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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Geosciences“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:25.08.2015 Inkrafttreten01.10.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 969
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Geosciences“ an der Universität Bremen vom 15. Juli 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 969)"

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juris-Abkürzung: MarineGeoMAfPO BR 2015
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MarineGeoMAfPO BR 2015
Ausfertigungsdatum:15.07.2015
Gültig ab:01.10.2015
Gültig bis:30.09.2024
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 969
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Marine Geosciences“ an der Universität Bremen
Vom 15. Juli 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2015 bis 30.09.2024

aufgeh. durch § 8 Absatz 3 Satz 1 der Ordnung vom 3. Februar 2021 (Brem.ABl. S. 432)

Der Fachbereichsrat 5 (Geowissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 15. Juli 2015 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 Drittes HochschulreformG vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Marine Geosciences“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Science
(abgekürzt M. Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Marine Geosciences“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO (Vollfach) studiert.

(2) Die Anlagen 1 und 2 regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellen den Studienverlauf dar:

a)

Pflichtbereich:

-

Master Conference (3 CP)

-

Marine Field and Lab Practice (12 CP)

-

Geoscientific Project (15 CP)

-

Geoscientific Research Seminar15 CP)

-

Master thesis (30 CP)

b)

Wahlpflichtbereich:

-

3 x 2 konsekutive Kernfach (Core Subject) Module (3 Core Subjects A, B, C) im ersten und zweiten Studiensemester (6 Module, 3 x 9 CP + 3 x 6 CP = 45 CP)

(3) Im Wahlpflichtbereich müssen 3 von 6 Kernfächern (Core Subjects) belegt werden. Im Wintersemester sind drei Wahlpflichtmodule (Core Subjects A, B, C aus Modulen C1 bis C6) zu belegen, im Sommersemester die dazu konsekutiven Module aus C7 bis C12 (vgl. Anlage 2).

(4) Es besteht die Möglichkeit, zwei konsekutive Wahlpflichtmodule (insgesamt 15 CP) aus dem Angebot des Masterstudiengangs „Geowissenschaften“ auszuwählen. Auf Antrag kann an deren Stelle auch ein gleichwertiges, das Studium sinnvoll ergänzendes Lehrangebot aus einem anderen Masterstudiengang im Umfang von max. 15 CP gewählt werden. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Es dürfen nur Wahlpflichtmodule gewählt werden, die nicht und auch nicht in Teilen dasselbe Lehrangebot anbieten wie ein belegtes Wahlpflichtmodul im Masterstudiengang „Marine Geosciences“.

(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich werden in englischer Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt: Projektübungen und Geländeübungen mit erhöhtem Eigenarbeitsanteil, etwa Kartierkurse.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot an Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Prüfungsleistungen, die im Fach Earth Sciences an der University of Waikato, Neuseeland, erbracht wurden, werden im Rahmen des Kooperationsabkommens anerkannt.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (und Kolloquium)

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP.

(2) Für die Masterarbeit werden 30 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 22 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(5) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache verfasst.

(6) Für die Bewertung der Masterarbeit durch zwei Gutachter ist ein Zeitraum von acht Wochen nicht zu überschreiten.

(7) Zur Masterarbeit findet zum nächstmöglichen Termin, spätestens vier Wochen nach Vorlage der Gutachten, ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst einen etwa 20-minütigen Vortrag und eine etwa ebenso lange Diskussion. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die gemeinsame Note ein. Die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet.

§ 8
Inkrafttreten und Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2015/16 im Masterstudiengang „Marine Geosciences“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium seit dem Wintersemester 2012/13 nach der Prüfungsordnung vom 16. November 2011 aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Die erbrachten Prüfungsleistungen werden anerkannt.

(3) Studierende, die nach der Prüfungsordnung vom 15. März 2006, zuletzt geändert am 29. Mai 2012, ihr Studium absolvieren und bis zum 30. September 2015 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Damit tritt die Übergangsregelung in § 8 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 16. November 2011 außer Kraft. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

(4) Die Prüfungsordnung vom 16. November 2011 tritt mit Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung außer Kraft.

(5) Die Prüfungsordnung vom 29. Juni 2010 tritt zum 30. September 2015 außer Kraft.

Genehmigt, Bremen, 21. Juli 2015

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

-

Anlage 1:

Studienverlaufsplan Vollfach

-

Anlage 2:

Modulliste für Wahlpflichtbereich

-

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

-

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan Vollfach Masterstudiengang

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

2. Jahr

4. Sem.

 

Master Thesis 30 CP/P/KP

3. Sem.

 

 

 

MAR M 3
Geoscientific
Project
15 CP/P/KP

MAR M 4
Geoscientific
Research Seminar
15 CP/P/KP

1. Jahr

2. Sem.

2. Modul
Core
Subject A
(aus C7-
C12)
6 CP/WP

2. Modul
Core
Subject B
(aus C7-
C12)
6 CP/WP

2. Modul
Core
Subject C
(aus C7-
C12)
6 CP/WP

MAR M 2
Marine Field
and Lab Practice
12 CP/P/KP

 

1. Sem.

1. Modul
Core
Subject A
(aus C1-
C6)
9 CP/WP

1. Modul
Core
Subject B
(aus C1-
C6) 9 CP/WP

1. Modul
Core
Subject C
(aus C1-
C6) 9 CP/WP

MAR M 1
Master Conference
3 CP/P/MP*

 

 

 

Wahlpflichtbereich

Pflichtbereich

CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, MP: Modulprüfung,
KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen),TP: Teilprüfung,

Fußnoten

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (unbenotet) abgeschlossen

Anlage 2

Anlage 2: Modulliste für Wahlpflichtbereich

K.-Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/KP

PL/SL
(Anzahl)

 

Core Subject Climate Change

 

 

 

C1

Climate Change I: Fundamentals

9

MP

 

C7

Climate Change II: Models and Data

6

MP

 

 

Core Subject Marine
Environmental Archives

 

 

 

C2

Marine Environmental Archives: Methods

9

MP

 

C8

Marine Environmental Archives: Project

6

MP

 

 

Core Subject Biogeochemical
Processes

 

 

 

C3

Biogeochemical Processes: Concepts

9

MP

 

C9

Biogeochemical Processes: Project

6

MP

 

 

Core Subject Marine Resources
and Geotechnology

 

 

 

C4

Marine Resources and
Geotechnology I

9

KP

PL: 2

C10

Marine Resources and
Geotechnology II

6

KP

PL: 2

 

Core Subject Sedimentary
Structures and Processes

 

 

 

C5

Sedimentary Structures and Processes: Shelves and Passive Margins

9

KP

PL: 2

C11

Sedimentary Structures and Processes: Active Margins

6

MP

 

 

Core Subject Physics and
Petrology of the Ocean Crust

 

 

 

C6

Formation and Evolution of the Ocean Crust

9

KP

PL: 2

C12

Convergent Margin and Intra-Plate Processes

6

KP

PL: 2

CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen

1.

schriftlich ausgearbeitetes Referat mit Vortrag (ca. 20 bis 45 Minuten),

2.

Exkursionsbericht,

3.

Kartierbericht


Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin/der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie/er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin/der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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