3.2.1. Betriebswirtschaftliches Sanierungs- und Insolvenzwesen | 4 |
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Modul 3.3 Masterthesis |
| 18 | Masterthesis + Kolloquium | 20% |
3.3.1. Masterthesis | 4 |
| 5% | |
Summe | 52 | 90 |
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