Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Zugangsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ der Universität Bremen vom 17. Juni 2009

Zugangsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:28.07.2009 Inkrafttreten17.06.2009
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 735
Zitiervorschlag: "Zugangsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ der Universität Bremen vom 17. Juni 2009 (Brem.ABl. 2009, S. 735)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BerSchulLAMAZugO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BerSchulLAMAZugO BR
Ausfertigungsdatum:17.06.2009
Gültig ab:17.06.2009
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 735
Gliederungs-Nr:-
Zugangsordnung für den Master of Education
„Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“
der Universität Bremen
Vom 17. Juni 2009
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft hat am 17. Juni 2009 nach § 4 Absatz 4 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 16. Mai 2006 die Zugangsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ mit den Hauptfächern Metalltechnik, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik und Informationstechnik in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ der Universität Bremen. Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanordnung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die Festlegung der Fächer und möglichen Fächerkombinationen für das Lehramtsstudium in der jeweils geltenden Fassung.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren

(1) Zugangsvoraussetzungen für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ mit den Hauptfächern Metalltechnik, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik und Informationstechnik sind:

a)

Ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in einem der folgenden Studiengänge:

-

Gewerblich-Technische Wissenschaften,

-

Ingenieurwissenschaften,

-

Informatik,

oder ein als gleichwertig anerkannter Studiengang1 mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) oder äquivalenten Leistungen,

b)

Deutschkenntnisse gemäß der Ordnung über den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse an der Universität Bremen,

c)

Ein Motivationsschreiben, das das besondere Interesse am Studienfach begründet.

(2) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1a entscheidet die Masterzugangskommission.

(3) Die Bewerbung kann auch zunächst befristet bis zum Ende des dritten Monats nach Zulassungsbeginn nach § 3 erfolgen, wenn das vorangegangene Studium bis zum Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 150 CP entsprechend fünf Studiensemestern erbracht worden sind. Erfüllt der Bewerber/die Bewerberin die weiteren Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1, kann die Zulassung unter der Bedingung des Nachweises des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bis zum letzten Tag vor dem Zulassungsbeginn und der Vorlage entsprechender Urkunden und Zeugnisse bis spätestens zum Ende des dritten Monats nach Zulassungsbeginn ausgesprochen werden. Im Falle des Nachweises nach Satz 2 wird die Zulassung unbefristet erteilt.

(4) Das Sekretariat für Studierende überprüft das Vorhandensein der formalen Zugangsvoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so wird der Bewerber/die Bewerberin für das Studium zugelassen, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß § 5 Abs. 1 nicht übersteigt.

Fußnoten

1

Einschlägige oder mit der Fachrichtung korrespondierende Studiengänge sind:

- Für Metalltechnik: z. B. Maschinenbau, Feinwerktechnik, Betriebs- und Versorgungstechnik, Schiffsbautechnik/ Schiffsmaschinenanlagenbau, Werkstofftechnik, Mechatronik, Wirtschaftingenieurwesen, Arbeitswissenschaften.

- Für Fahrzeugtechnik: z. B. Maschinenbau, Landmaschinentechnik, Feinwerktechnik, Arbeitswissenschaften.

- Für Elektrotechnik: z. B. Elektrotechnik, Energietechnik, Informationstechnik, Feinwerktechnik, Mechatronik, Wirtschaftingenieurwesen, Arbeitswissenschaften.

- Für Informationstechnik: z. B. Informationstechnik, Elektrotechnik, Informatik, Technische Informatik, Digitale Medien, Feinwerktechnik, Mechatronik, Wirtschaftsinformatik.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3
Semesterbeginn

Bewerber/Bewerberinnen für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ mit den Hauptfächern Metalltechnik, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Informationstechnik werden zum jeweiligen Winter- oder Sommersemester an der Universität Bremen zugelassen. Semesterbeginn ist jeweils der 1. Oktober oder der 1. April.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4
Form und Frist der Anträge

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ mit den Hauptfächern Metalltechnik, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Informationstechnik ist auf dem dafür vorgesehenen Formular zu richten an:

Universität Bremen
Sekretariat für Studierende (International)
Postfach 33 04 40
D - 28334 Bremen
Germany

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

-

Nachweise aller in § 2 bestimmten Zugangsvoraussetzungen (Kopien von Zeugnissen und Urkunden auf Deutsch oder Englisch);

-

tabellarischer Lebenslauf;

-

Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Studien- und Prüfungsleistungen in CP, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument);

-

soweit das vorangegangene Studium zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht abgeschlossen ist: Nachweise der Studien- und Prüfungsleistungen in Kreditpunkten (mind. 150 CP) gemäß § 2 Abs. 3;

-

ein Motivationsschreiben gemäß § 2 Abs. 1c.

(3) Zulassungsanträge sind bis zum 15.01. für das Sommersemester und bis zum 15.07. für das Wintersemester an das Sekretariat für Studierende zu senden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 5
Auswahl der Bewerber/Bewerberinnen

(1) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird ggf. jährlich neu festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen nach § 2 erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten, wird eine Rangfolge nach Absatz 2 gebildet, nach der die Studienplätze vergeben werden.

(2) Das Bewertungsschema für die Rangfolgenbildung ergibt sich wie folgt: Es werden insgesamt 100 Punkte vergeben, die sich auf die Auswahlkriterien folgendermaßen aufteilen:

-

zu 60 % (maximal 60 Punkte): Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses bzw. des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mind. 150 CP). Dabei werden die Noten wie folgt in Punkte umgerechnet:

-

1,0 - 1,5

60 Punkte

-

1,6 - 2,0

50 Punkte

-

2,1 - 2,5

40 Punkte

-

2,6 - 3,0

30 Punkte

-

3,1 - 3,5

20 Punkte

-

3,6 - 4,0

10 Punkte

-

zu 20 % (maximal 20 Punkte): Note der einschlägigen Studienschwerpunkte mit (fachwissenschaftlichem) Inhalt im Erststudium und gegebenenfalls zusätzlich nach Abschluss des Erststudiums erworbene einschlägige berufliche Erfahrungen. Dabei werden die Noten wie folgt in Punkte umgerechnet:

-

1,0 - 1,5

20 Punkte

-

1,6 - 2,0

16 Punkte

-

2,1 - 2,5

12 Punkte

-

2,6 - 3,0

 8 Punkte

-

3,1 - 3,5

 4 Punkte

-

3,6 - 4,0

 0 Punkte

zusätzlich:

je 12 Monate berufliche Erfahrungen: 1 Punkt.

Die maximale Punktzahl von 20 kann dabei nicht überschritten werden.

-

zu 20 % (maximal 20 Punkte): Motivationsschreiben (Begründung des Interesses am Studiengang)

(3) Eine Auswahlkommission, die entsprechend § 6 gebildet wird, bewertet die Bewerbungsunterlagen und schlägt auf Grundlage der nach Absatz 3 vorgenommenen Bewertung der Bewerbungsunterlagen eine Rangfolge für die Zulassung vor. Über den Ablauf des Verfahrens wird ein Protokoll erstellt, aus dem Tag und Ort des Auswahlverfahrens, Namen der beteiligten Mitglieder der Auswahlkommission, Name des Bewerbers/der Bewerberin sowie die Bewertung hervorgehen müssen.

(4) Über die Zulassung zum Studium entscheidet der Rektor der Universität Bremen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 6
Auswahlkommission

Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Mitglieder werden vom Fachbereichsrat benannt, die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Auswahlkommission besteht aus

-

3 im Studiengang tätigen Hochschullehrenden;

-

1 Akademischen Mitarbeiter;

-

1 Studierenden.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Genehmigung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und gilt für die Zulassung ab dem Wintersemester 2009/10.

Bremen, den 17. Juni 2009

Die Senatorin für
Bildung und Wissenschaft

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.