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Spielordnung für die öffentliche Spielbank in der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:13.12.1979 Inkrafttreten01.01.1980
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1980 bis 09.06.1980Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.ABl. 1979, S. 753
Gliederungsnummer:2191-a-3

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juris-Abkürzung: SpielbkSpielO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2191-a-3
juris-Abkürzung:SpielbkSpielO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2191-a-3
Spielordnung für die öffentliche Spielbank
in der Freien Hansestadt Bremen
Vom 23. November 1979
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1980 bis 09.06.1980
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 20. Februar 1978 (Brem.GBl. S. 67 - 2191-a-2) wird folgende Spielordnung erlassen:

§ 1
Zugelassene Spiele

(1) Zugelassen ist die Veranstaltung folgender Glücksspiele:

1.

Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et Quarante (Große Spiele)

2.

Kleine Spiele

(2) Die Kleinen Spiele dürfen nur in den Zweigbetrieben der Spielbank veranstaltet werden.

§ 2
Spielregeln

(1) Der Spielbankunternehmer hat die Spielregeln für das Große Spiel nach den allgemeinen internationalen Spielregeln festzusetzen. Sie bedürfen der Genehmigung des Senators für Inneres und sind Bestandteil dieser Spielordnung.

(2) Das spieltechnische Personal hat sich grundsätzlich der deutschen Sprache zu bedienen. International übliche fremdsprachliche Ausdrücke sind zugelassen.

§ 3
Spielzeiten

(1) An folgenden Tagen ist das Spielen verboten:

1.

Karfreitag

2.

1. Mai

3.

17. Juni

4.

Volkstrauertag

5.

Buß- und Bettag

6.

Totensonntag

7.

24. Dezember

8.

25. Dezember

Das Verbot gilt von 04.00 Uhr des jeweiligen Tages bis 04.00 Uhr des folgenden Tages. Von dem Verbot können in besonderen Fällen vom Senator für Inneres Ausnahmen zugelassen werden.

(2) An den übrigen Tagen ist die Spielbank täglich frühestens von 14.00 Uhr bis spätestens 03.00 Uhr geöffnet. Die Spielbankleitung kann jedoch die Spielzeit

1.

für Roulette und Black Jack bis 04.00 Uhr und

2.

für Baccara und Trente et Quarante bis 07.00 Uhr

verlängern, wenn sich mindestens fünf Spieler am Spiel beteiligen.

(3) Die täglichen Öffnungszeiten sowie die Spielverbotstage sind am Eingang der Spielbank bekanntzugeben.

§ 4
Spielverbote

(1) Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:

1.

Personen, die noch nicht volljährig sind,

2.

Personen, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Beteiligung am Spiel nicht entsprechen,

3.

Personen, die dem Spielbankunternehmer als Gesellschafter, Mitglied eines Organs oder der Geschäftsführung angehören oder bei dem Unternehmen in leitender Stellung tätig sind,

4.

Personen, die in einem Arbeits- oder ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Spielbankunternehmen stehen,

5.

dem Inhaber eines Nebenbetriebes des Spielbankunternehmens und den dort beschäftigten Personen,

6.

den mit der Aufsicht über das Spielbankunternehmen beauftragten Behördenvertretern.

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Ehegatten der dort genannten Personen.

§ 5
Eintrittskarten

(1) Der Besuch der Spielsäle ist nur Inhabern von gültigen Eintrittskarten gestattet, sofern nicht der Besucher persönlich durch die Spielbankleitung eingeführt wird.

(2) Eintrittskarten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeitkarten ausgegeben. Sie sind nicht übertragbar.

(3) Eintrittskarten dürfen nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausgegeben werden. Erstmaligen Besuchern dürfen in der Regel nur Eintrittskarten für einen Tag oder Wochenendkarten ausgestellt werden.

(4) Die Geltungsdauer von Zeitkarten darf ein Jahr nicht überschreiten.

(5) In den Zweigbetrieben für das Kleine Spiel kann der Spielbankunternehmer von der Vorschrift in Absatz 3 Satz 1 absehen.

§ 6
Eintrittsverbot

(1) Die Spielbankleitung ist berechtigt, zur Einhaltung der Spielverbote des § 4 Nr. 1 und 2 den dort genannten Personen den Eintritt in die Spielsäle zu verwehren.

(2) Eintrittskarten sind zu entziehen,

1.

wenn sie aufgrund vorsätzlich unrichtiger Angaben erlangt worden sind oder

2.

wenn der Inhaber wiederholt gegen die Spielordnung verstoßen hat.

(3) Die Spielbankleitung ist befugt, Personen den Eintritt ohne Angaben von Gründen zu verwehren oder sie zum Verlassen der Spielbank aufzufordern und die Eintrittskarten zu entziehen.

§ 7
Auskunftspflicht, Besucherkartei

(1) Die Spielbankleitung ist berechtigt, von dem Besucher der Spielbank Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über das Lebensalter, den tatsächlich ausgeübten Beruf, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse insoweit zu verlangen, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich erscheint. Die Spielbankleitung kann erforderlichenfalls geeignete Nachweise verlangen.

(2) Der Spielbankunternehmer hat sicherzustellen, daß die Namen der Besucher, deren Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort, Geburtsdatum und das Datum des Besuchs der Spielbank in einer Kartei festgehalten werden. Die Kartei ist vor dem Zugriff und der Einwirkung Unbefugter zu schützen.

(3) In den Zweigbetrieben für das Kleine Spiel kann der Spielbankunternehmer von der Vorschrift in Absatz 2 absehen.

§ 8
Spieleinsätze und Spielmarken

(1) Die Einsätze müssen in Spielmarken (Jetons), die bei der Kasse der Spielbank zu lösen sind, oder in Zahlungsmitteln der Deutschen Bundesbank getätigt werden. Spielansagen (Annoncen), die nicht ausgesetzt werden, sind nur gültig, wenn sie von dem Tischchef durch deren Wiederholung angenommen worden sind. Jeder Spieler ist für seinen Einsatz selbst verantwortlich.

(2) Der einzelne Einsatz beim Roulette darf an Tischen mit einem Mindesteinsatz von DM 2,- zwischen DM 2,- und DM 2400,-, an Tischen mit einem Mindesteinsatz von DM 5,- zwischen DM 5,- und DM 6000,-, an Tischen mit einem Mindesteinsatz von DM 10,- zwischen DM 10,- und DM 12 000,- und an Tischen mit einem Mindesteinsatz von DM 20,- zwischen DM 20,- und DM 18 000,- betragen. Der einzelne Einsatz im Black Jack darf bei einem Mindesteinsatz von DM 10,- ein Maximum von DM 500,- und bei einem Mindesteinsatz von DM 20,- ein Maximum von DM 1000,- nicht überschreiten (ausgenommen beim Verdoppeln). Der Einsatz beim Baccara beträgt mindestens DM 40,- und kann je nach Spielverlauf von der Spielbankleitung erhöht werden. Die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze ist an den Spieltischen bekanntzugeben. Die Spieleinsätze müssen ihrer Höhe nach so bemessen sein, daß sie durch den am jeweiligen Spieltisch geltenden Mindesteinsatz ohne Rest teilbar sind.

(3) Die Spielbankleitung kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.

(4) Beim Verlassen der Spielbank sind die Spielmarken an der Kasse umzutauschen. Etwaige Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift ergeben, hat der betreffende Besucher zu tragen.

(5) Die Umwechslung von Devisen unterliegt den jeweils maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9
Aufsicht

(1) Jeder Besucher der Spielbank ist verpflichtet, den Anordnungen des Spielbankpersonals Folge zu leisten und auf Verlangen Eintrittskarten und Ausweispapiere vorzuzeigen.

(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Besuchern und dem Personal der Spielbank über die Anwendung dieser Spielordnung werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragten geregelt. Ihre Entscheidung ist endgültig.

§ 10
Aushang der Spielordnung

Ein Abdruck dieser Spielordnung und der Spielregeln ist an allen Eingängen zu den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.

§ 11

Die Spielordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

Bremen, den 23. November 1979

Der Senator für Inneres


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