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Studienordnung für den Studiengang Steuern und Recht an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung

Veröffentlichungsdatum:16.01.2014 Inkrafttreten01.09.2013
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 30
Zitiervorschlag: "Studienordnung für den Studiengang Steuern und Recht an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 1. November 2013 (Brem.ABl. 2014, S. 30)"

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juris-Abkürzung: StRÖVerwHSchulStudO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:StRÖVerwHSchulStudO BR
Ausfertigungsdatum:01.11.2013
Gültig ab:01.09.2013
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 30
Gliederungs-Nr:-
Studienordnung für den Studiengang Steuern und Recht
an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung
Vom 1. November 2013
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gemäß § 18 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 233 - 221-c-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 19. September 2006 (Brem.GBl. S. 376), hat die Hochschule für Öffentliche Verwaltung nachstehende Studienordnung für den Bachelorstudiengang Steuern und Recht im Einvernehmen mit den nach § 46 Bremisches Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung zuständigen Behörden erlassen:

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Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich
§ 2Modulverantwortliche
§ 3Arten von Lehrveranstaltungen
§ 4Modulvertiefung
§ 5Prüfungs- und Studienleistungen, Bestehen und Wiederholen von Prüfungsleistungen
§ 6Praktischer Studienabschnitt
§ 7Studienberatung
§ 8Inkrafttreten, Übergangsregelung
Anlage 1 (zu § 5 der Studienordnung)Modulhandbuch
Anlage 2 (zu § 6 der Studienordnung)Praktikumsrichtlinie
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage von § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung und § 28 der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Steuern und Recht der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 12. September 2013 (Brem.ABl. S. 881) Inhalt und Aufbau des Studiums für den Studiengang Steuern und Recht (StuR).

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§ 2
Modulverantwortliche

(1) Für jedes Modul der Bachelorprüfungsordnung wird mindestens eine Modulverantwortliche oder ein Modulverantwortlicher benannt. Die oder der Modulverantwortliche ist in der Regel eine hauptberufliche Lehrkraft im Fachbereich Steuerverwaltungsdienst. Die Benennung erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Studiengangs StuR in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, in dem das Modul angeboten wird. Für Module, die sich über mehr als ein Semester erstrecken, kann die Benennung auch für jedes Semester gesondert erfolgen.

(2) Die oder der Modulverantwortliche wirkt auf eine Koordination der im jeweiligen Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen hin. Sie oder er stellt zwischen den am Modul beteiligten Lehrkräften das Einvernehmen über die Art der Studien- und Prüfungsleistungen her. Die oder der Modulverantwortliche unterrichtet die Studierenden über die Art der Prüfungsleistung, sofern nicht die Unterrichtung anderweitig gesichert ist.

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§ 3
Arten von Lehrveranstaltungen

(1) Lehrveranstaltungen werden in folgenden Arten abgehalten:

1.

Vorlesung

Die Vorlesung dient der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen Grund- und Spezialkenntnissen sowie Methoden durch die Lehrenden.

2.

Übung

Die Übung dient der Anwendung und vertiefenden Erprobung von Fach- und Methodenkenntnis. Sie kann mit der Vermittlung von Fach- und Methodenwissen verbunden sein.

3.

Seminar

Ein Seminar dient der Behandlung ausgewählter Themen mit wissenschaftlichen Methoden sowie der Erarbeitung und Diskussion von Problemstellungen.

4.

Praktikum

Ein Praktikum dient der eigenständigen, mitverantwortlichen Anwendung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis unter Begleitung durch Praktikerinnen und Praktiker.

(2) Die Kombination mehrerer Arten von Lehrveranstaltungen ist im Rahmen der Vorgaben des Modulhandbuchs zulässig.

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§ 4
Modulvertiefung

(1) Die im Modulhandbuch für die einzelnen Lehrveranstaltungen ausgewiesenen Zeiten der Modulvertiefung dienen zur Erreichung der jeweiligen Lernziele der Vor- und Nachbereitung, Ergänzung und Wiederholung der im Präsenzstudium behandelten und der weiteren, im Modulhandbuch festgelegten Lerninhalte der jeweiligen Lehrveranstaltung (Selbststudium). Die Modulvertiefung gliedert sich in Zeiten autonomen und begleiteten Selbststudiums.

(2) Das autonome Selbststudium wird von den Studierenden in eigener Verantwortung und ausgerichtet an den im Modulhandbuch festgelegten Lernzielen und Lerninhalten ausgestaltet. Das begleitete Selbststudium wird durch Lehrende unterstützt oder angeleitet. Der Umfang des begleiteten Selbststudiums bemisst sich nach dem jeweiligen an der Erreichung der Lernziele ausgerichteten Bedarf der Studierenden.

(3) Das begleitete Selbststudium beinhaltet die eigenständige Erarbeitung ausgegebener Materialien und Aufgabenstellungen sowie Hospitationen unter fachlicher Anleitung durch die Lehrenden. Es kann das Angebot ergänzender Lehrveranstaltungen beinhalten, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht. Ein besonderer Bedarf besteht in der Regel zur Vorbereitung auf die Wiederholung einer Modulprüfung im Sinne des § 17 der Bachelorprüfungsordnung.

(4) Eine Hospitation dient im Rahmen der Modulvertiefung dazu, Einblicke in besondere Problemstellungen und Methoden ausgewählter berufspraktischer Arbeitsbereiche zu erlangen.

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§ 5
Prüfungs- und Studienleistungen,
Bestehen und Wiederholen von Prüfungsleistungen

(1) Zeitpunkt, Art und Umfang der nach Maßgabe der Bachelorprüfungsordnung im Rahmen des Studiums zu erbringenden Prüfungsleistungen und Studienleistungen ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Studienordnung (Modulhandbuch).

(2) Zum Bestehen einer Modulprüfung muss die Bewertung mit mindestens „ausreichend“ erfolgt sein. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Gesamtnote aus den jeweiligen Punkten der Teilprüfungen. Die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen gehen mit einem ihrem Anteil am Präsenzstudium des Moduls entsprechenden Gewicht in die Modulnote ein.

(3) Bei nicht bestandenen Modulprüfungen werden nur diejenigen Prüfungsleistungen wiederholt, die mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden.

(4) Studienleistungen sind bei Lehrveranstaltungen bestanden, wenn die oder der Studierende an allen Veranstaltungen teilgenommen hat oder an nicht mehr als zwei Veranstaltungen ohne triftigen Grund fern geblieben ist und die oder der jeweilige Lehrende eine Mitarbeit der oder des Studierenden bestätigt hat. Für darüber hinaus entstandene Fehlzeiten gilt § 18 Absatz 2 der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Steuern und Recht entsprechend.

(5) Studienleistungen sind bei Praxis-Transfer-Modulen und Praxisphasen unter den Voraussetzungen des § 7 der Praktikumsrichtlinie (Anlage 2 zu dieser Studienordnung) bestanden.

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§ 6
Praktische Studienabschnitte

Die Durchführung der praktischen Studienabschnitte gemäß § 6 der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Steuern und Recht wird in der Praktikumsrichtlinie geregelt.

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§ 7
Studienberatung

(1) Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung unterstützt die Studierenden bei der Gestaltung ihres Studiums, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten einer individuellen Profilgebung, die sich aus dieser Studienordnung ergeben.

(2) Für die individuelle Studienberatung stehen die jeweiligen Lehrenden, die Leiterin oder der Leiter des Studiengangs StuR sowie die Sprecherin oder der Sprecher des Fachbereichs Steuerverwaltungsdienst zur Verfügung.

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§ 8
Inkrafttreten, Übergangsregelung

Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft.

Bremen, den 1. November 2013

Die Rektorin der Hochschule
für Öffentliche Verwaltung Bremen

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Anlage 1

(zu § 5 der Studienordnung)

Modulhandbuch

(Das Modulhandbuch ist in der Verwaltung des Fachbereichs „Steuerverwaltungsdienst“ der Hochschule für Öffentliche Verwaltung nach Terminvereinbarung einsehbar. Es wird außerdem über eine Lernplattform hochschulweit bereitgestellt.)

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Anlage 2

(zu § 6 der Studienordnung)

Praktikumsrichtlinie

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§ 1
Allgemeines

(1) Der Studiengang Steuern und Recht sieht für den Zeitraum des 8-semestrigen Pflichtprogramms praktische Studienabschnitte vor, die nach § 6 der Bachelorprüfungsordnung Praxis-Transfer-Module sowie die Praxisphasen I und II umfassen.

(2) Die Praxis-Transfer-Module I bis III werden in den ersten 3 Studiensemestern studienbegleitend absolviert, durch die Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen mit Leistungsnachweisen begleitet und sind ECTS-relevant. Die Bewertung der in den Praxis-Transfer-Modulen erbrachten Studienleistungen erfolgt durch die Dozentinnen und Dozenten der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen. Die jeweiligen Studienleistungen sind im Modulhandbuch für den Studiengang Steuern und Recht festgelegt.

(3) Je eine Praxisphase im Sinne eines mehrwöchigen zusammenhängenden Praktikums findet im vierten und achten Studiensemester statt und wird durch Lehrveranstaltungen der Hochschule vor- und nachbereitet. Praxisphasen sind in das Studium integrierte, von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen geregelte, inhaltlich bestimmte, betreute und mit Lehrveranstaltungen begleitete Ausbildungsabschnitte, die in der Regel in einem Betrieb oder einer anderen Einrichtung der Berufspraxis absolviert werden.

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§ 2
Ziele

Die praktischen Studienabschnitte nach § 6 der Bachelorprüfungsordnung sollen die Studierenden an die beruflichen Tätigkeiten von Inhabern des akademischen Grades Bachelor of Laws im Bereich des Steuerrechts heranführen. Sie sollen insbesondere dazu dienen, die im Studium bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis auf betriebliche Fragestellungen anzuwenden. Dies erfordert die möglichst kontinuierliche Mitarbeit der Studierenden an berufspraktischen Projekten. Die Tätigkeit der Studierenden in den Praxisphasen nach § 1 Absatz 3 soll durch Eigenständigkeit und Mitverantwortung bestimmt sein und qualitativ den Tätigkeiten einer bereits ausgebildeten Inhaberin oder eines bereits ausgebildeten Inhabers des Grades Bachelor of Laws - Steuern und Recht nahe kommen. Die in den praktischen Studienabschnitten gemachten Erfahrungen sind jeweils in einem Abschlussbericht zu reflektieren. Einzelheiten regeln die Empfehlungen für die Ausgestaltung der praktischen Studienabschnitte im Studiengang Steuern und Recht.

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§ 3
Zeitpunkt und Dauer der Praxisphasen

(1) Die Praxisphase I findet frühestens nach der Veranstaltungszeit des dritten Studiensemesters statt und dauert mindestens 18 Wochen.

(2) Die Praxisphase II wird frühestens nach der Veranstaltungszeit im siebten Studiensemester durchgeführt und dauert mindestens 10 Wochen. Neben der vertieften Anwendung von im Studium erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf praktische Fragestellungen dient die Praxisphase II auch der Themenfindung für die Bachelorarbeit.

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§ 4
Ausbildungs- und Praktikumsstellen

(1) Die Studierenden, die keinen Ausbildungs- und Bildungsvertrag geschlossen haben, bemühen sich eigenständig um eine Praktikumsstelle. Ein Anspruch der Studierenden auf Zuweisung einer Praktikumsstelle durch die Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen besteht nicht. Stehen für dual Studierende, die ohne Vertrag zu einem Partnerunternehmen zugelassen wurden, nicht ausreichend Praktikumsstellen zur Verfügung, so kann das Praxis-Transfer-Modul durch ein gleichwertiges Praxisprojekt, das durch die oder den für das Modul verantwortlichen Lehrende oder Lehrenden vergeben wird, ersetzt werden.

(2) Als Praktikumsstellen kommen Unternehmen oder andere Einrichtungen der Berufspraxis mit Sitz im In- oder Ausland in Betracht, deren Aufgaben den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der Qualifikation eines Bachelor of Laws im Studiengang Steuern und Recht erfordern. Die Praktikumsstellen müssen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen, die von der Qualifikation her geeignet sind, die Studierenden während des jeweiligen praktischen Studienabschnitts zu betreuen, um eine dem Ziel der praktischen Studienabschnitte entsprechende innerbetriebliche Ausbildung sicherzustellen. Dies ist durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Studiengangs Steuern und Recht zu überprüfen. Bei einem nicht angemessenen Einsatz von Studierenden in den Unternehmenspraktika hat die Hochschule auf Abhilfe hinzuwirken.

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§ 5
Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Ableistung der praktischen Studienabschnitte bedarf der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss.

(2) Der Antrag auf Genehmigung ist innerhalb einer vom Prüfungsamt bekannt zu machenden Frist, mindestens jeweils vier Wochen vor Beginn der entsprechenden Praxisphase beim Prüfungsamt zu stellen.

(3) Die Genehmigung der Praxisphase I wird erteilt, wenn die oder der Studierende mindestens 60 ECTS-Punkte erworben hat. Die Genehmigung der Praxisphase II setzt den Erwerb von mindestens 180 ECTS-Punkten voraus. Über die Genehmigung entscheidet der Prüfungsausschuss. Zusätzlich müssen folgende Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein:

1.

die ausgewählte Praktikumsstelle ist für die Durchführung des Praktikums nach § 3 Absatz 3 geeignet;

2.

die ausgewählte Praktikumstelle bestätigt schriftlich, dass sie zur Betreuung der oder des Studierenden nach Maßgabe des § 2 bereit und in der Lage ist,

3.

die oder der Studierende weist im Falle einer ausgewählten Praktikumsstelle im Ausland nach, dass sie oder er die jeweilige Landessprache hinreichend sicher beherrscht oder dass aus der Nichtbeherrschung der Landessprache keine Nachteile für den erfolgreichen Abschluss des Praktikums zu besorgen sind.


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§ 6
Durchführung, Begleitung, Anerkennung und Bewertung
der praktischen Studienabschnitte

(1) Der Prüfungsausschuss benennt der oder dem Studierenden eine Lehrkraft des Studiengangs Steuern und Recht für die wissenschaftliche Begleitung während der Ableistung der praktischen Studienabschnitte. Die praktischen Studienabschnitte werden durch die Hochschule vor- und nachbereitet.

(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Praxisphasen hat die oder der Studierende einen Praktikumsbericht vorzulegen. Dieser muss insbesondere Angaben enthalten über

1.

den Zeitraum des Praktikums,

2.

etwaige Fehlzeiten nebst Begründung,

3.

die Praktikumsstelle,

4.

den Namen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die oder der für die Betreuung der oder des Studierenden während des Praktikums zuständig war,

5.

Art, Inhalt und Dauer der jeweiligen Tätigkeiten,

6.

Reflexion über die Erfahrungen während der Praxisphasen.

(3) Jede der beiden Praxisphasen wird mit einem hochschulöffentlichen Kolloquium abgeschlossen.

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§ 7
Anerkennung und Bewertung

(1) Die Teilnahme am Praktikum ist erfolgreich, wenn

1.

die berufspraktische Tätigkeit den Anforderungen an Praxisphasen nach §§ 2 und 4 entsprochen hat,

2.

die oder der Studierende die in § 3 Absatz 1 und 2 vorgesehene Mindestdauer bei der Praktikumsstelle anwesend war und für die ggf. entstandene Fehlzeit ein triftiger Grund nachgewiesen wurde. § 17 Absatz 2 der Bachelorprüfungsordnung Steuern und Recht gilt entsprechend,

3.

eine positive Beurteilung der Praktikumsstätte über die Mitarbeit der oder des Studierenden vorliegt;

4.

ein den Anforderungen des § 6 Absatz 2 entsprechender Abschlussbericht der oder des Studierenden vorliegt;

5.

eine mündliche Präsentation und Reflexion der in der jeweiligen Praxisphase gemachten Erfahrungen und absolvierten Tätigkeiten im Rahmen eines hochschulöffentlichen Kolloquiums erfolgt ist.

(2) Bei Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen bescheinigt die oder der den praktischen Studienabschnitt betreuende Lehrende der Hochschule die Teilnahme mit „erfolgreich“, andernfalls mit „nicht erfolgreich“.

(3) An den Abschlusskolloquien können Vertreterinnen und Vertreter der Berufspraxis beteiligt werden.

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