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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Geographie“ (Vollfach) der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:13.10.2011 Inkrafttreten01.10.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 2, 3, 4, 5, 6 und Anlage 1 geändert, Anlage 5 aufgehoben durch Ordnung vom 13.04.2016 (Brem.ABl. S. 286)*
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1345, 1621

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juris-Abkürzung: GeoVollBacfPO BR 2011
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GeoVollBacfPO BR 2011
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den
Bachelorstudiengang „Geographie“ (Vollfach) der Universität Bremen
Vom 12. September 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2016

aufgeh. durch § 8 Absatz 4 Satz 1 der Ordnung vom 1. Februar 2017 (Brem.ABl. S. 77)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3, 4, 5, 6 und Anlage 1 geändert, Anlage 5 aufgehoben durch Ordnung vom 13.04.2016 (Brem.ABl. S. 286)*

Fußnoten

*

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 der Ordnung vom 13.04.2016 (Brem.ABl. S. 286) gilt:
(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2016 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2016/17 im Bachelorstudiengang „Geographie“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2016/17 begonnen haben und gemäß der Prüfungsordnung vom 12. September 2011 studieren, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt. Ein an der Universität Bremen erworbener Nachweis zu Englischkenntnissen auf dem Niveau B2 des Common European Framework of Reference for Languages (CEFR) wird als Äquivalent für die Bescheinigung gemäß § 6 Absatz 2 anerkannt.

Der Fachbereichsrat 08 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 12. September 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Geographie“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird

1.

in der Studienrichtung Humangeographie der akademische Grad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

oder

2

in der Studienrichtung Physische Geographie der akademische Grad

Bachelor of Science
(abgekürzt B. Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Bachelorstudiengang „Geographie“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Das Studium kann in der Studienrichtung Humangeographie oder in der Studienrichtung Physische Geographie absolviert werden.

(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. Wahlpflichtmodule werden mindestens im zweijährigen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt, im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache. Das Studium im Bachelorstudiengang Geographie erfordert Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 des Common European Framework for Languages. Diese Kenntnisse sind Voraussetzung für die Anmeldung zum Projektmodul (GEO-P).

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO1 durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt:

-

Tutorium

-

Kurs

-

Kolloquium

-

Geländepraktikum

(8) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum inklusive Praktikumskolloquium im Umfang von 12 CP Näheres regelt die Praktikumsordnung.

Fußnoten

1

Lehrveranstaltungsformen gem. AT BPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/ Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Bachelorarbeit, Betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO2 durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht unter Aufsicht erstellt werden, sind grundsätzlich in digitaler und gedruckter Form einzureichen und mit einer schriftlichen Erklärung zur Verwendung von Quellen nach § 18 Absatz 2 AT-MA zu versehen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ bewertet (§ 18 AT-MA).

Fußnoten

2

Prüfungsformen gemäß AT BPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Anlage 5 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 6
Modul Bachelorarbeit (und Kolloquium)

(1) Das Modul Bachelorarbeit mit Kolloquium (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das Modul Bachelorarbeit mit Kolloquium wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein, die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Das begleitende Seminar bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der Note von Bachelorarbeit und Kolloquium.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, sofern diese nicht gemäß Absatz 2 aus der Gesamtnote herausgenommen werden.

(2) Die Module zur Berufsorientierung GEO-B1 und GEO-B2 sowie GEO-O sind unbenotet. Von den 36 CP im Bereich der General Studies entfallen 18 CP auf den Bereich A und werden benotet. Der General-Studies-Bereich B im Umfang von 18 CP bleibt unbenotet.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „Geographie“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.

(2) Die Prüfungsordnung vom 25. August 2010 tritt am 1. April 2015 außer Kraft Studierende, die bis zum 1. April 2015 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 12. September 2011. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 20. September 2011

Der Rektor der
Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan Vollfach

Anlage 2:

Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 5:

Zulassungsvoraussetzungen (sofern nicht in § 5 geregelt)

Anlage 1:

Studienverlaufsplan Vollfach Bachelorstudiengang

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.

3.
Jahr

6.
Sem.

GEO-A
Bachelorarbeit mit
Kolloquium
und Seminar
15 CP / P / MP

 

 

GEO-B2
Berufspraktikum mit
Auswertungskolloquium
12 CP / P / MP*

General
Studies
15 CP

 

5.
Sem.

GEO-P
Projektmodul
9 CP / P / MP

GEO-W1-W10
Wahlpflichtmodul
IV
9 CP / WP / MP o. KP

 

 

 

2.
Jahr

4.
Sem.

GEO-W1-W10
Wahlpflichtmodul
II
9 CP / WP / MP o. KP

GEO-W1-W10
Wahlpflichtmodul
III
9 CP / WP / MP o. KP

GEO-M3
Geographische
Informationssysteme
II
6 CP / P / MP

GEO-B1
Bremer Gespräche zur Berufsorientierung
3 CP / P / MP*

General Studies 12 CP

 

3.
Sem.

SOZ-STM2
Statistik u.
Methoden II
12 CP / P / MP

GEO-W1-W10
Wahlpflichtmodul I
9 CP / WP / MP o. KP

 

 

 

1.
Jahr

2.
Sem.

SOZ-STM1
Statistik u.
Methoden I
12 CP / P / MP

GEO-G2
Humangeographie
6 CP / P / MP

GEO-G3
Physische
Geographie
6 CP / P / MP

GEO-O
Orientierungsmodul
9 CP / P / MP*

General
Studies
9 CP

 

1.
Sem.

GEO-G1
Einführung in die Geographie
6 CP / P / TP

GEO-M1
Kartographie
6 CP / P / TP

GEO-M2
Geographische
Informationssysteme
I
6 CP / P / MP

 

 

P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, KP: Kombinationsprüfung, TP: Teilprüfung(en)

Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung

K.-
Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/ TP/
KP

Aufteilung CP bei
Teilprüfung

PL / SL
(Anzahl)

GEO-
G1

Einführung in die Geographie

6

TP

Klausur System Erde 3 CP

PL: 1

Klausur Mensch, Gesellschaft und Raum 3 CP

PL: 1

GEO-
M1

Kartographie

6

TP

Klausur Kartographie 3 CP

PL: 1

Abschlussübung Computerkartographie 3 CP

PL: 1

Fußnoten

*

= Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

*

= Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

*

= Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Anlage 2

Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich

Die Studienrichtung Humangeographie umfasst neben den gemeinsamen Pflichtmodulen nach Absatz 3 Ziffer 1 und 3 im Wahlpflichtbereich 36 CP:

a)

mindestens ein Aufbaumodul mit 9 CP der Physischen Geographie und

b)

mindestens zwei Aufbaumodule mit insgesamt 18 CP der Humangeographie;

c)

als viertes Aufbaumodul kann mit 9 CP die Regionale Geographie mit großer Exkursion gewählt werden.

Die Studienrichtung Physische Geographie umfasst neben den gemeinsamen Pflichtmodulen nach Absatz 3 Ziffer 1 und 3 im Wahlpflichtbereich 36 CP:

a)

mindestens ein Aufbaumodul mit 9 CP der Humangeographie und

b)

mindestens zwei Aufbaumodule mit insgesamt 18 CP der Physischen Geographie;

c)

als viertes Aufbaumodul kann mit 9 CP die Regionale Geographie mit großer Exkursion gewählt werden.

Wahlbereich H: Humangeographie

K.-
Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/ TP/
KP

Aufteilung CP bei
Teilprüfung

PL / SL
(Anzahl)

GEO-
W2

Raum, Kommunikation und Verkehr (Aufbaumodul)

9

KP

 

PL: 2

GEO-
W3

Standortpolitiken (Aufbaumodul)

9

MP

 

PL: 1

GEO-
W4

Sustainability Studies (Aufbaumodul)

9

MP

 

PL: 1

GEO-
W5

Bevölkerung, Migration und Entwicklung (Aufbaumodul)

9

MP

 

PL: 1

GEO-
W6

Stadt- und Regionalentwicklung, Raumplanung (Aufbaumodul)

9

MP

 

PL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Wahlbereich P: Physische Geographie

K.-
Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/ TP/
KP

Aufteilung CP bei
Teilprüfung

PL/SL
(Anzahl)

GEO-
W7

Klima- und Biogeographie (Aufbaumodul)

9

KP

 

PL: 2

GEO-
W8

Regionale Physische Geographie (Aufbaumodul)

9

MP

 

PL: 1

GEO-
W9

Umwelt und Klima - gestern und heute (Aufbaumodul)

9

MP

 

PL: 1

GEO-
W10

Angewandte Geomorphologie (Aufbaumodul)

9

MP

 

PL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Wahlbereich R: Regionale Geographie

K.-
Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/ TP/
KP

Aufteilung CP bei Teilprüfung

PL/SL
(Anzahl)

GEO-
W1

Regionale Geographie mit großer Exkursion (Aufbaumodul)

9

KP

 

PL: 2

K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

-

Abschlussübung:

Die Studierenden bearbeiten in der Abschlussübung eine konkrete geographische Fragestellung und stellen das Ergebnis in kartographischer Form dar.

Abgabeumfang:

-

eine thematische Karte,

-

eine maximal dreiseitige schriftliche Ausarbeitung zur Durchführung der Analyse oder Ergebnisdarstellung, alle erstellten Arbeitsdateien in digitaler Form.

Bearbeitungszeitraum: maximal sechs Wochen

-

Exkursionsprotokoll

Ein Exkursionsprotokoll gibt die Inhalte und den Verlauf einer Exkursion unter Berücksichtigung einschlägiger Literatur wieder. Der Umfang orientiert sich nach Vorgabe des Exkursionsleiters an der Dauer der Exkursion und der Anzahl der am Protokoll Beteiligten.

-

Posterpräsentation


Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort- Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 5:

Zugangsvoraussetzungen für Module

Bevor Modul ... belegt werden kann,

muss Modul ... absolviert worden sein.

SOZ-STM2

SOZ-STM1

GEO-P

Englisch B2 Nachweis


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