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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Global Management (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:24.04.2012 Inkrafttreten16.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.07.2015 bis 30.09.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 27.04.2021 (Brem.ABl. S. 548)
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 179

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juris-Abkürzung: GlMBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GlMBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Global Management
(Fachspezifischer Teil)
Vom 2. Februar 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.07.2015 bis 30.09.2021
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 27.04.2021 (Brem.ABl. S. 548)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 21. März 2012 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Global Management in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. Januar 2004 (Brem.ABl. S. 457) in der jeweils gültigen Fassung sowie mit Wirkung vom 15. Oktober 2011 die Neufassung des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet ein theoretisches Studiensemester im Ausland, ein praktisches Auslandssemester, die Bachelorthesis sowie das Kolloquium.

(2) Der Beginn des integrierten Auslandsstudiums ist nur nach erfolgreichem Abschluss von Modulen im Umfang von mindestens neunzig Leistungspunkten zulässig; davon müssen vierundzwanzig Leistungspunkte durch das Bestehen der Module Fremdsprache I und II und Fremdsprachiges Kommunikationstraining I und II erworben werden; zusätzlich muss das Modul ‚Auslandsvorbereitung‚ erfolgreich absolviert werden.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang beträgt 210 Leistungspunkte.

§ 2
Integriertes Auslandsstudium

(1) Das integrierte Auslandsstudium ist obligatorischer Bestandteil des Studiums. Es findet in der Regel im 5. und 6. Semester statt und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Studiensemester im Ausland. Das integrierte Auslandsstudium wird in den Ländern der jeweiligen Zielregion absolviert, die sich aus der Wahl der Landessprache ergibt. Einzelheiten zu den möglichen Zielregionen werden in Anlage 2 beschrieben. Die im Auslandsstudium zu belegenden Module sollen den Bereichen Management, Business Administration, International Business, Economics, Interkulturelles Management oder Gesellschaftswissenschaften zuzuordnen sein und überwiegend in der jeweiligen Landessprache belegt werden. Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten und angerechneten Prüfungsleistungen werden nach Umrechnung nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.

(2) Das praktische Auslandssemester hat einen Umfang von mindestens 20 Wochen und soll in einer Unternehmung, einer öffentlichen Einrichtung oder einer internationalen Organisation absolviert werden Näheres regelt Anlage 2.

§ 3
Prüfungsleistungen

(1) Anzahl, Form und Umfang der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Prüfungsleistungen werden neben den im AT-BPO genannten auch in folgenden weiteren Formen erbracht:

1.

Präsentation (mediengestützte Vorstellung eines Arbeitsergebnisses),

2.

Portfolio (Das Portfolio ist eine von der oder dem Studierenden nach zuvor festgelegten Kriterien ausgewählte Kombination eigener Arbeiten, mit denen der Lernfortschritt und Leistungsstand zu einem bestimmten Zeitpunkt und bezogen auf einen definierten Inhalt nachgewiesen wird. Die Auswahl der Arbeiten, deren Bezug zum eigenen Lernfortschritt und ihr Aussagegehalt für das Erreichen der Qualifikationsziele müssen begründet werden. Als Bestandteile des Portfolios kommen je nach Modulbeschreibung insbesondere Kurzreferate, Konzeptpapiere, Arbeiten mit Anwendungsbezug, Literaturrecherchen mit Bibliographie-Ergebnissen, Analysen mit Methodendarstellungen, Thesenpapiere sowie grafische Aufbereitungen eines Sachverhalts, Tests in Kombination mit einer Kurzklausur (60 Minuten) in Betracht.)

3.

Bericht (schriftliche Bewertung des theoretischen Auslandssemesters und des Praxissemesters).

(3) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren, mündliche Prüfungen und Referate Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

§ 4
Wiederholung der Prüfungen

Bei höchstens zwei Modulprüfungen sind nach Entscheidung des oder der Studierenden zwei Wiederholungen zulässig. Diese Regel tritt zum 31. August 2011 außer Kraft.

§ 5
Bachelorthesis und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1 (einschließlich Bachelorprojekt), der Bachelorthesis und dem Kolloquium, in dem die Bachelorthesis zu verteidigen ist.

(2) Das Thema der Bachelorthesis kann auf Antrag ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(3) Die Frist für die Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen. Die Bachelorthesis ist in drei maschinenschriftlichen gebundenen Exemplaren sowie zusätzlich auf einem gängigen Datenträger abzugeben.

§ 6
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 80% aus dem Durchschnitt der Modulnoten nach Anlage 1, zu 15% aus der Note der Bachelorthesis und zu 5% aus der Note des Kolloquiums.

§ 7
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts (B.A.)“.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2010 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die zum Wintersemester 2010/2011 ihr Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen. Gleichzeitig tritt die Bachelorprüfungsordnung für den Internationalen Studiengang Global Management (Fachspezifischer Teil) vom 30. Oktober 2007 (Brem.ABl. S. 325), zuletzt geändert durch Ordnung vom 28. Februar 2010 (Brem.ABl. 2011 S. 967), außer Kraft. Die Bestimmungen des Absatzes 2 bleiben unberührt.

(2) Studierende, die das Studium an der Hochschule Bremen vor dem Wintersemester 2010/2011 aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2014. Für Studierende, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Bachelorprüfung noch nicht abgelegt haben, gilt diese Prüfungsordnung mit der Maßgabe, dass die bis dahin erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen angerechnet werden.

Anlage 1

Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung

 SWS1Cre-Prüfungsleistung3
dits2
    
Modul 1.1 Einführung in die BWL (BWL I) 6KL oder PF
1.1.1. Einführung in die Allgemeine BWL und Investition & Finanzierung 4  
1.1.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 1.2 Einführung in die VWL 6KL oder PF
1.2.1. Einführung in die VWL 4  
1.2.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 1.3 Quantitative Methoden 6KL
1.3.1. Wirtschaftsmathematik und Wirtschaftsstatistik 4  
1.3.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 1.4 Wissenschaftliches Arbeiten 6R, MP, HA oder PF
1.4.1. Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten und Kommunikation/Rhetorik & Präsentation von Arbeitsergebnissen 4  
1.4.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 1.5 Fremdsprache I 6 
1.5.1. Spanisch4 KL* oder PF*
1.5.2. Portugiesisch  KL* oder PF*
1.5.3. Indonesisch  KL* oder PF*
1.5.4. Englisch  KL* oder PF*
    
Modul 2.1 Rechnungswesen (BWL II) 6KL oder R oder PF
2.1.1. Internes und externes Rechnungswesen 4  
2.1.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 2.2 Internationale Wirtschaftsbeziehungen (Global Management I) 6R oder HA oder PF
2.2.1. Außenwirtschaft und Internationale Organisationen 4  
2.2.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 2.3 Recht 6KL oder MP oder PF
2.3.1. Nationales und Internationales Wirtschaftsrecht 4  
2.3.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 2.4 Management und Personal & Organisation (BWL III) 6KL oder R oder PF
2.4.1. Management und Personal & Organisation 4  
2.4.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 2.5 Fremdsprache II 6 
2.5.1. Spanisch4 KL* oder PF*
2.5.2. Portugiesisch  KL* oder PF*
2.5.3. Indonesisch  KL* oder PF*
2.5.4. Englisch  KL*, PF* oder MP*
    
Modul 3.1 Controlling und Steuern (BWL IV) 6KL, R, HA oder PF
3.1.1. Controlling und Steuern4  
3.1.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 3.2 Internationale Unternehmenstransaktionen (Global Management II) 6KL oder PF
3.2.1. Internationaler Handel & Exportfinanzierung und Logistik 4  
3.2.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 3.3 Marketing (BWL V) 6KL, R, HA oder PF
3.3.1. Marketing und Internationales Marketing 4  
3.3.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 3.4 Gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen 6KL oder R oder PF
3.4.1. Wirtschaftsethik und Diversity Management 4  
3.4.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 3.5 Fremdsprachiges Kommunikationstraining I46 
3.5.1. Spanisch  KL* oder PF*
3.5.2. Portugiesisch  KL* oder PF*
3.5.3. Indonesisch  KL* oder PF*
3.5.4. Englisch  PF* oder R*
    
Modul 4.1 Projektmanagement (BWL VI) 6PA oder PF oder R
4.1.1. Projektmanagement4  
4.1.2. Modulbezogene Übung1  
    
Module 4.2 Internationale Unternehmensfinanzierung (Global Management III) 6KL oder R oder PF
4.2.1. Internationale Unternehmensfinanzierung und Internationale Rechnungslegung 4  
4.2.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 4.3 Strategisches Management (BWL VII) 6PF
4.3.1. Strategisches Management4  
4.3.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 4.4 Projektstudium: Global Management (Global Management IV) 6PA, R, HA oder PF
4.4.1. Projektstudium: Global Management 4  
4.4.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 4.5 Fremdsprachiges Kommunikationstraining II 6 
4.5.1. Spanisch4 PF* oder MP*
4.5.2. Portugiesisch  PF* oder MP*
4.5.3. Indonesisch  PF* oder MP*
4.5.4. Englisch  PF* oder R*
    
5.1. Auslandsvorbereitung 6KL oder PF oder R
5.1.1. Kulturwissenschaften und Interkulturelle Kommunikation 4  
5.1.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 5.2 - Modul 5.5 Auslandsstudium 24 
    
Modul 6.1 - Modul 6.4 Auslandspraktikum 24B*
    
Modul 6.5 Auslandsnachbereitung 6R oder HA oder PF
6.5.1. Auslandsnachbereitung4  
6.5.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 7.1 Internationales und Interkulturelles Management (Global Management V) 6KL, R, HA oder PF
7.1.1. Internationales und Interkulturelles Management 4  
7.1.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 7.2 Entrepreneurship (Wahlmodul)4 6PA oder R oder PF
7.2.1. Entrepreneurship und Business Plan 4  
7.2.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 7.3 Personal, Recht, Arbeit und Schlüsselqualifikation (Wahlmodul)  6KL, R, PF oder MP
7.3.1. Personal, Recht, Arbeit und Schlüsselqualifikation 4  
7.3.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 7.4 Bachelor-Projekt 6KL*, R*, PF* od. MP*
7.4.1. Bachelor-Projekt4  
7.4.2. Modulbezogene Übung1  
    
Modul 7.5 Bachelorthesis und Kolloquium 6T
7.5.1. Bachelorthesis-Seminar4  
    
Summe130210 

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.

2

Leistungspunkte nach ECTS.

3

Form der Prüfungsleistung: KL - Klausur, MP - Mündliche Prüfung, Kolloquium, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, HA - Hausarbeit, B - Bericht, S -Studienleistung, PF - Portfolio, T- Bachelorthesis und Kolloquium, PA- Projektarbeit. Ein Stern (*) kennzeichnet Prüfungsleistungen, die mit bestanden oder nicht bestanden bewertet, jedoch nicht benotet werden.
Soweit keine Einschränkung auf eine oder mehrere Prüfungsformen vorgenommen wird, legt der oder die Prüfende zum Beginn der Lehrveranstaltungen die Form aus dem Katalog der möglichen Formen für die Prüflinge eines Semesters einheitlich fest.

4

Die Module 7.2 und 7.3 können zur individuellen Schwerpunktsetzung durch entsprechende auch hochschulweit wählbare Module aus anderen Studiengängen ersetzt werden; über die Eignung entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Studiengangsleitung.

Anlage 2

Richtlinien für das praktische Studiensemester

I. Ziele der Praxisvermittlung im praktischen Studiensemester
Das Studium im Internationalen Studiengang Global Management der Hochschule Bremen soll wissenschaftlich-theoretische Ausbildung und praktische Tätigkeit verbinden. Im praktischen Studiensemester sollen durch die praktische Mitarbeit in kaufmännischen Tätigkeitsbereichen die verschiedenen Aspekte von betriebswirtschaftlichen Sachverhalten und Zusammenhängen kennen gelernt und vertiefte Einblicke in betriebswirtschaftliche, soziale und rechtliche Zusammenhänge im internationalen Kontext gewonnen werden. Das praktische Studiensemester soll Anregungen für eine selbständige Verbindung von Theorie und Praxis im Rahmen der Bachelorthesis geben.
II. Grundsätze für die Durchführung des praktischen Studiensemesters

1.

Das praktische Studiensemester ist obligatorischer Bestandteil des Studiums und soll den Studierenden eine auf eigene Erfahrungen begründete praxisbezogene Ausbildung vermitteln. Es dauert ohne Anrechnung von Urlaubszeiten mindestens 20 Wochen, die zusammenhängend in einem Betrieb oder einer öffentlich-rechtlichen Organisation absolviert werden sollen.

2.

Das praktische Studiensemester findet in der Regel nach dem 5. Studiensemester statt.

III. Ausbildung im Betrieb

1.

Als Ausbildungsstellen kommen insbesondere Betriebe und Verbände aus den Bereichen Industrie und Handel sowie nationale und internationale wirtschaftliche Organisationen in dem Zielland bzw. der Zielregion entsprechend der gewählten Landessprache in Betracht. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch ein anderes Land gewählt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet. Das praktische Studiensemester muss im Ausland abgeleistet werden. Die Zielregionen für das praktische Studiensemester müssen der gewählten Landessprache entsprechen, so dass den Studierenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die im anschließenden Schwerpunktstudium sowie in der Bachelorthesis wissenschaftlich aufgearbeitet werden können. Als Zielländer kommen je nach gewählter Landessprache in der Regel Länder in den folgenden Regionen in Betracht: ASEAN-Staaten, Staaten des Indischen Subkontinents, APEC-Staaten, Mittel- und Südamerika oder Afrika.

2.

Während des praktischen Studiensemesters wird den Studierenden in ihren Ausbildungsstellen die möglichst selbständige Bearbeitung von Aufgaben ihres künftigen Berufsfeldes übertragen. Neben betriebswirtschaftlichen Arbeitsbereichen sollen die Studierenden nach Möglichkeit auch in Arbeitsbereichen eingesetzt werden, die die Kommunikation in der betreffenden Fremdsprache verlangen und die Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten des betreffenden Landes fordern.

IV. Anerkennung des praktischen Studiensemesters
Voraussetzung für die Anerkennung des praktischen Studiensemesters ist die Vorlage des Arbeitsberichts sowie einer Bescheinigung der Ausbildungsstelle über die Durchführung des praktischen Studiensemesters. Der Bericht muss folgende Angaben beinhalten:

-

Beschreibung der Ausbildungsstelle (Funktion, Organisation, betriebswirtschaftliche, rechtliche und soziale Merkmale),

-

Inhalt und Dauer der einzelnen Tätigkeiten in der Ausbildungsstelle,

-

positive und negative Erfahrungen während des Praktikums,

-

Wohnsituation und Alltag in der fremden Kultur (Kontakte, Sprachfähigkeiten u.a.),

-

Verlauf des Praktikums (einzelne Phasen, Einsatzbereiche, inhaltliche Tätigkeitsfelder),

-

Darstellung wesentlicher Arbeitsergebnisse,

-

Beurteilung der Ausbildungsstelle.

Der Bericht stellt eine Prüfungsleistung dar.


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