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  • Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für die Studiengänge „Schiffsbetriebstechnik“ (SBT/SBTA) und „Anlagenbetriebstechnik“ (ABT) vom 16. April 2013

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für die Studiengänge „Schiffsbetriebstechnik“ (SBT/SBTA) und „Anlagenbetriebstechnik“ (ABT) vom 16. April 201301.09.2014 bis 30.09.2022
Eingangsformel01.09.2014 bis 30.09.2022
Inhaltsverzeichnis01.09.2014 bis 30.09.2022
§ 1 - Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang01.09.2014 bis 30.09.2022
§ 2 - Praxissemester01.09.2014 bis 30.09.2022
§ 3 - Prüfungs- und Studienleistungen01.09.2014 bis 30.09.2022
§ 4 - Bachelorarbeit und Kolloquium01.09.2014 bis 30.09.2022
§ 5 - [Red. Anm.: § 5 ist im Brem.ABl. 2015 Nr. 37 nicht abgedruckt.]01.09.2014 bis 30.09.2022
§ 6 - Gesamtnote der Bachelorprüfung01.09.2014 bis 30.09.2022
§ 7 - Bachelorgrad01.09.2014 bis 30.09.2022
§ 8 - Inkrafttreten01.09.2014 bis 30.09.2022
Anlage 1a - Prüfungs- und Studienleistungen ABT und SBT01.09.2014 bis 30.09.2022
Anlage 1b - Prüfungs- und Studienleistungen SBTA für Inhaber des Befähigungs- zeugnisses zum technischen Schiffsoffizier gemäß § 5 Schiffsoffiziers- Ausbildungsverordnung (SchOffz-AusbV)01.09.2014 bis 30.09.2022
Anlage 1c - Anzuerkennende Prüfungsleistungen SBTA von anderen deutschen Seefahrtbildungseinrichtungen, deren Leistungsanforderungen unter Mitwirkung eines Kultusministeriums unter Berücksichtigung der STAK- Rahmenordnung festgelegt wurden, für Inhaber des Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsoffizier gemäß § 5 Schiffsoffiziers- Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)01.09.2014 bis 30.09.2022
Anlage 2a: - Praxissemesterordnung für den Studiengang Schiffsbetriebstechnik (SBT)01.09.2014 bis 30.09.2022
Anlage 2b: - Ordnung über das Praxissemester im Bachelorstudiengang Anlagenbetriebstechnik (ABT) an der Hochschule Bremerhaven01.09.2014 bis 30.09.2022
Anlage 1 - Anlage 1 zur Praxissemesterordnung ABT01.09.2014 bis 30.09.2022

Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für die Studiengänge „Schiffsbetriebstechnik“ (SBT/SBTA) und „Anlagenbetriebstechnik“ (ABT)

Veröffentlichungsdatum:19.02.2015 Inkrafttreten01.09.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2014 bis 30.09.2022Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 98

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juris-Abkürzung: SBT/ABTBRHBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SBT/ABTBRHBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule
Bremerhaven für die Studiengänge „Schiffsbetriebstechnik“ (SBT/SBTA)
und „Anlagenbetriebstechnik“ (ABT)
Vom 16. April 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2014 bis 30.09.2022

Gem. § 8 Absatz 2 der Ordnung vom 14.06.2022 (Brem.ABl. S. 677) treten die Regelungen für das Studium der Anlagenbetriebstechnik zum 30.09.2022 außer Kraft. Gem. § 7 Absatz 2 der Ordnung vom 12.07.2022 (Brem.ABl. S. 693) treten die Regelungen für das Studium der Schiffsbetriebstechnik zum 30.09.2022 außer Kraft.

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 10. Februar 2015 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang „Schiffsbetriebstechnik“ und für den Studiengang „Anlagenbetriebstechnik“ in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 30. September 2009 (Brem.ABl. 2010 S. 23) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

Inhaltsübersicht
§ 1Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang
§ 2Praxisphasen
§ 3Prüfungs- und Studienleistungen
§ 4Bestehen und Wiederholung der Modulprüfungen
§ 5Bachelorarbeit und Kolloquium
§ 6Gesamtnote der Bachelorprüfung
§ 7Bachelorgrad
§ 8Inkrafttreten
Anlage 1aPrüfungs- und Studienleistungen ABT und SBT
Anlage 1bPrüfungs- und Studienleistungen SBTA für Inhaber des Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsoffizier gemäß § 5 Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)
Anlage 1cAnzuerkennende Prüfungs- und Studienleistungen SBTA von anderen Bildungseinrichtungen, deren Leistungsanforderungen unter Mitwirkung eines Kultusministeriums festgelegt wurden, für Inhaber des Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsoffizier gemäß § 5 Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)
Anlage 2aPraxissemesterordnung für den Studiengang Schiffsbetriebstechnik (SBT)
Anlage 2bPraxissemesterordnung für den Studiengang Anlagenbetriebstechnik (ABT)

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Schiffsbetriebstechnik acht Semester (SBT) und für den Studiengang Anlagenbetriebstechnik (ABT) sieben Semester. Sie beinhaltet die Bachelorarbeit und das Kolloquium.

(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind für Schiffsbetriebstechnik (SBT) 240 ECTS-Leistungspunkte gemäß Anlage 1a zu erbringen. Inhaber des Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsoffizier gemäß § 5 Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) erbringen 120 ECTS-Leistungspunkte gemäß Anlage 1b. Die Praxissemester sowie 60 ECTS Leistungspunkte werden nach Anlage 1c anerkannt. Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind für Anlagenbetriebstechnik (ABT) 210 ECTS-Leistungspunkte gemäß Anlage 1a zu erbringen.

(3) Das Studium umfasst für den Studiengang

-

Schiffsbetriebstechnik (SBT) sechs Theoriesemester und zwei praktische Studiensemester,

-

Anlagenbetriebstechnik (ABT) sechs Theoriesemester und ein Praxissemester.


§ 2
Praxissemester

(1) Im Studiengang Schiffsbetriebstechnik (SBT) findet in der Regel im ersten und siebten Semester ein praktisches Studiensemester statt. Zum ersten praktischen Studiensemester wird zugelassen, wer die Seediensttauglichkeit nachgewiesen hat, im Besitz eines Seefahrtbuches ist, die Einführungsausbildung für Seeleute gemäß Teil A-VI/1 Absatz 1 des STCW-Codes absolviert hat. Die praktischen Studiensemester sollen einen Umfang von je 26 Wochen aufweisen. Näheres regelt die Anlage 2a. Inhalte und Gliederung der praktischen Studiensemester sind im Training Record Book for Engineer Cadets (TRB) geregelt.

(2) Im Studiengang Anlagenbetriebstechnik (ABT) findet das praktische Studiensemester in der Regel im sechsten Semester statt. Das praktische Studiensemester soll einen Umfang von 20 bis 26 Wochen aufweisen. Das Praxissemester wird durch Lehrveranstaltungen begleitet, die auch in Form von Blockseminaren durchgeführt werden können. Näheres regelt die Anlage 2b.

(3) Durch den Nachweis des Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsdienst gemäß § 5 Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) oder eine abgeschlossene Ausbildung zum Schiffsmechaniker oder zum Technischen Offiziersassistenten (TOA) können beide Praxissemester für den Studiengang SBT anerkannt werden.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regeln die Anlagen 1a, 1b und 1c. Die Prüfungsleistungen können neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen in folgenden Formen erbracht werden:

-

Entwurf oder Programm (E) und

-

Projektbearbeitung unter Aufsicht (P)

Ein Entwurf oder ein Programm löst ein Problem in konzeptioneller und konstruktiver Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung planerischer Aspekte. Die erarbeiteten Lösungen sollen in einer für die berufliche Praxis üblichen Weise dargestellt werden.

Bei einer Projektbearbeitung unter Aufsicht soll nachgewiesen werden, dass in einem begrenzten Zeitraum praxisnahe Probleme mit Hilfe von vorgegebener Fachliteratur und Hinweisen der oder des Lehrenden gelöst werden können, Umfang der Problemstellung und Bearbeitungsfristen werden im Einzelfall festgelegt.

(2) Die Teilnahme an dem Modul Maschinendynamik setzt voraus, dass die Module Technische Mechanik 1, Technische Mechanik 2, Analysis 1 und 2 sowie Lineare Algebra erfolgreich abgeschlossen worden sind. Die Teilnahme an dem Modul Elektrische Maschinen setzt voraus, dass das Modul Wechselströme/Schaltungstechnik und Analysis 1 und 2 sowie Lineare Algebra erfolgreich abgeschlossen worden sind.

(3) Lehrveranstaltungen sollen zu einem gewissen Anteil in englischer Sprache durchgeführt werden. Die Festlegung der Lehrsprache erfolgt zu Beginn der Lehrveranstaltung.

(4) Als Wahlpflichtfächer können alle im Fachbereich 1 der Hochschule Bremerhaven angebotenen Module gewählt werden. Auf Antrag können vom Prüfungsausschuss auch Module anderer Studiengänge oder im Studium Generale der Hochschule Bremerhaven angebotene Module zugelassen werden.

(5) Anzahl, Art, und Umfang der in Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

§ 4
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlagen 1a, bzw. 1b oder 1c, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.

(2) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer im Studiengang ABT mindestens 168 CP oder im Studiengang SBT mindestens 192 CP erworben hat.

(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen.

§ 5
[Red. Anm.: § 5 ist im Brem.ABl. 2015 Nr. 37 nicht abgedruckt.]

§ 6
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 75 % aus dem Durchschnitt der Modulnoten nach Anlage 1 und zu 25% aus den Noten des Abschlussverfahrens. Die Note des Abschlussverfahrens errechnet sich zu 20 % aus der Note des Kolloquiums und zu 80 % aus der Note der Bachelorarbeit. Der Durchschnitt der Modulnoten wird anhand der Creditpoints gewichtet berechnet.

§ 7
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Science“.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2014 in Kraft.

(2) Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremerhaven aufnehmen.

(3) Studierende, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Bachelorprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab.

Bremerhaven, den 10. Februar 2015

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven

Anlage 1a

Prüfungs- und Studienleistungen ABT und SBT

Prüf.Nr.

Sem.

Modul /Lehrveranstaltung

Studiengang

SWS

SL

PL

GF

CP

10000

 

Praktisches Studiensemester

SBT

-

H

 

-

30

10010

(1)

Erstes praktisches Studiensemester

 

-

 

-

-

 

11000

 

Modul Analysis 1

ABT, SBT

4

 

K,M

1

5

 

1(2)

Analysis 1

 

3

 

-

-

 

 

1(2)

Analysis 1 Übung

 

1

 

-

-

 

21000

 

Modul Lineare Algebra

ABT, SBT

4

 

K,M

1

5

 

2(3)

Lineare Algebra

 

3

 

-

-

 

 

2(3)

Lineare Algebra Übung

 

1

 

-

-

 

31000

 

Modul Analysis 2

ABT, SBT

4

 

K,M

1

5

 

3(4)

Analysis 2

 

3

 

-

-

 

 

3(4)

Analysis 2 Übung

 

1

 

-

-

 

11100

 

Modul Physik

ABT, SBT

4

 

 

 

5

 

1(2)

Physik

 

2

 

K

0,5

 

 

2(3)

Laborpraktikum Physik

 

2

 

V

0,5

 

11200

 

Modul Technische Mechanik 1

ABT, SBT

4

 

K,M,

1

5

 

1(2)

Technische Mechanik 1

 

3

 

-

-

 

 

1(2)

Übung Technische Mechanik 1

 

1

 

-

-

 

21100

 

Modul Technische Mechanik 2

ABT, SBT

4

 

K,M,

1

5

 

2(3)

Technische Mechanik 2

 

3

 

-

-

 

 

2(3)

Übung Technische Mechanik 2

 

1

 

-

-

 

11300

 

Modul Elektrotechnik Grundlagen

ABT, SBT

4

 

K,M

1

5

 

1(2)

Elektrotechnik Grundlagen

 

3

 

-

-

 

 

1(2)

Laborpraktikum zu Elektrotechnik Grundlagen

 

1

V

-

-

 

21200

 

Modul Wechselströme und Schaltungstechnik

ABT, SBT

4

 

K,M

1

5

 

2(3)

Wechselströme und Schaltungstechnik

 

3

 

-

-

 

 

2(3)

Laborpraktikum Wechselströme und Schaltungstechnik

 

1

V

-

-

 

21300

 

Modul Werkstofftechnik 1

ABT, SBT

4

 

K,M

1

5

 

2(3)

Werkstofftechnik 1

 

2

 

 

1

 

 

2(3)

Laborpraktikum zu Werkstofftechnik 1

 

2

V

 

-

 

11400

 

Modul Technisches Zeichnen, CAD

ABT, SBT

4

 

K,E,P

1

5

 

1(2)

Technisches Zeichnen

 

2

 

 

 

 

 

1(2)

CAD Laborpraktikum

 

2

H

 

 

 

31100

 

Modul Konstruktionslehre

ABT, SBT

4

 

K,M,E,

1

5

 

3(4)

Konstruktionslehre

 

3

 

 

 

 

 

3(4)

Übung zu Konstruktionslehre

 

1

H

 

-

 

21400

 

Modul Thermodynamik Grundlagen

ABT, SBT

4

 

K,M

1

5

 

2(3)

Thermodynamik Grundlagen

 

3

 

-

-

 

 

2(3)

Übung zu Thermodynamik 1

 

1

 

-

-

 

11500

 

Modul Programmiersprachen

ABT, SBT

4

 

K,M,P

1

5

 

1(2)

Einführung in höhere Programmiersprachen

 

2

 

 

 

 

 

1(2)

Laborpraktikum zu Programmiersprachen

 

2

E

 

 

 

31200

 

Modul Automatisierungstechnik

ABT, SBT

4

 

K,M,V

1

5

 

3(4)

Automatisierungstechnik

 

3

 

 

-

 

 

3(4)

Labor zu Automatisierungstechnik

 

1

V

 

-

 

31300

 

Modul Angewandte Thermodynamik

ABT, SBT

4

 

K,M

1

4

 

3(4)

Thermodynamik 2 und Wärmeübertragung

 

3

 

-

-

 

 

3(4)

Übung zu Thermodynamik 2 und Wärmeübertragung

 

1

 

-

-

 

31400

 

Modul Strömungslehre

ABT, SBT

4

 

K,M

1

4

 

3(4)

Strömungslehre

 

3

 

-

-

 

 

3(4)

Übung zu Strömungslehre

 

1

 

-

-

 

11600

 

Modul Maritimes Englisch

SBT

4

 

 

 

5

 

(2)

Sprachlabor maritimes Englisch

 

2

 

K,M

0,5

 

 

(3)

Sprachlabor maritimes Englisch

 

2

 

K,M

0,5

 

31500

 

Modul Betriebswirtschaft für Schiffsingenieure

SBT

2

 

K,M,R

1

4

 

(4)

Betriebswirtschaft für Schiffsingenieure

 

2

 

-

 

 

 

(4)

Seeverkehrswirtschaft

 

2

 

-

 

 

31600

 

Personalführung / Sicherheit

SBT

4

 

K,M,R

1

4

 

(4)

Personalführung

 

2

 

-

 

 

 

(4)

Sicherheit

 

2

 

-

 

 

11600

 

Modul Fremdsprache

ABT

4

 

 

 

5

 

1

Sprachlabor technisches Englisch 1

 

2

 

K,M

0,5

 

 

3

Sprachlabor technisches Englisch 2

 

2

 

K,M

0,5

 

31500

 

Modul Chemie Grundlagen

ABT

4

 

K,M,P

1

4

 

3

Chemie Grundlagen

 

3

 

 

 

 

 

3

Laborpraktikum zu Chemie Grundlagen

 

1

V

 

 

 

31600

 

Modul Betriebswirtschaftslehre

ABT

4

 

K,M

1

5

 

2

Wirtschaft für Ingenieure

 

4

 

-

-

 

41000

 

Modul Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 1

ABT, SBT

4

V

K,M,

1

5

 

4(5)

Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 1

 

3

 

 

 

 

 

4(5)

Laborpraktikum Verbrennungskraftmaschinen

 

1

V

 

-

 

51000

 

Modul Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 2

ABT, SBT

2

V

K,M,

1

2

 

5(6)

Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 2

 

1

 

 

 

 

 

5(6)

Laborpraktikum Verbrennungskraftmaschinen

 

1

V

 

-

 

41100

 

Modul Pumpen und Kompressoren

ABT, SBT

2

 

K,M

1

2

 

4(5)

Pumpen und Kompressoren

 

2

 

 

-

 

41200

 

Modul Arbeitsmaschinen und Anlagen

ABT, SBT

2

V

K,M,

1

3

 

4(5)

Laborpraktikum KSR, Hydraulik, Trenntechnik

 

2

V

 

 

 

51100

 

Modul Kältetechnik

ABT, SBT

2

V

K,M,

1

2

 

5(6)

Kältetechnik

 

1

 

 

 

 

 

5(6)

Laborpraktikum Kälte- u. Klimatechnik

 

1

V

 

-

 

41300

 

Modul Dampfkraftanlagen 1

ABT, SBT

4

 

K,M,

1

5

 

4(5)

Dampfkraftanlagen 1

 

3

 

 

 

 

 

4(5)

Laborpraktikum zu Dampfkraftanlagen

 

1

V

 

-

 

51200

 

Modul Dampfkraftanlagen 2

ABT, SBT

2

 

K,M,V

1

3

 

5(6)

Dampfkraftanlagen 2

 

1

 

K,M

1

 

 

5(6)

Laborpraktikum zu Dampfkraftanlagen

 

1

V

 

-

 

41400

 

Modul Elektrische Maschinen und Anlagen 1

ABT, SBT

4

 

K,M,V

1

5

 

4(5)

Elektrische Maschinen und Anlagen 1

 

3

 

K,M

1

 

 

4(5)

Laborpraktikum Elektrische Maschinen 1

 

1

V

 

-

 

51300

 

Modul Elektrische Maschinen und Anlagen 2

ABT, SBT

4

 

K,M,V

1

5

 

5(6)

Elektrische Maschinen und Anlagen 2

 

3

 

 

 

 

 

5(6)

Laborpraktikum Elektrische Maschinen 2

 

1

V

 

-

 

61000
(71000)

 

Modul Leistungselektronik

ABT,SBT

2

 

K,M,V

1

2

 

6(8)

Systemkomponenten u. Anwendungsbereiche

 

2

 

K,M,V

1

 

41500

 

Modul Prozessdatenverarbeitung, Leittechnik

ABT, SBT

4

 

K,M

1

5

 

4(5)

Prozessdatenverarbeitung, Leittechnik

 

3

 

 

 

 

 

4(5)

Laborpraktikum Prozessdatenverarbeitung

 

1

V

 

 

 

51400

 

Modul Regelungstechnik

ABT, SBT

2

 

K,M,V

1

3

 

5(6)

Regelungstechnik

 

1

 

 

 

 

 

5(6)

Laborpraktikum Regelungstechnik

 

1

V

 

 

 

51500

 

Modul Maschinendynamik

ABT, SBT

4

 

K,M,V

1

5

 

5(6)

Maschinendynamik

 

3

 

 

 

 

 

5(6)

Laborpraktikum Maschinendynamik

 

1

V

 

 

 

61100
(71100)

 

Modul Instandhaltung

ABT,SBT

3

 

K,M,R

1

3

 

6(8)

Instandhaltung

 

2

 

 

 

 

 

6(8)

Laborpraktikum Instandhaltung

 

1

V

 

-

 

31700

 

Modul Betriebsstoffe und Gefahrstoffe

ABT, SBT

4

 

K,M,V

1

4

 

3(4)

Betriebsstoffe

 

2

 

 

 

 

 

3(4)

Gefahrstoffe

 

1

 

 

 

 

 

3(4)

Laborpraktikum Betriebsstoffe

 

1

V

 

-

 

51600

 

Modul Betriebsführung und Arbeitsschutz

ABT, SBT

4

 

K,M,R

1

5

 

5(6)

Grundlagen der technischen Betriebsführung

 

2

 

-

 

 

 

5(6)

Technische Betriebsführung, Arbeitsschutz

 

2

 

-

 

 

51700

 

Modul Allgemeines Recht

ABT, SBT

2

 

K,M

1

2

 

5(6)

Allgemeines Recht

 

2

 

-

-

 

51800

 

Modul Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 3

SBT

2

V

K,M

1

3

 

(6)

Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 3

 

1

 

 

 

 

 

(6)

Laborpraktikum Verbrennungskraftmaschinen

 

1

V

 

-

 

71200

 

Modul Schiffstechnische Anlagen

SBT

2

V

K,M

1

3

 

(8)

Schiffstechnische Anlagen und Arbeitsmaschinen

 

1

 

 

 

 

 

(8)

Laborpraktikum Schiffst.Anlagen und Arbeitsmaschinen

 

1

V

 

-

 

71300

 

Modul Elektrische Maschinen und Anlagen 3

SBT

2

 

K,M,V

1

3

 

(8)

Elektrische Maschinen und Anlagen 3

 

1

 

 

 

 

 

(8)

Laborpraktikum Elektrische Maschinen

 

1

V

 

-

 

71400

 

Modul Schiffbau

SBT

2

 

K,M

1

3

 

(8)

Schiffbau

 

1

 

 

 

 

 

(8)

Übung zu Schiffbau

 

1

 

-

-

 

71500

 

Modul Seerecht

SBT

2

 

K,M,R

1

2

 

(8)

Seerecht

 

2

 

 

 

 

71600

 

Modul Gesundheitslehrgang

SBT

2

 

M

1

2

 

(8)

Gesundheitslehrgang

 

2

 

-

-

 

71700

 

Modul Grundkurs Tanker

SBT

2

 

K,M,R

1

2

 

(8)

Einführungslehrgang Tanker

 

2

 

-

-

 

61000

 

Praktisches Studiensemester

SBT

-

H,M

 

-

30

 

(7)

Zweites prakt. Studiensemester

 

-

 

-

-

 

51800

 

Modul Angewandtes technisches Recht

ABT

2

 

K,M

1

2

 

5

Recht für Ingenieure 2

 

2

 

-

-

 

71000

 

Modul Wahlpflichtfächer

ABT

12

 

K,M,H, R

1

15

 

7

Wahlpflichtfächer

 

12

 

-

-

 

61200

6

Industriepraktikum

ABT

-

 

H,M

-

30

79000

 

Bachelorarbeit

ABT, SBT

-

 

V,M

1

10

 

6(8)

Thesis

 

-

 

 

0,8

 

 

6(8)

Kolloquium

 

-

 

M

0,2

-

Abkürzungen, Erläuterungen:

CP:

Credit Points

SWS:

Semesterwochenstunden

ABT:

Anlagenbetriebstechnik

SBT:

Schiffsbetriebstechnik

( ):

Semesternummerierung Studiengang Schiffsbetriebstechnik

SL:

Studienleistung

PL:

Prüfungsleistung

Prüf.Nr.:

Prüfungsnummer

E:

Entwurf

H:

Hausarbeit

K:

Klausur

M:

Mündliche Prüfung

P:

Projektarbeit

R:

Referat

V:

Labor-Versuch

Anlage 1b

Prüfungs- und Studienleistungen SBTA für Inhaber des Befähigungs- zeugnisses zum technischen Schiffsoffizier gemäß § 5 Schiffsoffiziers- Ausbildungsverordnung (SchOffz-AusbV)

Prüfungs- und Studienleistungen der Bachelorprüfung

Sem.

Modul/Lehrveranstaltung

SWS

SL

PL

GF

CP

 

Modul Analysis 1

4

 

K,M

1

5

1

Analysis 1

3

 

-

-

 

1

Analysis 1 Übung

1

 

-

-

 

 

Modul Lineare Algebra

4

 

K,M

1

5

2

Lineare Algebra

3

 

-

-

 

2

Lineare Algebra Übung

1

 

-

-

 

 

Modul Analysis 2

4

 

K,M

1

5

3

Analysis 2

3

 

-

-

 

3

Analysis 2 Übung

1

 

-

-

 

 

Modul Physik

2

 

K, V

1

3

1

Laborpraktikum Physik

2

 

V

 

 

 

Modul Technische Mechanik 1

4

 

K,M,H

1

5

1

Technische Mechanik 1

3

 

-

-

 

1

Übung zu Technische Mechanik 1

1

 

-

-

 

 

Modul Technische Mechanik 2

4

 

K,M,H

1

5

2

Technische Mechanik 2

3

 

-

-

 

2

Übung zu Technische Mechanik 2

1

 

-

-

 

 

Modul Wechselströme und Schaltungstechnik

4

 

K,M

1

5

2

Wechselströme und Schaltungstechnik

3

 

-

-

 

2

Wechselströme und Schaltungstechnik Laborpraktikum

1

V

-

-

 

 

Modul Werkstofftechnik 1

2

 

K,M,V

1

2

2

Laborpraktikum Werkstofftechnik 1

2

V

 

-

 

 

Modul Konstruktionslehre

4

 

K,M,E,

1

5

1

Konstruktionslehre

3

 

 

 

 

1

Übung zu Konstruktionslehre

1

H

 

-

 

 

Modul Thermodynamik Grundlagen

4

 

K,M

1

5

2

Thermodynamik Grundlagen

3

 

-

-

 

2

Übung zu Thermodynamik Grundlagen

1

 

-

-

 

 

Modul Programmiersprachen

2

 

K,M,P

1

2,5

1

Programmiersprachen Vorlesung

2

 

 

 

 

 

Modul Automatisierungstechnik

4

 

K,M

1

5

2

Automatisierungstechnik

3

 

 

 

 

2

Labor zu Automatisierungstechnik

1

V

 

 

 

 

Modul Angewandte Thermodynamik

4

 

K,M

1

4

3

Thermodynamik 2 und Wärmeübertragung

3

 

-

-

 

3

Übung zu Thermodynamik 2 und Wärmeübertragung

1

 

-

-

 

 

Modul Strömungslehre

2

 

K,M

1

3

1

Strömungslehre Vorlesung

3

 

-

-

 

 

Modul Betriebswirtschaft für Schiffsingenieure

4

 

K,M

1

2

2

Betriebswirtschaft für Schiffsingenieure

2

 

-

-

 

 

Modul Maritimes Englisch

2

 

K,M

1

2,5

4

Sprachlabor maritimes Englisch 2

2

 

 

 

 

 

Modul Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 1

4

V

K,M,

1

5

4

Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 1

3

 

 

 

 

4

Laborpraktikum Verbrennungskraftmaschinen

1

V

 

-

 

 

Modul Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 2

2

V

K,M

1

2

3

Verbrennungskraftmaschinen und Anlagen 2

1

 

 

 

 

3

Laborpraktikum Verbrennungskraftmaschinen

1

V

 

-

 

 

Modul Kältetechnik

2

V

K,M

1

2

3

Kältetechnik

1

 

 

 

 

3

Laborpraktikum Kälte- u. Klimatechnik

1

V

 

-

 

 

Modul Dampfkraftanlagen 1

4

 

K,M

1

5

4

Dampfkraftanlagen 1

3

 

 

 

 

4

Laborpraktikum zu Dampfkraftanlagen

1

V

 

-

 

 

Modul Dampfkraftanlagen 2

2

 

K,M,V

1

3

3

Dampfkraftanlagen 2

1

 

 

 

 

3

Laborpraktikum zu Dampfkraftanlagen

1

V

 

-

 

 

Modul Elektrische Maschinen und Anlagen 2

4

 

K,M,V

1

5

3

Elektrische Maschinen und Anlagen 2

3

 

 

 

 

3

Laborpraktikum Elektrische Maschinen

1

V

 

-

 

 

Modul Leistungselektronik

2

 

K,M,V

1

2

4

Systemkomponenten u. Anwendungsbereiche

2

 

 

 

 

 

Modul Regelungstechnik

2

 

K,M

1

3

3

Regelungstechnik

1

 

 

 

 

3

Laborpraktikum Regelungstechnik

1

V

 

 

 

 

Modul Maschinendynamik

4

 

K,M,V

1

5

3

Maschinendynamik

3

 

 

 

 

3

Laborpraktikum Maschinendynamik

1

V

 

 

 

 

Modul Betriebsführung und Arbeitsschutz

4

 

K,M,R

1

3

1

Technische Betriebsführung, Arbeitsschutz

2

 

-

-

 

 

Modul Allgemeines Recht

2

 

K,M

1

2

3

Allgemeines Recht

2

 

-

-

 

 

Modul Arbeitsmaschinen und Anlagen

2

 

K,M,V

1

3

4

Laborpraktikum KSR, Hydraulik, Trenntechnik

2

V

 

-

 

 

Modul Elektrische Maschinen und Anlagen 3

2

 

K,M,V

1

3

4

Elektrische Maschinen und Anlagen 3

1

 

 

 

 

4

Laborpraktikum Elektrische Maschinen

1

V

 

-

 

 

Modul Schiffbau

2

 

K,M

1

3

3

Schiffbau

1

 

 

 

 

3

Übung zu Schiffbau

1

 

-

-

 

 

Bachelorarbeit

-

 

 

1

10

4

Thesis

-

 

 

0,8

 

4

Kolloquium

-

 

 

0,2

-

Abkürzungen, Erläuterungen:

CP:

Credit Points

SWS:

Semesterwochenstunden

ABT:

Anlagenbetriebstechnik

SBT:

Schiffsbetriebstechnik

SL:

Studienleistung

PL:

Prüfungsleistung

Prüf.Nr.:

Prüfungsnummer

E:

Entwurf

H:

Hausarbeit

K:

Klausur

M:

Mündliche Prüfung

P:

Projektarbeit

R:

Referat

V:

Labor-Versuch

Anlage 1c

Anzuerkennende Prüfungsleistungen SBTA von anderen deutschen Seefahrtbildungseinrichtungen, deren Leistungsanforderungen unter Mitwirkung eines Kultusministeriums unter Berücksichtigung der STAK- Rahmenordnung festgelegt wurden, für Inhaber des Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsoffizier gemäß § 5 Schiffsoffiziers- Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)

Anzuerkennende Studien- und Prüfungsleistungen

Modulgruppe

Modul / Lehrveranstaltung

SWS

CP

Physik

Physik/Physik

2

2

Techn. Zeichnen, CAD

Technischen Zeichnen, CAD

4

5

Elektrotechnik

Elektrotechnik Grundlagen

4

5

Werkstoffe

Werkstofftechnik 1 / Werkstofftechnik 1

2

3

Software, IT

Programmiersprachen / Laborpraktikum zu Programmiersprachen

2

2,5

Strömungslehre

Strömungslehre / Übung zu Strömungslehre

2

1

Sprachen

Maritimes Englisch / Sprachlabor maritimes Englisch 1

2

2,5

Betriebswirtschaft

Betriebswirtschaft für Schiffsingenieure / Seeverkehrswirtschaft

2

2

Personalführung

Personalführung/Sicherheit

4

4

Motorentechnik, Gasturbinen

Verbrennungskraft Maschinen und Anlagen 3

2

3

Arbeitsmaschinen

Pumpen und Kompressoren

2

2

Arbeitsmaschinen

Schiffstechnische Anlagen

2

3

Elektrische Maschinen

Elektrische Maschinen und Anlagen 1

4

5

Automation

Prozessdatenverarbeitung, Leittechnik

4

5

Betriebsstoffe

Betriebsstoffe und Gefahrstoffe

4

4

Betriebsführung und Arbeitsschutz

Betriebsführung und Arbeitsschutz / Grundlagen der technischen Betriebsführung

2

2

Instandhaltung

Instandhaltung

3

3

Recht

Seerecht

2

2

Gesundheit

Gesundheitslehrgang

2

2

Tanker

Grundkurs Tanker

2

2

Summe

 

53

60

Anzuerkennende Praxisphasen

Der Nachweis des Befähigungszeugnisses zum technischen Schiffsdienst gemäß § 5 Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) ersetzt die zwei Praxissemester Seefahrt mit insgesamt 60 Credit Points (60 CP).

Anlage 2a:

Praxissemesterordnung für den Studiengang Schiffsbetriebstechnik (SBT)

Praxissemesterordnung für den Studiengang Schiffsbetriebstechnik (SBT)

Präambel

Die Praxissemesterordnung regelt die Anforderungen an die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit, soweit diese gemäß § 39 der Seeleutebefähigungsverordnung (SeeBV) in der jeweils geltenden Fassung in der Form von Praxissemestern durchgeführt wird. Sie orientiert sich an den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) für die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent in der jeweils geltenden Fassung.

Soweit diese Ordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

1.

Grundsätze und Ziele

Das Studium zum Erwerb des Befähigungszeugnisses umfasst sechs Theorie- und zwei Praxissemester. Die Praxissemester dienen dem Erwerb von Fertigkeiten, die für eine spätere Ausübung des Berufes eines technischen Schiffsoffiziers benötigt werden. In ihnen werden die durch internationale und nationale Vorschriften festgelegten praktischen Ausbildungsinhalte erlernt, die für die Erteilung des Befähigungszeugnisses Voraussetzung sind.

Ziel des ersten Praxissemesters ist es, das Berufsfeld Schiff und Maschine kennen zu lernen. Dabei sollen möglichst viele berufspraktische Erfahrungen und damit verbundene Fertigkeiten gewonnen werden, die den Hintergrund für die sich anschließende theoretische Ausbildung darstellen.

Ziel des zweiten Praxissemesters ist es, das bisher erworbene theoretische Wissen in der Praxis anzuwenden. Es soll insbesondere mit den Aufgaben eines technischen Wachoffiziers vertraut machen. Das zweite Praxissemester ist in der Regel im siebten Semester zu absolvieren.

Die Ausbildungsinhalte sind entsprechend den o. a. Richtlinien zu erfüllen. Sie werden in dem von der StAK beschlossenen und vom Bundesministerium für Verkehr oder der von ihm beauftragten Stelle anerkannten Training-Record-Book (TRB), das auf der Grundlage der Richtlinien für die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent basiert, dokumentiert. Das vollständige Praktikum ist Bestandteil des Hochschulstudiums entsprechend den Bestimmungen des Landeshochschulrechts.

2.

Praxissemestervertrag

Zwischen den Studierenden und der Praxisstelle muß ein Vertag geschlossen werden. Es kann das vom Praxissemesterbeauftragten vorgehaltene Formular verwendet werden.

3.

Praxisstellen

Beide Praxissemester sind auf Schiffen zu absolvieren, die für die Ausbildungsziele der Praxissemester geeignet sind. Der für die Betreuung des Praktikanten vorgesehene technische Schiffsoffizier soll in der Regel Inhaber eines deutschen Befähigungszeugnisses sein. Inhaber eines ausländischen Befähigungszeugnisses kommen für die Betreuung in Betracht, wenn die sprachliche Verständigung uneingeschränkt gegeben ist. Studierende werden als Praktikant gemustert und sind nicht auf die gemäß Schiffsbesatzungszeugnis erforderliche Besatzung anzurechnen. Sie sind während der Praxissemester über den Sozialversicherungsträger für die Seefahrt gegen Unfall versichert. Sie genießen ferner den Schutz der studentischen Krankenversicherung. Für die Absicherung der über die Leistungen der Krankenversicherung hinaus gehenden Risiken einer Krankheit im Ausland ist die Praxisstelle zuständig.

4.

Erstes Praxissemester

Das erste Praxissemester wird in der Regel im ersten Semester durchgeführt. Über eine Anrechnung vor Beginn des Studiums absolvierter Seefahrtzeiten entscheidet der Praxissemesterbeauftragte des Fachbereichs 1 (Technologie) im Benehmen mit dem BMVI oder der von ihm bestimmten Stelle. Die Dauer beträgt 26 Wochen. Diese Zeit soll zusammenhängend an Bord verbracht werden. Vor Beginn des Praxissemesters sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt zu erfüllen. Dazu gehören der Nachweis der Seediensttauglichkeit, der Besitz eines Seefahrtbuches und die Einführungsausbildung für Seeleute gemäß Teil A-VI/1 Abs. 1 des STCW-Codes. Die Ausbildungsinhalte sind entsprechend den Vorgaben im „Training Record Book for Engineer Cadets“ (herausgegeben vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogaphie (BSH)) abzuarbeiten.

5.

Zweites Praxissemester

Das zweite Praxissemester findet in der Regel im siebten Semester statt. Die Dauer beträgt 26 Wochen. Diese Zeit soll zusammenhängend an Bord verbracht werden. Die Ausbildungsinhalte sind entsprechend den Vorgaben im „Training Record Book for Engineer Cadets“ (TRB) (herausgegeben vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogaphie (BSH)) abzuarbeiten.

6.

Aufgaben der Studierenden

Die Studierenden suchen sich eine Praxisstelle. Die Studierenden haben die Erfüllung der Ausbildungsinhalte unter Anleitung und Kontrolle des sie an Bord betreuenden Offiziers nachzuweisen. Die Dokumentation erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung im TRB. Nach Ablauf jedes Praxissemesters ist ein Praxissemesterbericht anzufertigen, der eine Beschreibung des Schiffes und der Reisen, eine zusammenfassende Darstellung der Erfahrungen und eine abschließende Wertung des jeweiligen Praxissemesters enthält. Für Absicherung eines ausreichenden Versicherungsschutzes gegen Unfall während der Freizeit im Ausland ist der Student verantwortlich.

7.

Aufgaben der Hochschule

Die Hochschule unterstützt die Studierenden bei der Suche nach einer geeigneten Praxisstelle. Sie benennt bei Bedarf geeignete Reedereien und Schiffe. Zur Organisation, Betreuung und Anerkennung der Praxissemester ernennt die Hochschule einen Praxissemesterbeauftragten. Praktikumsverträge und sonstige benötigte Unterlagen werden dem Studierenden von der Hochschule rechtzeitig vor Beginn des Praxissemesters ausgehändigt. Die Hochschule erkennt ordnungsgemäß absolvierte Praxissemester an und stellt hierüber die in Anlage 1 enthaltene Bescheinigung aus. Sie gewährt dem BMVI oder der von ihm beauftragten Stelle Einblick in die Praktikumsunterlagen.

8.

Aufgaben der Praxisstelle

Die Praxisstelle bestimmt einen an Bord befindlichen technischen Schiffsoffizier (Betreuer), der für die Betreuung des Studierenden verantwortlich ist. Dieser achtet auf die ordnungsgemäße Durchführung des Praxissemesters entsprechend den Richtlinien des BMVI, dieser Praxissemesterordnung und dem Training Record Book. Die Praxisstelle versichert die Studierenden gegen Krankheit im Ausland und trägt die Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung für die Dauer der Praxissemester. Dem Studierenden ist an Bord freie Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Das TRB wird von der ersten Praxissemesterstelle zur Verfügung gestellt. Falls die Reise des Studierenden im Ausland beginnt und/oder endet, trägt die Praxisstelle die Reisekosten. Die Praxisstelle erstattet nach erfolgreicher Beendigung des Praxissemesters die vom Studierenden zu verauslagenden Kosten für die allgemeinen Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt einschließlich der erforderlichen medizinischen Vorsorgemaßnahmen. Dazu gehören der Nachweis der Seediensttauglichkeit und der Besitz eines Seefahrtbuchs. Nach Beendigung jedes Praxissemesters sind die abgeleisteten Ausbildungsinhalte vom Betreuer und vom Leiter der Maschinenanlage im TRB zu bescheinigen.

9.

Anerkennung der Praxissemester

Voraussetzungen für die Anerkennung eines jeden Praxissemesters durch die Hochschule sind:

a)

Vorlage des Praxissemestervertrages,

b)

Vorlage einer Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes über die Durchführung des Praxissemesters mit Angaben über den zeitlichen Umfang,

c)

Vorlage des Praxissemesterberichts und des Training-Record-Books.

Der Praxissemesterbeauftragte kann in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht ausreichend erfüllt sind, die Anerkennung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.

Die Praxissemester werden ganz oder teilweise durch folgende Ausbildungen bzw. Tätigkeiten ersetzt:

a)

die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker,

b)

die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent (TOA- Ausbildung) nach den Richtlinien des Bundes

c)

Seefahrtzeit im Maschinendienst nach Ausbildungsabschluß in einem einschlägigen Metall- oder Elektroberuf

d)

die bisherigen Befähigungszeugnisse CT/CTW oder CMa/CMaW.

e)

die vom BMVI oder der von ihm beauftragten Stelle als ausreichend oder einschlägig anerkannten Seefahrtzeiten.


Anlage 2b:

Praxissemesterordnung für den Studiengang Anlagenbetriebstechnik (ABT)

Ordnung über das Praxissemester im Bachelorstudiengang
Anlagenbetriebstechnik (ABT) an der Hochschule Bremerhaven

1.

Organisatorische und rechtliche Grundsätze

Das Praxissemester ist ein in das Studium integrierter Ausbildungsabschnitt im Umfang von mindestens 20 Wochen. Während dieser Zeit bleiben die Studierenden an der Hochschule Bremerhaven immatrikuliert. Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb einer vom Prüfungsausschuss gesetzten Frist eine Ausbildungsstelle für das Praxissemester und die Praxisphase nachzuweisen. Der Fachbereich berät sie dabei. Der Prüfungsausschuss überprüft die Ausbildungsstellen in Hinsicht auf die geforderten Ausbildungsziele. Kann ein Student oder eine Studentin keinen Ausbildungsplatz nachweisen, so ist vom zuständigen Fachbereich eine geeignete Lösung vorzuschlagen. Das Praxissemester wird durch eine Lehrveranstaltung (Seminar) im Umfang von 2 SWS begleitet; an diesem Seminar nehmen alle Hochschullehrerinnen / Hochschullehrer des Studiengangs teil. Gegenstand der begleitenden Lehrveranstaltung ist eine Einführung in die Zielsetzung und Organisation von Praxissemester und -phase, ein Kurzreferat der Studierenden über die Tätigkeit in der Praxis und die dabei gewonnenen Erfahrungen und eine Diskussion über Praxissemester und -phase. Die Lehrveranstaltung kann in Blockform stattfinden. Der Fachbereich gewährleistet eine wirksame Betreuung der Studierenden während des Praxissemesters sowie die ordnungsgemäße organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung im Rahmen seiner Verantwortung. Hierfür benennt der zuständige Fachbereich einen oder mehrere Fachbereichsbeauftragte für Praxissemester/Praxisphase und für jeden Studierenden oder jede Studierende einen Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin als fachlichen Betreuer oder Betreuerin. Die Anerkennung des Praxissemesters ist Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit. Voraussetzungen für die Anerkennung von Praxissemester sind: eine Bescheinigung der Praktikumsstelle über die Durchführung, die Anerkennung des Arbeitsberichtes durch den betreuenden Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin und die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung (Seminar).

2.

Ziele und Durchführung von Praxissemester/-phase

Den Studierenden soll eine auf eigene Erfahrung gegründete, ergänzende praxisbezogene Bildung vermittelt werden. Sie sollen den Studierenden an das ingenieurmäßige Arbeiten heranführen und dient dem Erwerb von praktischen Erfahrungen in der Arbeitswelt, der Vorbereitung auf die spätere berufliche Tätigkeit sowie als Orientierungshilfe für das weitere Studium bzw. Vorbereitung auf die Bachelorarbeit. Durch die Umsetzung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten Maschinen- und Anlagenbau, Betrieb und Projektierung von Anlagen, Automatisierungstechnik, Elektrotechnik, Energietechnik, Werkstofftechnik, Informationstechnologie, Betriebswirtschaft u.ä. durch Anwendung auf komplexere Probleme der Praxis soll der Theorie-Anwendungs-Bezug vertieft werden. Dies erfordert die möglichst kontinuierliche Mitarbeit der Studierenden an einem oder wenigen Projekten. Ihre Tätigkeit soll durch Eigenständigkeit und Mitverantwortung bestimmt sein und von der Qualität her den Tätigkeiten eines bereits ausgebildeten Ingenieurs oder einer Ingenieurin nahe kommen. Infrage kommen Tätigkeiten in der Projektierung, Auslegung von Anlagen und Komponenten, Betriebsplanung, Instandhaltung, Inbetriebnahme, Arbeitsvorbereitung, Fertigung, Montage, Informatik, Forschung und Entwicklung, Beschaffung, Materialwirtschaft, Organisation, Vertrieb sowie Qualitätsmanagement. Zielsetzung ist die Anregung zur Reflexion über berufliche Qualifikationen, die Anregung für den Erwerb gesellschaftlicher Handlungsorientierung, der Anstoß zu selbstkritischer Reflexion insbesondere hinsichtlich der Studiengestaltung und des Berufszieles und der Anstoß zur Reflexion über die gesellschaftlichen Wirkungen der eigenen Tätigkeiten. Ergänzend können aus dieser Praktikumszeit 4 Wochen als erweitertes Grundpraktikum mit Tätigkeiten aus der Liste in Anlage 1 ausgeführt werden. Das Praxissemester findet an einem Lernort überwiegend außerhalb der Hochschule statt, in der Regel in einer Einrichtung der Berufspraxis, einem Betrieb oder einer Behörde. Als Ausbildungsstellen kommen Einrichtungen in Betracht, deren Aufgaben den ständigen Einsatz von Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation erfordern. Dort soll den Studierenden die möglichst selbstständige Bearbeitung einer adäquaten Aufgabe unter realen Bedingungen übertragen werden. Über das Praktikum fertigt der Student oder die Studentin einen Arbeitsbericht an. Dieser beinhaltet insbesondere die Beschreibung der Ausbildungsstelle, Inhalt und Dauer der einzelnen Tätigkeiten, den Verlauf des Praktikums und die Darstellung wesentlicher Arbeitsergebnisse. Der betreuende Hochschullehrer oder die betreuende Hochschullehrerin empfiehlt nach Vorlage und Prüfung des Arbeitsberichtes sowie des Nachweises über die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung (Ziffer 1.4) dem Prüfungsausschuss die Anerkennung oder Nichtanerkennung. Die Empfehlung für eine Nichtanerkennung ist schriftlich zu begründen. In diesem Fall kann der Prüfungsausschuss die Anerkennung von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.

3.

Die Einzelheiten zur rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Praxissemesters in der Ausbildungsstelle werden in einem Ausbildungsvertrag zwischen dem oder der Studierenden und der Ausbildungsstelle geregelt. Die Meldung über die Durchführung ist vor Antritt durch die Studierenden beim Prüfungsamt anzuzeigen. Die Meldung muss die Bestätigung des aufnehmenden Unternehmens, des betreuenden Hochschullehrers bzw. der betreuenden Hochschullehrerin sowie des oder der Beauftragten des Studiengangs enthalten. Die Ausbildungsstelle benennt einen betrieblichen Verantwortlichen, der über eine einschlägige Qualifikation verfügen muss. Die Studierenden werden ggf. für die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen freigestellt.

4.

Schlussbestimmungen

In besonders begründeten Fällen sind mit Zustimmung des oder der Fachbereichsbeauftragten und des Prüfungsausschusses abweichende Regelungen möglich hinsichtlich der Organisation des Praxissemesters, soweit dadurch die vorgenannten Ausbildungsziele nicht in Frage gestellt sind.


Anlage 1

Anlage 1 zur Praxissemesterordnung ABT

Tätigkeiten für ein erweitertes Grundpraktikum

-

Spanende Fertigungsverfahren

-

Umformende Fertigungsverfahren

-

Urformende Fertigungsverfahren

-

Thermische Füge- und Trennverfahren

-

Wärmebehandlung

-

Werkzeug-, Prüfstands- und Vorrichtungsbau

-

Oberflächentechnik

-

Messen, Prüfen, Qualitätskontrolle



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