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Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master of Education für ein „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:01.04.2015 Inkrafttreten23.03.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 227
Zitiervorschlag: "Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master of Education für ein „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen vom 4. Februar 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 227)"

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juris-Abkürzung: GrSchulLehrMAZZulO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GrSchulLehrMAZZulO BR
Ausfertigungsdatum:04.02.2015
Gültig ab:23.03.2015
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 227
Gliederungs-Nr:-
Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master of Education für ein
„Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen
Vom 4. Februar 2015
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Rektorin/Der Rektor der Universität Bremen hat am 10. Februar 2015 nach § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 33 Absatz 6 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), und § 3 Absatz 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 545) die Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit diese Zugangs- und Zulassungsordnung das Zulassungsverfahren betrifft, hat die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen am 23. März 2015 gemäß § 3 Absatz 2, Satz 3 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes diese Zugangs- und Zulassungsordnung genehmigt.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Master of Education für ein „Lehramt an Grundschulen“. Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) vom 25. Februar 2014 (Brem.ABl. S. 154) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Zugangsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Zugangsvoraussetzungen für den Master of Education sind:

a)

Ein erster Hochschulabschluss in einem lehrerbildenden bzw. lehramtsorientierten Studiengang mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) oder ein Studienabschluss, der keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenem erkennen lässt.

Die fachwissenschaftlichen Anteile müssen in einem Studiengang mit Berufsziel Lehramt an Grundschulen erbracht worden sein. Ein Abschluss, der auf ein Lehramt einer anderen Schulart vorbereitet, kann anerkannt werden, soweit keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von § 56 BremHG bestehen.

b)

Jeweils mindestens 39 CP fachwissenschaftliche Studienanteilen und 12 CP fachdidaktische Studienanteile in zwei Fächern, für die die Zulassung beantragt wird.

c)

Mindestens 15 CP fachwissenschaftliche Studienanteile und 9 CP fachdidaktische Studienanteile in dem dritten Fach, für das die Zulassung beantragt wird.

d)

Erziehungswissenschaftliche Grundlagen im Umfang von mindestens 27 CP.

e)

Ein Schulpraktikum mit erziehungswissenschaftlichem und/oder fachdidaktischem Schwerpunkt. Dieses Schulpraktikum muss in ein Modul eingebunden oder in vergleichbarer Weise vor- und nachbereitet und betreut worden sein. Zusätzlich zum Nachweis über das Praktikum muss eine entsprechende Modulbeschreibung des Praktikums beigefügt werden.

f)

Nachweise gemäß Anlage 1.

(2) Über die Anerkennung im Sinne von § 56 BremHG von Studien- und Prüfungsleistungen nach Absatz 1 entscheidet die Masterzugangskommission gemäß § 6. Prüfungsleistungen werden angerechnet, wenn keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Bremen bestehen.

(3) Credit Points, die mit einer Abschlussarbeit bzw. einer dazugehörigen Begleitveranstaltung erworben wurden, können nicht auf die in § 2 Absatz 1 lit. b - e erforderlichen Zugangsvoraussetzungen anerkannt werden.

(4) Die Bewerbung kann auch erfolgen, wenn das vorangegangene Studium bis zum Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Studien- und Prüfungsleitungen im Umfang von mindestens 150 CP entsprechend fünf Studiensemestern erbracht worden sind. Ist die Zugangsvoraussetzung nach Absatz 1 lit. a Satz 2 erfüllt und wird in allen in Absatz 1 lit. b bis 1 lit. e geforderten Studienanteilen zum Zeitpunkt der Bewerbung jeweils mindestens eine Prüfungsleistung nachgewiesen, kann die Zulassung unter der Bedingung erfolgen, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen für den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und die Zugangsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 lit. a - f spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs erbracht sind. Die entsprechenden Urkunden und Zeugnisse, die zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweisen, sind in diesem Fall bis spätestens zum 31. Dezember desselben Jahres einzureichen.

(5) Das Sekretariat für Studierende überprüft das Vorhandensein der formalen Zugangsvoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so erfolgt eine Zulassung, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß § 5 Absatz 1 nicht übersteigt.

§ 3
Zulassung

(1) Studienanfängerinnen/Studienanfänger im Master of Education werden nur zum Wintersemester an der Universität Bremen zugelassen. Semesterbeginn ist der 1. Oktober des jeweiligen Jahres.

(2) Bachelorabsolventinnen und -absolventen, die ihren Abschluss nicht an der Universität Bremen erworben haben, können aufgrund studienstruktureller Bedingungen als Fortgeschrittene ab dem Wintersemester 2015/16 zum 3. Fachsemester zugelassen werden, wenn sie Studien- und Prüfungsleistungen nachweisen, die eine Anrechnung für das erste und zweite Studiensemester erlauben.

(3) Bachelorabsolventinnen und -absolventen, die ihren Abschluss an der Universität Bremen erworben haben, können bei Nachweis von mindestens 10 CP, die im Master of Education Studium erworben wurden, als Fortgeschrittene zum Sommersemester aufgenommen werden. Studienbeginn ist jeweils der 1. April.

§ 4
Form und Frist der Anträge

(1) Der Zulassungsantrag und die Nachweise gemäß § 2 sind bis zum Bewerbungsschluss elektronisch einzureichen; siehe www.uni-bremen.de/master. Fortgeschrittene reichen ihre Unterlagen in Papierform ein.

(2) Zur Immatrikulation, spätestens aber zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs, sind die in Absatz 3 genannten Nachweise in Papierform und, soweit es sich um Kopien offizieller Dokumente handelt, in amtlich beglaubigter Form einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind amtlich beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Es können nur amtliche Beglaubigungen von deutschen Behörden akzeptiert werden. Die Übersetzungen müssen von einem vereidigten Übersetzungsbüro vorgenommen oder verifiziert sein.

(3) Die Bewerbung beinhaltet die folgenden Dokumente:

-

ein ausgefüllter Zulassungsantrag,

-

Nachweise aller in § 2 bestimmten Zugangsvoraussetzungen (amtlich beglaubigte Kopien von Zeugnissen und Urkunden auf Deutsch oder Englisch),

-

Modulbeschreibungen für die Praktika,

-

Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Studien- und Prüfungsleistungen in CP, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument),

-

soweit das vorangegangene Studium zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht abgeschlossen ist: Nachweise der Studien- und Prüfungsleistungen in Leistungspunkten (mind. 150 CP) gemäß § 2 Absatz 4,

-

Praktikumsnachweis gemäß § 2 Absatz 1 lit. e,

-

für Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss an einer anderen Hochschule als der Universität Bremen erworben haben: Ein Nachweis der Herkunftshochschule, für welche Lehrämter an welchen Schularten der Bachelorabschluss qualifiziert,

-

weitere Nachweise gemäß Anlage 1.

(4) Bewerbungsschluss für das Wintersemester ist der 15. Juli und für das Sommersemester (nur für Fortgeschrittene, die ihren Abschluss an der Universität Bremen erworben haben) der 15. Januar. Die angegebenen Fristen sind Ausschlussfristen.

§ 5
Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber

(1) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird ggf. jährlich neu festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten des Studiengangs oder einzelner Studienfächer, wird jeweils eine Rangfolge unter den Bewerberinnen/Bewerbern aufgrund der Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses bzw. des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mind. 150 CP) gebildet. Die Zulassung wird nach Rangfolge vorgenommen.

(2) Über den Ablauf des Verfahrens wird ein Protokoll erstellt, aus dem Tag und Ort des Auswahlverfahrens, Namen der beteiligten Mitglieder der Auswahlkommission, Name der Bewerberin/des Bewerbers und die Bewertung hervorgehen müssen.

(3) Eine Auswahl nach Härtegesichtspunkten ist möglich. Die Studienplätze der Härtequote (5 v. H.) werden auf Antrag an Bewerberinnen/Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin/des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

(4) Über die Zulassung zum Studium und Widersprüche gegen ablehnende Bescheide entscheidet die Rektorin/der Rektor der Universität Bremen.

§ 6
Masterzugangskommission

Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die Fachbereiche 1, 2, 3, 8, 9, 10 und 12 eine gemeinsame Masterzugangskommission. Die Kommission besteht aus zwei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und ein Mitglied der Gruppe der Studierenden. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre für Hochschullehrende und ein Jahr für Studierende. Die Wahl der Mitglieder der Kommission erfolgt durch den Zentrumsrat. Das Zentrum für Lehrerbildung ist als ständiges beratendes Mitglied in der Kommission vertreten.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt gemäß § 4 Absatz 4 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 16. Mai 2006, zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 673) sechs Wochen nach ihrer Anzeige bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Anzeige erfolgt unverzüglich nach der Genehmigung durch die Rektorin/den Rektor. In Bezug auf das Zulassungsverfahren tritt die Ordnung mit der Genehmigung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Ordnung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und gilt für die Zulassung ab dem Wintersemester 2015/16.

Genehmigt, Bremen, den 10. Februar 2015

Die Rektorin/Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage: Fachspezifische Voraussetzungen M.Ed. Grundschule

Anlage:

Fachspezifische Voraussetzungen M.Ed. Grundschule

Für alle Studienfächer im Master of Education für ein Lehramt an Grundschulen werden vorausgesetzt:

Deutschsprachkenntnisse, die dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Die Nachweispflicht entfällt für Bewerberinnen/Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung oder ihren letzten Hochschulabschluss an einer deutschsprachigen Institution erworben haben.

Für das Studienfach Englisch/English Speaking Cultures wird vorausgesetzt:

Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1 nach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Der Nachweis ist beizulegen. Der Nachweis entfällt für Bewerberinnen/Bewerber, die schon zu Beginn ihres Bachelorstudiums einen entsprechenden Nachweis erbracht haben.

Studienfach Germanistik/Deutsch

Ist das Studienfach Germanistik/Deutsch „großes Fach“ gemäß § 2 Absatz 1b, wird vorausgesetzt:

Die fachwissenschaftlichen CP gemäß § 2 Absatz 1b müssen in den folgenden Studienbereichen erbracht worden sein:

-

Germanistische Sprachwissenschaft

-

Deutsche Literaturwissenschaft

Beide Bereiche müssen studiert worden sein.

Studienfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik

Ist das Studienfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik „großes Fach“ gemäß § 2 Absatz 1b, wird vorausgesetzt:

Bewerberinnen/Bewerber müssen den erfolgreichen Abschluss von Modulen mit dem Inhalt „Einführung in die Religionswissenschaft“ sowie „Einführung in eine weitere religiöse Tradition“ nachweisen.

Ist das Studienfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik „kleines Fach“ gemäß § 2 Absatz 1c, wird vorausgesetzt:

Bewerberinnen/Bewerber müssen den Abschluss in einem konfessionsungebundenen Studienfach erworben haben.


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