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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ an der Universität Bremen vom 21. Januar 201501.04.2015 bis 30.03.2024
Eingangsformel01.04.2015 bis 30.03.2024
§ 1 - Studienumfang und Abschlussgrad01.04.2015 bis 31.03.2017
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2015 bis 31.03.2017
§ 3 - Prüfungen01.04.2015 bis 30.03.2024
§ 4 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen01.04.2015 bis 30.03.2024
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.04.2015 bis 31.03.2017
§ 6 - Modul Masterarbeit (und Kolloquium)01.04.2015 bis 30.03.2024
§ 7 - Gesamtnote der Masterprüfung01.04.2015 bis 30.03.2024
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.04.2015 bis 30.03.2024
Anlage 1 - Studienverlaufsplan01.10.2015 bis 31.03.2017
Anlage 2 - Module und Prüfungsanforderungen01.04.2015 bis 30.03.2024
Anlage 2.1. - Wahlpflichtbereich Fachwissenschaft Pflegewissenschaft (Gesamtumfang 6 CP)01.04.2015 bis 31.03.2017
Anlage 2.2. - Wahlbereich Erziehungswissenschaften (Gesamtumfang 6 CP)01.04.2015 bis 30.03.2024
Anlage 3 - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.04.2015 bis 30.03.2024
§ 1 - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren01.04.2015 bis 30.03.2024
§ 2 - Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.04.2015 bis 30.03.2024
Anlage 4 - Module und Prüfungsanforderungen des allgemein bildenden Unterrichtsfachs (integriertes Zweitfach)01.04.2015 bis 30.03.2024
Anlage 4.1 - Anforderungen für das integrierte Zweitfach Biologie, beschlossen im Fachbereich 2 (Biologie/Chemie) am 11. März 201501.10.2015 bis 30.03.2024
Anlage 4.2 - Anforderungen für das integrierte Zweitfach Deutsch, beschlossen im Fachbereich 10 (Sprach- und Literaturwissenschaft) am 21. Januar 201501.04.2015 bis 30.03.2024
Anlage 4.3 - Anforderungen für das integrierte Zweitfach Mathematik, beschlossen im Fachbereich 3 (Mathematik/Informatik) am 18. Februar 201501.10.2015 bis 30.03.2024
Anlage 4.4 - Anforderungen für das integrierte Zweitfach Politikwissenschaft, beschlossen im Fachbereich 8 (Sozialwissenschaften) am 18. Februar 201501.04.2015 bis 30.03.2024
Anlage 4.5 - Anforderungen für das integrierte Zweitfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik, beschlossen im Fachbereich 9 (Kulturwissenschaften) am 20. Januar 201501.04.2015 bis 30.03.2024

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:14.04.2015 Inkrafttreten01.10.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2015 bis 31.03.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Änderungsordnung vom 23.11.2016 (Brem.ABl. S. 1029)2)
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 405

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juris-Abkürzung: PflegeWMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PflegeWMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ an der Universität Bremen
Vom 21. Januar 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2015 bis 31.03.2017

aufgeh. durch § 8 Absatz 4 der Ordnung vom 22. April 2020 (Brem.ABl. S. 365)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Änderungsordnung vom 23.11.2016 (Brem.ABl. S. 1029)2)

Fußnoten

2)

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 der Änderungsordnung vom 23.11.2016 (Brem.ABl. S. 1029) gilt:
”(1)... Sie gilt für Studierende, die ab dem Sommersemester 2017 ihr Studium im Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Sommersemester 2017 begonnen haben, wechseln in der Regel in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt. Das Modul M 4-P „Evidenzbasierung in Community and Family Health Nursing“ wird für das Modul M 1 „Theorien, Konzepte und Methoden in Community and Family Health Nursing“ anerkannt. Falls das Modul M 4-P noch nicht absolviert wurde, kommt Absatz 3 zur Anwendung.
(3) Von der Regelung in Absatz 2 ausgenommen sind Studierende, die das Prüfungsverfahren im Modul M 4-P vor dem Sommersemester 2017 eröffnet haben. Diese Studierenden beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 21. Januar 2015, zuletzt geändert am 21. Juli 2015.”]

Der Fachbereichsrat 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 21. Januar 2015 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert am 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Arts
(abgekürzt M. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.

(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(3) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module des Faches Pflegewissenschaft im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflicht- und Wahlbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. Module anderer Fachbereiche werden - wenn in der vorliegenden Prüfungsordnung nicht anders ausgewiesen - gemäß Prüfungsordnungen der anbietenden Einrichtungen angeboten.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht-, als Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt. Im Wahlbereich können maximal 3 Module erbracht werden, davon fließt 1 Modul gemäß § 5 Absatz 3 AT MPO in die Masterprüfung ein. Vor Beginn des letzten Studiensemesters ist von der Kandidatin/dem Kandidaten anzugeben, welche Wahlmodule gemäß § 5 Absatz 3 AT MPO in die Masterprüfung einfließen sollen.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

(8) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 6 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

(9) Studierende, die ihr Bachelorstudium an der Universität Bremen im Bachelorstudiengang „Pflegewissenschaft (Duales Studienprogramm)“ bzw. „Pflegewissenschaft - dual“ absolviert haben, studieren die folgenden Module:

-

fachwissenschaftliche Anteile des Faches Pflegewissenschaft im Umfang von 6 CP

-

fachdidaktische Anteile des Faches Pflegewissenschaft im Umfang von 12 CP

-

fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteile eines allgemein bildenden Unterrichtsfaches (i. F. auch integriertes Zweitfach) im Umfang von 54 CP

-

erziehungswissenschaftliche Anteile im Umfang von 18 CP zuzüglich eines schulbezogenen Forschungspraktikums im Umfang von 12 CP (einschl. einer mündlichen Prüfung im Umfang von 6 CP; Näheres siehe Praktikumsordnung)

-

die Masterarbeit im Umfang von 18 CP

(10) Für Studierende, die ihr Bachelorstudium nicht an der Universität Bremen bzw. die ihr Studium an der Universität Bremen im Bachelorstudiengang „Pflegewissenschaft“ absolviert haben, wird vom Prüfungsausschuss ein individueller Studienverlaufsplan erstellt, den die Studierenden vor Studienbeginn erhalten. Ausgehend von den im Bachelorstudium erbrachten Prüfungsleistungen werden die im Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ zu erbringenden Prüfungsleistungen festgelegt. Um sicherzustellen, dass alle Studierenden mit dem Abschluss des Studienganges über einen gleichwertigen Abschluss verfügen, wird der Studienverlaufsplan so zusammengestellt, dass die Studierenden mit dem Masterabschluss über die gesamte Studienphase hinweg (das heißt Bachelor- und Masterstudium) Studienbestandteile im folgenden Umfang studiert haben:

-

fachwissenschaftliche Anteile des Faches Pflegewissenschaft im Umfang von 111 CP und des allgemein bildenden Unterrichtsfaches im Umfang von 69 CP (gesamt 180 CP)

-

fachdidaktische Anteile im Fach Pflegewissenschaft im Umfang von 27 CP und im allgemein bildenden Unterrichtsfach im Umfang von 15 CP (gesamt 42 CP). Innerhalb der Fachdidaktik beider Fächer muss ein fachdidaktisches Praktikum oder eine als vergleichbar anerkannte Leistung im Umfang von mind. 6 CP sowie eine Leistung im Umfang mit Heterogenität im Umfang von mind. 3 CP erbracht werden

-

erziehungswissenschaftliche Anteile im Umfang von 36 CP

-

ein schulbezogenes Forschungspraktikum im Umfang von 12 CP

-

eine Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP

-

eine Masterarbeit im Umfang von 18 CP

(11) Studierende können zwischen den folgenden integrierten allgemein bildenden Unterrichtsfächern wählen: Deutsch, Mathematik, Politik und Religion. Weitere Fächer, wie Biologie, Chemie, Englisch1 Französisch, Geschichte, Kunst, Musik, Physik und Spanisch, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss gewählt werden. Das im Bachelorstudium begonnene integrierte Zweitfach ist fortzusetzen. Das zu absolvierende Curriculum des integrierten Zweitfaches ist für häufig angewählte Zweitfächer in der Anlage 6 aufgeführt. Das Studienprogramm in den hier nicht ausgewiesenen Zweitfächern wird vom Prüfungsausschuss in Abstimmung mit dem zuständigen Studiendekanat des Zweitfaches beschlossen und für die Prüfungsverwaltung hinreichend schriftlich dokumentiert.

Fußnoten

1

Bei Wahl des Zweitfachs Englisch ist das Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens anhand eines standardisierten, international anerkannten Sprachtestzertifikates nachzuweisen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot an Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3.

(5) Im Rahmen des Moduls „Schulbezogenes Forschungspraktikum“ legen die Studierenden eine mündliche Prüfung ab. Gegenstand dieser mündlichen Prüfung sind die Bildungswissenschaften sowie die berufliche Fachrichtung. In der mündlichen Prüfung soll die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat nachweisen, dass sie ihr bzw. er sein erworbenes Wissen systematisch in Bezug zur Schulpraxis setzen und in einen kritisch-diskursiven Dialog treten kann. Fachwissenschaftliche, fachdidaktische und methodische Kompetenzen sollen unter Einbeziehung bildungswissenschaftlicher Aspekte fächerübergreifend geprüft werden. Die Prüfung findet als Einzelprüfung statt und dauert ca. 60 Minuten. Sie wird von zwei Prüferinnen/Prüfern gemeinsam abgenommen und gemeinsam benotet. Eine Prüferin/ein Prüfer hat die berufliche Fachrichtung, die andere Prüferin/der andere Prüfer die Bildungswissenschaft oder die Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung zu vertreten. Die Note der mündlichen Prüfung und die Note des Forschungsberichtes fließen jeweils zu 50% in die Modulnote ein.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (und Kolloquium)

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.

(2) Für die Masterarbeit werden 18 CP vergeben. Sie umfasst in der Regel 80 - 100 Seiten.

(3) Die Masterarbeit kann in der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaft, in den Erziehungswissenschaften oder in der Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaft geschrieben werden. Wird die Masterarbeit in der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaft geschrieben, so muss das Thema in einer Kombination aus Fachwissenschaft und Fachdidaktik gestellt werden.

(4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.

(5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete oder freiwillige Zusatzleistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. April 2015 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Sommersemester 2015 erstmals im Masterstudiengang „Berufspädagogik Pflegewissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Sommersemester 2015 begonnen haben, können auf Antrag beim Masterprüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Masterprüfungsausschuss auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle.

(3) Die Prüfungsordnung vom 7. März 2013 tritt zum 30. September 2019 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2019 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung,

Genehmigt, Bremen, den 30. März 2015

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

-

Anlage 1:

Studienverlaufsplan

-

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

-

Anlage 3:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

-

Anlage 4:

Module und Prüfungsanforderungen des allgemein bildenden Unterrichtsfachs (integriertes Zweitfach)

-

Anlage 4.1.

Anforderungen für das integrierte Zweitfach Biologie

-

Anlage 4.2.

Anforderungen für das integrierte Zweitfach Deutsch

-

Anlage 4.3.

Anforderungen für das integrierte Zweitfach Mathematik

-

Anlage 4.4.

Anforderungen für das integrierte Zweitfach Politikwissenschaft

-

Anlage 4.5.

Anforderungen für das integrierte Zweitfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik

Anlage 1

Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Jahr

Semes-
ter

Pflegewissenschaft
(=berufliche
Fachrichtung mit
Fachwissenschaft und
Fachdidaktik und
Abschlussmodul)

Integriertes
Zweitfach (mit
Fachwissenschaft
und Fachdidaktik)

Erziehungswissenschaft

2. Jahr

4. Sem.

MA Masterarbeit
18 CP/P/MP

Module allgemein bildendes Unterrichtsfach
6 CP
siehe Anlage 4

 

M FP BP
Schulbezogenes
Forschungspraktikum
12 CP/P/TP

3. Sem.

 

Module allgemein bildendes Unterrichtsfach
18 CP
siehe Anlage 4

Wahlbereich Erziehungswissenschaft Umfang von 6 CP/ W/ Prüfung lt. Anbieter

1. Jahr

2. Sem.

M FDM2 Unterrichtsforschung und forschendes Lernen 6 CP/P/MP

Wahlpflichtbereich Fachwissenschaft Pflegewissenschaft im Umfang von 6 CP/WP/K P

Module allgemein bildendes Unterrichtsfach
30 CP
siehe Anlage 4

BP-1
Einführung in die
Berufspädagogik
6 CP/ P/
Prüfung lt. Anbieter

BP-2 Lernen,
Entwicklung und Sozialisation
6 CP/P/
Prüfung lt. Anbieter

1. Sem.

M FDM1 Berufspädagogisches Praktikum 6 CP/P/MP

CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung

K.-Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/ TP/
KP

Aufteilung
CP bei
Teilprüfung
(TP)

Prüfungs- und
Studienleistungen
(PL, SL, Anzahl)

M FP
BP

Schulbezogenes Forschungspraktikum

12 CP

TP

Mündliche Prüfung 6 CP

1 PL

 

 

 

 

Schriftliche Ausarbeitung 6 CP

1 PL

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 2

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 2.1.

Wahlpflichtbereich Fachwissenschaft Pflegewissenschaft (Gesamtumfang 6 CP)

K.-ziffer

Titel

CP

MP/TP/KP

Prüfungs- und
Studienleistungen (PL,
SL, Anzahl)

M 4-P

Evidenzbasierung in Community and Family Health Nursing

6

KP

PL: 1
SL: 1

M 5-P

Kommunikation und Kooperation in Community and Family Health Nursing

6

KP

PL: 1
SL: 1

M 7-P

Gesundheitsförderung und Ethik in Community and Family Health Nursing

6

KP

PL: 1
SL: 1

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung,
KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen),
PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 2.2.

Wahlbereich Erziehungswissenschaften (Gesamtumfang 6 CP)

K.-ziffer

Titel

CP

MP/TP/KP

Prüfungs- und
Studienleistungen (PL,
SL, Anzahl)

EW BA 1

Grundstrukturen pädagogischen Denken und Handels

6

lt. Anbieter

lt. Anbieter

EW BA 3.1.

Lernen und Lehren I: Lernen

6

lt. Anbieter

lt. Anbieter

EW BA 3.2.

Lernen und Lehren II: Lernen

6

lt. Anbieter

lt. Anbieter

EW BA 5.1.

Beratung, Supervision und Konfliktlösung I: Bildungsberatung

6

lt. Anbieter

lt. Anbieter

EW BA 5.2.

Beratung, Supervision und Konfliktlösung II: Supervision und Konfliktlösung

6

lt. Anbieter

lt. Anbieter

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung,
KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen),
PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin/einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin/der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie/er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen/Kandidaten festzustellen. Die Prüferin/der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin/dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend,“

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin/der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin/ Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin/des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen/Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen/Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 4

Module und Prüfungsanforderungen des allgemein bildenden Unterrichtsfachs (integriertes Zweitfach)

Die Modulanforderungen des integrierten Zweitfachs sind gemäß den vorliegenden Anlagen sowie gemäß den jeweiligen Anforderungen in der zugehörigen fachspezifischen Prüfungsordnung zu erfüllen.

Über nicht eindeutig zuzuordnende Fragen, die das integrierte Zweitfach betreffen, entscheidet der fachlich zuständige Prüfungsausschuss in Abstimmung mit dem Masterprüfungsausschuss Berufspädagogik Pflegewissenschaft.

Anlage 4.1

Anforderungen für das integrierte Zweitfach Biologie, beschlossen im Fachbereich 2 (Biologie/Chemie) am 11. März 2015

Pflichtbereich (24 CP Fachwissenschaft + 15 CP Fachdidaktik)

K.-ziffer

Titel

CP

MP/TP/KP

Prüfungs- und
Studienleistungen
(PL, SL, Anzahl)

Öko 1

Evolution und Ökologie (V)

6

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

MBW 1

Biochemie (V)

6

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

MBW 2.1

Mikrobiologie und Genetik (V+GK Genetik)

6

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

Tierphys

Tierphysiologie und Humanbiologie (V)

6

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

FD 1

Biologiedidaktik 1

6

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

FD 2

Biologiedidaktik 2

6

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

Pf-FD

Lehren und Lernen mit digitalen Medien im Kontext von Gesundheit

3

MP*

SL: 1

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, MP: Modulprüfung (benotet), MP*: MP endet mit Studienleistung (unbenotet); TP: Teilprüfung,
KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen),
PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Wahlpflichtbereich (Wahl von insgesamt 15 CP Fachwissenschaft aus dem Profilmodulbereich 1)

Das Studium im Wahlpflichtbereich ist vom Prüfungsausschuss in Abstimmung mit dem Studiendekanat des Fachbereichs 2 festzulegen und für die Prüfungsverwaltung hinreichend transparent und eindeutig schriftlich zu dokumentieren.

Anlage 4.2

Anforderungen für das integrierte Zweitfach Deutsch, beschlossen im Fachbereich 10 (Sprach- und Literaturwissenschaft) am 21. Januar 2015

Pflichtbereich (15 CP Fachwissenschaft + 15 CP Fachdidaktik)

K.-ziffer

Titel

CP

MP/TP/KP

Prüfungs- und
Studienleistungen
(PL, SL, Anzahl)

Fachwissenschaft

A3

Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie

6

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

A4

Literaturgeschichte

9

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

Fachdidaktik

FD1

Fachdidaktische Basiskompetenzen Deutsch

9

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

FD2

Praxisorientierte Elemente Deutsch

3

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

FD4-Pf

Fachdidaktische Ausbaukompetenzen Deutsch**

3

KP

1 SL, 1 PL

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung,
KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen),
PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

** Das für die Pflegewissenschaft speziell ausgewiesene Modul lehnt sich an ein im Fach Deutsch bestehendes Modul an.

Wahlpflichtbereich (im Umfang von 24 CP Fachwissenschaft)

K.-ziffer

Titel

CP

MP/TP/KP

Prüfungs- und
Studienleistungen
(PL, SL, Anzahl)

A11

Literatur und Interkulturalität

6

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

A12

Literatur und Medien

6

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

A13

Literaturwissenschaft: Projekt

6

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

A14

Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit

6

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

A15

Kinder- und Jugend-Literatur und -Medien

6

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

B11

Historische Sprachwissenschaft

6

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

B12

Sprache und Gesellschaft

6

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C

Niederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur

6

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D1

Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF)

6

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D2

Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF)

6

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CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung,
KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen),
PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 4.3

Anforderungen für das integrierte Zweitfach Mathematik, beschlossen im Fachbereich 3 (Mathematik/Informatik) am 18. Februar 2015

Pflichtbereich (39 CP Fachwissenschaft + 15 CP Fachdidaktik)

K.-ziffer

Titel

CP

MP/TP/KP

Prüfungs- und
Studienleistungen
(PL, SL, Anzahl)

Fachwissenschaft

MGY2

Geometrie

6

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MGY3-2

Analysis 2 (für Lehramt)

9

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MGY4

Zahlen und Funktionentheorie

9

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MGY5

Angewandte Mathematik

6

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MGY7

Stochastik

9

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Fachdidaktik

D1

Grundzüge der Mathematikdidaktik im Überblick

6

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D2

Diagnostizieren und Fördern mit Praxisanteilen

6

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D3

Stoffdidaktisch denken lernen

3

Lt. Anbieter

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CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung,
KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen),
PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 4.4

Anforderungen für das integrierte Zweitfach Politikwissenschaft, beschlossen im Fachbereich 8 (Sozialwissenschaften) am 18. Februar 2015

Pflichtbereich (21 CP Fachwissenschaft + 9 CP Fachdidaktik)

K.-ziffer

Titel

CP

MP/TP/KP

Prüfungs- und
Studienleistungen
(PL, SL, Anzahl)

Fachwissenschaft

Pol-M4

Europäische Integration

6

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Pol-M3

Internationale Beziehungen und Außenpolitik

9

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Pol-M5

Politikfeldanalyse

6

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Fachdidaktik

Pol-FD2

Politisches Lernen in Theorie und Praxis

6

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Pol-FD3 Pf**

Sozialwissenschaften im Kontext

3

MP

1 PL

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung,
KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen),
PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

** Das Modul Pol-FD3 Pf lehnt sich an das Modul FD 3 aus dem politikwissenschaftlichen Angebot im M.Ed. „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ an.

Wahlpflichtbereich (im Umfang von 24 CP Fachwissenschaft)

K.-ziffer

Titel

CP

MP/TP/KP

Prüfungs- und
Studienleistungen
(PL, SL, Anzahl)

Pol-M6a

Vergleichende Politikwissenschaft

6

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Pol-M10

Politische Theorien moderner Gesellschaften

9

Lt. Anbieter

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Pol-M11

Internationale Politik

9

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

Pol-M12

Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik

9

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

Pol-M13

Staatsaufgaben

9

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

Pol-M14

Regierungssystem der BRD

9

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung,
KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen),
PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 4.5

Anforderungen für das integrierte Zweitfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik, beschlossen im Fachbereich 9 (Kulturwissenschaften) am 20. Januar 2015

Pflichtbereich (45 CP Fachwissenschaft + 9 CP Fachdidaktik)

K.-ziffer

Titel

CP

MP/TP/KP

Prüfungs- und
Studienleistungen
(PL, SL, Anzahl)

Fachwissenschaft

 

 

 

M 5a Gym

Europäische Religionsgeschichte I

3

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

M 5b Gym

Europäische Religionsgeschichte I

3

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

M 6

Empirische Religionsforschung

9

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

M7Grunda

Bildung - Religion - Gesellschaft

3

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

M7Grundb

Bildung - Religion - Gesellschaft

3

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

M8Gym

Theologien jüdisch-christlicher Tradition

6

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

M8 Gym 2

Europäische Religionsgeschichte II

6

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

M 10

Theorien der Religion

6

Lt. Anbieter

Lt. Anbieter

M 12 Pflege**

Literaturen der Religionen

6

MP

1, benotet

Fachdidaktik bzw. integrierte Fachdidaktik

 

 

 

FD 2 Pflege**

Religionspädagogische Planungen und Analysen

3

MP*

1, unbenotet

FW-FD Pflege**

Religiöser Pluralismus und Wertepluralismus
(3 CP Fachwissenschaft + 3 CP Fachdidaktik)

6

MP

1, benotet

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung,
KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen),
PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

** Die für die Pflegewissenschaft speziell ausgewiesenen Module lehnen sich an bestehende Module im Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik an.


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