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Ortsgesetz über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:25.03.1991 Inkrafttreten01.01.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2002Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 13.02.2003 (Brem.GBl. S. 114)
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 120

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juris-Abkürzung: TierKBGebBRHVOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:TierKBGebBRHVOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Beseitigung von Tierkörpern,
Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in der Stadtgemeinde Bremerhaven
Vom 14. März 1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2002
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 13.02.2003 (Brem.GBl. S. 114)

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Grundsatz

Zur Deckung des Aufwandes für die Tierkörperbeseitigung werden Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2
Gebühren

(1) Für die Beseitigung von Tierkörperteilen, Mischware inkl. Borsten, Knochen und Blut aus Schlachtungen in gewerblichen Schlachtbetrieben und Abgebern von sonstigen Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen werden Gebühren erhoben:

(a)

für die Abholung
und Entleerung
eines 240 1 Behälters:

je Abholung
55,37 DM (28,31 €)

(b)

für die Abholung
und Entleerung
eines 1100 1 Behälters:

je Abholung
209,48 DM (107,21 €)

(2) Für die Beseitigung von Schlachtabfällen aus Bunkern bei einer Mindestmenge von 7,5 t pro Tag werden Gebühren erhoben:

(a)

für die Beseitigung
von Tierkörperteilen inkl.
Borsten, aber ohne
Knochen und ohne Blut:

226,22 DM (115,66 €)
je Tonne

(b)

für die Beseitigung
von Knochen (oder als
Mischung aus Knochen,
Tierkörperteilen und/oder
Blut, die separat entsorgt
werden:

296,13 DM (151,41 €)
je Tonne

(c)

für die Beseitigung von
Blut (gekühltes Rohblut):

217,70 DM (111,31 €)
je Tonne

Das Blut ist unmittelbar nach der Schlachtung zu kühlen und bis zur Abholung so aufzubewahren, dass spätestens 4 Stunden nach Schlachtende eine Temperatur von 10 Grad C nicht überschritten wird. Die Temperatur ist fortlaufend zuverlässig nachweisbar zu messen und aufzuzeichnen.

(3) Für die Beseitigung von Tierkörperteilen aus Geflügelschlachtungen aus Bunkern bei einer Mindestmenge von 17,5 t pro Tag werden Gebühren je Tonne erhoben:

(a)

für Federn:

245,24 DM (125,39 €)

(b)

für abgepresste Federn:

269,16 DM (137,62 €)

(c)

für übrige Geflügelschlachtreststoffe:

213,92 DM (109,38 €)

(4) Die Gebühren für spezifiziertes Risikomaterial (SRM) i. S. der EU-Entscheidung 2000/418/EG und für Tierkörper und Tierkörperteile werden nach der Anfahrt und Anzahl der abgeholten Tierkörper bzw. der Anzahl der entleerten Behälter, Verarbeitung und Verbrennung von Tierkörpern und Tierkörperteilen, die bei gewerblichen Schlachtungen und bei Schlachtungen in Großschlachtbetrieben und Schlachthöfen und an sonstigen Stellen anfallen, bemessen. Dabei gelten als SRM Tierkörperteile oder daraus hergestellte Erzeugnisse entsprechend der jeweils geltenden EU-Entscheidung. Wird SRM von den umgebenden Tierkörperteilen nicht entfernt, so werden auch die umgebenden Tierkörperteile bis hin zum gesamten Tierkörper (insbesondere bei Tieren, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind) als SRM im Sinne dieser Satzung behandelt.

Folgende Gebühren werden erhoben:

(a)

für die Abholung
und Entleerung
eines 240 1 Behälters:

je Abholung
55,37 DM (28,31 €)

(b)

für die Abholung
und Entleerung
eines 1100 1 Behälters:

je Abholung
209,48 DM (107,11 €)

(5) Für die Abholung und Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial aus Kopfzerlegungsbetrieben beträgt die Gebühr

je Abholung 150,22 DM (76,81 €)

zuzüglich
bei Abgabe von Schädel ohne Unterkiefer
= 9 kg / Schädel

je 346,32 DM (177,07 €) je Tonne

(6) Für die Abholung und Beseitigung von Hunden, Katzen und anderen Heimtieren beträgt die Gebühr: je Abholung

25,23 DM (12,90 €)

zuzüglich
bei Abgabe von Hunden, Katzen oder sonstigen
Heimtieren

je Tier 4,63 DM (2,37 €)

(7) Für die Abholung und Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes, die als spezifiziertes Risikomaterial einzustufen sind, beträgt die Gebühr:

je Abholung 25,23 DM (12,90 €)

zuzüglich
bei Abgabe von Rindern

je Tier 154,38 DM (78,93 €)

bei Abgabe von bis
einschließlich zwölf Monate
alten Rindern

je Tier 30,88 DM (15,79 €)

bei Abgabe von
Schafen/Ziegen

je Tier 9,27 DM (4,74 €)

Für die Abholung und Beseitigung von anderen Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen berechnet sich die Gebühr nach der Abholung und ihrem Entsorgungsgewicht; die Gebühr beträgt:

je Abholung 25,23 DM (12,90 €)

zuzüglich zu entsorgendem Materials

je Kg 0,31 DM (0,16 €)

(8) Die Benutzer der mit der Beseitigung beauftragten Tierkörperbeseitigungsanstalt haben dafür Sorge zu tragen, dass in die bereitgestellten Behältnisse ausschließlich Tierkörper, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse, jedoch keine Fremdstoffe wie Eisenteile, Plastik oder Fremdwasser gelangen. Die Benutzer haften bei Zuwiderhandlung für die daraus entstehenden Schäden und Mehrkosten. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt ist berechtigt, die Abholung der Behältnisse zu verweigern, wenn bei der Abholung festgestellt wird, dass in den Behältnissen Fremdkörper im vorgenannten Sinne enthalten sind. Instandhaltung und Reinigung obliegt den Benutzern der Tierkörperbeseitigungsanstalt.

(9) Spezifiziertes Risikomaterial aus Schlacht- und Zerlegebetrieben ist nach der Entnahme getrennt zu lagern und mit dem Farbstoff Brillantblau FCF einzufärben. Wenn spezifiziertes Risikomaterial in die Behälter für herkömmliche Schlachtreststoffe gelangt, haftet der verursachende Benutzer für daraus entstandene Schäden.

(10) Die Benutzer haben der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu entsorgende Rinder mit ordnungsgemäßer Altersangabe anzumelden und bei der Abholung den Rinderpass oder eine Kopie davon auszuhändigen; Ohrmarken sind am Tierkörper zu belassen. Sollte auf Grund falscher Angaben spezifiziertes Risikomaterial von Rindern in die herkömmliche Tierkörperentsorgung gelangen, haftet der verursachende Benutzer für daraus entstandene Schäden.

(11) Für sonstige Leistungen bei der Tierkörperbeseitigung werden Gebühren in Höhe der entstehenden Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden, erhoben.

(12) Die Tierkörperbeseitigungsanstalt kann für die unschädliche Beseitigung andere Tierkörperbeseitigungsanstalten und für Transporthilfen Transportunternehmen als Subunternehmer beauftragen.

§ 3
Gebührenpflicht

(1) Gebührenpflichtig sind die Besitzer der Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnissen oder sonstige Produkte.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Tritt ein neuer Gebührenpflichtiger an die Stelle des bisherigen, ist dies dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt innerhalb eines Monats anzuzeigen (Anzeigepflicht). Beide Gebührenpflichtige haften bis zum Eingang der Anzeige gemeinsam.

(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Abholung der Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnisse oder bei der Anlieferung durch den Besitzer mit der Ablieferung bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt.

§ 4
Unterbrechung der Abfuhr

Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abfuhr infolge höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Erlaß oder Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz.

§ 5
Gebührenveranlagung

(1) Die Gebühren werden jeweils nach Ablauf eines Quartals durch Gebührenbescheid veranlagt und sind sofort fällig.

(2) Die für die Tierkörperbeseitigung zuständige Behörde läßt die Gebühren einschließlich Mahnkosten und Säumniszuschläge durch die mit der Beseitigung beauftragte Tierkörperbeseitigungsanstalt berechnen und erheben.

(3) Die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens und des Verwaltungszwangsverfahrens obliegt der für die Tierkörperbeseitigung zuständigen Behörde.

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 14. März 1991

 

 

Magistrat der Stadt Bremerhaven

 

gez. Willms

 

Oberbürgermeister


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