Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Immatrikulationsordnung der Hochschule für Künste vom 9. Februar 2011

Immatrikulationsordnung der Hochschule für Künste

Veröffentlichungsdatum:05.09.2012 Inkrafttreten10.02.2011
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 571
Zitiervorschlag: "Immatrikulationsordnung der Hochschule für Künste vom 9. Februar 2011 (Brem.ABl. 2012, S. 571)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: HSchulKunstImmO BR 2011
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:HSchulKunstImmO BR 2011
Ausfertigungsdatum:09.02.2011
Gültig ab:10.02.2011
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2012, 571
Gliederungs-Nr:-
Immatrikulationsordnung der Hochschule für Künste
Vom 9. Februar 2011
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Hochschule für Künste hat am 10. Februar 2011 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375 ff) die vom Akademischen Senat der Hochschule für Künste aufgrund von § 44 BremHG am 9. Februar 2011 beschlossene Neufassung der Immatrikulationsordnung der Hochschule für Künste in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Einzelansicht Seitenanfang
Inhaltsverzeichnis
§ 1Immatrikulation
§ 2Immatrikulationsvoraussetzungen
§ 3Immatrikulationsantrag
§ 4Immatrikulationshindernisse
§ 5Rücknahme der Immatrikulation
§ 6Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber
§ 7Rückmeldung
§ 8Beurlaubung
§ 9Studiengangswechsel
§ 10Exmatrikulation
§ 11Nebenhörerinnen und Nebenhörer
§ 12Gasthörerinnen und Gasthörer
§ 13Kurzzeitstudium von Austausch- und Gaststudierenden
§ 14Zuständigkeiten
§ 15Inkrafttreten
Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation erfolgt durch Einschreibung in die Matrikel der Hochschule für einen Studiengang. Mit der Immatrikulation werden die Studierenden Mitglieder der Hochschule für Künste.

(2) Die Immatrikulation für höhere Fachsemester setzt den Nachweis anrechenbarer Prüfungs- und Studienleistungen voraus, die eine Einstufung in das zweite oder ein höheres Fachsemester nach dem Studienverlaufsplan/Modulplan des betreffenden Studiengangs ermöglichen.

(3) Die Immatrikulation von Studienanfängerinnen und Studienanfängern erfolgt in der Regel jeweils zum Wintersemester.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Immatrikulationsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Immatrikulation ist der Nachweis:

1.

der Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 33 Absatz 2 BremHG;

2.

eines ersten Studienabschlusses, wenn die Aufnahme in einen Masterstudiengang beantragt wird, sowie der Nachweis der nach Maßgabe der jeweiligen Zulassungsordnung für den Masterstudiengang geforderten Voraussetzungen;

3.

der Zuweisung eines Studienplatzes, soweit für den betreffenden Studiengang Höchstzahlen festgesetzt sind;

4.

der Erfüllung von Verpflichtungen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes als Immatrikulationsvoraussetzung bestimmt sind;

5.

der Exmatrikulation bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Hochschule wechseln;

6.

der Zahlung des Studierendenschaftsbeitrags gemäß der Beitragsordnung der Studierendenschaft und des Studentenwerksbeitrages;

7.

der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags gemäß § 109b BremHG sowie ggf. weiterer durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmter Gebühren an die Hochschule;

8.

in entgeltpflichtigen Studiengängen der Nachweis über die Zahlung der Entgelte nach Maßgabe der Entgeltordnung der Hochschule für Künste Bremen;

9.

bei Studiengängen mit fremdsprachigen Lehrveranstaltungen der Nachweis entsprechender Kenntnisse der jeweiligen Sprache;

10.

die Mitteilung des ersten Wohnsitzes;

11.

Einwilligung in die Aufnahme eines Lichtbilds.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 3
Immatrikulationsantrag

(1) Die Immatrikulation ist unter Angabe des gewünschten Studiengangs innerhalb der von der Hochschule für Künste festgesetzten Frist bei der Hochschule zu beantragen. Für von der Hochschule bestimmte Studiengänge kann dies nach entsprechender Ankündigung daneben oder stattdessen online erfolgen.

(2) Die Immatrikulation ist persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter bei der Hochschule zu beantragen.

(3) Zur Immatrikulation sind einzureichen:

1.

die Nachweise nach § 2, soweit sie der Hochschule nicht bereits vorliegen,

2.

der Nachweis der Beitragszahlung zur Studierendenschaft der Hochschule,

3.

der Nachweis der Zahlung des Studentenwerksbeitrags,

4.

der Nachweis der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages,

5.

der Nachweis der Erfüllung der Krankenversicherungspflicht oder der Befreiung von der Versicherungspflicht.

(4) Die Nachweise nach Absatz 3 sind im Original vorzulegen.

(5) Die Studierenden sind verpflichtet, Namensänderungen im Dezernat Studium & Prüfung anzuzeigen, sowie einen Wechsel der Anschrift unverzüglich im Hochschulmanagementsystem der Hochschule (ARTIST) zu ändern.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4
Immatrikulationshindernisse

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber

1.

die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 nicht nachweist;

2.

an einer anderen Hochschule immatrikuliert ist;

3.

in dem Studiengang, für den die Immatrikulation beantragt wird, oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat;

4.

durch Widerruf oder Rücknahme der Immatrikulation oder durch Exmatrikulation, verbunden mit einem Verbot der Wieder-Immatrikulation, vom Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufgrund von landesrechtlichen Vorschriften zum Ordnungsrecht ausgeschlossen ist. Das Immatrikulationshindernis besteht für die Dauer des verhängten Ausschlusses, es sei denn, dass für den Bereich der Hochschule die Gefahr einer Beeinträchtigung wegen der Ausschlussgründe nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber

1.

die für die Immatrikulation vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht einhält;

2.

die gemäß § 3 Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen nicht beifügt.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 5
Rücknahme der Immatrikulation

Die Immatrikulation wird mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen, wenn

1.

sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde;

2.

sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 6
Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber

Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums nachweisen, dass sie über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die eine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des gewählten Studiengangs ermöglichen. Das Nähere regelt die Ordnung über den Nachweis der Sprachkenntnisse für das Studium in den Studiengängen der Hochschule für Künste. Bei Studiengängen, die ganz oder teilweise in einer Fremdsprache angeboten werden, ist darüber hinaus der Nachweis entsprechender Kenntnisse der jeweiligen Sprache erforderlich.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 7
Rückmeldung

(1) Wer sein Studium an der Hochschule für Künste fortsetzen will, muss sich zu dem zweiten und jedem weiteren Semester bis zu dem von der Hochschule jeweils festgelegten Termin zurückmelden. Die Rückmeldung erfolgt durch die Zahlung der in § 2 Nummer 6 - 8 genannten Beiträge und Gebühren; ggf. auch durch Zahlung des Beitrages nach dem Studienkontengesetz.

(2) Die Rückmeldung ist zu versagen, wenn

1.

die oder der Studierende eine nach einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung oder Studienleistung, deren Bestehen Voraussetzung für das weitere Studium ist, endgültig nicht bestanden hat,

2.

die Verpflichtungen gemäß § 2 Nummer 4, 6, 7 und 8 und nach dem Studienkontengesetz nicht erfüllt sind,

3.

inzwischen ein Grund zur Rücknahme bzw. zum Widerruf der Immatrikulation gemäß § 5 eingetreten ist.

(3) Die Rückmeldung kann versagt werden, wenn

1.

die für die Rückmeldung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht eingehalten sind,

2.

Gründe vorliegen, aus denen nach § 4 Absatz 2 die Immatrikulation versagt werden könnte.

(4) Nach erfolgter Rückmeldung werden der oder dem Studierenden ein Studierendenausweis und die Studienbescheinigungen zur Verfügung gestellt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 8
Beurlaubung

(1) Studierende können sich während des Studiums - frühestens jedoch nach Ablauf des ersten Studiensemesters - ohne Angabe von Gründen für höchstens zwei Semester beurlauben lassen. Eine Beurlaubung darüber hinaus kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen gewährt werden.

(2) Die Beurlaubung ist innerhalb der festgesetzten Frist für die Rückmeldung zu beantragen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine rückwirkende Beurlaubung gewährt werden, wenn die oder der Studierende nach erfolgter Rückmeldung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert war, ordnungsgemäß zu studieren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Während der Beurlaubung sind die Studierenden nicht berechtigt, an Lehrveranstaltungen und den zugehörigen Prüfungen teilzunehmen; dies gilt nicht für Wiederholungsprüfungen, die dem Prüfungszyklus des Vorsemesters zuzurechnen sind. Prüfungsleistungen, die im Rahmen des Nachteilsausgleichs für die Inanspruchnahme von Mutterschutz, Elternzeit oder die Betreuung naher Angehöriger gemäß § 7 des Allgemeinen Teils der Bachelor- und Masterprüfungsordnung sowie der Diplomprüfungsordnung erbracht werden, sind von der Regelung in Satz 1 ausgenommen.

(4) Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester.

(5) Die Beurlaubung befreit nicht von den Verpflichtungen gemäß § 7 Absatz 1 (Rückmeldung).

Einzelansicht Seitenanfang

§ 9
Studiengangswechsel

Der Wechsel eines Studiengangs oder Studienfachs ist zu beantragen. § 2 gilt entsprechend.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 10
Exmatrikulation

(1) Studierende sind auf ihren Antrag jederzeit zu exmatrikulieren.

(2) Die Exmatrikulation erfolgt ohne Antrag, wenn

1.

Studierende die Abschlussprüfung ihres Studiengangs bestanden, eine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen der Prüfung nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht haben oder

2.

die Rückmeldung gemäß § 7 versagt worden ist.

(3) Die Exmatrikulation erfolgt gemäß § 42 Absatz 4 BremHG in der Regel, wenn Studierende

1.

mehrfach oder in besonders schwerwiegender Weise vorsätzlich gegen eine die Täuschung bei Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung verstoßen haben oder

2.

Gewalt, Drohungen, sexuelle Belästigungen oder Diskriminierungen gegenüber Mitgliedern, Angehörigen oder Gästen der Hochschule ausgeübt haben oder

3.

an diesen Handlungen teilgenommen oder zu diesen angestiftet haben oder

4.

mindestens dreimal schuldhaft Anordnungen im Rahmen des Hausrechts zuwider gehandelt haben.

(4) Eine besonders schwerwiegende Täuschung im Sinne von Absatz 3 Nummer 1 ist insbesondere gegeben, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung ganz oder in wesentlichen Teilen nicht selbst verfasst, sondern aus anderen Quellen übernommen worden ist, ohne dies kenntlich zu machen (Plagiat). Ein mehrfacher Prüfungsordnungsverstoß im Sinne von Absatz 3 Nummer 1 ist gegeben, wenn die Studentin oder der Student einen zweiten Täuschungsversuch unternommen hat.

(5) Studierende können ohne Antrag exmatrikuliert werden, wenn nach Überschreiten der Regelstudienzeit um vier Semester eine ihnen für die Teilnahme an einer besonderen Studienberatung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist und sie sich zwischenzeitlich nicht zur Prüfung gemeldet haben (§ 62 Absatz 4 BremHG).

(6) Die Exmatrikulation erfolgt in der Regel zum Ende eines Semesters.

(7) Die Exmatrikulation erfolgt durch Löschung aus der Immatrikulationsliste; mit ihr endet die Mitgliedschaft in der Hochschule.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 11
Nebenhörerinnen und Nebenhörer

(1) Studierende anderer Hochschulen können jeweils für die Dauer eines Semesters als Nebenhörerin und Nebenhörer zu maximal zwei Modulen/Lehrveranstaltungen zugelassen werden, sofern dadurch das Studium der ordentlich Studierenden nicht beeinträchtigt wird und die Teilnahme an der gewünschten Veranstaltung für ihr Studium zweckdienlich ist. Andere Studierende können in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung als Nebenhörerin und Nebenhörer ist eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule, an welcher die Bewerberin oder der Bewerber immatrikuliert ist, einzureichen. Der Antrag ist spätestens am 5. Werktag nach Beginn der Vorlesungen des jeweiligen Semesters zu stellen Der Antrag muss die gewählten Lehrveranstaltungen bezeichnen.

(3) Über die Zulassung als Nebenhörerin und Nebenhörer entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der für die gewählte Lehrveranstaltung zuständigen Lehrkraft.

(4) Nebenhörerin und Nebenhörer haben hinsichtlich der Lehrveranstaltungen, zu denen sie zugelassen sind, die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Studierende der Hochschule für Künste.

(5) Auf die Zulassung als Nebenhörerin und Nebenhörer sind die Bestimmungen dieser Ordnung über die Versagung der Immatrikulation, der Rücknahme und des Verfahrens sinngemäß anzuwenden. Eine Immatrikulation erfolgt nicht.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 12
Gasthörerinnen und Gasthörer

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studierende sind, können als Gasthörerin und Gasthörer zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung oder jeweils für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen werden, soweit dadurch das Studium der ordentlich Studierenden nicht beeinträchtigt wird. Die Zulassung als Gasthörerin und Gasthörer berechtigt nicht zur Teilnahme an Prüfungen.

(2) Der Antrag ist spätestens am 5. Werktag nach Beginn der Vorlesungen des jeweiligen Semesters zu stellen. Der Antrag muss die gewählten Lehrveranstaltungen bezeichnen.

(3) Für die Teilnahme an der Lehrveranstaltung hat die Gasthörerin und der Gasthörer ein Entgelt nach Maßgabe der Entgeltordnung der Hochschule zu entrichten.

(4) Auf die Zulassung als Gasthörerin und Gasthörer sind die Bestimmungen dieser Ordnung über die Versagung der Immatrikulation, der Rücknahme und des Verfahrens sinngemäß anzuwenden. Eine Immatrikulation erfolgt nicht.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 13
Kurzzeitstudium von
Austausch- und Gaststudierenden

(1) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die befristet ein Studium ohne Abschluss betreiben wollen, können auf Antrag für ein Kurzzeitstudium immatrikuliert werden. Hierzu zählen insbesondere:

1.

Stipendiatinnen und Stipendiaten nationaler und internationaler Stipendienorganisationen;

2.

Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund von Partnerschaftsverträgen mit ausländischen Hochschulen im Wechsel mit deutschen Studierenden oder aufgrund sonstiger Vereinbarungen an der Hochschule studieren wollen.

(2) Das Studium wird in der Regel auf ein Jahr befristet. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung um bis zu einem weiteren Jahr möglich.

(3) Von den Vorschriften über die Voraussetzungen für die Immatrikulation für deutsche und ausländische Studierende kann bei der Aufnahme eines Kurzzeitstudiums mit der Maßgabe abgewichen werden, dass diese insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Qualifikation und der sprachlichen Anforderungen auf die Belange des befristeten Studiums abgestellt werden. Soweit durch Vereinbarung im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 geregelt, kann darüber hinaus bei der Immatrikulation von Austausch- und Gaststudierenden von den Vorschriften der §§ 2, 3, 4 und 7 dieser Ordnung abgewichen werden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 14
Zuständigkeiten

(1) In allen Angelegenheiten der Immatrikulation entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Sie oder er bestimmt insbesondere die Form der für die Immatrikulation einzureichenden Unterlagen und setzt sämtliche Fristen fest, innerhalb derer ein Antrag nach dieser Ordnung zu stellen ist. Die Bekanntmachung erfolgt in geeigneter Weise durch das Dezernat für Studium und Prüfung.

(2) Entscheidungen werden den Studienbewerberinnen und Studienbewerbern sowie Studierenden schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 15
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit der Genehmigung durch den Rektor in Kraft. Gleichzeitig tritt die Immatrikulationsordnung der Hochschule vom 10. Februar 1982 (Brem.ABl. S. 103.) außer Kraft.

Bremen, den 10. Februar 2011

Der Rektor der
Hochschule für Künste

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.