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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ an der Universität Bremen vom 25. März 201501.04.2015
Eingangsformel01.04.2015
§ 1 - Studienumfang und Abschlussgrad01.04.2015
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.04.2015
§ 3 - Prüfungen01.04.2015
§ 4 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen01.04.2015
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen für Module01.04.2015
§ 6 - Modul Masterarbeit01.04.2015
§ 7 - Gesamtnote der Masterprüfung01.04.2015
§ 8 - Geltungsbereich und Inkrafttreten01.04.2015
Anlage 1 - Anlage 1: Studienverlaufsplan und Prüfungsanforderungen01.04.2015
Anlage 2 - Anlage 2: Modulliste für den Wahlpflichtbereich01.04.2015
Anlagen 3 - Anlagen 3: Weitere Prüfungsformen01.04.2015
Anlage 3a01.04.2015
Anlage 3b01.04.2015
Anlage 4 - Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur"01.04.2015
§ 1 - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren01.04.2015
Anlage 5a - Anlage 5a: Regelungen für Studierende innerhalb des Doppelabschlussprogramms „TransAtlantic Master Sozialpolitik" (TAM) im Studiengang „Sozialpolitik"01.04.2015
§ 1 - Geltungsbereich01.04.2015
§ 2 - Abschlussgrad01.04.2015
§ 3 - Studienverlauf und Module01.04.2015
§ 4 - Prüfungen01.04.2015
§ 5 - Masterarbeit01.04.2015
Anlage 5b - Anlage 5b: Regelungen für Studierende innerhalb des Doppelabschlussprogramms „MEST-Program (Master Européen en Sciences du Travail)" im Studien- gang „Sozialpolitik"01.04.2015
§ 1 - Geltungsbereich01.04.2015
§ 2 - Abschlussgrad01.04.2015
§ 3 - Studienverlauf und Module01.04.2015
§ 4 - Prüfungen01.04.2015
§ 5 - Masterarbeit01.04.2015

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:10.04.2015 Inkrafttreten01.04.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 346
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ an der Universität Bremen vom 25. März 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 346)"

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juris-Abkürzung: SozialMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SozialMAfPO BR
Ausfertigungsdatum:25.03.2015
Gültig ab:01.04.2015
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 346
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Sozialpolitik“ an der Universität Bremen
Vom 25. März 2015
Zum 19.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Fachbereichsrat 8 (Sozialwissenschaften) hat am 25. März 2015 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen.

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Sozialpolitik“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Arts
(abgekürzt M. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Sozialpolitik“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.

(2) Die Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

(8) Der Studiengang beinhaltet im Schwerpunkt „Arbeit und Soziale Sicherung“ und im Schwerpunkt „Gesundheitssystem und Gesundheitspolitik“ ein obligatorisches Praktikum mit dazugehörigem Kolloquium im Umfang von 18 CP. Alternativ zu diesem Praktikum kann ein Auslandsstudium auf Basis eines Learning Agreements absolviert werden.

(9) Der Studiengang beinhaltet im Schwerpunkt „European Labour Studies“ ein obligatorisches Auslandsstudium im Umfang von 18 CP. Vor Antritt des Auslandsstudiums muss ein Lernvertrag („Learning Agreements“) zwischen Studierenden und Fachbereich abgeschlossen werden, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen Credit Points gewährleisten zu können.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den Anlagen 3a und 3b aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot an Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) In den Modulen M 3 - M 6 werden Teilprüfungen abgelegt, die aus je einer großen (GPL) und einer mittleren (MPL) Prüfung bestehen (nähere Angaben siehe Anlage 3a). Die Studentin/der Student kann innerhalb des Moduls auswählen, in welcher Lehrveranstaltung die GPL bzw. die MPL erbracht werden soll.

(6) Schriftliche Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in digitaler und gedruckter Form einzureichen und mit einer schriftlichen Erklärung zur Verwendung von Quellen gemäß § 22 Absatz 9 AT MPO zu versehen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfung als ,nicht ausreichend‘ bewertet.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 80 CP.

(2) Für die Masterarbeit werden 21 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Masterarbeit findet kein Kolloquium statt.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

(1) Die Note der Masterarbeit macht 30% der Gesamtnote aus. 70% der Gesamtnote werden aus den mit den CP gewichteten Noten der Module gebildet.

(2) Prüfungsleistungen, die mit einer Studienleistung (unbenotet) abschließen, fließen nicht in die Gesamtnote ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. April 2015 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2015/16 im Masterstudiengang „Sozialpolitik“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2015/16 bereits ihr Studium im Masterstudiengang „Sozialpolitik“ aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung.

(3) Die Prüfungsordnungen vom 16. September 2013 sowie vom 25. November 2011, zuletzt geändert am 24. Februar 2012, treten außer Kraft.

Genehmigt, Bremen, den 27. März 2015

Der Rektor
der Universität Bremen

- Anlage 1:

Studienverlaufsplan und Prüfungsanforderungen

- Anlage 2:

Modulliste für den Wahlpflichtbereich

- Anlagen 3:

Weitere Prüfungsformen

- 3a

Definition von Großer und Mittlerer Prüfungsleistung

- 3b

Erläuterungen zu weiteren Prüfungsformen

- Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

- Anlage 5a:

Regelungen für Studierende innerhalb des Doppelabschlussprogramms „TransAtlantic Master Sozialpolitik“ (TAM) im Studiengang „Sozialpolitik“ mit Anhang Zeugnisvorlage

- Anlage 5b:

Regelungen für Studierende innerhalb des Doppelabschlussprogramms „MEST-Program (Master Européen en Sciences du Travail)“ im Studiengang „Sozialpolitik“ mit Anhang Zeugnisvorlage

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan und Prüfungsanforderungen

 

 

Pflichtbereich 93 CP

Wahlpflichtbereich 27 CP

2. Jahr

4. Sem.

Modul Masterarbeit
21 CP/P/MP

 

 

3. Sem.

Sozpol M8 Forschungsseminar
9 CP/P/MP

Sozpol M9 Examensseminar
6 CP/P/MP

 

Wahlpflichtbereich Sozpol M7
Soz Pol M 7 - P
Soz-Pol M 7 - Ausland
18 CP/WP/MP oder KP*

1. Jahr

2. Sem.

SozPol M4a Governance und Steuerung
12 CP/P/TP

Sozpol
M5a Ungleichheit und Gerechtigkeit
12 CP/P/TP

 

Wahlpflichtbereich Sozpol M6
Politikfelder für Schwerpunkt 1 und 2
9 CP/WP/TP

1. Sem.

Sozpol M1
Einführungsmodul

Sozpol M2
Recht und Wirtschaft im Wohlfahrtsstaat
12 CP/P/TP

Sozpol M3
International vergleichende und europäische Sozialpolitik
9 CP/P/TP

 

 

12 CP/P/TP

 

 

 

CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung

K.-Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/
TP/KP

Aufteilung CP
bei Teilprüfung

PL / SL
(Anzahl)

Sozpol M1

Einführungsmodul

12

TP

6 CP

1 PL

 

 

 

 

6 CP

1 PL

Sozpol M2

Recht und Wirtschaft im Wohlfahrtsstaat

12

TP

6 CP

1 PL

 

 

 

 

6 CP

1 PL

Sozpol M 3

International vergleichende und europäische Sozialpolitik

9

TP

3 CP

1 PL

 

 

 

 

6 CP

1 PL

SozPol M4a

Governance und Steuerung

12

TP

4 CP

1 PL

 

 

 

 

8 CP

1 PL

Sozpol M5a

Ungleichheit und Gerechtigkeit

12

TP

4 CP

1 PL

 

 

 

 

8 CP

1 PL

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Fußnoten

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Anlage 2

Anlage 2: Modulliste für den Wahlpflichtbereich

Regeln für die Belegung des Wahlpflichtbereichs:

-

Wer sich für Sozpol M 6 SP 1 oder Sozpol M 6 SP 2 entscheidet, hat die Möglichkeit entweder Sozpol M7 - P oder Sozpol M7- Ausland zu absolvieren. Es gilt die Regelungen in § 2 Absatz 8 der vorliegenden Prüfungsordnung zu beachten.

-

In Sozpol M 7 - Ausland wird die Modulprüfung durch unbenotete Anerkennung der im Ausland erworbenen Leistungen absolviert, siehe dazu auch § 2 Absatz 9.

K.-Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/TP/KP

Aufteilung CP
bei Teilprüfung

PL / SL
(Anzahl)

Sozpol
M6
SP 1

Schwerpunkt 1
Arbeit und soziale Sicherung

9

TP

3 CP

1 PL

 

 

6 CP

1 PL

Sozpol
M6
SP 2

Schwerpunkt 2
Gesundheitssystem und Gesundheitspolitik

9

TP

3 CP

1 PL

 

 

6 CP

1 PL

Sozpol
M6
SP 3

Schwerpunkt 3
„European Labour Studies“

9

TP

3 CP

1 PL

 

 

6 CP

1 PL

Sozpol
M7 - P

Forschungspraktikum

18

TP

14 CP

1 SL

 

 

4 CP

1 PL

Sozpol
M7-
Ausland

Auslandsstudium

18

MP*/KP*

 

 

CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen, PL: Prüfungsleistung (= benotet); SL: Studienleistung (= unbenotet)

Fußnoten

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Anlagen 3

Anlagen 3: Weitere Prüfungsformen

Anlage 3a

3a) Definition von Großer und Mittlerer Prüfungsleistung

Mittlere Prüfungsleistungen (MPL)

MPL: 3 CP

MPL: 4 CP

Kurzessay: pointierte schriftliche Erörterung einer Fragestellung im Rahmen einer Lehrveranstaltung

5-6 Seiten

7-8 Seiten

Mündliches Referat im Rahmen einer Lehrveranstaltung, anschließende Diskussion und Ausarbeitung (2-3 Seiten)

Referat: 10-15 Minuten
Ausarbeitung: 2-3 Seiten

Referat: 15-20 Minuten
Ausarbeitung: 4-5 Seiten

Anfertigung einer Buchrezension

5 Seiten

7-9 Seiten

Exzerpte: schriftliche Zusammenfassung fachwissenschaftlicher Lektüre und inhaltliche Einordnung in das Seminar

4 Exzerpte je 3-4 Seiten

5 Exzerpte je 4-5 Seiten

Übungsaufgaben während des Semesters

5 Übungsaufgaben

6 Übungsaufgaben

Textexpertise während des Semesters

3 Textexpertisen

4 Textexpertisen

Große Prüfungsleistungen (GPL)

GPL: 6 CP

GPL: 8CP

Mündliche Prüfung + MPL

20 Minuten + MP
je 3 CP

30 Minuten + MPL
je 4 CP

Klausur

120 Minuten

60 Minuten + MPL
je 4 CP

Kurzklausur + MPL

45 Minuten + MPL
je 3CP

60 Minuten + MPL
je 4 CP

Seminararbeit

15 Seiten (ohne Anlagen)

18 Seiten (ohne Anlagen)

Seminararbeit + MPL

10 Seiten + MPL
je 3CP

12 Seiten + MPL
je 4 CP

Kurzessays während des Semesters

3 Kurzessays je 4 Seiten

4 Kursessays je 4 Seiten

CP: Credit Points

Anlage 3b

3b) Erläuterungen zu weiteren Prüfungsformen:

1.

Forschungskonzept/Proposal: Darlegung der Grundlinien eines Forschungsvorhabens auf der Basis einer Übersicht zum Forschungsstand.

2.

Lektürebearbeitungen und Übungsaufgaben: Lehrveranstaltungsbegleitende und -unterstützende kleinere schriftliche Arbeiten mit direktem Bezug zur Unterrichtslektüre oder zum gelernten Unterrichtsstoff.

3.

Kurzessay: Schriftliche Arbeit, die eine vorgegebene oder selbst gewählte Fragestellung erörtert unter Heranziehung eines begrenzten Lektürespektrums pointiert beantwortet.

4.

Textexpertise: Sehr kurz gehaltene Einführung in die Diskussion eines Seminartextes, Beantwortung inhaltlicher Fragen und Leitung der Diskussion während des Seminars.


Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einem Prüfer/einer Prüferin gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin/der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie/er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen/Kandidaten festzustellen. Die Prüferin/der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin/dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin/der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

Anlage 5a

Anlage 5a: Regelungen für Studierende innerhalb des Doppelabschlussprogramms „TransAtlantic Master Sozialpolitik“ (TAM) im Studiengang „Sozialpolitik“

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Studierende, die im Studiengang „Sozialpolitik“ der Universität Bremen immatrikuliert sind und die im Rahmen des Kooperationsabkommens „Double-Degree Inter-Institutional Agreement Between the Center for European Studies at UNC-CH and Bremen University“ zwischen der University of North Carolina at Chapel Hill und der Universität Bremen den Doppelabschluss des Studienprogramms „Transatlantic Master Sozialpolitik“ erwerben möchten.

(2) Soweit in dieser Anlage keine anderslautenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ der Universität Bremen.

§ 2
Abschlussgrad

Nach erfolgreichem Bestehen des Doppelabschlussprogramms verleihen die University of North Carolina at Chapel Hill und die Universität Bremen jeweils den durch sie verliehenen Hochschulgrad. Die Universität Bremen stellt ihre Urkunde über den jeweils verliehenen Hochschulgrad „Master of Arts“ mit dem Datum des Zeugnisses in englischer und deutscher Sprache aus. Die Urkunden über den von der Universität Bremen und die University of North Carolina at Chapel Hill jeweils verliehenen Hochschulgrad enthalten neben der Angabe der Studiengänge die Angabe der binationalen Ausrichtung den Hinweis darauf, dass der Grad im Rahmen eines gemeinsamen Doppelabschlussprogramms verliehen wurde. Siehe hierzu den Anhang zu dieser Anlage.

§ 3
Studienverlauf und Module

(1) Der Studienverlauf gestaltet sich für die Studierenden im Doppelabschluss „Transatlantic Master Sozialpolitik“ wie folgt: Das erste und zweite Semester wird an der University of North Carolina at Chapel Hill durchgeführt. Das dritte und vierte Semester wird an der Universität Bremen durchgeführt.

(2) Studienverlaufsplan für Studierende mit Studienbeginn an der University of North Carolina at Chapel Hill (UN-CH):

1. und 2. Semester an der University of North Carolina at Chapel Hill (UN-CH):

Die Studienangebote der UN-CH sind nicht modularisiert und wechseln semesterweise. Der Prüfungsausschuss (ggf. die/der Anerkennungsbeauftragte) im Master Sozialpolitik an der Universität Bremen gewährleistet die Anerkennung der in UN-CH absolvierten Veranstaltungen gemäß AT MPO § 22 auf die im Folgenden aufgeführten Module im Master Sozialpolitik der Universität Bremen.

Äquivalenzmodule an der Universität Bremen

Credit Point (CP) Umfang

SozPol M1 - Introductory Module I

12 CP

SozPol M2 - Introductory Module II

12 CP

SozPol M3 - Comparative and European Social Policy

3 CP (von 9)

SozPol M4a - Governance

12 CP

SozPol M5a - Inequality and Justice

8 CP (von 12)

SozPol M6 SP 1 or SP 2 - Policies

9 CP

SozPol M8 - Research Unit I

9 CP

Gesamt

65 CP

3. und 4. Semester an der Universität Bremen:

Englischer Titel der Module an der Universität
Bremen

Credit Point
(CP) Umfang

MP/TP/KP

SozPol M3 - Comparative and European Social Policy

6 CP

TP

SozPol M5a - Inequality and Justice

4 CP

TP**

SozPol M7 P - Research Training

18 CP

Siehe Anl. 1

SozPol M9 - Research Unit II

6 CP

Siehe Anl. 1

Master Thesis

21 CP

Siehe Anl. 1

Gesamt

55 CP

 

Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen)

Fußnoten

**

Modulnote wird ermittelt aus der an der UN-CH erbrachten Teilnote und der an der Universität Bremen erbrachten Teilnote.

§ 4
Prüfungen

(1) Prüfungen werden nach der Prüfungsordnung derjenigen Universität durchgeführt, die das jeweilige Modul anbietet.

(2) Die folgende Äquivalenztabelle wird für die Anerkennung der an der University of North Carolina at Chapel Hill erbrachten Prüfungsleistungen benötigt und bei der Notenumrechnung zugrunde gelegt:

Vergleichende Darstellung der Bewertungssysteme mit Bezugnahme auf ECTS Grades

Germany
numerical
order

verbal translation

UN-CH

1,25 < W ≤ 1,5: N = 1,0

EXCELLENT - outstanding performance with only minor errors, above the average standard

1 = eine sehr hervorragende Leistung

H

1,25 < W ≤ 1,5: N = 1,3

VERY GOOD - above the average standard with some minor errors

Sehr gut

H-

1,51 < W ≤ 1,85:N = 1,7 1,85 < W ≤ 2,15: N = 2,0 2,15 < W ≤ ,50: N = 2,3

GOOD - generally sound work with some minor errors, above the average

2 = Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt.

P+

2,50 < W ≤ 2,85:N = 2,7 2,85 < W ≤ 3,15: N = 3,0 3,15 < W ≤ 3,50: N = 3,3

satisfactory - fair but with some shortcomings

3 = Befriedigend = Eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht.

P

3,50 < W ≤ 3,85: N = 3,7

Sufficient - performance meets the minimum criteria

4 = Ausreichend = Eine Leistung, die trotz Mängel noch den Anforderungen entspricht

P-

3,85 < W ≤ 4,00: N =4,0

SUFFICIENT - performance meets the minimum criteria

4 = Ausreichend = Eine Leistung, die trotz Mängel noch den Anforderungen entspricht

L

4,00 < W: N = 5,0

fail -considerable further work is required

5 = Nicht ausreichend =Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt.

F

Es werden ausschließlich diesem Schema entsprechend gerundete Noten zugrunde gelegt.

§ 5
Masterarbeit

Die Masterarbeit wird im Sommersemester an der Universität Bremen geschrieben und wird durch jeweils eine/einen Betreuerin/Betreuer der University of North Carolina at Chapel Hill und der Universität Bremen betreut.

Anhang Zeugnis:

Masterurkunde für das Doppelabschlussprogramm „TransAtlantic Master Sozialpolitik“ (TAM) im Studiengang „Sozialpolitik“

 

 

Master
Sozialpolitik

Masterurkunde

 

Frau Marta Musterfrau

 

geboren am 1. März 1980 in Musterhausen

 

wird der akademische Grad

 

Master of Arts (M. A.)

 

Studienrichtung: Doppelabschlussprogramm „Transatlantic Master Sozialpolitik“

 

aufgrund der bestandenen Masterprüfung gemäß dem Allgemeinen Teil der Masterprüfungsordnung der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ vom [Datum der fachspezifischen PO] in den jeweils geltenden Fassungen, verliehen.

 

Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt im Rahmen des Doppelabschlussprogramms „Transatlantic Master Sozialpolitik“ zwischen der Universität Bremen und der University of North Carolina at Chapel Hill.

 

Bremen, [Datum]

 

Der/Die Dekan/in des Fachbereichs
Sozialwissenschaften

 

Prof. Dr. [Name] Siegel

 

Die Urkunde wird in einer deutschen und einer englischen Fassung ausgestellt.

 

 

Master
Sozialpolitik

Master’s Certificate

 

The University of Bremen has conferred upon

 

Frau Marta Musterfrau

 

born on March 1st 1980, in Musterhausen

 

the degree of

 

Master of Arts (M. A.)

 

Double Degree Programme: „Transatlantic Master Sozialpolitik

 

upon successful completion of the examination according to the General Section of the Program Regulations for the courses of studies for the Degree of Master of the University of Bremen, dated January 27th 2010, in connection with the Specific Program Regulations for Degree of Master in „Sozialpolitik“, dated [Datum der fachspezifischen PO] in their respectively valid versions.

 

The Degree was awarded within the framework of the Double Degree Programme „Transatlantic Master Sozialpolitik“ between the University of Bremen and the University of North Carolina at Chapel Hill.

 

Bremen, [Date]

 

Dean of the faculty Sozialwissenschaften

 

 

Prof. Dr. [Name] Seal

The document will be issued in a German and an English version.

Anlage 5b

Anlage 5b: Regelungen für Studierende innerhalb des Doppelabschlussprogramms „MEST-Program (Master Européen en Sciences du Travail)“ im Studien- gang „Sozialpolitik“

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Studierende, die im Studiengang „Sozialpolitik“ der Universität Bremen immatrikuliert sind und die im Rahmen des Kooperationsabkommens mit der Università degli Studi di Milano den Doppelabschluss des Studienprogramms „Cooperation Agreement between Università degli Studi die Milano and University of Bremen“ zwischen der Universität Mailand und der Universität Bremen erwerben möchten.

(2) Soweit in dieser Anlage keine anderslautenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ der Universität Bremen.

§ 2
Abschlussgrad

Nach erfolgreichem Bestehen des Doppelabschlussprogramms verleihen die Università degli Studi di Milano und die Universität Bremen jeweils den durch sie verliehenen Hochschulgrad. Die Universität Bremen stellt ihre Urkunde über den jeweils verliehenen Hochschulgrad „Master of Arts“ mit dem Datum des Zeugnisses in englischer und deutscher Sprache aus. Die Urkunden über den von der Universität Bremen und der Università degli Studi di Milano jeweils verliehenen Hochschulgrad enthalten neben der Angabe der Studiengänge die Angabe der binationalen Ausrichtung den Hinweis darauf, dass der Grad im Rahmen eines gemeinsamen Doppelabschlussprogramms verliehen wurde.

§ 3
Studienverlauf und Module

(1) Der Studienverlauf gestaltet sich für die Studierenden im Doppelabschlussprogramm „MEST-Program (Master Européen en Sciences du Travail)“ wie folgt: Das erste Studienjahr wird an der Universität Bremen, das zweite Studienjahr an der Università degli Studi di Milano absolviert.

(2) Studienverlaufsplan für Studierende im Doppelabschlussprogramm „European Master in Labour Studies and Social Policies“:

FIRST YEAR: Semester 1 und 2 in Bremen (= äquivalent zum Trimester 1 - 3 an der Università degli Studi di Milano):

Module (Universität Bremen)

CP

Equivalent Seminar/Modules
Università degli Studi di Milano

SozPol M2
Introductory Module II

12

Organisational Behaviour

 

 

SozPol M3

 

Comparative political economy

 

 

Comparative political economy

Comparative and European
Social Policy

9

 

SozPol M8
Research Unit I

9

Data Analysis and Statistics

ECTS in the first semester in
Bremen (October - February)

30

 

SozPol M4a
Governance

 

Organisational Behaviour

 

12

Social innovation and the welfare mix

SozPol M5a
Inequality and Justice

12

Economic and social regulation of labour

 

 

 

SozPol M6 SP 3
Policies (European Labour Studies)

9

Comparative Employment Relations

 

Labour Market and Globalisation

ECTS in the second
semester in Bremen (April - July)

33

 

Total ECTS Bremen

63

 

CP: Credit Points

SECOND YEAR:

Trimester 4, 5, 6 in Milan (äquivalent zum Semester 3 und 4 der Universität Bremen)

 

 

Course Title

CP

Modules at UB

Semester 3
(Trimester 1)

(September -
December)

„Comparative
Political Economy“ Part 2

6

Soz Pol M7
Studies Abroad (Teilprüfung
von SozPol M7)

Data Analysis and Statistics“

6

Introductory Module I
(Teilprüfung von SozPol M1)

Advanced Labour Economics or Comparative European Labour Law

6

Introductory Module I
(Teilprüfung von SozPol M1)

„Labour markets and globalisation“

6

SozPol M7
Studies Abroad (Teilprüfung von SozPol M7)

„Comparative employment relations“

6

SozPol M7
Studies Abroad (Teilprüfung SozPol M7)

ECTS Semester 3

 

30

 

 

 

 

 

Semester 4
(Trimester 3)

Master thesis

21

 

Progress Assesment Meetings; Oral discussion of MA thesis

6

Sozpol M9
Research Unit II

ECTS in Semester 4
(April - June)

 

27

 

Total ECTS Milan

 

57

 

 

 

 

 

Total ECTS

 

120

 

CP: Credit Points

§ 4
Prüfungen

(1) Prüfungen werden nach der Prüfungsordnung derjenigen Universität durchgeführt, die das jeweilige Modul anbietet.

(2) Wiederholungsprüfungen werden gemäß AT MPO § 20 und § 21 wiederholt. Abweichend davon kann eine Wiederholungsprüfung auch an der Partneruniversität erfolgen. Die Partneruniversität gewährleistet gemäß der Kooperationsvereinbarung die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung.

(3) Die folgende Äquivalenztabelle wird für die Anerkennung der an der Università degli Studi di Milano erbrachten Prüfungsleistungen benötigt und bei der Notenumrechnung zugrunde gelegt:

Università degli Studi di Milano

University of Bremen

30, 30 cum lode

1,0

29

1,3

28-27

1,7

26

2,0

25

2,3

24

2,7

23

3,0

22-21

3,3

20

3,7

18-19

4,0

< 18

< 4

§ 5
Masterarbeit

Die Masterarbeit wird in Mailand geschrieben und wird durch jeweils eine/einen Betreuerin/Betreuer der Università degli Studi di Milano und der Universität Bremen betreut.

Anhang Zeugnis:

Masterurkunde für das Doppelabschlussprogramm „European Master in Labour Studies and Social Policies“ im Studiengang „Sozialpolitik“

 

Masterurkunde

Master
Sozialpolitik

Frau Marta MUSTERFRAU

 

geboren am 1. März 1980 in Musterhausen

 

wird der akademische Grad

 

Master of Arts (M. A.)

 

Studienrichtung: Doppelabschlussprogramm „European Master in Labour Studies and Social Policies“

 

aufgrund der bestandenen Masterprüfung gemäß dem Allgemeinen Teil der Masterprüfungsordnung der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Sozialpolitik“ vom [Datum der fachspezifischen PO] in den jeweils geltenden Fassungen, verliehen.

 

Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt im Rahmen des Doppelabschlussprogramms „European Master in Labour Studies and Social Policies“ zwischen der Universität Bremen und der Universitá degli Studi di Milano.

 

Bremen, [Datum]

 

Der/Die Dekan/in des Fachbereichs

 

Sozialwissenschaften

 

Prof. Dr. [Name] Siegel

 

Die Urkunde wird in einer deutschen und einer englischen Fassung ausgestellt.

 

Master’s Certificate

Master
Sozialpolitik

The University of Bremen has conferred upon

 

Frau Marta Musterfrau

 

born on March 1st 1980, in Musterhausen

 

the degree of

 

Master of Arts (M. A.)

 

Double Degree Programme „European Master in Labour Studies and Social Policies“

 

upon successful completion of the examination according to the General Section of the Program Regulations for the courses of studies for the Degree of Master of the University of Bremen, dated January 27th 2010, in connection with the Specific Program Regulations for Degree of Master in „Sozialpolitik“, dated [Datum der fachspezifischen PO] in their respectively valid versions.

 

The Degree was awarded within the framework of the Double Degree Programme „European Master in Labour Studies and Social Policies“ between the University of Bremen and the Universitá degli Studi di Milano.

 

Bremen, [date]

 

Dean of the faculty Social Sciences

 

Prof. Dr. [Name] Seal

 

The document will be issued in a German and an English version.


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