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(1) Die Gebühren werden nach der Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Aufwandes und der Wertigkeit für die Abholung und Verarbeitung von Schlachtabfällen - ausgenommen spezifiziertes Risikomaterial i. S. der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1997 (97/534/EG) - die bei gewerblichen Schlachtungen und bei Schlachtungen in Großschlachtbetrieben und auf Schlachthöfen anfallen, solange die aus den abgegebenen Materialien hergestellten Produkte Tiermehl und Tierfett als Futtermittel bzw. als Grundstoff für die chemische Industrie absetzbar sind, bemessen:
Schlachteinheiten | für die |
Gebühr je Schlachteinheit | je 4,29 DM |
Gebühr je Schlachteinheit mit | je 3,99 DM |
Für jedes geschlachtete Kleintier wird eine Schlachteinheit, für jedes geschlachtete Großtier werden vier Schlachteinheiten berechnet. Großtiere sind alle über drei Monate alten Rinder, Einhufer sowie vergleichbare Tiere; Kleintiere sind alle unter drei Monate alten Rinder und Einhufer sowie Schweine, Schafe und vergleichbare Tiere.
Bei Abgaben von täglich mind. 17,5 t Material wird alternativ eine Gebühr von | 69,18 DM je Tonne |
erhoben. |
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Wird dieses Material darüber hinaus gebunkert und gekühlt wird eine Gebühr von | 62,45 DM je Tonne |
erhoben. |
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(2) Für die Beseitigung von Tierkörperteilen aus Geflügelschlachtungen gilt folgende Regelung:
Bei Abgabe von täglich mind. 17,5 t Material wird alternativ eine Gebühr von | 19,24 DM je Tonne |
erhoben. |
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Wird dieses Material darüber hinaus gebunkert und gekühlt, wird eine Gebühr von | 7,16 DM je Tonne |
erhoben. |
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(3)
Für die Beseitigung von Erzeugnissen der Pet-Food Industrie wird eine Gebühr von | 137,91 DM je Tonne |
erhoben. Wird darüber hinaus auch gebunkert und gekühlt wird eine Gebühr von | 132,15 DM je Tonne |
erhoben. |
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(4) Für die Beseitigung von Rohstoffen bis zu einem Gesamtgewicht von 500 kg (die nicht Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes sind) beträgt die Gebühr:
Wild, Fische, Fleischabfälle; Hausschlachtungen usw. je Anfahrt | 54,90 DM | ||
Speisenabfälle tierischen Ursprungs je Anfahrt | 73,29 DM | ||
für das Abholen von Hunden, Katzen und anderen Haustieren |
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| für das erste Tier | 23,46 DM | |
| für jedes weitere Tier |
15,00 DM | |
für Kleinbetriebe mit unregelmäßigem, geringem Anfall bzw. für Leerfahrten je Anfahrt | 53,33 DM |
(5) Für die Abholung und unschädliche Beseitigung von Tierblut beträgt die Gebühr:
| bei Einzelanfahrt | 135,13 DM je Tonne | |
| bei Sammelanfahrt | 0,95 DM je | |
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| Schlachteinheit | |
Bei amtlich bestätigter Kühlung des Blutes unter 10 °C beträgt die Gebühr: |
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| bei Einzelanfahrt | 125,92 DM je Tonne | |
| bei Sammelanfahrt | 0,88 DM je | |
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| Schlachteinheit |
(6) Die Benutzer der mit der Beseitigung beauftragten Tierkörperbeseitigungsanstalt haben dafür Sorge zu tragen, daß in die bereitgestellten Behältnisse ausschließlich Tierkörper, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse und keine Fremdstoffe wie zum Beispiel Eisenteile, Plastik, Fremdwasser gelangen. Die Benutzer haften bei Zuwiderhandlungen für die daraus entstehenden Schäden und Mehrkosten. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt ist berechtigt, die Abholung der Behältnisse zu verweigern, wenn bei der Abholung festgestellt wird, daß die Rohware Fremdkörper im vorgenannten Sinne enthält. Instandhaltung und Reinigung der Behältnisse obliegt den Benutzern der Tierkörperbeseitigungsanstalt.
(7) Für sonstige Leistungen bei der Tierkörperbeseitigung werden Gebühren in Höhe der entstehenden Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden, erhoben.
(8) Die für die Gebührenveranlagung maßgeblichen Schlachtzahlen ermittelt die für die amtlichen Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz zuständige Stelle.
(1) Gebührenpflichtig sind die Besitzer der Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnissen oder sonstige Produkte.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Tritt ein neuer Gebührenpflichtiger an die Stelle des bisherigen, ist dies dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt innerhalb eines Monats anzuzeigen (Anzeigepflicht). Beide Gebührenpflichtige haften bis zum Eingang der Anzeige gemeinsam.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Abholung der Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnisse oder bei der Anlieferung durch den Besitzer mit der Ablieferung bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt.
(1) Die Gebühren werden jeweils nach Ablauf eines Quartals durch Gebührenbescheid veranlagt und sind sofort fällig.
(2) Die für die Tierkörperbeseitigung zuständige Behörde läßt die Gebühren einschließlich Mahnkosten und Säumniszuschläge durch die mit der Beseitigung beauftragte Tierkörperbeseitigungsanstalt berechnen und erheben.
(3) Die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens und des Verwaltungszwangsverfahrens obliegt der für die Tierkörperbeseitigung zuständigen Behörde.