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Zugangsordnung für den Master of Education für ein Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen (bis Klasse 10) mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:24.06.2009 Inkrafttreten25.05.2009
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 591
Zitiervorschlag: "Zugangsordnung für den Master of Education für ein Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen (bis Klasse 10) mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen vom 25. Mai 2009 (Brem.ABl. 2009, S. 591)"

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juris-Abkürzung: SPGrSchulLAMAZugO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SPGrSchulLAMAZugO BR
Ausfertigungsdatum:25.05.2009
Gültig ab:25.05.2009
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 591
Gliederungs-Nr:-
Zugangsordnung für den Master of Education für ein
Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen (bis Klasse 10)
mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen
Vom 25. Mai 2009
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen hat am 25. Mai 2009 nach § 4 Abs. 4 Bremer Lehrerausbildungsgesetz die Zugangsordnung für den Master of Education „Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen (bis Klasse 10) mit dem Schwerpunkt Grundschule“ der Universität Bremen in der nachstehenden Fassung genehmigt:

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Master of Education an Grundschulen. Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) vom 31. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 2
Zugangsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Zugangsvoraussetzungen für den Master of Education sind:

a)

ein erster Hochschulabschluss mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) oder ein gleichwertiger Studienabschluss,

b)

zusammen mindestens 100 CP in den beiden Fächern, für die die Zulassung beantragt wird, einschließlich fachdidaktischer Grundlagen oder als gleichwertig anerkannte Leistungen. In jedem Fach müssen mindestens 50 CP erworben sein. Es müssen Module mit fachdidaktischen Inhalten in beiden Studienfächern absolviert worden sein. Die fachwissenschaftlichen Anteile müssen in einem Studiengang mit Berufsziel Lehramt an Grund- bzw. Sekundarschulen erbracht worden sein. Ein Abschluss, der auf ein Lehramt einer anderen Schulart vorbereitet, kann bei Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen anerkannt werden,

c)

erziehungswissenschaftliche Grundlagen im Umfang von mindestens 15 CP oder gleichwertige Leistungen,

d)

zwei in Module eingebundene Schulpraktika mit erziehungswissenschaftlichem und/oder fachdidaktischem Schwerpunkt einschließlich Vorbereitung und schriftlicher Auswertung,

e)

Sprachkenntnisse gemäß Anlage 1.

(2) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1a - c entscheidet die Masterzugangskommission gemäß § 6.

(3) Die Bewerbung kann auch erfolgen, wenn das vorangegangene Studium bis zum Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 150 CP, entsprechend fünf Studiensemestern, erbracht worden sind. Erfüllt die Bewerbung die weiteren Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1, kann die Zulassung unter der Bedingung des Nachweises des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bis zum 30. September desselben Jahres und der Vorlage entsprechender Urkunden und Zeugnisse bis spätestens zum 31. Dezember desselben Jahres ausgesprochen werden.

(4) Das Sekretariat für Studierende überprüft das Vorhandensein der formalen Zugangsvoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so erfolgt eine Zulassung, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß § 5 Abs. 1 nicht übersteigt.

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§ 3
Studienbeginn

Studienanfängerinnen/Studienanfänger im Master of Education werden nur zum Wintersemester an der Universität Bremen zugelassen. Studienbeginn ist der 1. Oktober des jeweiligen Jahres.

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§ 4
Form und Frist der Anträge

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Master of Education ist auf dem dafür vorgesehenen Formular zu richten an:

Universität Bremen
Sekretariat für Studierende (International)
Postfach 33 04 40
D - 28334 Bremen
Germany

(2) Die Bewerbung beinhaltet die folgenden Dokumente:

-

ein ausgefüllter Bewerbungsantrag,

-

Nachweise aller in § 2 bestimmten Aufnahmevoraussetzungen (beglaubigte Kopien von Zeugnissen und Urkunden auf Deutsch oder Englisch),

-

Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Studien- und Prüfungsleistungen in CP, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument),

-

soweit das vorangegangene Studium zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht abgeschlossen ist: Nachweise der Studien- und Prüfungsleistungen in Leistungspunkten (mindestens 150 CP) gemäß § 2 Abs. 3,

-

für Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss an einer anderen Hochschule als der Universität Bremen erworben haben: Ein Nachweis der Herkunftshochschule, für welche Lehrämter an welchen Schularten der Bachelor-Abschluss qualifiziert,

-

für Bewerberinnen/Bewerber auf die Studienfächer Englisch, Frankoromanistik oder Hispanistik, die einen Abschluss an einer anderen Hochschule als der Universität Bremen erworben haben: Nachweis über ein Auslandssemester/Auslandsaufenthalt gemäß Anlage 1.

(3) Vollständige Anträge gemäß Absatz 1 und 2 sind bis zum 15. Juli an das Sekretariat für Studierende (vgl. Absatz 1) zu senden.

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§ 5
Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber

(1) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird ggf. jährlich neu festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen, die die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten des Studiengangs oder einzelner Studienfächer, wird jeweils eine Rangfolge unter den Bewerberinnen/Bewerbern aufgrund der Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses bzw. des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mindestens 150 CP) gebildet. Die Zulassung wird nach Rangfolge vorgenommen.

(2) Über den Ablauf des Verfahrens wird ein Protokoll erstellt, aus dem Tag und Ort des Auswahlverfahren, Namen der beteiligten Mitglieder der Auswahlkommission, Name der Bewerberin/des Bewerbers und die Bewertung hervorgehen müssen.

(3) Der Rektor entscheidet auf der Grundlage vorhandener Kapazitäten über die Zulassung.

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§ 6
Masterzugangskommission

Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die Fachbereiche 1 -3, 8 - 10 und 12 eine gemeinsame Masterzugangskommission. Die Kommission besteht aus 2 Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und 1 Mitglied der Gruppe der Studierenden. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre für Hochschullehrende und ein Jahr für Studierende. Die Wahl der Mitglieder der Kommission erfolgt durch den Gemeinsam Beschließenden Ausschuss für die Masterstudiengänge „Lehramt an Grundschulen“ und Lehramt an „Sekundarschulen und Gesamtschulen“.

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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Genehmigung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und gilt für die Zulassung ab dem Wintersemester 2009/10.

Bremen, den 25. Mai 2009

Die Senatorin für
Bildung und Wissenschaft

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Anlage 1

Erforderliche Sprachkenntnisse und sonstige Nachweise:

Für alle Studienfächer im Master of Education für ein Lehramt an Grundschulen werden vorausgesetzt:

Deutschsprachkenntnisse, die dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Die Nachweispflicht entfällt für Bewerberinnen/Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung oder ihren letzten Hochschulabschluss an einer deutschsprachigen Institution erworben haben.

Für das Studienfach Englisch/English Speaking Cultures wird vorausgesetzt:

Der Nachweis über ein in einem vorherigen Studium erbrachtes Auslandssemester an einer englischsprachigen Hochschule oder über einen spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthalt im Umfang von mindestens 5 Wochen in einem englischsprachigen Land. Der Auslandsaufenthalt darf beim Zeitpunkt der Bewerbung nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Für Absolventinnen/Absolventen des Studienganges Fachbezogene Bildungswissenschaft (FBW) der Universität Bremen mit Studienfach Englisch wird dieser Nachweis durch das Bachelorabschlusszeugnis erbracht.

Für die Studienfächer Frankoromanistik und Hispanistik wird vorausgesetzt:

Der Nachweis über einen Auslandsaufenthalt im Umfang von 4 Monaten in Form eines Auslandsstudiums, eines berufsbezogenen Praktikums oder eines sonstigen nachweisbaren, spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthaltes in einem französischsprachigen bzw. spanischsprachigen Land. Der Auslandsaufenthalt darf beim Zeitpunkt der Bewerbung nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Für Absolventinnen/Absolventen des Studienganges FBW der Universität Bremen mit Studienfach Frankoromanistik bzw. Hispanistik wird dieser Nachweis durch das Bachelorabschlusszeugnis erbracht.

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