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  • Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 27. Januar 2010

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 27. Januar 201027.01.2010
Inhaltsverzeichnis27.01.2010 bis 05.07.2017
Abschnitt I27.01.2010
§ 1 - Geltungsbereich27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 2 - Qualifikationsziele, Prüfungszweck und Akademischer Grad27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 3 - Regelstudienzeit und Studienumfang27.01.2010 bis 05.07.2017
§ 4 - Studienaufbau27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 5 - Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte27.01.2010 bis 05.07.2017
§ 6 - Lehrveranstaltungsarten27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 7 - Bachelorprüfung27.01.2010 bis 30.09.2021
Abschnitt II27.01.2010
§ 8 - Schriftliche Prüfungen27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 9 - Mündliche Prüfungen27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 10 - Bachelorarbeit27.01.2010 bis 05.07.2017
§ 11 - Kolloquium zur Bachelorarbeit27.01.2010 bis 30.09.2021
Abschnitt III27.01.2010
§ 12 - Vorschlagsrecht, Anzahl an Prüfenden, Öffentlichkeit von Prüfungen27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 13 - Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen01.04.2012 bis 05.07.2017
§ 14 - Nachteilsausgleich27.01.2010
§ 15 - Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub27.01.2010 bis 21.05.2019
§ 16 - Bewertung der Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 17 - Versäumnis und Rücktritt27.01.2010 bis 05.07.2017
§ 18 - Täuschung und Ordnungsverstoß27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 19 - Bestehen und Nichtbestehen27.01.2010 bis 05.07.2017
§ 20 - Wiederholung von Prüfungen27.01.2010 bis 05.07.2017
§ 21 - Fristen für die Wiederholung von Prüfungen27.01.2010 bis 05.07.2017
§ 22 - Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen27.01.2010 bis 18.12.2012
§ 23 - Ungültigkeit der Bachelorprüfung27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 24 - Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten27.01.2010 bis 05.07.2017
§ 25 - Zeugnis der Bachelorprüfung und Bachelorurkunde27.01.2010 bis 30.09.2021
Abschnitt IV27.01.2010
§ 26 - Prüfungsausschuss27.01.2010 bis 30.09.2021
§ 27 - Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer27.01.2010
Abschnitt V27.01.2010
§ 28 - Übergangsregelung und Inkrafttreten27.01.2010
Anlagen27.01.2010 bis 30.09.2021
Anlage 1 - Zeugnis und Urkunde27.01.2010 bis 25.01.2022
Anlage 2 - Diploma Supplement27.01.2010 bis 30.09.2021
Anlage 3 - Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen27.01.2010 bis 30.09.2021

Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.07.2010 Inkrafttreten01.04.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2012 bis 18.12.2012Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 26.01.2022 (Brem.ABl. S. 49; 2024 S. 408)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 497

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Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen
Vom 27. Januar 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2012 bis 18.12.2012
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 26.01.2022 (Brem.ABl. S. 49; 2024 S. 408)
Abschnitt I:Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Qualifikationsziele, Prüfungszweck und Akademischer Grad
§ 3Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 4Studienaufbau
§ 5Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte
§ 6Lehrveranstaltungsarten
§ 7Bachelorprüfung
Abschnitt II:Prüfungsformen
§ 8Schriftliche Prüfungen
§ 9Mündliche Prüfungen
§ 10Bachelorarbeit
§ 11Kolloquium zur Bachelorarbeit
Abschnitt III:Durchführung von Prüfungen
§ 12Vorschlagsrecht, Anzahl an Prüfenden, Öffentlichkeit von Prüfungen
§ 13Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen
§ 14Nachteilsausgleich
§ 15Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub
§ 16Bewertung der Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten
§ 17Versäumnis und Rücktritt
§ 18Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 19Bestehen und Nichtbestehen
§ 20Wiederholung von Prüfungen
§ 21Fristen für die Wiederholung von Prüfungen
§ 22Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
§ 23Ungültigkeit der Bachelorprüfung
§ 24Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten
§ 25Zeugnis der Bachelorprüfung und Bachelorurkunde
Abschnitt IV:Prüfende und Prüfungsorgane
§ 26Prüfungsausschuss
§ 27Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer
Abschnitt V:Schlussbestimmungen
§ 28Übergangsregelung und Inkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3

Abschnitt I

§ 1
Geltungsbereich

Der Allgemeine Teil der Bachelor-Prüfungsordnungen (AT-BPO) gilt nach Maßgabe von § 28 für alle Bachelorstudiengänge der Universität Bremen. In hochschulübergreifenden Studiengängen können Abweichungen vom vorliegenden Allgemeinen Teil genehmigt werden. In den fachspezifischen Prüfungsordnungen werden Regelungen zu Aufbau und Inhalt des Studiums auf Grundlage dieser Ordnung getroffen.

§ 2
Qualifikationsziele, Prüfungszweck und Akademischer Grad

(1) Im Bachelorstudium sollen die Studierenden die inhaltlichen und methodischen Grundlagen der jeweiligen Fachwissenschaften erlernen und dabei mit den Grundsätzen des wissenschaftlichen Arbeitens vertraut gemacht werden. In der Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Forschung in ausgewählten Bereichen soll die Fähigkeit erworben werden, jeweilige fachliche Problemstellungen wissenschaftlich angemessen zu bearbeiten, in ihren unterschiedlichen Kontexten reflektieren und eigenständig beurteilen zu können. Darüber hinaus dient das Studium der Vermittlung von allgemeinen Bildungsinhalten und der Aneignung berufsbefähigender Schlüsselqualifikationen, so dass die Studierenden nach Abschluss des Bachelorstudiums

1.

ins Berufsleben eintreten oder

2.

das Studium in einem fachwissenschaftlichen/berufswissenschaftlichen Masterstudiengang fortsetzen können.

(2) Die Bachelorprüfung führt zum ersten berufsqualifizierenden und wissenschaftlichen Abschluss des Studiums. Durch die Bachelorprüfung gemäß § 7 soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Fähigkeiten gemäß Absatz 1 erworben haben.

(3) Für die bestandene Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Arts (B. A.), Bachelor of Science (B. Sc.), Bachelor of Engineering (B. Eng.) oder Bachelor of Law (LL. B.) vergeben. Die Vergabe des Grades richtet sich nach § 25 Absatz 6.

§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Der Gesamtumfang des Studiums beträgt in der Regel 180 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (Creditpoints = CP), dies entspricht einer Regelstudienzeit von sechs Semestern. Er kann in Ausnahmefällen 210 CP umfassen. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von sieben Semestern. Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester, Auslandssemester und Prüfungszeiten ein. Die fachspezifische Prüfungsordnung legt die Anzahl der im gesamten Studium zu erwerbenden Leistungspunkte fest. Durch das Lehrangebot gemäß den fachspezifischen Bestimmungen und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens ist sicherzustellen, dass das Bachelorstudium, einschließlich sämtlicher Prüfungen, innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(2) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann ein Teilzeitstudium zulassen. Die Regelungen hierzu sind in einer gesonderten Ordnung festgelegt.

§ 4
Studienaufbau

(1) Bachelorstudiengänge mit einem Studienumfang von 180 Leistungspunkten bestehen aus

1.

einem Fach (Vollfach = VF) und General Studies (GS) gemäß Absatz 4 Satz 3 im Umfang von 18 – 45 CP oder

2.

zwei Studienfächern, die entweder in der Kombination Profilfach (120 CP, inklusive 18-45 CP GS und der Bachelorarbeit) und Komplementärfach (60 CP) oder mit Lehramtsoption (60 CP + 12 CP Fachdidaktik je Fach + 24 CP Professionalisierungsbereich + 12 CP Bachelorarbeit) studiert werden, oder

3.

drei Studienfächern, von denen zwei Fächer (große Fächer) jeweils 39 CP umfassen, ein Fach (kleines Fach) 15 CP umfasst, dem Professionalisierungsbereich im Umfang von 75 CP und die Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP).

(2) Bachelorstudiengänge mit einem Studienumfang von 210 Leistungspunkten bestehen aus einem Vollfach. Sie beinhalten General Studies Module gemäß Absatz 4 Satz 3 im Umfang von 18 – 45 CP.

(3) Der Professionalisierungsbereich im Zwei-Fächer-Studium mit Lehramtsoption umfasst Module der Erziehungswissenschaft, Fachdidaktik, Schlüsselqualifikationen, Module aus dem Bereich Umgang mit Heterogenität und die Bachelorarbeit. Er muss von Studierenden absolviert werden, die die Lehramtsbefähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen anstreben.

(4) General Studies werden im Zwei-Fächer-Bachelorstudium vom Profilfach angeboten. In der Regel kann jedes Studienfach sowohl als Profilfach als auch als Komplementärfach studiert werden. Das Profilfach beinhaltet General Studies im Umfang von 18 – 45 CP und die Bachelorarbeit im Umfang von 9 – 12 CP. In General Studies Modulen wird eine oder mehrere der folgenden Kompetenzen vermittelt: allgemeine bzw. fachübergreifende Methodenkompetenz, Genderkompetenz, kommunikative, interkulturelle und soziale Kompetenz. Ebenso umfasst der Bereich Lehrangebote, die der akademischen Allgemeinbildung oder der Berufsfelderkundung dienen.

(5) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen für ein Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption werden nach Maßgabe des Bremer Lehrerausbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Für das nicht-schulische Berufsfeld sprechen die Studiengänge Empfehlungen für Fächerkombinationen aus, die den Studierenden in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt Anzahl, Titel (Modulbezeichnung), Leistungspunktumfang der Module, Modulvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen. Sie weist einen Musterstudienplan, der eine Empfehlung für einen Studienverlauf darstellt, aus. Grundsätzlich gilt dabei, dass für Prüfungsinhalte, -fristen, -arten, -verfahren etc. die Prüfungsordnung desjenigen Fachs gilt, das das Modul bzw. die Veranstaltung und die Prüfung anbietet.

§ 5
Prüfungsaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen abprüfbaren Einheiten.

(2) Module können sein: Pflichtmodule, Wahlpflichtmodule und Wahlmodule. Ein Pflichtmodul ist von allen Studierenden zu belegen, die dazugehörige Prüfung muss bestanden sein. Bei einem Wahlpflichtmodul können die Studierenden aus einem vorgegebenen Katalog im Umfang von in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegten Leistungspunkten auswählen und müssen dann das Wahlpflichtmodul mit der dazugehörigen Modulprüfung bestehen. Bei einem Wahlmodul können die Studierenden innerhalb eines in der jeweiligen fachspezifischen Prüfungsordnung zu definierenden Bereichs und Leistungspunktumfangs auswählen. Bei Nichtbestehen kann das Wahlmodul gemäß § 20 Absatz 3 durch ein anderes Modul ersetzt werden.

(3) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass im Wahlmodulbereich bis zu zwei Module mehr, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist, erbracht werden können. Vor Beginn des letzten Studiensemesters ist von der Kandidatin/dem Kandidaten anzugeben, welche Wahlmodule in die Bachelorprüfung einfließen sollen.

(4) Ein Modul soll so konzipiert werden, dass es im Regelfall innerhalb eines Semesters absolviert werden kann. Es kann sich auch über zwei aufeinanderfolgende Semester erstrecken, wenn dies aus inhaltlichen Gründen erforderlich ist. Im sechsten Semester für sechssemestrige Bachelorstudiengänge bzw. im siebten Semester für siebensemestrige Bachelorstudiengänge finden nur einsemestrige Module statt. Ein Modul mit Ausnahme der Bachelorarbeit umfasst in der Regel 3, 6, 9 oder 12 Leistungspunkte.

(5) Der Umfang der Bachelorarbeit ist mit 9 bis 12 Leistungspunkten in der fachspezifischen Prüfungsordnung festzulegen. Leistungspunkte für das Kolloquium sind dabei mit eingeschlossen.

(6) Jedem Modul werden Leistungspunkte (Credit Points = CP) entsprechend dem European Credit Transfer System zugeordnet. Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtarbeitsbelastung der Studierenden. Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitszeit von 30 Stunden. Das Curriculum ist so gestaltet, dass pro Semester 30 Leistungspunkte erworben werden können. Abweichungen bis zu 3 Leistungspunkten sind möglich.

(7) Leistungspunkte können nicht für eine bloße Teilnahme an Modulen vergeben werden, sondern ihre Vergabe setzt den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Modulprüfung voraus.

(8) Jedes Modul wird mit einer studienbegleitenden Modulprüfung abgeschlossen. Eine Modulprüfung kann aus einer Prüfungs- oder einer Studienleistung bestehen oder aus einer Kombinationsprüfung, die aus mehreren Prüfungs- und Studienleistungen, die auch miteinander kombiniert werden können, besteht. Näheres, insbesondere Anzahl, Art und Umfang dieser Nachweise sowie deren Gewichtung bei der Ermittlung der Modulnote werden in der Modulbeschreibung festgelegt, die den Studierenden vor Veranstaltungsbeginn in geeigneter Weise bekannt zu geben ist. In der Regel muss jede Prüfungsleistung innerhalb einer Kombinationsprüfung bestanden sein. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann ein Kompensationsprinzip vorsehen. Die Modulprüfung kann auch aus Teilprüfungen bestehen, die in der fachspezifischen Prüfungsordnung ausgewiesen werden.

(9) Eine Prüfungsleistung wird benotet. Eine Studienleistung wird mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet, sie kann benotet werden. Die Note dient der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und wird bei der Festlegung der Modulnote oder Gesamtnote nicht berücksichtigt.

(10) Prüfungs- und Studienleistungen dürfen in einem Modul in der Regel nicht Zulassungsvoraussetzung für eine andere im Modul abzulegende Prüfungsleistung sein. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann, sofern dies aus didaktischen Gründen erforderlich ist, abweichend von Satz 1 vorsehen, dass Studienleistungen nicht Bestandteil der Modulprüfung sind und rechtzeitig vor der Modulprüfung erbracht sein müssen (Prüfungsvorleistungen). Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die Fristen, zu denen Prüfungsvorleistungen erbracht sein müssen.

(11) Eine Modulprüfung ist studienbegleitend, wenn sie in dem Semester, in dem das Modul endet, erstmalig angeboten und bewertet wird.

(12) Im Modulhandbuch sind universitätseinheitlich für jedes Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodul die gemäß den Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz erforderlichen Beschreibungen festzuhalten.

§ 6
Lehrveranstaltungsarten

(1) Ziele und Inhalte des Studiums werden durch die in der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit deren Lehrformen vermittelt. Es können insbesondere folgende Lehrveranstaltungen festgelegt werden:

-

Vorlesungen,

-

Übungen,

-

Seminare,

-

Sprachlehrveranstaltungen,

-

Projektstudien/Projektseminare,

-

Praktika,

-

Begleitseminar zur Bachelorarbeit,

-

betreute Selbststudieneinheiten,

-

Exkursionen.

In der fachspezifischen Prüfungsordnung können weitere Lehrveranstaltungsarten oder Kombinationen von Lehrveranstaltungsarten vorgesehen werden.

(2) Allen Lehrveranstaltungen sind Module zugeordnet.

§ 7
Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungen nach § 5 Absatz 8, der Bachelorarbeit und gegebenenfalls dem Kolloquium über das Thema der Bachelorarbeit.

Abschnitt II

§ 8
Schriftliche Prüfungen

(1) Schriftliche Prüfungen sind Klausuren oder sonstige schriftliche Leistungen. Als sonstige schriftliche Leistung gelten Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte.

(2) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann weitere Prüfungsformen vorsehen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann den Studierenden für die einzelnen Prüfungen verschiedene Prüfungsformen zur Wahl stellen. Die Wahlmöglichkeiten können von der Veranstalterin/vom Veranstalter eingegrenzt werden.

(3) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin/des Prüfers auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit), wenn der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar ist.

(4) Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorgegebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt mindestens 45 und höchstens 180 Minuten. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine andere Regelung vorsehen. Klausuren können auch in Form von Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. In diesem Fall sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung Regelungen über die Tätigkeit von Prüfungsausschuss und Prüfenden bei der Aufgabenerstellung sowie über die Bestehensvoraussetzungen und Notenvergabe zu treffen. Eine schriftliche Prüfung kann auch in elektronischer Form abgenommen werden. Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

(5) Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde.

(6) In Projektarbeiten wird die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchführung und Präsentation von größeren Arbeiten im Team gelernt.

(7) Ein Praktikumsbericht ist eine schriftliche Darstellung und Analyse der in einem inner- oder außeruniversitären Praktikum behandelten Aufgaben.

(8) Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird.

(9) Bei der Abgabe einer schriftlichen Arbeit, die nicht unter Aufsicht erarbeitet wurde, hat die/der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit die von ihr/ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile – selbständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Internetquellen.

§ 9
Mündliche Prüfungen

(1) Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem Studierende darlegen sollen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. Mündliche Prüfungen sind hochschulöffentlich, wenn die Kandidatin/der Kandidat nicht widerspricht. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beschlussfassung und Bekanntgabe der Note. Studierende, die sich im gleichen Prüfungszeitraum zu dieser Prüfung gemeldet haben, sind als Hochschulöffentlichkeit nicht zugelassen. Die Kandidatin/der Kandidat kann in jedem Fall eine Person ihres/seines Vertrauens, die Mitglied der Universität ist, zu einer mündlichen Prüfung und zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hinzuziehen.

(2) Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling mindestens 15 und maximal 45 Minuten betragen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine abweichende Regelung vorsehen. Die Veranstalterin/der Veranstalter kann in mündlichen Prüfungen den Studierenden ermöglichen, Prüfungsgegenstände vorzuschlagen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird von der/dem Prüfenden und der/dem Beisitzenden unterzeichnet.

(3) Ein Referat ist der mündliche Vortrag über ein vorgegebenes Thema. Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung des Vortragsthemas vorgesehen werden.

(4) Als sonstige mündliche Prüfungen gelten z.B. Präsentationen oder Fachbeiträge und das Kolloquium. § 8 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Dauer des Kolloquiums wird abweichend in § 11 Absatz 2 geregelt.

§ 10
Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit ist Bestandteil der Bachelorprüfung. Die Bachelorarbeit kann in ein Modul eingebettet sein, das zusätzlich eine oder mehrere begleitende Lehrveranstaltungen umfasst.

(2) Mit der Bachelorarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgegebenen Frist bearbeitet werden kann.

(3) Die Bachelorarbeit kann bei geeigneter Themenstellung auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag individuell zuzuordnen ist. Die individuelle Zuordnung soll aufgrund von objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten, erfolgen. Der insgesamt erforderliche Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit muss über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe angemessen hinausgehen; die Arbeit der Einzelnen muss den Anforderungen an eine Bachelorarbeit genügen.

(4) Die Kandidatin/der Kandidat kann mit dem Antrag auf Zulassung Themen und Betreuerin/Betreuer vorschlagen. Die schriftliche Zustimmung der vorgeschlagenen Betreuerin/des vorgeschlagenen Betreuers muss vorliegen. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit beantragt, kann die Gruppe Themen und Betreuerin/Betreuer vorschlagen. Dem Vorschlag für die Betreuerin/den Betreuer ist soweit wie möglich und vertretbar zu entsprechen. Auf Antrag vermittelt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin/einen Betreuer.

(5) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit enthält, sofern die fachspezifische Prüfungsordnung dies ermöglicht, die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit durchgeführt werden soll; ggf. sind die Gruppenmitglieder zu benennen.

(6) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch den zuständigen Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema werden aktenkundig gemacht. Mit der Ausgabe des Themas bestellt der Prüfungsausschuss die Betreuerin/den Betreuer als Prüferin/Prüfer. Die weitere Prüferin/der weitere Prüfer wird spätestens mit Abgabe der Arbeit bestellt.

(7) Das Thema einer Bachelorarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen zurückgegeben werden. Das Thema kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin/des Kandidaten zurückgenommen werden, wenn aus fachlichen Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist. Das neue Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, vom Prüfungsausschuss auszugeben. Bei der Wiederholung der Bachelorarbeit ist eine Rückgabe des Themas nur zulässig, wenn die/der Studierende bei ihrer/seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(8) Die Bachelorarbeit wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine abweichende Regelung dazu vorsehen. Die Entscheidung, ob andere als die in Satz 1 genannten Sprachen zugelassen werden, trifft der Prüfungsausschuss.

(9) Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit unter Berücksichtigung des Umfangs an Leistungspunkten, die der Bachelorarbeit zugeordnet wurden. Der Prüfungsausschuss kann bei begründetem und vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestelltem Antrag eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit genehmigen. Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die höchstmögliche Verlängerungsfrist, sie darf ein Drittel der Bearbeitungszeit nicht überschreiten. In Fällen außergewöhnlicher Härte kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall eine längere Frist gewähren.

(10) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in dreifacher schriftlicher Ausfertigung sowie auch auf einem geeigneten elektronischen Speichermedium beim Prüfungsamt einzureichen. Bei der postalischen Zusendung an die Prüfungsstelle gilt das Datum des Eingangs im Prüfungsamt als Abgabedatum. Der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht.

(11) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit die von ihr/ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile – selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel – insbesondere keine im Quellenverzeichnis nicht benannten Internetquellen – benutzt hat, und die Arbeit vorher nicht in einem anderen Prüfungsverfahren eingereicht hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen.

(12) Die Bachelorarbeit ist von der Betreuerin/dem Betreuer und einer weiteren Lehrperson aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten nach § 27 schriftlich zu beurteilen. Die Bewertung der Bachelorarbeit soll von beiden Prüferinnen/Prüfern innerhalb von drei Wochen erfolgen; der Prüfungsausschuss kann Prüferinnen/Prüfern, die eine hohe Zahl von Bachelorarbeiten begutachten müssen, – unter Berücksichtigung der Bewerbungsfristen für die Masterstudiengänge – eine angemessen längere Frist einräumen.

(13) Die Benotung der Bachelorarbeit oder des von der einzelnen Kandidatin/dem einzelnen Kandidaten zu verantwortenden Teils der Gruppenarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüferinnen/Prüfer unter Berücksichtigung von § 16. Beträgt die Notendifferenz zwei volle Notenstufen oder mehr, oder benotet eine Prüferin/ein Prüfer die Arbeit als nicht bestanden, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine weitere Prüferin/einen weiteren Prüfer. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem arithmetischen Mittel der beiden besten Bewertungen. Die Bachelorarbeit kann in diesem Fall nur als bestanden gelten, wenn mindestens zwei Prüfende die Arbeit mit „ausreichend“ oder besser bewerten. Nach abschließender Feststellung der Bewertung der Bachelorarbeit werden der Kandidatin/dem Kandidaten die Gutachten und die Bewertungen zur Kenntnis gegeben.

(14) Wird die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Es muss ein neues Thema bearbeitet werden. Die Absätze 1 – 13 gelten entsprechend. Der Antrag zur Wiederholung der Bachelorarbeit muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Benotung gestellt werden.

§ 11
Kolloquium zur Bachelorarbeit

(1) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Kandidatin/der Kandidat in einem Kolloquium zur Bachelorarbeit nachweisen muss, dass sie/er in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Bachelorarbeit die erarbeiteten Lösungen selbstständig fachübergreifend und problembezogen auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten kann. Die Zulassung zum Kolloquium setzt voraus, dass die Bachelorarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet ist. Das Kolloquium soll zum nächstmöglichen Termin, spätestens sechs Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit stattfinden.

(2) Das Kolloquium wird gemeinsam von den Prüferinnen/Prüfern der Bachelorarbeit als Einzelprüfung oder im Falle einer Gruppenarbeit als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 20 und höchstens ca. 40 Minuten, sie ist bei einer Gruppenprüfung angemessen zu verlängern.

(3) Das Kolloquium wird unabhängig von der Bachelorarbeit benotet. Ist die Note des Kolloquiums nicht mindestens „ausreichend“, so wird auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten das Kolloquium einmal wiederholt. Wird binnen zwei Wochen kein Antrag gestellt oder wird das Kolloquium bei der Wiederholung nicht bestanden, so gilt die Bachelorarbeit als „nicht bestanden“. Bei einer Wiederholung der Bachelorarbeit gibt es auch für das Kolloquium zwei neue Prüfungsversuche.

(4) Aus der Note für die Bachelorarbeit und der Note für das Kolloquium wird unter Berücksichtigung von § 16 eine gemeinsame Note gebildet.

Abschnitt III

§ 12
Vorschlagsrecht, Anzahl an Prüfenden, Öffentlichkeit von Prüfungen

(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann für Einzelprüfungen Prüferinnen/Prüfer vorschlagen, wenn die Prüfungsform dafür geeignet ist. Das Vorschlagsrecht kann im Rahmen der Veranstaltungsplanung in der Weise eingeschränkt werden, dass nur die lehrenden Dozentinnen/Dozenten die auf die Veranstaltungen folgende Prüfung abnehmen. Die Beisitzerin/der Beisitzer soll im Einvernehmen mit der Kandidatin/dem Kandidaten bestellt werden. Der Prüfungsausschuss soll die Vorschläge berücksichtigen; sie begründen keinen Anspruch. Sofern die vorgeschlagene Prüferin/der vorgeschlagene Prüfer ablehnt, bestellt der Prüfungsausschuss unverzüglich eine andere Prüferin/einen anderen Prüfer.

(2) Mündliche Prüfungen werden von einer/einem Prüfenden und in der Regel von einer Beisitzerin/einem Beisitzer abgenommen; schriftliche Prüfungen werden von einer/einem Prüfenden bewertet. Eine Prüfung, die für die Kandidatin/den Kandidaten die letzte Wiederholungsmöglichkeit ist und von deren Bestehen die Fortsetzung des Studiums abhängt, müssen von zwei Prüfenden abgenommen bzw. bewertet werden.

(3) Prüfungen sind – mit Ausnahme von mündlichen Prüfungen – nicht öffentlich. Eine Vertreterin/ein Vertreter des Rektors kann an Prüfungen als Beobachterin/Beobachter teilnehmen. Auf Wunsch der Kandidatin/des Kandidaten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 13
Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen

(1) Zur Teilnahme an einer Prüfungsleistung in einem Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul ist eine Anmeldung beim zuständigen Prüfungsausschuss erforderlich. Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu gewähren, wenn die Kandidatin/der Kandidat an der Universität Bremen oder einer Universität, mit der ein entsprechendes Kooperationsabkommen besteht, im betreffenden Studiengang immatrikuliert ist,

-

keine Prüfung in demselben oder einem verwandten Studiengang „endgültig nicht bestanden“ hat und

-

sich fristgerecht zu der jeweiligen Prüfung gemeldet hat.

(2) Die Anmeldung zu Prüfungen, die im Wintersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 10. Januar erfolgen. Die Anmeldung zu Prüfungen, die im Sommersemester abgelegt werden, muss bis einschließlich 30. Juni erfolgen. Findet eine Prüfung vor dem jeweiligen Anmeldetermin statt, muss die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein.

(3) Findet das Modul in Form einer Blockveranstaltung statt, so werden die Anmeldefristen in der fachspezifischen Prüfungsordnung geregelt.

(4) Der Rücktritt von einer Prüfung, die im Wintersemester stattfindet, ist bis zum 31. Januar, der Rücktritt von einer Prüfung, die im Sommersemester stattfindet, ist bis zum 30. Juni ohne Angabe von Gründen beim Prüfungsamt möglich. Findet die Prüfung vor dem jeweiligen in Satz 1 festgelegten Rücktrittstermin statt, muss der Rücktritt bis spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Prüfung erfolgen. Ein späterer Rücktritt ist nur bei Anerkennung triftiger Gründe möglich.

(5) Im Falle des Nichterscheinens ohne gemäß § 17 Absatz 1 anerkannte Gründe gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

§ 14
Nachteilsausgleich

Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht die Kandidatin/der Kandidat glaubhaft, dass sie/er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahren ausgeglichen werden. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

§ 15
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub

Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BerzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) in der jeweils geltenden Fassung werden ermöglicht. Eine Ablegung von Prüfungen ist trotz Beurlaubung möglich. Wiederholungsprüfungen müssen nicht abgelegt werden.

§ 16
Bewertung der Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten

(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll unverzüglich, in der Regel spätestens vier Wochen nach der Prüfung erfolgen. In Studiengängen mit großen Studierendenzahlen kann die fachspezifische Prüfungsordnung eine sechswöchige Bewertungszeit vorsehen. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von der/vom jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1=Sehr gut=Eine sehr hervorragende Leistung
2=Gut=Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3=Befriedigend=Eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4=Ausreichend=Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5=Nicht ausreichend=Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Wird eine Modulprüfung als Kombinationsprüfung durchgeführt oder sind Teilprüfungen vorgesehen, so wird aus den Prüfungsnoten der einzelnen Teilleistungen ein gewichteter arithmetischer Mittelwert errechnet. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine andere Gewichtung vorsehen. Entsprechendes gilt bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfende. Die Modulnote N ergibt sich aus dem berechneten Wert W gemäß

W ≤ 1,15 :N = 1,0
1,15 < W ≤ 1,50 :N = 1,3
1,50 < W ≤ 1,85 : N = 1,7
1,85 < W ≤ 2,15 :N = 2,0
2,15 < W ≤ 2,50 :N = 2,3
2,50 < W ≤ 2,85 :N = 2,7
2,85 < W ≤ 3,15 : N = 3,0
3,15 < W ≤ 3,50 :N = 3,3
3,50 < W ≤ 3,85 :N = 3,7
3,85 < W ≤ 4,00 :N = 4,0
4,00 < W : N = 5,0

(4) Die Gesamtnote aller Prüfungen wird folgendermaßen ermittelt: Modulnoten, die Noten von Einzelprüfungen und die Note der Bachelorarbeit gehen in die Berechnung der Gesamtnote mit zwei Stellen nach dem Komma ein. Jede Note wird mit den zugehörigen CP multipliziert. Die Produkte werden addiert. Die Summe wird durch die Gesamtzahl der CP dividiert, die aufgrund benoteter Prüfungen erworben wurden. Nicht benotete Prüfungen werden nicht berücksichtigt. Gesamtnoten werden mit zwei Stellen nach dem Komma ausgewiesen. Fachspezifische Prüfungsordnungen können eine abweichende Regelung vorsehen.

(5) Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt
bis einschließlich 1,50
sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,51
bis einschließlich 2,50
gut,
bei einem Durchschnitt von 2,51
bis einschließlich 3,50
befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,51
bis einschließlich 4,00
ausreichend.

Bei überragenden Leistungen (Durchschnitt von 1,00 – 1,25) wird die Gesamtnote „Mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. Bei der Berechnung werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(6) Zusätzlich zu den Noten nach den Absätzen 3 – 5 werden ECTS-Grades für Modulprüfungen und für die Abschlussprüfung vergeben, sofern eine gesonderte Ordnung der Universität Bremen dies vorsieht.

Grade A=die besten 10% aller Studierenden, die die Prüfung erfolgreich bestanden haben,
Grade B=die nächsten 25%,
Grade C=die nächsten 30%,
Grade D=die nächsten 25%,
Grade E =die nächsten 10%.

§ 17
Versäumnis und Rücktritt

(1) Eine Prüfung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat einen für sie/ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie/er eine Prüfung, zu der sie/er angetreten ist, ohne triftigen Grund abbricht. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird oder die Frist gemäß § 21 Absatz 1 überschritten wird.

(2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes, verlangt werden. Der Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr/ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Erkennt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Werden die Gründe nicht anerkannt, entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss.

§ 18
Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht eine Kandidatin/ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die/der zuständige Prüfende oder die/der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Die Kandidatin/der Kandidat kann die Prüfung fortsetzen. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet.

(2) Fehlerhafte oder unterlassene Angaben über benutzte Quellen (Plagiat) gelten als Täuschungsversuch, wenn Passagen, die veröffentlichten Arbeiten entnommen wurden, nicht als Zitat ausgewiesen sind.

(3) Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der während einer Prüfung schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Studierende oder die Prüfenden gestört werden, kann von den anwesenden Prüfenden oder den Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn sie/er ihr/sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß nach Satz 1 fest, wird die Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Andernfalls ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung unverzüglich erneut zu erbringen.

(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 19
Bestehen und Nichtbestehen

(1) Ein Modul ist bestanden, wenn die Modulprüfung mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Umfasst die Modulprüfung eine Studienleistung, so setzt das Bestehen des Moduls die Bewertung der Studienleistung mit „bestanden“ voraus.

(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle jeweils geforderten Prüfungen bestanden und damit die geforderten Leistungspunkte erworben sind.

(3) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

1.

eine Modulprüfung nicht fristgemäß absolviert wird, es sei denn, die/der Studierende hat die Fristversäumnis nicht zu vertreten;

2.

eine Modulprüfung bis zum Ablaufen der Frist zur Wiederholung von Prüfungen gemäß § 21 Absatz 1 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt.


§ 20
Wiederholung von Prüfungen

(1) Ist eine Modulprüfung in einem Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul nicht bestanden, so muss diese Modulprüfung innerhalb der Frist gemäß § 21 Absatz 1 wiederholt werden.

(2) In jedem Semester muss für jedes Modul mindestens eine Modulprüfung angeboten werden.

(3) Prüfungen im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich müssen bestanden sein. Nicht bestandene Wahlmodule können bei Einhaltung der Frist gemäß § 21 Absatz 1 auch durch eine bestandene Prüfungsleistung in einem anderen Wahlmodul ersetzt werden.

(4) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann für die erneute Prüfung eine andere Prüfungsform zulassen.

(5) An der Universität Bremen nicht bestandene Prüfungen können nur an der Universität Bremen wiederholt werden.

(6) Die Wiederholung ist auf die nicht bestandene Prüfungs- oder Studienleistung beschränkt. Bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung nicht wiederholt werden. Die im gleichen oder fachlich entsprechenden Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommenen Versuche, in einem Fach eine Prüfungsleistung abzulegen, werden auf die Fristen zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(7) Wird ein Wahlpflichtmodul aus organisatorischen Gründen nicht ein zweites Mal angeboten, so kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul ersetzt werden.

(8) Die Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

§ 21
Fristen für die Wiederholung von Prüfungen

(1) Beim Nicht-Bestehen einer Prüfung kann die Prüfung innerhalb einer Frist von drei Semestern wiederholt werden. Die Frist beginnt mit dem Semester, welches dem erstmaligen Ablegen der Prüfung folgt. Eine Wiederholung kann dabei auch bereits in dem Semester, in dem die Prüfung erstmalig abgelegt wurde, stattfinden.

(2) Überschreiten Studierende die Frist nach Absatz 1, gelten die noch nicht erbrachten Modulprüfungen als abgelegt und nicht bestanden, sofern nicht triftige Gründe gemäß § 17 Absatz 1 sowie der §§ 14 und 15 vorliegen.

§ 22
Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer ausländischen Hochschule erbracht wurden, werden auf Antrag der/des Studierenden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Sie sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen eines Moduls im entsprechenden Studium an der Universität Bremen im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen.

(2) Bei der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im Rahmen von Hochschulkooperationen kann die Anerkennung von Modulen von Amts wegen in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegt werden.

(3) Absatz 1 gilt auch für Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die in staatlich anerkannten Hochschulen mit Fernstudiengängen und an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere im Rahmen von akkreditierten Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden, und für berufspraktische Tätigkeiten. Die Anerkennung von Sprachkenntnissen und berufspraktischen Tätigkeiten, die nicht bereits unter Absatz 1 fallen, kann in der fachspezifischen Prüfungsordnung geregelt werden.

(4) Prüfungsleistungen, die besonders leistungsfähige Schülerinnen/Schüler als Frühstudierende erfolgreich erbracht haben, können auf Antrag vom Prüfungsausschuss angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Bremen entsprechen.

(5) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen soweit die Notensysteme vergleichbar sind. Bei Notensystemen, deren Noten nicht in das System von § 16 übertragen werden können, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen; es wird keine Gesamtnote gebildet. Eine Kennzeichnung der Anrechnung in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertreterinnen/Fachvertretern.

(8) Gegen ablehnende Entscheidungen kann die/der Studierende beim Prüfungsausschuss Widerspruch einlegen. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, ist er an den zuständigen Fachbereich weiterzuleiten. Das Dekanat entscheidet über den Widerspruch nach Anhörung der/des Studierenden, des Prüfungsausschusses und gegebenenfalls der zuständigen Fachvertreterin/des zuständigen Fachvertreters.

§ 23
Ungültigkeit der Bachelorprüfung

(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird die Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfung berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie/er die Prüfung ablegen konnte, so kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 24
Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Wenn eine Studentin/ein Student den Studiengang wechselt oder die Universität verlässt, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung über ihre/seine Studienleistungen und Prüfungen ausgestellt.

(2) Werden Prüfungsentscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet – soweit der Prüfungsausschuss diesem nicht abhilft – der zentrale Widerspruchsausschuss der Universität Bremen. Der Widerspruch ist dem Widerspruchsausschuss unverzüglich zuzuleiten.

(3) Der Widerspruchsausschuss wird vom Akademischen Senat gewählt. Er besteht aus drei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern, einer Akademischen Mitarbeiterin/einem Akademischen Mitarbeiter und einer/einem Studierenden. Die Amtszeit der/des Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre.

(4) Der Widerspruchsausschuss entscheidet nach Anhörung der/des Beteiligten innerhalb von einem Monat über einen Widerspruch.

(5) Der Prüfungsausschuss macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses mit rechtsverbindlicher Wirkung auf geeignete Weise bekannt.

(6) Der Kandidatin/dem Kandidaten muss in schriftliche Prüfungsarbeiten nach der Bewertung umgehend Einsicht ermöglicht werden.

(7) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Studiums wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Prüfungsprotokolle der Bachelorarbeit und ggf. des Kolloquiums gewährt.

(8) Ist die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden, stellt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nicht-Bestehen der Bachelorprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der/dem Studierenden bekannt zu geben.

§ 25
Zeugnis der Bachelorprüfung und Bachelorurkunde

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung soll unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis (vgl. Anlage 1) ausgestellt werden. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und das Thema der Bachelorarbeit. Die Studienschwerpunkte werden in geeigneter Form zusammengefasst ausgewiesen. Freiwillige Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil des Zeugnisses. Die Notenbildung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3. Das Zeugnis weist die Fachrichtung aus. Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität Bremen zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2) Zusätzlich erbrachte Prüfungsleistungen können als Zusatzleistungen in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ausgewiesen werden. Benotete Zusatzleistungen fließen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.

(3) In der Urkunde (vgl. Anlage 1) wird die Verleihung des Bachelorgrades bekundet. Die Urkunde wird durch die Dekanin/den Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Bremen versehen.

(4) Außerdem erhält die/der Studierende ein englischsprachiges Diploma Supplement (vgl. Anlage 2) und eine Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen (vgl. Anlage 3) mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. In der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen werden alle bestandenen Modulprüfungen einschließlich der dafür vergebenen Leistungspunkte und Prüfungsnoten aufgenommen (Leistungsübersicht). Es werden nur vollständige Module (keine Teilprüfungen oder einzelne Lehrveranstaltungen) ausgewiesen. Das Diploma Supplement wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Zusatzleistungen werden auf Antrag der/des Studierenden in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ausgewiesen. Sie können auf Antrag der/des Studierenden auch ohne Note ausgewiesen werden.

(5) Urkunde und Zeugnis werden in deutscher und englischer Sprache erstellt. Das Diploma Supplement wird in englischer Sprache erstellt. Die Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen wird in deutscher Sprache erstellt. Auf Antrag der/des Studierenden wird der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen zusätzlich eine englischsprachige Übersetzung beigefügt.

(6) Für die Bachelorgrade sind folgende Bezeichnungen ohne weitere Zusätze zu verwenden:

FachGradbezeichnung
Sprach- und Kulturwissenschaften
Sport, Sportwissenschaft
Sozialwissenschaft
Kunstwissenschaft
Fachbezogene Bildungswissenschaften
Bachelor of Arts (B.A.)
Vollfach /HauptfachGradbezeichnung
Human- und Gesundheitswissenschaft Bachelor of Arts (B.A) oder
Bachelor of Science (B.Sc.)
Mathematik,
Naturwissenschaften
Ernährungswissenschaften
Bachelor of Science (B.Sc.)
Ingenieurwissenschaften Bachelor of Science (B.Sc.) oder
Bachelor of Engineering (B.Eng.)
WirtschaftswissenschaftenBachelor of Arts (B.A.) oder
Bachelor of Science (B.Sc.)
Rechtswissenschaften Bachelor of Laws (LL.B)

Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt; bei den Ingenieurwissenschaften und den Wirtschaftswissenschaften richtet sie sich nach der inhaltlichen Ausrichtung des Studiengangs.

Abschnitt IV

§ 26
Prüfungsausschuss

(1) Die Fachbereiche bilden einen oder mehrere Prüfungsausschüsse, die für die Studiengänge des Fachbereichs zuständig sind. Für fächerübergreifende Studienprogramme können mehrere Fachbereiche einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden. Das Recht zur Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses kann auch auf einen Gemeinsam Beschließenden Ausschuss übertragen werden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1.

drei Mitgliedern des Fachbereichs, die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sind,

2.

einem Mitglied der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Fachbereichs,

3.

einer/einem Studierenden des Studiengangs bzw. der Studiengänge.

(3) Der Fachbereichsrat bzw. der Gemeinsam Beschließende Ausschuss kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn die Zahl der Studiengänge dies erfordert. Dabei müssen die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 die Mehrheit bilden.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer. 2 und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren, die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreterinnen/Vertreter ihrer Gruppe im zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der ersten Sitzung des Prüfungsausschusses nach den Wahlen. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin/ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt je ein Mitglied nach Absatz 2 Nummer 1 zur/zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Die/der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses; sie/er wird hierbei von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt. Der Prüfungsausschuss kann der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden Zuständigkeiten zur alleinigen Entscheidung übertragen. Dem Prüfungsausschuss ist regelmäßig über die getroffenen Entscheidungen zu berichten. Betroffene Studierende können gegen Entscheidungen der/des Vorsitzenden beim Prüfungsausschuss Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit wird der Prüfungsausschuss erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen; er ist dann bei Anwesenheit der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen worden ist. Stellt die/der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende fest, dass eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fällt, keinen Aufschub bis zur nächstmöglichen Sitzung duldet, entscheidet sie/er selbst. Der Prüfungsausschuss muss in seiner nächsten Sitzung über die Entscheidung unterrichtet werden.

(7) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Protokolle zu fertigen. Jedes Protokoll muss Angaben enthalten über den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(8) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben verantwortlich. Er beschließt abschließend über

1.

die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften,

2.

Bestehen und Nicht-Bestehen der Bachelorprüfung,

3.

die Anrechnung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen,

4.

die Festsetzung von Anmeldeterminen für Prüfungen,

5.

die Bestellung von Prüferinnen/Prüfern, Beisitzerinnen/Beisitzern und Gutachterinnen/Gutachtern,

6.

die Ausgabe und Verlängerung der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit,

7.

die Ausgabe von Zeugnissen, Urkunden und Diploma Supplements,

8.

die Ausgabe von Bescheiden.

(9) Der Prüfungsausschuss des Vollfaches oder des Profilfaches entscheidet die Angelegenheiten der Ziffern 1-8 auch für General Studies und Schlüsselqualifikationen im Professionalisierungsbereich. Über Angelegenheiten der Ziffern 3-5 der Komplementärfächer und der Erziehungswissenschaften entscheidet der Prüfungsausschuss des betreffenden Fachs.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen sowie der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beizuwohnen.

(11) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden.

(12) Der Prüfungsausschuss kann dem Prüfungsamt Aufgaben gemäß Absatz 8 übertragen, so weit sich die Entscheidungen unzweifelhaft aus den vorliegenden Daten und Unterlagen ergeben. In Zweifelsfällen und über die Abhilfe der Widersprüche entscheidet der Prüfungsausschuss.

(13) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 27
Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer

Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer werden gemäß § 62 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes vom Prüfungsausschuss bestellt. Beisitzerinnen/Beisitzer führen das Protokoll und wirken beratend an der Bewertung der Prüfungsleistung mit.

Abschnitt V

§ 28
Übergangsregelung und Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 27. Januar 2010 in Kraft.

(2) Die im Wintersemester 2009/10 bereits in Kraft befindlichen fachspezifischen Bachelorprüfungsordnungen der Universität sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung an diese anzupassen. Ausgenommen hiervon ist der § 25 dieser Ordnung, der mit Inkrafttreten gemäß Absatz 1 für alle fachspezifischen Anhänge gilt und § 26 des Allgemeinen Teils der Bachelor-Prüfungsordnungen der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 ersetzt. Sind Studiengänge durch Lehrimporte von bereits an den Allgemeinen Teils vom 27. Januar 2010 angepassten Studiengängen abhängig, ohne jedoch selbst eine Anpassung vorgenommen zu haben, so können diese in der fachspezifischen Prüfungsordnung festlegen, dass die §§ 13 (Absätze 2-4), 20 und 21 Anwendung finden.

(3) Der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 tritt mit Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung vom 27. Januar 2010 außer Kraft. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

(4) In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auch noch später Prüfungen nach der Prüfungsordnung vom 13. Juli 2005 zulassen, wenn die Kandidatin/der Kandidat die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

Genehmigt, Bremen, den 27. Januar 2010
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:

Zeugnis und Urkunde

Anlage 2:

Diploma Supplement

Anlage 3:

Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen

Anlage 1

Zeugnis und Urkunde

 Bachelor
[Name des Studiengangs]
Zeugnis der Prüfung zum 
Bachelor of Arts (B.A.) /
Bachelor of Science (B.Sc.)
[Name des Studiengangs]
     
Frau Marta MUSTERFRAU 
geboren am 1. März 1980 in Musterhausen 
    
hat sich der Bachelorprüfung gemäß dem Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Universität Bremen vom [Datum AT] in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang [Name des Studiengangs] im Hauptfach vom [Datum der fachspezifischen PO] und der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang [Name des Studiengangs] im Nebenfach vom [Datum der fachspezifischen PO], in den jeweils geltenden Fassungen, in den folgenden Fächern unterzogen und bestanden.  
[1. Studienfach bzw. Hauptfach] 
[2. Studienfach bzw. Nebenfach] 
Studienrichtung:[Titel der Studienrichtung] 
Die Leistungen der einzelnen Studienabschnitte werden wie folgt beurteilt:  
Gesamtnote 
- Bewertung (Note) - 
     
Bremen, [Datum] 
Der/Die Dekan/in des Fachbereichs  
[FB ausgeschrieben]
    
Prof. Dr. [Name]Siegel 
PrüfungsleistungCPBewertungNote
Titel der Bachelorarbeit   
„[Titel der Bachelorarbeit]“    
Betreuer/in:[Erstbetreuer]    
 [Zweitbetreuer]   
Studienfach:[1. Studienfach bzw. Hauptfach][ ][ ][ ]
Bachelorarbeit [ ][ ][ ]
Pflichtbereich [ ][ ][ ]
Fachdidaktik  [ ][ ][ ]
Studienfach:[2. Studienfach bzw. Nebenfach][ ][ ][ ]
Pflichtbereich [ ][ ][ ]
Wahlpflichtbereich [ ][ ][ ]
Fachdidaktik [ ][ ][ ]
Bildungswissenschaft[ ][ ][ ]
Erziehungswissenschaft[ ] [ ][ ]
Schlüsselqualifikationen [ ][ ][ ]
Gesamtnote[ ][ ][ ]
     
Deutsche Note
1,00 – 1,24ausgezeichnet
1,25 – 1,54 sehr gut
1,55 – 2,54 gut
2,55 – 3,54 befriedigend
3,55 – 4,04 ausreichend
4,05 – 5,00 nicht ausreichend
Gewichtung
Die Gesamtnote setzt sich aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Einzelnote der Module und der mit den Leistungspunkten gewichteten Note für die Bachelorarbeit zusammen.
Das Zeugnis wird in einer deutschen und einer englischen Fassung ausgestellt.
 Bachelor
[Name des Studiengangs]
Bachelorurkunde 
Frau Marta MUSTERFRAU 
geboren am 1. März 1980 in Musterhausen  
wird der akademische Grad 
Bachelor of Arts (B. A.) / 
Bachelor of Science (B. Sc.)
[1. Studienfach bzw. Hauptfach] 
[2. Studienfach bzw. Nebenfach] 
Studienrichtung:[Titel der Studienrichtung] 
aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung gemäß dem Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Universität Bremen vom [Datum AT] in Verbindung mit der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang [Name des Studiengangs] im Hauptfach vom [Datum der fachspezifischen PO] und der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang [Name des Studiengangs] im Nebenfach vom [Datum der fachspezifischen PO], in den jeweils geltenden Fassungen, verliehen.  
    
Bremen, [Datum] 
Der/Die Dekan/in des Fachbereichs 
[FB ausgeschrieben]
    
Prof. Dr. [Name]Siegel 
    
Die Urkunde wird in einer deutschen und einer englischen Fassung ausgestellt.  

Anlage 2

Diploma Supplement

1.HOLDER OF THE QUALIFICATION
1.1.Family Name /1.2 First Name
1.3.Date, Place, Country of Birth
1.4.Student ID Number or Code
2.QUALIFICATION
2.1. Name of Qualification (full, abbreviated; in original language)
2.2.Main Field(s) of Study
2.3.Institution Awarding the Qualification (in original language
University of Bremen
 Status (Type /Control)
State University /College
2.4.Institution Administering Studies (in original language)
cf. item, 2.3.
 Status (Type /Control)
cf. item, 2.3.
2.5.Language(s) of Instruction/Examination
German
3.LEVEL OF THE QUALIFICATION
3.1.Level
  Accredited on
Accredited by
Accredited of
3.2.Official Length of Programme
x semesters of studies /xxx credit points in ECTS
3.3.Access Requirements
4.CONTENTS AND RESULTS GAINED
4.1.Mode of Study
4.2.Programme Requirements/Qualification Profile of the Graduate
4.2.1.Aim of Studies
4.2.2.Compulsory and Elective Areas
4.2.3.Programme Content /Specialisations
4.2.4.Key Qualifications
4.2.5.Other
4.3.Programme Details
4.4.Grading Scheme
cf. item, 8.6.
4.5.Overall Classification (in original language)
The overall assessment is entered on the Examination Certificate.
5.FUNCTION OF THE QUALIFICATION
5.1.Access to Further Study
5.2.Professional Status
6.ADDITIONAL INFORMATION
6.1.Additional Information
./.
6.2.Further Information Sources
Institution: www.uni-bremen.de
For additional information on the German system of higher education see
section 8.
7.CERTIFICATION
This Diploma Supplement refers to the following original documents:
Degree Certificate dd. ...
Examination Certificate dd. ...
  Chairman Examination
Committee
Bremen,(Official Stamp/Seal)Prof. Dr.

8. INFORMATION ON THE GERMAN HIGHER EDUCATION SYSTEMi
8.1 Types of Institutions and Institutional Status
Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of Higher Education Institutions (HEI).ii

-

Universitäten (Universities) including various specialized institutions, offer the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities focus in particular on basic research so that advanced stages of study have mainly theoretical orientation and research-oriented components.

-

Fachhochschulen (Universities of Applied Sciences) concentrate their study programmes in engineering and other technical disciplines, business-related studies, social work, and design areas. The common mission of applied research and development implies a distinct application-oriented focus and professional character of studies, which include integrated and supervised work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions.

-

Kunst- und Musikhochschulen (Universities of Art/Music) offer studies for artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety of design areas, architecture, media and communication.

Higher Education Institutions are either state or state-recognized institutions. In their operations, including the organization of studies and the designation and award of degrees, they are both subject to higher education legislation.
8.2 Types of Programmes and Degrees Awarded
Studies in all three types of institutions have traditionally been offered in integrated „long“ (one-tier) programmes leading to Diplom- or Magister Artium degrees or completed by a Staatsprüfung (State Examination).
Within the framework of the Bologna-Process one-tier study programmes are successively being replaced by a two-tier study system. Since 1998, a scheme of first- and second-level degree programmes (Bachelor and Master) was introduced to be offered parallel to or instead of integrated „long“ programmes. These programmes are designed to provide enlarged variety and flexibility to students in planning and pursuing educational objectives, they also enhance international compatibility of studies.
The German Qualification Framework for Higher Education Degreesiii describes the degrees of the German Higher Education System. It contains the classification of the qualification levels as well as the resulting qualifications and competencies of the graduates.
For details cf. Sec. 8.4.1, 8.4.2, and 8.4.3 respectively. Table 1 provides a synoptic summary.
8.3 Approval/Accreditation of Programmes and Degrees
To ensure quality and comparability of qualifications, the organization of studies and general degree requirements have to conform to principles and regulations established by the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany (KMK).iv In 1999, a system of accreditation for programmes of study has become operational under the control of an Accreditation Council at national level. All new programmes have to be accredited under this scheme; after a successful accreditation they receive the quality-label of the Accreditation Council.v
Table 1: Institutions, Programmes and Degrees in German Higher Education
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8.4 Organization and Structure of Studies
The following programmes apply to all three types of institutions. Bachelor's and Master's study courses may be studied consecutively, at various higher education institutions, at different types of higher education institutions and with phases of professional work between the first and the second qualification. The organization of the study programmes makes use of modular components and of the European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) with 30 credits corresponding to one semester.
8.4.1 Bachelor
Bachelor degree study programmes lay the academic foundations, provide methodological skills and lead to qualifications related to the professional field.
The Bachelor degree is awarded after 3 to 4 years.
The Bachelor degree programme includes a thesis requirement. Study courses leading to the Bachelor degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.vi
First degree programmes (Bachelor) lead to Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (L.L.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.), Bachelor of Music (B.Mus.) or Bachelor of Education (B.Ed.).
8.4.2 Master
Master is the second degree after another 1 to 2 years. Master study programmes must be differentiated by the profile types „more practice-oriented“ and „more research-oriented“. Higher Education Institutions define the profile of each Master study programme.
The Master degree study programme includes a thesis requirement. Study programmes leading to the Master degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.vii
Second degree programmes (Master) lead to Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (L.L.M), Master of Fine Arts (M.F.A.), Master of Music (M.Mus.) or Master of Education (M.Ed.). Master study programmes, which are designed for continuing education or which do not build on the preceding Bachelor study programmes in terms of their content, may carry other designations (e.g. MBA).
8.4.3 Integrated „Long“ Programmes (One-Tier):
Diplom degrees, Magister Artium, Staatsprüfung

An integrated study programme is either mono-disciplinary (Diplom degrees, most programmes completed by a Staatsprüfung) or comprises a combination of either two major or one major and two minor fields (Magister Artium). The first stage (1.5 to 2 years) focuses on broad orientations and foundations of the field(s) of study. An Intermediate Examination (Diplom-Vorprüfung for Diplom degrees; Zwischenprüfung or credit requirements for the Magister Artium) is prerequisite to enter the second stage of advanced studies and specializations. Degree requirements include submission of a thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral examinations. Similar regulations apply to studies leading to a Staatsprüfung. The level of qualification is equivalent to the Master level.

-

Integrated studies at Universitäten (U) last 4 to 5 years (Diplom degree, Magister Artium) or 3 to 6.5 years (Staatsprüfung). The Diplom degree is awarded in engineering disciplines, the natural sciences as well as economics and business. In the humanities, the corresponding degree is usually the Magister Artium (M.A.). In the social sciences, the practice varies as a matter of institutional traditions. Studies preparing for the legal, medical, pharmaceutical and teaching professions are completed by a Staatsprüfung. The three qualifications (Diplom, Magister Artium and Staatsprüfung) are academically equivalent. They qualify to apply for admission to doctoral studies. Further prerequisites for admission may be defined by the Higher Education Institution, cf. Sec. 8.5.

-

Integrated studies at Fachhochschulen (FH)/Universities of Applied Sciences (UAS) last 4 years and lead to a Diplom (FH) degree. While the FH/UAS are non-doctorate granting institutions, qualified graduates may apply for admission to doctoral studies at doctorate-granting institutions, cf. Sec. 8.5.

-

Studies at Kunst- and Musikhochschulen (Universities of Art/Music etc.) are more diverse in their organization, depending on the field and individual objectives. In addition to Diplom/Magister degrees, the integrated study programme awards include Certificates and certified examinations for specialized areas and professional purposes.

8.4 Doctorate
Universities as well as specialized institutions of university standing and some Universities of Art/Music are doctorate-granting institutions. Formal prerequisite for admission to doctoral work is a qualified Master (UAS and U), a Magister degree, a Diplom, a Staatsprüfung, or a foreign equivalent.
Particularly qualified holders of a Bachelor or a Diplom (FH) degree may also be admitted to doctoral studies without acquisition of a further degree by means of a procedure to determine their aptitude. The universities respectively the doctorate-granting institutions regulate entry to a doctorate as well as the structure of the procedure to determine aptitude. Admission further requires the acceptance of the Dissertation research project by a professor as a supervisor.
8.5 Grading Scheme
The grading scheme in Germany usually comprises five levels (with numerical equivalents; intermediate grades may be given): „Sehr Gut“ (1) = Very Good; „Gut“ (2) = Good; „Befriedigend“ (3) = Satisfactory; „Ausreichend“ (4) = Sufficient; „Nicht ausreichend“ (5) = Non-Sufficient/Fail. The minimum passing grade is „Ausreichend“ (4). Verbal designations of grades may vary in some cases and for doctoral degrees. In addition institutions may already use the ECTS grading scheme, which operates with the levels A (best 10 %), B (next 25 %), C (next 30 %), D (next 25 %), and E (next 10 %).
8.6 Access to Higher Education
The General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine Hochschulreife, Abitur) after 12 to 13 years of schooling allows for admission to all higher educational studies. Specialized variants (Fachgebundende Hochschulreife) allow for admission to particular disciplines. Access to Fachhochschulen (UAS) is also possible with a Fachhochschulreife, which can usually be acquired after 12 years of schooling. Admission to Universities of Art/Music may be based on other or require additional evidence demonstrating individual aptitude. Higher Education Institutions may in certain cases apply additional admission procedures.
8.7 National Sources of Information
Kultusministerkonferenz (KMK) [Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany]; Lennéstrasse 6, D-53113 Bonn; Fax: +49[0]228/501 – 229; Phone: +49[0]228/501-0 – Central Office for Foreign Education (ZaB) as German NARIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org
„Documentation and Educational Information Service“ as German EURYDICE-Unit, providing the national dossier on the education system (www.kmk.org/doku/bildungswesen.htm; E-Mail: eurydice@kmk.org) Hochschulrektorenkonferenz (HRK) [German Rectors' Conference];
Ahrstrasse 39, D-53175 Bonn; Fax: +49[0]228/887-110; Phone:
+49[0]228/887-0; www.hrk.de;
E-Mail: sekr@hrk.de
„Higher Education Compass“ of the German Rectors' Conference features comprehensive information on institutions, programmes of study, etc. (www.higher-education-compass.de)

Fußnoten

i

The information covers only aspects directly relevant to purposes of the Diploma Supplement. All information as of 1 December 2008.ii Berufsakademien are not considered as Higher Education Institutions, they only exist in some of the Länder. They offer educational programmes in close cooperation with private companies. Students receive a formal degree and carry out an apprenticeship at the Company. Some Berufsaka demien offer Bachelor courses which are recognized as an academic degree if they are accredited by a German accreditation agency.iii German Qualification Framework for Higher Education Degrees (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germanyiv Common structural guidelines of the Länder as set out in Article 9 Clause 2 of the Framework Act for Higher Education (HRG) for the accreditation of Bachelor's and Master's study courses (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 10.10.2003, as amended on 21.4.2005).

ii

Berufsakademien are not considered as Higher Education Institutions, they only exist in some of the Länder. They offer educational programmes in close cooperation with private companies. Students receive a formal degree and carry out an apprenticeship at the Company. Some Berufsaka demien offer Bachelor courses which are recognized as an academic degree if they are accredited by a German accreditation agency.iii German Qualification Framework for Higher Education Degrees (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany

iii

German Qualification Framework for Higher Education Degrees (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany

iv

Common structural guidelines of the Länder as set out in Article 9 Clause 2 of the Framework Act for Higher Education (HRG) for the accreditation of Bachelor's and Master's study courses (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 10.10.2003, as amended on 21.4.2005).

v

„Law establishing a Foundation ‚Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany‚“, entered into force as from 26.2.2005, GV. NRW. 2005, nr. 5, p. 45 in connection with the Declaration of the Länder to the Foundation „Foundation: Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany“ (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 16.12.2004.vi See note No. 5.vii See note No. 5.

vi

See note No. 5.vii See note No. 5.

vii

See note No. 5.

Anlage 3

Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen

Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen
als Beilage zum Zeugnis über den Abschluss Bachelor of Arts /(B.A.)
Bachelor of Science (B.Sc.)
im Studiengang [Name des Studiengangs]

FrauMaria MUSTERFRAU
 geboren am 1. März 1980 in Musterhausen

wird bescheinigt, in den einzelnen Prüfungseilen und -gebieten nachfolgende Leistungen erbracht zu haben:

[1. Studienfach bzw. Hauptfach]CPBewertungNote
Abschlussmodul [ ][ ][ ]
Bachelorarbeit [ ][ ][ ]
Begleitseminar zur Bachelorarbeit [ ][ ][ ]
Pflichtbereich    
Modul A[ ][ ][ ]
Modul B[ ][ ][ ]
Modul C[ ][ ][ ]
Modul D[ ][ ][ ]
Modul E[ ][ ][ ]
Fachdidaktik   
Modul F[ ][ ][ ]
Modul G[ ][ ][ ]
[2. Studienfach bzw. Nebenfach]   
Pflichtbereich   
Modul H[ ][ ][ ]
Modul I[ ][ ][ ]
Modul J[ ][ ][ ]
Modul K[ ][ ][ ]
Wahlpflichtbereich    
Modul M[ ][ ][ ]
Modul N[ ][ ][ ]
Fachdidaktik    
Modul O[ ][ ][ ]
Modul P[ ][ ][ ]
Bildungswissenschaft   
Erziehungswissenschaft   
Modul Q[ ][ ][ ]
Modul R[ ][ ][ ]
Modul S[ ][ ][ ]
Modul T[ ][ ][ ]
Modul U[ ][ ][ ]
Schlüsselqualifikationen    
Modul V[ ][ ][ ]
Modul W[ ][ ][ ]
Modul X[ ][ ][ ]
Modul Y[ ][ ][ ]
Modul Z[ ][ ][ ]
Bremen, [Datum] SiegelUnterschrift Prüfungsamt

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