|
|
Aufgrund von § 109 des Bremischen Hochschulgesetzes erlasse ich folgende Ordnung:
(1) Für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschulen für Forschungsvorhaben im Auftrag Dritter wird von den Hochschulen gemäß § 109 Abs. 4 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) ein angemessenes Entgelt erhoben. Dies gilt ebenso für die von Behörden in Auftrag gegebene „Ressortforschung“.
(2) Ein Forschungsvorhaben im Auftrag Dritter (Forschungsauftrag) im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn
zwischen dem Auftraggeber und der Hochschule eine Vereinbarung getroffen wird, in der Art, Umfang und Zeitpunkt von Leistung und Gegenleistung festgelegt werden oder wenn auf andere Weise klargestellt ist, daß der Auftraggeber eine bestimmte Gegenleistung erwartet und
der Forschungsauftrag im Rahmen der Dienstaufgaben eines in der Forschung tätigen Mitglieds der Hochschule durchgeführt wird.
Als Gegenleistung gelten nicht allgemeine Erfahrungsberichte, Verwendungsnachweise und dergleichen.
(1) Das für Forschungsaufträge zu erhebende Entgelt soll grundsätzlich kostendeckend entsprechend § 63 Landeshaushaltsordnung (LHO) bemessen werden.
(2) Das Entgelt muß mindestens die auf das Forschungsvorhaben direkt anrechenbaren Kosten umfassen. Dazu zählen insbesondere
Personalhauptkosten (einschl. Versorgungsanteile für Beamte bzw. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, VBL-Umlage, vermögenswirksame Leistungen etc.) des zusätzlich eingestellten Personals; für Personalnebenkosten (z.B. Beihilfen) sollen die im Leitfaden für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen (VR) vorgegebenen Pauschsätze in der jeweils aktuellen Fassung herangezogen werden
Mittel für ersatzweise erteilte Lehraufträge und für studentische Hilfskräfte
Material- und Sachaufwand (Gerätebeschaffung, Verbrauchsmaterialien, Reisekosten etc.)
die Kosten der Mitwirkung aller bei der Durchführung des Forschungsvorhabens eingesetzten und aus Landesmitteln bezahlten Bediensteten der Grundausstattung der Hochschule; dabei können die vom Senator für Finanzen bekanntgegebenen Personalhauptkosten herangezogen werden.
Ferner sollen die anteiligen Gemeinkosten (Inanspruchnahme von Räumen und Einrichtungen, anteiliger Aufwand für Verwaltungspersonal, allgemeine Verwaltungsvorkosten etc.) in das Entgelt einbezogen werden. Der Ansatz für die Gemeinkosten soll 20 % der Kosten nach Satz 1 betragen.
(3) Von der Erhebung eines Entgelts kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn zum Zwecke der Förderung der wissenschaftlichen Forschung ein dringendes Interesse der Hochschule an der Durchführung des Forschungsvorhabens besteht. Über den teilweisen oder vollständigen Verzicht entscheidet die Hochschule.
(4) Die Hochschule hat der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit jährlich über die Gründe, die zu einem teilweisen oder vollständigen Entgeltverzicht geführt haben unter Angabe der Höhe des Entgeltverzichts zu berichten.