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Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Universität Bremen, der Hochschule Bremen, der Hochschule für Künste, der Hochschule Bremerhaven und der Staats- und Universitätsbibliothek

Veröffentlichungsdatum:18.04.2016 Inkrafttreten01.01.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2016 bis 10.11.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 221

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juris-Abkürzung: UniFin/RechWV BR 2016
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:UniFin/RechWV BR 2016
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen
der Universität Bremen, der Hochschule Bremen,
der Hochschule für Künste, der Hochschule Bremerhaven
und der Staats- und Universitätsbibliothek
Vom 18. April 2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2016 bis 10.11.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 106 Absatz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 203) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Für die Universität Bremen, die Hochschule Bremen, die Hochschule für Künste, die Hochschule Bremerhaven und die Staats- und Universitätsbibliothek wird die kaufmännische doppelte Buchführung zugelassen.

§ 2
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Wirtschaftsplan

Grundlage der Wirtschaftsführung ist jeweils ein Wirtschaftsplan. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und einer Stellenübersicht.

§ 4
Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuches zu gliedern.

(2) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Erträge, die aus dem Haushaltsplan des Landes stammen, müssen mit den hierfür vorgesehenen Zuweisungen im Haushaltsplan des Landes entsprechend übereinstimmen.

§ 5
Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten:

1.

alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenveränderungen (Zu- und Abgang von Anlagen) ergeben,

2.

die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt des Landes stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan des Landes übereinstimmen.

§ 6
Stellenübersichten

(1) Die Stellenübersicht hat die erforderlichen Planstellen für Beamtinnen und Beamte und die Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu enthalten, die den Ansätzen im Erfolgsplan zugrunde liegen.

(2) Die in § 1 genannten Einrichtungen sind befugt, von der Übersicht unter Beachtung des Besoldungs- und Tarifrechts sowie des Haushaltsgesetzes abzuweichen, sofern die vorhandenen Mittel nicht überschritten werden.

§ 7
Controlling

(1) Die Rektorin, der Rektor, die Direktorin oder der Direktor der in § 1 genannten Einrichtungen überwacht, unbeschadet der Verantwortung der oder des Beauftragten für den Haushalt, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes. Hierzu ist ein Controlling mit regelmäßigen Berichtspflichten einzurichten. Der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz ist vierteljährlich ein Controllingbericht mit einer Prognose für den weiteren Ablauf des Wirtschaftsjahres zuzuleiten. Das Nähere, insbesondere auch die Darstellung der Leistungsziele, regelt die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen.

(2) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz ist über Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplanes gefährden können, unverzüglich zu unterrichten.

§ 8
Buchführung

(1) Die in § 1 genannten Einrichtungen führen ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art der Buchführung muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 10 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.

(2) Das Rechnungswesen bildet die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der in § 1 genannten Einrichtungen und des vom Land zur Nutzung überlassenen Vermögens vollständig ab.

(3) Die durch die Senatorin für Finanzen gesetzten Standards für ein einheitliches Rechnungswesen sind zu berücksichtigen. Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung und Inventar finden sinngemäß Anwendung. Bei der Anwendung ist den Besonderheiten des Hochschulwesens Rechnung zu tragen.

§ 9
Kassenwirtschaft

Der Zahlungsverkehr und die Geldverwaltung werden von der Landeshauptkasse des Landes Bremen wahrgenommen. Es werden dafür außerhaushaltsmäßige Verrechnungskonten eingerichtet.

§ 10
Jahresabschluss

Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Auf den Jahresabschluss sind die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über die Bilanz, die Gewinn und Verlustrechnung und den Anhang sowie die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus dem Bremischen Hochschulgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 11
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung

Die Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 266 und 275 des Handelsgesetzbuches. Eine weitergehende Gliederung der Positionen der Bilanz- oder der Gewinn- und Verlustrechnung ist zulässig.

§ 12
Anlagennachweis

In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhanges ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen darzustellen.

§ 13
Lagebericht

Mit dem Jahresabschluss der Einrichtung ist ein Lagebericht gemäß § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen. Insgesamt soll sich aus dem Bericht auch die Entwicklung der Einrichtung in ihrem Aufgabenbereich (Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Bibliothekswesen) ergeben.

§ 14
Prüfung, Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses

(1) Unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof ist der Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und des Lageberichts durch Abschlussprüfer zu prüfen. Die Bestellung der Prüfer erfolgt durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. Die in § 1 genannten Einrichtungen können dazu Vorschläge machen. Die Kosten für den Wirtschaftsprüfer tragen die Hochschulen. Der Prüfung sind die Bestimmungen dieser Verordnung zu Grunde zu legen. § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes gilt entsprechend.

(2) Die in § 1 genannten Einrichtungen legen den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz und der Senatorin für Finanzen bis zum 31. August des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vor. Für Zwecke der Haushaltsrechnung sind bereits bis zum 31. März des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres eine von der Beauftragten oder von dem Beauftragten für den Haushalt unterschriebene Vermögens- und eine Ergebnisrechnung den genannten senatorischen Dienststellen vorzulegen.

§ 15
Übertragbarkeit der Mittel

(1) Der bis zum Ende des Wirtschaftsjahres nicht verbrauchte Teil der Zuweisungen kann mit Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz auf das Folgejahr übertragen werden.

(2) Nicht verbrauchte Drittmittel und sonstige eigene Einnahmen stehen auch über das Wirtschaftsjahr hinaus zur Verfügung.

§ 16
Kosten- und Leistungsrechnung

Die in § 1 genannten Einrichtungen nutzen ihre Kosten- und Leistungsrechnung zur betriebsinternen Steuerung und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit. Die Kosten sind nachprüfbar aus der Buchführung herzuleiten und verursachungsgerecht zuzuordnen.

§ 17
Ausführungsbestimmungen

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen Ausführungsbestimmungen zu den Regelungen dieser Verordnung erlassen. Der Rechnungshof ist über die Ausführungsbestimmungen zu informieren.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

Bremen, den 18. April 2016

Die Senatorin für Wissenschaft,
Gesundheit und Verbraucherschutz


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