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Ortsgesetz über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:25.03.1991 Inkrafttreten09.07.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.07.1999 bis 31.12.2000Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 13.02.2003 (Brem.GBl. S. 114)
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 120

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juris-Abkürzung: TierKBGebBRHVOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:TierKBGebBRHVOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Beseitigung von Tierkörpern,
Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in der Stadtgemeinde Bremerhaven
Vom 14. März 1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.07.1999 bis 31.12.2000
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 13.02.2003 (Brem.GBl. S. 114)

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Grundsatz

(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Tierkörperbeseitigung werden Benutzungsgebühren erhoben.

(2) Für die Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes in der jeweils gültigen Fassung werden Gebühren nicht erhoben.

§ 2
Gebühren

(1) Die Gebühren werden nach der Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Aufwandes und der Wertigkeit für die Abholung und Verarbeitung von Schlachtabfällen - ausgenommen spezifiziertes Risikomaterial i. S. der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1997 (97/534/EG) - die bei gewerblichen Schlachtungen und bei Schlachtungen in Großschlachtbetrieben und auf Schlachthöfen anfallen, solange die aus den abgegebenen Materialien hergestellten Produkte Tiermehl und Tierfett als Futtermittel bzw. als Grundstoff für die chemische Industrie absetzbar sind, bemessen:

Schlachteinheiten
und Schlachtstätte

für die
Schlachteinheit

Gebühr je Schlachteinheit
ohne Kühlung

je 4,29 DM

Gebühr je Schlachteinheit mit
amtl. bestätigter Kühlung

je 3,99 DM

Für jedes geschlachtete Kleintier wird eine Schlachteinheit, für jedes geschlachtete Großtier werden vier Schlachteinheiten berechnet. Großtiere sind alle über drei Monate alten Rinder, Einhufer sowie vergleichbare Tiere; Kleintiere sind alle unter drei Monate alten Rinder und Einhufer sowie Schweine, Schafe und vergleichbare Tiere.

Bei Abgaben von täglich mind. 17,5 t Material wird alternativ eine Gebühr von

69,18 DM je Tonne

erhoben.

 

Wird dieses Material darüber hinaus gebunkert und gekühlt wird eine Gebühr von

62,45 DM je Tonne

erhoben.

 

(2) Für die Beseitigung von Tierkörperteilen aus Geflügelschlachtungen gilt folgende Regelung:

Bei Abgabe von täglich mind. 17,5 t Material wird alternativ eine Gebühr von

19,24 DM je Tonne

erhoben.

 

Wird dieses Material darüber hinaus gebunkert und gekühlt, wird eine Gebühr von

7,16 DM je Tonne

erhoben.

 

(3)

Für die Beseitigung von Erzeugnissen der Pet-Food Industrie wird eine Gebühr von

137,91 DM je Tonne

erhoben. Wird darüber hinaus auch gebunkert und gekühlt wird eine Gebühr von

132,15 DM je Tonne

erhoben.

 

(4) Für die Beseitigung von Rohstoffen bis zu einem Gesamtgewicht von 500 kg (die nicht Tierkörper von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes sind) beträgt die Gebühr:

Wild, Fische, Fleischabfälle; Hausschlachtungen usw. je Anfahrt

54,90 DM

Speisenabfälle tierischen Ursprungs je Anfahrt

73,29 DM

für das Abholen von Hunden, Katzen und anderen Haustieren

 

 

für das erste Tier

23,46 DM

 

für jedes weitere Tier

15,00 DM

für Kleinbetriebe mit unregelmäßigem, geringem Anfall bzw. für Leerfahrten je Anfahrt

53,33 DM

(5) Für die Abholung und unschädliche Beseitigung von Tierblut beträgt die Gebühr:

 

bei Einzelanfahrt

135,13 DM je Tonne

 

bei Sammelanfahrt

0,95 DM je

 

 

Schlachteinheit

Bei amtlich bestätigter Kühlung des Blutes unter 10 °C beträgt die Gebühr:

 

 

bei Einzelanfahrt

125,92 DM je Tonne

 

bei Sammelanfahrt

0,88 DM je

 

 

Schlachteinheit

(6) Die Benutzer der mit der Beseitigung beauftragten Tierkörperbeseitigungsanstalt haben dafür Sorge zu tragen, daß in die bereitgestellten Behältnisse ausschließlich Tierkörper, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse und keine Fremdstoffe wie zum Beispiel Eisenteile, Plastik, Fremdwasser gelangen. Die Benutzer haften bei Zuwiderhandlungen für die daraus entstehenden Schäden und Mehrkosten. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt ist berechtigt, die Abholung der Behältnisse zu verweigern, wenn bei der Abholung festgestellt wird, daß die Rohware Fremdkörper im vorgenannten Sinne enthält. Instandhaltung und Reinigung der Behältnisse obliegt den Benutzern der Tierkörperbeseitigungsanstalt.

(7) Für sonstige Leistungen bei der Tierkörperbeseitigung werden Gebühren in Höhe der entstehenden Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden, erhoben.

(8) Die für die Gebührenveranlagung maßgeblichen Schlachtzahlen ermittelt die für die amtlichen Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz zuständige Stelle.

§ 3
Gebührenpflicht

(1) Gebührenpflichtig sind die Besitzer der Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnissen oder sonstige Produkte.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Tritt ein neuer Gebührenpflichtiger an die Stelle des bisherigen, ist dies dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt innerhalb eines Monats anzuzeigen (Anzeigepflicht). Beide Gebührenpflichtige haften bis zum Eingang der Anzeige gemeinsam.

(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Abholung der Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnisse oder bei der Anlieferung durch den Besitzer mit der Ablieferung bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt.

§ 4
Unterbrechung der Abfuhr

Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abfuhr infolge höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Erlaß oder Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz.

§ 5
Gebührenveranlagung

(1) Die Gebühren werden jeweils nach Ablauf eines Quartals durch Gebührenbescheid veranlagt und sind sofort fällig.

(2) Die für die Tierkörperbeseitigung zuständige Behörde läßt die Gebühren einschließlich Mahnkosten und Säumniszuschläge durch die mit der Beseitigung beauftragte Tierkörperbeseitigungsanstalt berechnen und erheben.

(3) Die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens und des Verwaltungszwangsverfahrens obliegt der für die Tierkörperbeseitigung zuständigen Behörde.

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 14. März 1991

 

 

Magistrat der Stadt Bremerhaven

 

gez. Willms

 

Oberbürgermeister


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