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Entgeltordnung für die Landesmeßstelle für Radioaktivität an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:24.03.1988 Inkrafttreten01.04.1988
Fundstelle Brem.ABl. 1988, S. 68
Gliederungsnummer:221-n-1
Zitiervorschlag: "Entgeltordnung für die Landesmeßstelle für Radioaktivität an der Universität Bremen vom 26. Februar 1988 (Brem.ABl. 1988, S. 68)"

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juris-Abkürzung: RadMeßStEntgO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-n-1
juris-Abkürzung:RadMeßStEntgO BR
Ausfertigungsdatum:26.02.1988
Gültig ab:01.04.1988
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1988, 68
Gliederungs-Nr:221-n-1
Entgeltordnung für die Landesmeßstelle für Radioaktivität an der Universität Bremen
Vom 26. Februar 1988
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

1.

Für die Ermittlung der Radioaktivität wird gemäß § 109 des Bremischen Hochschulgesetzes ein Entgelt erhoben.

2.

Die Ermittlung der Radioaktivität (Proben und Durchführung nach Rücksprache) kann erfolgen:

2.1

in Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen sowie Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,

2.2

in Futtermitteln,

2.3

in Trinkwasser, Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,

2.4

in Abwässern, in Klärschlamm, in Reststoffen und Abfällen,

2.5

im Boden und in Pflanzen,

2.6

in Düngemitteln,

2.7

an verstrahlten Gegenständen (z.B. Holz, Metall, Glas, Kleidung).

3.

Die Entgelte fließen gemäß § 107 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes den Mitteln für Lehre und Forschung zur Deckung von Mehrausgaben zu.

4.

Das Entgelt beträgt für:

4.1

Probeentnahmen
nach Aufwand

Mindestens 36,- DM
Höchstens 243,- DM

4.2

Messungen vor Ort
Dosis, Dosisleistung, Gamma-Fluß,
Oberflächenverstrahlung
nach Aufwand

Mindestens 36,- DM
Höchstens 243,- DM

4.3

Nuklidspezifische Gammaanalyse

 

Angabe aller in der Probe über der Nachweisgrenze liegenden gammastrahlenden künstlichen Nuklide im Energiebereich von 60 Kiloelektronenvolt (keV) bis 60 Megaelektronenvolt (MeV) (Andere gammastrahlende Nuklide nach Rücksprache)

4.3.1

Gammaanalyse mit einer Meßzeit von bis zu
4000 Sekunden nach Aufwand

Mindestens 130,- DM
Höchstens 250,- DM

4.3.2

Gammaanalyse mit einer Meßzeit von bis zu
40 000 Sekunden nach Aufwand


Mindestens 300,- DM
Höchstens 420,- DM

4.3.3

Gammaanalyse mit einer Meßzeit von bis zu
80 000 Sekunden nach Aufwand


Mindestens 500,- DM
Höchstens 620,- DM

4.4

Betaanalysen

 

4.4.1

Gesamt- und Restbestimmung an Wasser und wasserähnlichen Proben


200,- DM

4.4.2

Strontium 90-Analyse mit einer Nachweisgrenze
kleiner als 0,1 Becquerel (Bq)


950,- DM

4.4.3

Tritium-Analyse nach Aufwand

Mindestens 200,- DM
Höchstens 900,- DM

4.4.4

C 14-Analyse nach Aufwand

Mindestens 200,- DM
Höchstens 900,- DM

4.5

Alphaanalysen

 

4.5.1

Gesamt-Alpha-Messungen an Wasser und wasserähnlichen Proben

200,- DM

4.5.2

Nuklidspezifischer Alpha-Nachweis nach
Aufwand


Mindestens 500,- DM
Höchstens 1000,- DM

4.6

Anmerkung zu 4.1 bis 4.5.2:

 

Zum Aufwand im Sinne dieser Entgeltordnung gehören insbesondere Zeit- und Materialaufwand sowie Fahrtkosten.

5.

Das Entgelt wird mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig, soweit nicht ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt wird.

6.

Bei überwiegend öffentlichem Interesse kann die Landesmeßstelle Entgelte ganz oder teilweise erlassen. Ob ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, entscheidet die zuständige Behörde. Alle Vorgänge über Entgeltbefreiungen sind als belegbegründende Unterlagen zu behandeln und aufzubewahren, sofern sie nicht den Kassenanweisungen beigefügt werden oder - bei völliger Entgeltbefreiung - nicht beigefügt werden können.

7.

Diese Entgeltordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.

Bremen, den 26. Februar 1988

Der Senator für Bildung,
Wissenschaft und Kunst

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