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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Professionalisierungsbereich (Hauptfach-Nebenfach-Bachelorstudiengänge) der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:31.10.2008 Inkrafttreten01.10.2005
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 857
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Professionalisierungsbereich (Hauptfach-Nebenfach-Bachelorstudiengänge) der Universität Bremen vom 21. Mai 2008 (Brem.ABl. 2008, S. 857)"

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juris-Abkürzung: ProfessBerfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ProfessBerfPO BR
Ausfertigungsdatum:21.05.2008
Gültig ab:01.10.2005
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2008, 857
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Professionalisierungsbereich
(Hauptfach-Nebenfach-Bachelorstudiengänge) der Universität Bremen
Vom 21. Mai 2008
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Fachbereichsrat 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 21. Mai 2008 gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang

Für den erfolgreichen Abschluss des Professionalisierungsbereichs sind insgesamt 45 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) zu erwerben.

§ 2
Studienaufbau

(1) In den folgenden Prüfungsgebieten müssen Module belegt und Kreditpunkte erworben werden:

-

Erziehungswissenschaften im Umfang von 15 CP,

-

Schlüsselqualifikationen im Umfang von 9 CP,

-

Orientierungspraktikum im Umfang von 6 CP,

-

Fachdidaktik im Umfang von 15 CP.

(2) Die Prüfungsanforderungen und die Zuordnung zum Pflicht- und Wahlpflichtbereich für die Erziehungswissenschaften, die Schlüsselqualifikationen und das Orientierungspraktikum sind in Anlage 1 dargestellt.

(3) Die Prüfungsanforderungen für die Fachdidaktik sind in der jeweiligen fachspezifischen Prüfungsordnung dargestellt.

(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(5) Lehrveranstaltungen, die für den Bereich Schlüsselqualifikationen angerechnet werden können, werden zu Semesterbeginn in den Lehrveranstaltungsverzeichnissen der jeweiligen Fachbereiche ausgewiesen.

(6) Module im Pflichtbereich in Erziehungswissenschaft werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich können auch in einer anderen Sprache durchgeführt werden. Die fachspezifischen Prüfungsordnungen treffen die sprachlichen Regelungen für den Bereich der Fachdidaktik.

(7) Das Studium im Professionalisierungsbereich beinhaltet ein erziehungswissenschaftliches, ein fachdidaktisches und ein Orientierungspraktikum jeweils im Umfang von 6 CP. Näheres regelt die „Praktikumordnung für den Professionalisierungsbereich der Bachelorprogramme an der Universität Bremen mit einer für das allgemeinbildende Schulwesen zugelassenen Fächerkombination“ in der jeweils gültigen Fassung.

(8) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen für das Berufsziel Lehramt richten sich nach der Maßgabe des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.

(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:

1.

mündliche Prüfung,

2.

Hausarbeit,

3.

Klausur,

4.

Seminarpräsentation mit schriftlicher Ausarbeitung,

5.

Portfolio.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines Prüfers/einer Prüferin weitere Prüfungsformen zulassen.

(3) Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden - sofern sie nicht in der Anlage 1 dieser Ordnung enthalten sind - vom Veranstalter festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.

(4) Prüfungen können auch als Gruppenprüfung erbracht werden.

(5) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen vor der jeweiligen Prüfung oder spätestens 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn. Der genaue Termin ist den Studierenden bei Studienbeginn bekanntzugeben. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(6) Die Anmeldung zu einer Prüfung verpflichtet zur Anmeldung zu den ggf. erforderlichen jeweiligen Wiederholungsprüfungen zum nächstmöglichen Termin.

(7) Ist der oder die Studierende durch einen wichtigen Grund an der ordnungsgemäßen Anmeldung oder Absolvierung von Prüfungen verhindert, so kann ihm bzw. ihr auf Antrag vom Prüfungsausschuss eine Nachfrist gewährt werden. Der Antrag gemäß Satz 1 muss unverzüglich nach Eintreten der Gründe schriftlich beim Prüfungsausschuss gestellt und glaubhaft gemacht werden.

(8) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung sollte vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.

(9) Für Praktika gilt abweichend von Absatz 8, dass die erste Wiederholungsprüfung spätestens im folgenden Semester stattfinden muss. Ist auch die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann vor der zweiten Wiederholungsprüfung das Praktikum noch einmal absolviert werden. Dies begründet keine neuen Wiederholungsmöglichkeiten.

(10) Das Modul EW L1 und das Orientierungspraktikum sind unbenotet.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des Bremischen Hochschulgesetzes in der jeweils gültigen Fassung durch den Prüfungsausschuss.

(2) Beabsichtigt der oder die Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 5
Zeugnis

Die bestandenen Prüfungsleistungen werden im Zeugnis ausgewiesen.

§ 6
Inkrafttreten

(1) Mit dem in Kraft treten dieser Ordnung treten die Regelungen zum Professionalisierungsbereich der nachfolgend aufgeführten fachspezifischen Prüfungsordnungen außer Kraft:

-

fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Physik“ der Universität Bremen,

-

fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Biologie“ der Universität Bremen,

-

fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Chemie“ der Universität Bremen,

-

fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Mathematik“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen,

-

fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Geographie“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen,

-

fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Geschichte“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen,

-

fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Politikwissenschaft“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen,

-

fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen,

-

fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Musikpädagogik“ (Nebenfach) der Universität Bremen,

-

fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen,

-

fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen,

-

fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Frankoromanistik/Französisch: Sprachen, Literaturen und Kulturen Frankreichs und der Frankophonie - Langues, Littératures et Cultures françaises et francophones“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen,

-

fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Hispanistik/Spanisch - Sprachen, Literatur und Geschichte Spaniens und Iberoamerikas/Lenguas, literatura e historia de España e Iberoamérica“,

-

fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „English-Speaking Cultures/Englisch“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen,

-

fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang“ Germanistik/Deutsch“ als Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen.

(2) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals in einem Hauptfach-Nebenfach Bachelorstudiengang ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 25. September 2008

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1:

Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan

Modul

P/WP

Dazugehörige
Lehrveranstaltungen

MP/TP

CP

Prüfungsform

Semester

Orientierungspraktikum

P

Praktikum

MP

6

Praktikumbericht

Semesterferien zw. 1. u. 2. Semester

Schlüsselqualifikationen

WP

Zertifizierte Lehrveranstaltungen

lt. Veranstalter

9

lt. Veranstalter

 

Prüfungsanforderungen für Erziehungswissenschaften:

EW L1
Einführung in die Erziehungswissenschaft

P

Vorlesung mit Tutorium / Studiengruppen

MP

3

Portfolio

1.

EW L2
Lehr-Lern-Theorie und allgemeine Didaktik

P

2a: Vorlesung mit Studiengruppen

MP

6

Portfolio

4.

2b: Vertiefungsseminar1

EW L2P
Erziehungswissenschaftliches Praktikum

P

Praktikum

MP

6

Praktikumbericht

2.2
5.

Fachdidaktik

Fachdidaktische Module im Umfang von 15 CP

P

gem. fachspezifischer Prüfungsordnung des Hauptfaches

Fußnoten

1

Auswahl aus mehreren Veranstaltungen

2

für Fremdsprachenstudierende


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