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Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 3. Dezember 2013 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den berufsbegleitenden kooperativen Weiterbildungsstudiengang Windenergie in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 30. September 2009 (Brem.ABl. 2010 S. 37) (AT-MPO) in der jeweils gültigen Fassung.
Anlage 1 Prüfungs- und Studienleistungen
Präambel / Vorbemerkung
Der kooperative Masterstudiengang Windenergie wird berufsbegleitend angeboten. Anbieter ist der Kooperationspartner Haus der Technik, der Organisation sowie technische und administrative Durchführung verantwortet. Lehre, Prüfungen und die Verleihung des akademischen Grades liegen in der Verantwortung der Hochschule Bremerhaven.
(1) Die Prüfungs- und Studienleistungen können in allen Modulen gemäß den in § 6 und § 7 Absatz 2 AT MPO genannten Formen und Regelungen erbracht werden. Lehrveranstaltungen können durch Exkursionen begleitet werden.
(2) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.
(3) Anzahl, Art und Umfang der in Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.
(4) Module, die ganz oder teilweise in englischer Sprache unterrichtet werden, können in dieser Sprache geprüft werden.
(1) Der gemeinsame Prüfungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
zwei Professoren der Hochschule Bremerhaven
dem Leiter des Hauses der Technik und
einem Studierenden.
Die administrative Betreuung des Prüfungsausschusses obliegt dem Haus der Technik.
(2) Die Vertreter der Hochschule werden vom Fachbereich für drei Jahre gewählt. Sie wählen den Vorsitzenden sowie den stellvertretenden Vorsitzendenden. Für die Mitglieder der Hochschule können jeweils weitere Hochschulmitglieder als Vertreter gewählt werden. Der Leiter des Hauses der Technik ist ständiges Mitglied. Er kann durch einen Mitarbeiter des Hauses der Technik vertreten werden. Der Studierendenvertreter/Semestersprecher des fortgeschrittenen Jahrganges (für das 3. und 4. Semester) ist Mitglied im Prüfungsausschuss. Der Studierendenvertreter/Semestersprecher des Einstiegsjahrganges (für das 1. und 2. Semester) sein Stellvertreter. Die Studierendenvertreter/Semestersprecher werden innerhalb der Jahrgänge jeweils für ein Jahr gewählt.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Beschlüsse des Prüfungsausschusses können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterarbeit und dem Kolloquium, in dem die Masterarbeit zu verteidigen ist.
(2) Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer 80 Credit Points erreicht hat.
(3) Ausgabe und Abgabe der Masterarbeit erfolgen im Studiensekretariat des Hauses der Technik.
(4) Die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit beträgt 22 Wochen.
Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 20 % aus der Note der Masterarbeit, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 75 % aus den Noten der übrigen Module nach Anlage 1.
Anlage 1: Studien- und Prüfungsleistungen
Prüf. | Sem. |
Modul / Lehrveranstaltungen | Präsenzzeit / h | PL |
GF |
CP |
1 | 1 | Grundlagen der Windenergie |
36 | K | 1 | 6 |
2 | 1 | Berechnungsgrundlagen & Lasten | 60 | K | 1 | 10 |
3 | 1,2 | Rotor & Triebstrang | 48 | K | 1 | 8 |
4 | 2 | Betriebsführung | 60 | K | 1 | 10 |
5 | 2 | Turm & Gründung, On- & Offshore | 48 | K | 1 | 8 |
6 | 3 | Wind & Netz | 48 | K | 1 | 8 |
7 | 3 | Aufbau und Betrieb | 48 | K | 1 | 8 |
8 | 4 | Wirtschaft, Recht und Politik | 48 | K | 1 | 8 |
9 | 4,5 | Health, Safty & Envirement | 36 | K | 1 | 6 |
10 | 4 | Unternehmerische Führung | 60 | K | 1 | 10 |
11 | 3 | Entwurf Windenergieanlage |
36 | P | 1 | 10 |
12 | 4,5 | Projekt Windpark | 36 | P | 1 | 10 |
13 | 5,6 | Masterthesis | 3 |
| 1 | 18 |
Abkürzungen:
Prüf. Nr.: | Prüfungsnummer (für Prüfungsverwaltung) |
Sem: | Semester |
PL: | Prüfungsleistung (benotet) |
GF: | Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Modulnote, wenn das Modul mehrere Prüfungsleistungen enthält |
CP: | Leistungspunkte (Credit-Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) |
K: | Schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) |
P: | Projektarbeit |