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Unterrichts- und Entgeltordnung der Musikschule Bremen Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:07.09.2015 Inkrafttreten01.08.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 1141
Zitiervorschlag: "Unterrichts- und Entgeltordnung der Musikschule Bremen Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen vom 24. März 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 1141)"

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juris-Abkürzung: MusSchulBRUEntgO BR 2015
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MusSchulBRUEntgO BR 2015
Ausfertigungsdatum:24.03.2015
Gültig ab:01.08.2015
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 1141
Gliederungs-Nr:-
Unterrichts- und Entgeltordnung der Musikschule Bremen
Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen
Vom 24. März 2015
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Unterrichts- und Entgeltordnung der Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, zuletzt geändert am 11. April 2013 (Brem.ABl. S. 507) wird wie folgt geändert:

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§ 1
Status, Aufgaben, Ziel und Lernmittel

(1) Die Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, wird nach den Bestimmungen des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden, sowie nach den Bestimmungen des Ortsgesetzes über die Musikschule Bremen als Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (BremMusikSchOG) geführt. Die Teilnahme am Unterricht ist entgeltpflichtig.

(2) Der Eigenbetrieb hat das Ziel, mit einem öffentlichen, allgemein zugänglichen zentralen und dezentralen musikalischen Angebot einen grundlegenden Beitrag zum Bildungs-, Kultur- und Informationsauftrag der Stadtgemeinde Bremen zu leisten. Er orientiert sich im Rahmen seiner Aufgaben am Bedarf der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von deren sozialem oder bildungsabhängigem Status, um sie an die Musik heranzuführen und individuell zu fördern. Als Einrichtung der außerschulischen Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung fördert er das aktive Musizieren und die qualifizierte Wahrnehmung des Musiklebens.

(3) Die erforderlichen Lernmittel (Instrumente, Noten, Zubehör) sind von den Schülerinnen und Schülern bzw. ihren Erziehungsberechtigten in Absprache mit den Lehrkräften zu beschaffen, soweit die Musikschule kein eigenes Material zur Verfügung stellt. In begrenztem Umfang können Instrumente aus dem Fundus der Musikschule gemietet werden.

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§ 2
Unterrichtsangebot

(1) Das Unterrichtsangebot der Musikschule Bremen orientiert sich an dem jeweils aktuellen Leistungsprofil des Verbandes Deutscher Musikschulen und wird erteilt in:

-

Elementarer Musikpädagogik

-

Hauptfächern

-

Ensemble- und Ergänzungsfächern

-

Studienvorbereitender Ausbildung, Modellversuchen, zielgruppenorientiertem Unterricht.

(2) Weiterbildungskurse ergänzen das Regelangebot.

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§ 3
Schuljahr, Unterrichtszeit und -ort

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.

(2) Die Unterrichtszeit entspricht der der allgemein bildenden Schulen, ebenso die Ferienregelung. Während der unterrichtsfreien Zeit wird kein Unterricht erteilt.

(3) Die Unterrichtszeit und -form sowie der Unterrichtsort werden von der Musikschule bestimmt. Wünsche der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Erziehungsberechtigten werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

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§ 4
Anmeldung, Dauer des Unterrichtsvertrages

(1) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht sind schriftlich mit dem Anmeldeformular an die Musikschule Bremen zu richten. Mit der schriftlichen Zuweisung eines Unterrichtsplatzes durch die Musikschule Bremen ist der Unterrichtsvertrag abgeschlossen.

(2) Die Lehrkräfte können Fotokopien für Unterrichtszwecke bereitstellen, hierfür wird eine monatliche Gema/Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 1,50 € erhoben.

(3) Für den Unterricht der Elementaren Musikpädagogik (EMP) wird ein Zeitvertrag für die Dauer des jeweiligen Kurses abgeschlossen.

(4) Für den Hauptfach- sowie für den Ensemble- und Ergänzungsfachunterricht wird ein Vertrag von unbestimmter Dauer geschlossen.

(5) Die Vertragsdauer für die sonstigen Unterrichtsangebote wird im Einzelfall festgelegt

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§ 5
Kündigung

(1) Das Unterrichtsverhältnis kann beidseitig jeweils bis zum Ende eines Schulhalbjahres gekündigt werden. Bei einer Kündigung zum 31. Januar muss die Kündigung bis spätestens zum 30. November des Vorjahres und bei einer Kündigung zum 31. Juli bis spätestens zum 31. Mai erfolgen. Eine Kündigung außerhalb dieser Fristen ist nur möglich, wenn zwingende Gründe glaubhaft dargestellt werden (z.B. Wohnortwechsel oder Krankheit).

(2) Während der ersten drei Monate nach Unterrichtsbeginn (Probezeit) und während der ersten drei Monate nach einem Lehrerwechsel kann der Unterrichtsvertrag ohne Angabe von Gründen schriftlich mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht für die Musikschule Bremen insbesondere in den Fällen des Zahlungsverzugs nach Maßgabe des § 9.2.

(4) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang des Kündigungsschreibens. Es genügt nicht, die Kündigung gegenüber den Lehrkräften der Musikschule auszusprechen. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber der Musikschulverwaltung erklärt werden.

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§ 6
Höhe des Unterrichtsentgelts und der Instrumentenmiete

(1) Das Unterrichtsentgelt für die Elementare Musikpädagogik und die Hauptfächer wird pro angebotenen Unterricht berechnet. Das Entgelt umfasst je eine Unterrichtseinheit pro Woche. Für die Ensemble- und Ergänzungsfächer wird ein Jahresentgelt erhoben.

(2.1) Elementare Musikpädagogik pro Unterricht [Wochenentgelt]

-

Eltern-Kindgruppen 45 Minuten

€ 7,70

-

Musikalische Früherziehung 60 Minuten

€ 7,70

(2.2) Hauptfächer (Instrumental-, Vokalunterricht) [Wochenentgelt]

Einzelunterricht

-

45 Minuten

€ 27,30

-

30 Minuten

€ 18,70

Gruppenunterricht

-

mit zwei Schülern 45 Minuten

€ 14,70

-

mit drei Schülern 45 Minuten

€ 10,70

(dieser Unterricht ist abhängig von ausreichender Beteiligung)

(2.3) Ensemble- und Ergänzungsfächer (pro Fach) [Jahresentgelt]

(2.31)

Orchester, Chöre, Bands

     € 96,00

(2.32)

Spielkreise

   € 156,00

(2.33)

Musiktheorie

   € 156,00

(2.34)

Studienvorbereitende Ausbildung

€ 1 380,00

(Unterricht im instrumentalen und vokalen Haupt- und Nebenfach sowie Unterricht in Musiktheorie)

(2.4) Das Entgelt für sonstige Unterrichtsangebote wird im Einzelfall festgesetzt.

(3) Bei Schülerinnen und Schülern die das 25. Lebensjahr vollendet und ein Hauptfach belegt haben, wird ein Erwachsenenzuschlag von 10% der Unterrichtsgebühr erhoben.

(4) Der Unterricht in den Ensemble- und Ergänzungsfächern (Nummern 2.31 und 2.32) ist bei gleichzeitiger Teilnahme an einem Hauptfachunterricht unentgeltlich.

(5) Die Miete eines Instruments aus dem Fundus der Musikschule beträgt monatlich bei

Instrumenten bis

   € 200,- Anschaffungswert

€   5

Instrumenten bis

   € 300,- Anschaffungswert

€   8

Instrumenten bis

   € 600,- Anschaffungswert

€ 13

Instrumenten bis

€ 1 000,- Anschaffungswert

€ 15

Instrumenten über

€ 1 000,- Anschaffungswert

€ 18

Die Mietzeit ist auf ein Jahr begrenzt und kann nach Absprache verlängert werden, beträgt aber mindestens zwei Monate. Wird ein Instrumentenmietverhältnis erst während des laufenden Schuljahres begonnen, wird das Mietentgelt ab Beginn des laufenden Monats erhoben, in dem das Mietverhältnis eingegangen wurde. Bei einem Instrumententausch wird das Mietentgelt für das neue Instrument ab Beginn des Monats erhoben, in dem der Tausch durchgeführt wurde. Wird das Instrumentenmietverhältnis während des Schuljahres beendet, so wird das Mietentgelt ab Beginn des Monats, der auf die Rückgabe des Instrumentes folgt, nicht mehr erhoben.

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§ 7
Ermäßigung des Unterrichtsentgelts aus sozialen Gründen

(1) Die Musikschule Bremen gewährt aus sozialen Gründen auf Antrag Ermäßigungen auf das Unterrichtsentgelt für die Teilnahme an Grund- und Hauptfächern.

(1.1) Leistungsberechtigte gemäß SGB II und SGB XII bzw. deren wirtschaftlich nicht selbstständige Kinder erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 70 % des Unterrichtsentgelts.

(1.2) In sonstigen Fällen kann das Unterrichtsentgelt aus sozialen Gründen im Einzelfall ermäßigt werden. Es erfolgt eine Einzelfallprüfung auf schriftlichen Antrag bei der Musikschule. Die Beurteilung der sozialen Lage richtet sich nach dem Verhältnis zwischen dem (Netto-)Haushalts-/Familieneinkommen und einem kalkulatorischen Vergleichsbetrag, der sich aus den pauschalen Regelsätzen der Grundsicherungsleistungen im Rahmen von SGB II und SGB XII zuzüglich eines Zuschlags von 50 % und der angemessenen Kosten für die Unterkunft (Kaltmiete) zusammensetzt. Übersteigt das Haushalts-/Familieneinkommen diesen Vergleichsbetrag um nicht mehr als 20 %, gewährt die Musikschule eine Ermäßigung in Höhe von 20 % des Unterrichtsentgelts.

(2) Ermäßigungen des Unterrichtsentgelts werden jeweils für ein Schuljahr gewährt, sofern sich die Einkommensverhältnisse nicht ändern. Änderungen sind der Musikschule unverzüglich mitzuteilen. Anträge für Ermäßigungen müssen unter Vorlage geeigneter Nachweise spätestens 4 Wochen nach Unterrichtsbeginn schriftlich gestellt werden. Später gestellte Anträge können erst ab dem Folgemonat nach der Antragstellung berücksichtigt werden. Die nach Nummer 1.1 gewährte Ermäßigung der Unterrichtsgebühr gilt für die Dauer des Bescheids der bewilligenden Behörde.

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§ 8
Familienermäßigung

Eine Familienermäßigung wird gewährt, wenn mindestens zwei Mitglieder einer Familie am Hauptfach- oder Grundfachunterricht der Musikschule Bremen teilnehmen. Als Familie gelten die in Form einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft gemeinsam mit Kindern in einem Haushalt wohnenden Personen. Die Ermäßigung beträgt 10 % bei zwei Familienmitgliedern und ab drei Familienmitgliedern 15 % des Unterrichtsentgelts. Wird bereits eine Sozialermäßigung nach § 7 gewährt, kann eine Familienermäßigung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

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§ 9
Fälligkeit des Unterrichtsentgelts
und der Instrumentenmiete, Zahlungsverzug

(1) Das Unterrichtsentgelt sowie das Instrumentenmietentgelt werden am Ende eines Monats per Lastschrift rückwirkend eingezogen, bzw. vom Zahlungspflichtigen überwiesen.

(2) Ist der Zahlungsverpflichtete für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Unterrichtsentgelts oder eines nicht unerheblichen Teils des Unterrichtsentgelts in Verzug, kann die Musikschule Bremen das Unterrichtsverhältnis außerordentlich fristlos kündigen. Für die Dauer des Zahlungsverzuges ist die Musikschule Bremen berechtigt, die Schülerin oder den Schüler vom Unterricht auszuschließen.

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§ 10
Regelung bei Unterrichtsausfall

(1) Von Schülerinnen und Schülern nicht in Anspruch genommener Unterricht begründet keinen Anspruch auf Erstattung der Unterrichtsgebühren.

(2) Für Unterrichtsausfall, den die Musikschule zu vertreten hat, wird den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der vorhandenen Ressourcen eine Nachholmöglichkeit angeboten; ist dies nicht möglich, wird für die jeweilige Unterrichtsstunde kein Entgelt erhoben.

(3) Fällt der Unterricht in den Ensemble- und Ergänzungsfächern innerhalb der Unterrichtszeit der allgemein bildenden Schulen über einen Zeitraum von mehr als einem Monat aus, wird für jeden angefangenen Monat in dem kein Unterricht stattfindet, 1/12 des Jahresentgelts erstattet.

(4) Bei Beendigung des Unterrichts innerhalb der Probezeit werden die jeweils erhaltenen Unterrichtsstunden berechnet.

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§ 11
Haftung, Hausrecht

(1) Eine Haftung der Stadtgemeinde Bremen für Personen, Sach- und Vermögensschäden, die bei der Teilnahme am Unterricht, bei einem Aufenthalt in den Räumen der Musikschule oder in den von der Musikschule sonst genutzten Räumen entstehen, ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche der Schülerinnen und Schüler aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Bediensteten der Stadtgemeinde Bremen - Eigenbetrieb Musikschule Bremen zurückzuführen sind.

(2) Die Musikschule Bremen hat in den von ihr genutzten Räumen das Hausrecht. Den Anordnungen und Aufforderungen des Personals der Musikschule Bremen ist Folge zu leisten.

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§ 12
Datenverarbeitung

Mit dem Abschluss des Unterrichtsvertrages erklären sich die Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Erziehungsberechtigten mit der Speicherung und Nutzung folgender personenbezogener Daten einverstanden:

-

Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon, Bankverbindung (bei Einzugsermächtigung) der Schülerin oder des Schülers und gegebenenfalls der oder des Erziehungsberechtigten;

-

Unterrichtsfach und -jahr, Wertungsspiele- und Jahreszensuren (SVA);

-

gemietetes Instrument;

-

Einkommens- und Familienverhältnisse gemäß den Angaben im Formantrag auf Ermäßigung des Unterrichtsentgelts.

Die gespeicherten Daten können von den Betroffenen eingesehen werden. Im Übrigen gilt das Bremische Datenschutzgesetz.

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§ 13
Schlussbestimmung

Diese Unterrichts- und Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft. Die bisherige Fassung verliert mit diesem Tage ihre Gültigkeit.

Bremen, den 24. März 2015

Musikschule Bremen
Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

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