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Verordnung über die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Bremerhaven im Jahre 2016

Veröffentlichungsdatum:22.12.2015 Inkrafttreten16.04.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.04.2016 bis 31.12.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.04.2016 (Brem.GBl. S. 210)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 636, 669

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juris-Abkürzung: VKStBRHV BR 2016
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:VKStBRHV BR 2016
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen
in der Stadt Bremerhaven im Jahre 2016
Vom 9. Dezember 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.04.2016 bis 31.12.2016

durch Zeitablauf erledigt

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.04.2016 (Brem.GBl. S. 210)

Aufgrund des § 10 Absatz 1 und 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Februar 2012 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, verordnet der Magistrat:

§ 1

In der Stadt Bremerhaven dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen abweichend von § 3 Absatz 1 des Bremischen Ladenschlussgesetzes für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:

1.

im Stadtteil Geestemünde

am 8. Mai und 25. September 2016 jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr,

2.

im Stadtteil Wulsdorf

am 3. Januar, 24. April, 17. Juli und 9. Oktober 2016 jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr,

3.

im Stadtteil Mitte

am 3. Januar, 29. Mai, 18. September und 6. November 2016 jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr.


§ 2

Die Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage, des § 13 des Bremischen Ladenschlussgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 3

Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters haben die jeweiligen Anlässe für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund zu stehen. Eine alleinige Werbung mit der Öffnung von Verkaufsstellen ist nicht zulässig.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 9. Dezember 2016

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Grantz
Oberbürgermeister


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