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Entgeltordnung für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschulen bei Forschungsaufträgen

Veröffentlichungsdatum:21.02.1991 Inkrafttreten05.07.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 09.09.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24)
Fundstelle Brem.ABl. 1991, S. 112
Gliederungsnummer:221-p-1

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juris-Abkürzung: HSchulPersInEgO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-p-1
juris-Abkürzung:HSchulPersInEgO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-p-1
Entgeltordnung für die Inanspruchnahme von
Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der
Hochschulen bei Forschungsaufträgen
Vom 1. Februar 1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 09.09.2011

aufgeh. durch Ordnung vom 25. August 2011 (Brem.ABl. S. 1287)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24)

Aufgrund von § 109 des Bremischen Hochschulgesetzes erlasse ich folgende Ordnung:

§ 1

(1) Für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschulen für Forschungsvorhaben im Auftrag Dritter wird von den Hochschulen gemäß § 109 Abs. 4 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) ein angemessenes Entgelt erhoben. Dies gilt ebenso für die von Behörden in Auftrag gegebene „Ressortforschung“.

(2) Ein Forschungsvorhaben im Auftrag Dritter (Forschungsauftrag) im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn

-

zwischen dem Auftraggeber und der Hochschule eine Vereinbarung getroffen wird, in der Art, Umfang und Zeitpunkt von Leistung und Gegenleistung festgelegt werden oder wenn auf andere Weise klargestellt ist, daß der Auftraggeber eine bestimmte Gegenleistung erwartet und

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der Forschungsauftrag im Rahmen der Dienstaufgaben eines in der Forschung tätigen Mitglieds der Hochschule durchgeführt wird.

Als Gegenleistung gelten nicht allgemeine Erfahrungsberichte, Verwendungsnachweise und dergleichen.

§ 2

(1) Das für Forschungsaufträge zu erhebende Entgelt soll grundsätzlich kostendeckend entsprechend § 63 Landeshaushaltsordnung (LHO) bemessen werden.

(2) Das Entgelt muß mindestens die auf das Forschungsvorhaben direkt anrechenbaren Kosten umfassen. Dazu zählen insbesondere

-

Personalhauptkosten (einschl. Versorgungsanteile für Beamte bzw. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, VBL-Umlage, vermögenswirksame Leistungen etc.) des zusätzlich eingestellten Personals; für Personalnebenkosten (z.B. Beihilfen) sollen die im Leitfaden für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen (VR) vorgegebenen Pauschsätze in der jeweils aktuellen Fassung herangezogen werden

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Mittel für ersatzweise erteilte Lehraufträge und für studentische Hilfskräfte

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Material- und Sachaufwand (Gerätebeschaffung, Verbrauchsmaterialien, Reisekosten etc.)

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die Kosten der Mitwirkung aller bei der Durchführung des Forschungsvorhabens eingesetzten und aus Landesmitteln bezahlten Bediensteten der Grundausstattung der Hochschule; dabei können die vom Senator für Finanzen bekanntgegebenen Personalhauptkosten herangezogen werden.

Ferner sollen die anteiligen Gemeinkosten (Inanspruchnahme von Räumen und Einrichtungen, anteiliger Aufwand für Verwaltungspersonal, allgemeine Verwaltungsvorkosten etc.) in das Entgelt einbezogen werden. Der Ansatz für die Gemeinkosten soll 20 % der Kosten nach Satz 1 betragen.

(3) Von der Erhebung eines Entgelts kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn zum Zwecke der Förderung der wissenschaftlichen Forschung ein dringendes Interesse der Hochschule an der Durchführung des Forschungsvorhabens besteht. Über den teilweisen oder vollständigen Verzicht entscheidet die Hochschule.

(4) Die Hochschule hat der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit jährlich über die Gründe, die zu einem teilweisen oder vollständigen Entgeltverzicht geführt haben unter Angabe der Höhe des Entgeltverzichts zu berichten.

§ 3

Für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben im Auftrag Dritter gelten die §§ 1 und 2 entsprechend.

§ 4

Diese Entgeltordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft.

Bremen, den 1. Februar 1991

Der Senator für Bildung,
Wissenschaft und Kunst


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