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Praktikumsordnung für die Masterstudiengänge „Lehramt an Gymnasium/Oberschulen“, „Lehramt an Grundschulen“ und „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“

Veröffentlichungsdatum:09.02.2015 Inkrafttreten27.01.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 66
Zitiervorschlag: "Praktikumsordnung für die Masterstudiengänge „Lehramt an Gymnasium/Oberschulen“, „Lehramt an Grundschulen“ und „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 20. Januar 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 66)"

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juris-Abkürzung: GymOSchuluaMAPraktO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GymOSchuluaMAPraktO BR
Ausfertigungsdatum:20.01.2015
Gültig ab:27.01.2015
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 66
Gliederungs-Nr:-
Praktikumsordnung für die Masterstudiengänge
„Lehramt an Gymnasium/Oberschulen“,
„Lehramt an Grundschulen“ und „Lehrämter
Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“
Vom 20. Januar 2015
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Universität Bremen hat am 27. Januar 2015 nach § 110 Absatz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), die Praktikumsordnung für die Masterstudiengänge „Lehramt an Gymnasium/Oberschule“, „Lehramt an Grundschulen“ und „Lehrämter Inklusive Pädagogik/ Sonderpädagogik und Grundschule“ in der nachstehenden Fassung genehmigt:

Die Praktikumsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung und in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen vom 23. April 2013, der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ der Universität Bremen vom 23. April 2013 sowie der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ der Universität Bremen vom 29. Oktober 2013, jeweils mit den zugehörigen Fachanlagen.

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Praktikumsordnung regelt Ort, Dauer und Inhalt des Praxissemesters in den Masterstudiengängen „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“, „Lehramt an Grundschulen“ und „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“. Sie gilt für die universitäre Ausbildung sowie für die Durchführung der Praktika in den beteiligten Schulen.

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§ 2
Inhalte des Praxissemesters

(1) Das Praxissemester ist eine in das Studium integrierte Praxisphase. Sie soll die wissenschaftliche Reflexion und die Erprobung des Lehrerhandelns miteinander verbinden.

(2) Studierende sollen die Komplexität der schulischen Aufgaben von Lehrerinnen bzw. Lehrern verstehen lernen und sich in einzelnen Aufgaben erproben. Sie entwickeln ihr professionelles Selbstkonzept weiter.

(3) Folgende Inhalte leiten die Ausgestaltung des Praxissemesters:

Die Studierenden

-

planen, gestalten und reflektieren Lernarrangements;

-

erproben zentrale didaktische/pädagogische Konzepte und Verfahren in der Anwendung;

-

analysieren und reflektieren kritisch das eigene unterrichtliche Handeln. Dazu gehört insbesondere die Gegenüberstellung von Planungen und Zielen mit den tatsächlich stattgefundenen Unterrichtsverläufen und Lernwirkungen;

-

beobachten und erproben den Umgang mit heterogenen Lerngruppen in der Schule;

-

lernen Diagnoseinstrumente kennen, erproben sie in der Schulpraxis und verwenden sie in der Beratung von Schülerinnen und Schülern und gegebenenfalls Eltern;

-

wenden Leistungsrückmeldungen fach- und situationsgerecht an und begründen sie adressatengerecht;

-

initiieren Lernprozesse, die auf die individuellen Lernausgangslagen von Schülerinnen und Schülern abgestimmt sind;

-

gewinnen Erfahrung in der längerfristigen Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler (sowohl durch eigenes Unterrichten als auch durch Beobachtung);

-

lernen Fach- und Gesamtkonferenzen kennen;

-

lernen den Erziehungsauftrag von Schule in seiner Umsetzung kennen;

-

erarbeiten aus systematisch-forschender Perspektive Phänomene des Praxisfeldes;

-

nehmen aktiv am Schulleben teil und machen sich mit institutionsgebundenen Regeln vertraut;

-

nehmen im Rahmen der gegebenen schulischen Möglichkeiten an Elterngesprächen und an Beratungsgesprächen mit Schülerinnen und Schülern teil;

-

arbeiten mit Kolleginnen und Kollegen zusammen, um unterrichts- oder schulbezogene Probleme gemeinsam zu lösen;

-

entwickeln das eigene professionelle Selbstkonzept durch eine begleitete Rollenreflexion weiter.

(4) Die fachbezogenen Inhalte und domänenspezifischen Kompetenzen sind in den Modulbeschreibungen der einzelnen Fächer beschrieben.

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§ 3
Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Praxissemester wird in den Masterstudiengängen der allgemeinbildenden Lehrämter durchgeführt.

(2) Das Praxissemester besteht aus einem schulpraktischen Teil, der die Anwesenheit der Studierenden in den Schulen umfasst und aus universitären Begleitveranstaltungen. Das Praxissemester wird in der Regel im Land Bremen durchgeführt.

(3) Die Verantwortung für das Praxissemester liegt bei der Universität Bremen. Die Durchführung des schulpraktischen Teils an den Schulen obliegt der jeweiligen Schulleitung in Absprache mit der Universität Bremen.

(4) Während des Aufenthalts an den Schulen obliegen die Studierenden dem Weisungsrecht der Schulleitungen. Die Studierenden haben über die in der Schule bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit diese der vertraulichen Behandlung bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse einzelner oder mehrerer Schülerinnen oder Schüler, Eltern, Lehrpersonen oder anderer Personen verletzen könnte, sind vertraulich zu behandeln.

(5) Das Praxissemester wird von der Universität vor- und nachbereitet.

(6) Das Praxissemester wird in der Schulart absolviert, für die die Lehramtsbefähigung angestrebt wird.

(7) Das Zentrum für Lehrerbildung regelt das Verfahren zur Vergabe der Praktikumsplätze. Praktikumsplätze werden ausschließlich durch das Zentrum für Lehrerbildung zugewiesen. Dies trifft nur zu, wenn das Praxissemester im Land Bremen durchgeführt wird.

(8) Die senatorische Behörde informiert jährlich das Zentrum für Lehrerbildung, wie viele Praktikumsplätze pro Schule für die schulpraktischen Studien zur Verfügung stehen.

(9) Ein Praxissemester, das nicht im Land Bremen absolviert wurde, wird angerechnet, soweit keine wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Inhalt, Umfang und Qualifikationszielen bestehen.

(10) Das Praxissemester für das Lehramt an Gymnasien/Oberschulen kann nicht an einer Schule absolviert werden, an der die Studentin/der Student ihren/seinen Schulabschluss gemacht hat.

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§ 4
Zeitpunkt und Umfang des Praxissemesters

(1) Das Praxissemester ist curricular dem zweiten Semester der Masterstudiengänge der allgemeinbildenden Lehrämter zugewiesen.

(2) Der schulpraktische Teil beginnt in der Regel am 18. Februar eines Jahres, sofern dies ein Montag ist, ansonsten an dem ersten Montag nach dem 18. Februar.

(3) Der schulpraktische Teil endet mit den Sommerferien, es sei denn, das Modul „Schuleingangsdiagnostik“ gemäß § 9 wurde belegt.

(4) Im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ umfasst das Praxissemester 24 CP, die sich wie folgt aufteilen: Der schulpraktische Teil umfasst 15 CP. In beiden Studienfächern und in den Erziehungswissenschaften wird eine Begleitveranstaltung im Umfang von jeweils 3 CP durchgeführt.

(5) In den Masterstudiengängen „Lehramt an Grundschulen“ und „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ umfasst das Praxissemester 27 CP, die sich wie folgt aufteilen: Der schulpraktische Teil umfasst 15 CP. In den drei Studienfächern und in den Erziehungswissenschaften wird eine Begleitveranstaltung im Umfang von jeweils 3 CP durchgeführt.

(6) Die Begleitveranstaltungen können in fachdidaktische Module mit höherem Umfang eingebunden sein. Näheres regeln die fachspezifischen Anlagen der Prüfungsordnungen.

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§ 5
Durchführung der Begleitveranstaltungen

(1) Die Begleitveranstaltungen werden von der Universität konzipiert und von einer/einem haupt- oder nebenberuflich Lehrenden der Universität Bremen durchgeführt. Dafür können insbesondere Fachleiterinnen bzw. Fachleiter des Landesinstituts für Schule, die über die Qualifikation für das jeweils zu betreuende Lehramt verfügen, herangezogen werden.

(2) Die Begleitveranstaltungen finden verteilt auf die Wochentage statt. Angebotsturnus und Zeitpunkt der Durchführung werden im Zentrumsrat auf Empfehlung der AG Schulpraktische Studien hin beschlossen.

(3) Um Überschneidungsfreiheit sicherzustellen, werden die Begleitfenster nach einer Zeitfenstervereinbarung durchgeführt. Die Festlegung der Zeitfenstervereinbarung erfolgt im Zentrumsrat auf Empfehlung der AG Schulpraktische Studien.

(4) Während der Bremischen Osterferien finden keine Begleitveranstaltungen statt.

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§ 6
Teilweise oder vollständig selbst gestalteter Unterricht

(1) Im Praxissemester sollen Studierende Unterricht planen, unter Begleitung durchführen und reflektieren.

(2) Die unterrichtliche Tätigkeit erfolgt in der Regel in Anwesenheit einer zuständigen Lehrperson, die die Studierenden unterstützt und berät.

(3) Im Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ wird im Rahmen des schulpraktischen Teils in jedem der beiden Fächer im Umfang von 10 - 12 Unterrichtsstunden vollständig (oder teilweise) selbst geplanter Unterricht durchgeführt und reflektiert.

(4) Im Masterstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ und „Lehrämter Inklusive Pädagogik/ Sonderpädagogik und Grundschule“ wird im Rahmen des schulpraktischen Teils in jedem der drei Fächer im Umfang von 7 - 8 Unterrichtsstunden vollständig (oder teilweise) selbst gestalteter Unterricht durchgeführt. Im Studienfach Inklusive Pädagogik findet der selbst gestaltete Unterricht in Bezug zu einem studierten Unterrichtsfach statt. Die Studierenden sollen die Arbeit im „Zentrum für unterstützende Pädagogik“ mit praktischen Anteilen kennenlernen. Sie erhalten darüber hinaus einen Einblick in die Arbeit der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren.

(5) Die unterrichtliche Tätigkeit kann anteilig als Einzelförderung von Schülerinnen bzw. Schülern oder als Fördermaßnahme in Kleingruppen durchgeführt werden.

(6) In einem der Unterrichtsfächer können ausschließlich Sprach- und Lesefördermaßnahmen geplant, durchgeführt und ausgewertet werden. Die Sprach- und Lesefördermaßnahmen sind fachbezogen und fachübergreifend vorzunehmen. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

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§ 7
Arbeitsaufwand für den schulpraktischen Teil

(1) Der Arbeitsaufwand für den schulpraktischen Teil beträgt 25 Zeitstunden. In diesem Zeitraum sollen alle unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Aktivitäten, die für die Durchführung des schulpraktischen Teils erforderlich sind, durchgeführt werden können. Die Studierenden können mit den Mentorinnen und Mentoren vereinbaren, dass einige Aufgaben innerhalb des schulpraktischen Teils (z. B. Vorbereitung des Unterrichts oder Bearbeiten von Reflexionsaufgaben) zu Hause durchgeführt werden. Die Studierenden sind jedoch mindestens 15 Zeitstunden pro Woche und an mindestens 3 Tagen in der Woche an der Schule anwesend. Die Anwesenheit wird in der Schulbescheinigung gemäß § 8 Absatz 4 bestätigt.

(2) Die zuständigen Ausbildungskoordinatorinnen/-koordinatoren an den Schulen vereinbaren mit den Studierenden, wie die Einbindung in das Schulleben nach § 2 ausgestaltet wird.

(3) Der Besuch der Begleitveranstaltungen an der Universität Bremen hat Priorität gegenüber der Übernahme von Aufgaben an der Schule.

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§ 8
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) In den Begleitveranstaltungen jedes Studienfachs und in den Erziehungswissenschaften wird eine Prüfungs- und/oder Studienleistung erstellt. Begleitveranstaltungen können in größere Module eingebunden sein. Näheres regeln die fachspezifischen Anlagen zur Prüfungsordnung.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungs- und/oder Studienleistung ist die Beurteilung durch die Schule zu berücksichtigen. Die Beurteilung durch die Schule erfolgt durch einen Feedbackbogen, der von der Universität bereitgestellt wird.

(3) Der schulpraktische Teil schließt mit einer Studienleistung ab, die aus einer Schulbescheinigung besteht. Die Schulbescheinigung ist Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit.

(4) Fehlzeiten in der Schule, die von Studierenden nicht zu vertreten sind (z. B. wegen längerer nachgewiesener Erkrankung), sollen - wenn eine Gesamtzeit von zwei Wochen überschritten ist - nach Maßgabe von schulorganisatorischen Möglichkeiten und in Abstimmung aller Beteiligten nachgeholt werden. Beträgt die Fehlzeit mehr als zwei Monate, ist der Praxisblock zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen. Bereits erbrachte Leistungen können in diesem Fall angerechnet werden.

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§ 9
Schwerpunkt Schuleingangsdiagnostik in den Masterstudiengängen
„Lehramt an Grundschulen“ und „Lehrämter Inklusive Pädagogik/
Sonderpädagogik und Grundschule“

(1) In den oben angeführten Studiengängen ist ein Schwerpunkt Schuleingangsdiagnostik wählbar, der im Praxissemester entsprechend berücksichtigt wird.

(2) Für Studierende, die im Praxissemester den Schwerpunkt Schuleingangsdiagnostik gewählt haben, verlängert sich der schulpraktische Teil. Er wird spätestens nach Ende der Sommerferien fortgesetzt. Der Zeitpunkt dafür wird zwischen der Schule und der Universität abgestimmt.

(3) Der wöchentliche Arbeitsaufwand für den schulpraktischen Teil in den Schulen beträgt aufgrund des verlängerten schulpraktischen Teils in der Regel 20 Zeitstunden. Die erziehungswissenschaftliche Begleitveranstaltung findet als Begleitveranstaltung zur Schuleingangsdiagnostik statt.

(4) Der Studienbereich Erziehungswissenschaften der Universität Bremen schließt mit den Schulen, an denen der Schwerpunkt Schuleingangsdiagnostik durchgeführt wird, Kooperationsvereinbarungen ab.

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§ 10
Konfliktregelung

Bei Konflikten zwischen den Verfahrensbeteiligten über Auslegung und Anwendung dieser Ordnung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss in Rücksprache mit dem Zentrum für Lehrerbildung unter Berücksichtigung der Hinweise der Schule.

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§ 11
Inkrafttreten

Diese Praktikumsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor der Universität Bremen in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

Genehmigt, Bremen, den 27. Januar 2015

Der Rektor
der Universität Bremen

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