Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Fachspezifischer Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Windenergietechnik vom 21. April 2015

Fachspezifischer Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Windenergietechnik

Veröffentlichungsdatum:26.06.2015 Inkrafttreten01.03.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2015 bis 28.02.2018Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 676

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: WindEnBRHfMastPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:WindEnBRHfMastPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifischer Teil der Masterprüfungsordnung
der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Windenergietechnik
Vom 21. April 2015*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2015 bis 28.02.2018

aufgeh. durch § 7 Absatz 2 der Ordnung vom 28. Dezember 2017 (Brem.ABl. 2019 S. 774)

Fußnoten

*)
[Red.Anm.: Gemäß § 7 Absatz 3 der Ordnung vom 28. Dezember 2017 (Brem.ABl. 2019 S. 774) gilt folgende Regelung:
,,(3) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Masterprüfung nach dem fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Windenergietechnik vom 26. Mai 2015 (Brem.ABl. S. 676) ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden können. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2021. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden können.”]

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 26. Mai 2015 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Windenergietechnik in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 30. September 2009 (Brem.ABl. 2010 S. 37) (AT-MPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet eine integrierte Praxisphase, die Masterarbeit und das Kolloquium.

(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 90 Leistungspunkte zu erbringen.

§ 2
Praxisphase

Die Praxisphase findet in der Regel im 3. Semester statt und umfasst einen Zeitraum von 9 bis 14 Wochen. Die Praxisphase soll in einem Unternehmen oder einer Forschungseinrichtung durchgeführt werden.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Anzahl, Art und Umfang der in Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

(3) Von den vier im Wahlbereich angebotenen Modulen (WM) können auf Antrag Module im Umfang von 10 CP durch Module eines anderen Masterstudienganges ersetzt werden. Dieser Austausch erfordert die Zustimmung des Prüfungsausschusses.

§ 4
Masterarbeit und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterarbeit und dem Kolloquium, in dem die Masterarbeit zu verteidigen ist.

(2) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 55 Leistungspunkte erreicht hat.

(3) Die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit beträgt bei ausschließlicher Beschäftigung mit der Masterarbeit 16 Wochen. Die Masterarbeit soll in einem Unternehmen bzw. einer Forschungseinrichtung durchgeführt werden.

§ 5
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 20 % aus der Note der Masterarbeit, zu 5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 75 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach Anlage 1. Der Durchschnitt der Modulnoten wird mit den Leistungspunkten gewichtet berechnet.

§ 6
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Science“.

§ 7
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft.

(2) Sie gilt für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremerhaven aufnehmen.

(3) Studierende, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Masterprüfung nach der Prüfungsordnung vom 25. Juni 2013 ab.

Bremerhaven, den 26. Mai 2015

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven

Anlage 1

Studien- und Prüfungsleistungen Windenergietechnik (WET)

Anlage 1

Anlage 1 Studien- und Prüfungsleistungen Windenergietechnik (WET)

Prüf.
Nr.

Modul-
bez.

Sem

Modul / Lehrveranstaltungen

SWS

SL

PL

GF

CP

11000

WE-WET

 

Anlagentechnik (WM)

 

 

K,M,R

1

5

11010

 

1

Selected Topics of Wind Energy Techniques (e)

2

 

 

 

 

11020

 

2

Anwendung und Einbindung in die Wirtschaft

1

SL

 

 

 

11100

WE-RTR

 

Rotor & Triebstrang

 

 

K,M,P

1

6

 

 

1

Rotoraerodynamik, -strukturen & -materialien

3

 

 

 

 

 

 

1

Mechanischer Triebstrang

1

 

 

 

 

 

 

1

Elektrischer Triebstrang inkl. Netzanbindung

2

 

 

 

 

11200

WE-MSD

 

Messtechnik & Daten

 

 

K,M,P

1

7

 

 

1

Messtechnik, Sensorik und Datenanalyse (MSD)

2

 

 

 

 

 

 

1

Labor MSD

4

 

 

 

 

11300

WE-STRU

 

Auslegung

 

 

K,M

1

5

 

 

1

Statische und dynamische Strukturauslegung

2

 

 

 

 

 

 

1

Übungen statische und dynamische Strukturauslegung

1

 

 

 

 

 

 

1,2

Entwurf und Konstruktion

2

 

 

 

 

11400

WE-KOM

 

Komponenten (WM)

 

 

K,M

1

5

 

 

1

Komponentenauslegung und Nachweisführung

2

 

 

 

 

 

 

1

Übungen Komponentenauslegung und Nachweisführung

1

 

 

 

 

11500

WE-WPT

 

Windpark (WM)

 

 

 

 

5

 

 

1

Windparkplanung in der Praxis

1

 

 

 

 

11510

 

1

Projekt Windpark

1

 

K,M,P

0,5

 

11520

 

2

Technisches Anlagen- und Parkmanagement

2

 

K,M,P

0,5

 

11600

WE-PJP

 

Projektphase

 

 

P

1

10

 

 

1,2

Projektentwurf

2

 

 

 

 

 

 

2

Projektausführung

1

 

 

 

 

21000

WE-SRT

 

Steuer- und Regelungstechnik (WM)

 

 

K,P,M

1

5

 

 

2

WEA Steuer- und Regelungstechnik

2

 

 

 

 

 

 

2

Labor Steuer- und Regelungstechnik

3

 

 

 

 

21100

WE-AER

 

Lasten

 

 

K,M,P

1

7

 

 

2

Aeroelastische Lastensimulation

3

 

 

 

 

 

 

2

Übung Aeroelastische Lastensimulation

3

 

 

 

 

21200

WE-MAN

 

Management

 

 

 

 

5

 

 

2

Sicherheit in Offshore-Windparks

1

 

K,M,P

0,25

 

 

 

2

Führungsthemen im Management

3

 

K,M,P

0,75

 

31000

WE-

3

Praxisphase

 

H

 

 

10

39000

 

 

Masterarbeit

 

 

 

 

20

 

 

3

Masterarbeit

0

 

 

0,8

 

 

 

3

Kolloquium

0

 

 

0,2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen und Abkürzungen:

Prüf. Nr.:

Prüfungsnummer (für Prüfungsverwaltung)

Sem:

Semester

Modul Bez:

Modulbezeichnung (vom Fachbereich festgelegt)

SWS:

Semesterwochenstunden

SL:

Studienleistung (unbenotet)

PL:

Prüfungsleistung

GF:

Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Modulnote, wenn das Modul mehrere Prüfungsleistungen enthält

CP:

Leistungspunkte (Credit-Points)
nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)

Abkürzungen bei den Studien- und Prüfungsleistungen:

K:

schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur)

M:

Mündliche Prüfung

R:

schriftlich ausgearbeitetes Referat,

H:

Hausarbeit

P:

Projektarbeit

V:

Praktischer Versuch

E:

Praktische Entwicklungsarbeit

„ , “:

Alternative Prüfungsleistungen


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.