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(1) Für die Beseitigung von Tierkörperteilen, Mischware inkl. Borsten, Knochen und Blut aus Schlachtungen in gewerblichen Schlachtbetrieben und Abgebern von sonstigen Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen werden Gebühren erhoben:
(a) | für die Abholung | je Abholung |
(b) | für die Abholung | je Abholung |
(2) Für die Beseitigung von Schlachtabfällen aus Bunkern bei einer Mindestmenge von 7,5 t pro Tag werden Gebühren erhoben:
(a) | für die Beseitigung | 226,22 DM (115,66 €) |
(b) | für die Beseitigung | 296,13 DM (151,41 €) |
(c) | für die Beseitigung von | 217,70 DM (111,31 €) |
Das Blut ist unmittelbar nach der Schlachtung zu kühlen und bis zur Abholung so aufzubewahren, dass spätestens 4 Stunden nach Schlachtende eine Temperatur von 10 Grad C nicht überschritten wird. Die Temperatur ist fortlaufend zuverlässig nachweisbar zu messen und aufzuzeichnen.
(3) Für die Beseitigung von Tierkörperteilen aus Geflügelschlachtungen aus Bunkern bei einer Mindestmenge von 17,5 t pro Tag werden Gebühren je Tonne erhoben:
(a) | für Federn: | 245,24 DM (125,39 €) |
(b) | für abgepresste Federn: |
269,16 DM (137,62 €) |
(c) | für übrige Geflügelschlachtreststoffe: | 213,92 DM (109,38 €) |
(4) Die Gebühren für spezifiziertes Risikomaterial (SRM) i. S. der EU-Entscheidung 2000/418/EG und für Tierkörper und Tierkörperteile werden nach der Anfahrt und Anzahl der abgeholten Tierkörper bzw. der Anzahl der entleerten Behälter, Verarbeitung und Verbrennung von Tierkörpern und Tierkörperteilen, die bei gewerblichen Schlachtungen und bei Schlachtungen in Großschlachtbetrieben und Schlachthöfen und an sonstigen Stellen anfallen, bemessen. Dabei gelten als SRM Tierkörperteile oder daraus hergestellte Erzeugnisse entsprechend der jeweils geltenden EU-Entscheidung. Wird SRM von den umgebenden Tierkörperteilen nicht entfernt, so werden auch die umgebenden Tierkörperteile bis hin zum gesamten Tierkörper (insbesondere bei Tieren, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind) als SRM im Sinne dieser Satzung behandelt.
Folgende Gebühren werden erhoben:
(a) | für die Abholung | je Abholung |
(b) | für die Abholung | je Abholung |
(5) Für die Abholung und Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial aus Kopfzerlegungsbetrieben beträgt die Gebühr
je Abholung 150,22 DM (76,81 €)
zuzüglich
bei Abgabe von Schädel ohne Unterkiefer
= 9 kg / Schädel
je 346,32 DM (177,07 €) je Tonne
(6) Für die Abholung und Beseitigung von Hunden, Katzen und anderen Heimtieren beträgt die Gebühr: je Abholung
25,23 DM (12,90 €)
zuzüglich
bei Abgabe von Hunden, Katzen oder sonstigen
Heimtieren
je Tier 4,63 DM (2,37 €)
(7) Für die Abholung und Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes, die als spezifiziertes Risikomaterial einzustufen sind, beträgt die Gebühr:
je Abholung 25,23 DM (12,90 €)
zuzüglich | je Tier 154,38 DM (78,93 €) |
bei Abgabe von bis | je Tier 30,88 DM (15,79 €) |
bei Abgabe von | je Tier 9,27 DM (4,74 €) |
Für die Abholung und Beseitigung von anderen Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen berechnet sich die Gebühr nach der Abholung und ihrem Entsorgungsgewicht; die Gebühr beträgt: | je Abholung 25,23 DM (12,90 €) |
zuzüglich zu entsorgendem Materials | je Kg 0,31 DM (0,16 €) |
(8) Die Benutzer der mit der Beseitigung beauftragten Tierkörperbeseitigungsanstalt haben dafür Sorge zu tragen, dass in die bereitgestellten Behältnisse ausschließlich Tierkörper, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse, jedoch keine Fremdstoffe wie Eisenteile, Plastik oder Fremdwasser gelangen. Die Benutzer haften bei Zuwiderhandlung für die daraus entstehenden Schäden und Mehrkosten. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt ist berechtigt, die Abholung der Behältnisse zu verweigern, wenn bei der Abholung festgestellt wird, dass in den Behältnissen Fremdkörper im vorgenannten Sinne enthalten sind. Instandhaltung und Reinigung obliegt den Benutzern der Tierkörperbeseitigungsanstalt.
(9) Spezifiziertes Risikomaterial aus Schlacht- und Zerlegebetrieben ist nach der Entnahme getrennt zu lagern und mit dem Farbstoff Brillantblau FCF einzufärben. Wenn spezifiziertes Risikomaterial in die Behälter für herkömmliche Schlachtreststoffe gelangt, haftet der verursachende Benutzer für daraus entstandene Schäden.
(10) Die Benutzer haben der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu entsorgende Rinder mit ordnungsgemäßer Altersangabe anzumelden und bei der Abholung den Rinderpass oder eine Kopie davon auszuhändigen; Ohrmarken sind am Tierkörper zu belassen. Sollte auf Grund falscher Angaben spezifiziertes Risikomaterial von Rindern in die herkömmliche Tierkörperentsorgung gelangen, haftet der verursachende Benutzer für daraus entstandene Schäden.
(11) Für sonstige Leistungen bei der Tierkörperbeseitigung werden Gebühren in Höhe der entstehenden Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden, erhoben.
(12) Die Tierkörperbeseitigungsanstalt kann für die unschädliche Beseitigung andere Tierkörperbeseitigungsanstalten und für Transporthilfen Transportunternehmen als Subunternehmer beauftragen.
(1) Gebührenpflichtig sind die Besitzer der Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnissen oder sonstige Produkte.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Tritt ein neuer Gebührenpflichtiger an die Stelle des bisherigen, ist dies dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt innerhalb eines Monats anzuzeigen (Anzeigepflicht). Beide Gebührenpflichtige haften bis zum Eingang der Anzeige gemeinsam.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Abholung der Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnisse oder bei der Anlieferung durch den Besitzer mit der Ablieferung bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt.
(1) Die Gebühren werden jeweils nach Ablauf eines Quartals durch Gebührenbescheid veranlagt und sind sofort fällig.
(2) Die für die Tierkörperbeseitigung zuständige Behörde läßt die Gebühren einschließlich Mahnkosten und Säumniszuschläge durch die mit der Beseitigung beauftragte Tierkörperbeseitigungsanstalt berechnen und erheben.
(3) Die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens und des Verwaltungszwangsverfahrens obliegt der für die Tierkörperbeseitigung zuständigen Behörde.