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Fachspezifischer Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven und des Hauses der Technik für den berufsbegleitenden kooperativen Masterstudiengang Windenergie-Technik, Projektierung, Betrieb

Veröffentlichungsdatum:22.01.2014 Inkrafttreten03.12.2013
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 61
Zitiervorschlag: "Fachspezifischer Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven und des Hauses der Technik für den berufsbegleitenden kooperativen Masterstudiengang Windenergie-Technik, Projektierung, Betrieb vom 25. Juni 2013 (Brem.ABl. 2014, S. 61)"

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juris-Abkürzung: WETPBBRH/HdTMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:WETPBBRH/HdTMAfPO BR
Ausfertigungsdatum:25.06.2013
Gültig ab:03.12.2013
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 61
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifischer Teil der Masterprüfungsordnung
der Hochschule Bremerhaven und des Hauses der Technik
für den berufsbegleitenden kooperativen Masterstudiengang
Windenergie-Technik, Projektierung, Betrieb
Vom 25. Juni 2013*
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
[Red. Anm.: Mit Wirkung zum 01.03.2015 tritt der Fachspezifischer Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Windenergietechnik vom 21. April 2015 (Brem.ABl. S. 676) in Kraft.]

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 3. Dezember 2013 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den berufsbegleitenden kooperativen Weiterbildungsstudiengang Windenergie in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 30. September 2009 (Brem.ABl. 2010 S. 37) (AT-MPO) in der jeweils gültigen Fassung.

Anlage 1 Prüfungs- und Studienleistungen

Präambel / Vorbemerkung

Der kooperative Masterstudiengang Windenergie wird berufsbegleitend angeboten. Anbieter ist der Kooperationspartner Haus der Technik, der Organisation sowie technische und administrative Durchführung verantwortet. Lehre, Prüfungen und die Verleihung des akademischen Grades liegen in der Verantwortung der Hochschule Bremerhaven.

§ 1
Studienstruktur

(1) Das Studium ist auf Präsenz ausgerichtet. Die Präsenz wird durch ein ergänzendes Onlineangebot unterstützt, das über eine elektronische Studienplattform läuft.

(2) Studienorte sind Essen und Bremerhaven.

§ 2
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Sie beinhaltet die Masterarbeit und das Kolloquium.

(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Leistungspunkte (Credit Points, CP) erforderlich.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Die Prüfungs- und Studienleistungen können in allen Modulen gemäß den in § 6 und § 7 Absatz 2 AT MPO genannten Formen und Regelungen erbracht werden. Lehrveranstaltungen können durch Exkursionen begleitet werden.

(2) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(3) Anzahl, Art und Umfang der in Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

(4) Module, die ganz oder teilweise in englischer Sprache unterrichtet werden, können in dieser Sprache geprüft werden.

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Der gemeinsame Prüfungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

-

zwei Professoren der Hochschule Bremerhaven

-

dem Leiter des Hauses der Technik und

-

einem Studierenden.

Die administrative Betreuung des Prüfungsausschusses obliegt dem Haus der Technik.

(2) Die Vertreter der Hochschule werden vom Fachbereich für drei Jahre gewählt. Sie wählen den Vorsitzenden sowie den stellvertretenden Vorsitzendenden. Für die Mitglieder der Hochschule können jeweils weitere Hochschulmitglieder als Vertreter gewählt werden. Der Leiter des Hauses der Technik ist ständiges Mitglied. Er kann durch einen Mitarbeiter des Hauses der Technik vertreten werden. Der Studierendenvertreter/Semestersprecher des fortgeschrittenen Jahrganges (für das 3. und 4. Semester) ist Mitglied im Prüfungsausschuss. Der Studierendenvertreter/Semestersprecher des Einstiegsjahrganges (für das 1. und 2. Semester) sein Stellvertreter. Die Studierendenvertreter/Semestersprecher werden innerhalb der Jahrgänge jeweils für ein Jahr gewählt.

(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Beschlüsse des Prüfungsausschusses können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 5
Masterarbeit und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterarbeit und dem Kolloquium, in dem die Masterarbeit zu verteidigen ist.

(2) Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer 80 Credit Points erreicht hat.

(3) Ausgabe und Abgabe der Masterarbeit erfolgen im Studiensekretariat des Hauses der Technik.

(4) Die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit beträgt 22 Wochen.

§ 6
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 20 % aus der Note der Masterarbeit, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 75 % aus den Noten der übrigen Module nach Anlage 1.

§ 7
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Science“.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Genehmigung durch den Rektor in Kraft.

(2) Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium im September 2013 aufnehmen.

Bremerhaven, den 3. Dezember 2013

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven

Anlage 1

Anlage 1: Studien- und Prüfungsleistungen

Prüf.
Nr.

Sem.

Modul / Lehrveranstaltungen

Präsenzzeit / h

PL

GF

CP

1  

Grundlagen der Windenergie

36

K

1

1  

Berechnungsgrundlagen & Lasten

60

K

1

10

1,2

Rotor & Triebstrang

48

K

1

2  

Betriebsführung

60

K

1

10

2  

Turm & Gründung, On- & Offshore

48

K

1

3  

Wind & Netz

48

K

1

3  

Aufbau und Betrieb

48

K

1

4  

Wirtschaft, Recht und Politik

48

K

1

4,5

Health, Safty & Envirement

36

K

1

10

4  

Unternehmerische Führung

60

K

1

10

11

3  

Entwurf Windenergieanlage

36

P

1

10

12

4,5

Projekt Windpark

36

P

1

10

13

5,6

Masterthesis

3

 

1

18

Abkürzungen:

Prüf. Nr.:

Prüfungsnummer (für Prüfungsverwaltung)

Sem:

Semester

PL:

Prüfungsleistung (benotet)

GF:

Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Modulnote, wenn das Modul mehrere Prüfungsleistungen enthält

CP:

Leistungspunkte (Credit-Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)

K:

Schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur)

P:

Projektarbeit

 


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