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Vereinbarung über die Ausführung von Vollzugsaufgaben im Sinne des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1934 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) betreffend Seeschiffe (SOLAS-Ausführungsvereinbarung)

SOLAS-Ausführungsvereinbarung

Veröffentlichungsdatum:07.03.2008 Inkrafttreten01.04.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2008 bis 31.12.2014Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 44
Gliederungsnummer:205-c-4

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juris-Abkürzung: SOLASÜbkAVbg BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 205-c-4
juris-Abkürzung:SOLASÜbkAVbg BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:205-c-4
Vereinbarung über die Ausführung von Vollzugsaufgaben
im Sinne des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens
von 1934 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(SOLAS-Übereinkommen) betreffend Seeschiffe
(SOLAS-Ausführungsvereinbarung)
Vom 12. Dezember 2007*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2008 bis 31.12.2014

Fußnoten

*
Entsprechend der Bekanntmachung vom 31. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 277) tritt die Vereinbarung gemäß ihrem § 7 Abs. 1 am 01.04.2008 in Kraft.
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Präambel

Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (im Folgenden „Bund"), und die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, schließen über die Ausübung von Vollzugsaufgaben im Sinne der Regel 9 Absatz 1 und 2.4, 2.5 von Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens folgende Vereinbarung:

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§ 1

Als Vollzugsaufgaben im Sinne dieser Vereinbarung gelten die Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung von Vorschriften nach Regel 9 Absatz 1 und 2.4, 2.5 von Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.

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§ 2

(1) Die Aufgaben nach § 1 werden durch die Polizei Bremen nach Maßgabe einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu erstellenden Dienstanweisung ausgeführt.

(2) Sind Polizeikräfte der Freien Hansestadt Bremen für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung nicht verfügbar, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu informieren.

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§ 3

Die Zentrale Kontaktstelle bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes leitet die bei ihr nach Regel 9 Absatz 2.1 von Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens eingehenden Daten bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne von Regel 9 Absatz 2.4 des gleichen Kapitels an die Wasserschutzpolizei-Leitstelle in Cuxhaven. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

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§ 4

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann der Polizei Bremen im Rahmen des § 1 Ermittlungs- und Vollzugsaufträge erteilen. Für die Art der Ausführung des Auftrags ist allein die Polizei Bremen verantwortlich.

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§ 5

Sofern im Rahmen von § 1 dieser Vereinbarung eine Maßnahme nach Regel 9 Absatz 1.3 oder Regel 9 Absatz 2.5 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens oder eine minderschwere Maßnahme getroffen wird, sind das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie die Zentrale Kontaktstelle des Bundes unverzüglich zu unterrichten.

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§ 6

(1) Die Kosten der Durchführung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung werden nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung vom Bund erstattet.

(2) Für Schäden, die dem Bund aufgrund fehlerhaften Verhaltens von Bediensteten der Freien Hansestadt Bremen selbst entstehen oder die er gegenüber Dritten zu ersetzen hat, leistet die Freie Hansestadt Bremen in dem Umfang Ersatz, wie sie ihrerseits bei entsprechenden Schäden im eigenen Aufgabenbereich haftet oder nach den maßgeblichen Vorschriften und Anwendungsgrundsätzen von ihren Bediensteten Ersatz verlangen kann.

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§ 7

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Senator für Inneres und Sport den Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt.*

(2) Die Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2009. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Vereinbarung zum 31. Dezember 2009 gekündigt werden. Die Geltungsdauer verlängert sich in der Folgezeit um jeweils fünf Jahre, sofern nicht zwölf Monate vor deren Ablauf gekündigt wird.

Bonn, den 11. September 2007

Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Leiter der Abteilung
Wasserstraßen und Schifffahrt

gez. Ministerialdirigent Bernd Törkel

Bremen, den 12. Dezember 2007

Freie Hansestadt Bremen
Senator für Inneres und Sport

Im Auftrag
gez. Senatsrat Dierk Schittkowski

Fußnoten

*

Entsprechend der Bekanntmachung vom 31. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 277) tritt die Vereinbarung gemäß ihrem § 7 Abs. 1 am 01.04.2008 in Kraft.

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