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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „English-Speaking Cultures/Englisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:20.06.2011 Inkrafttreten01.10.2015 Zuletzt geändert durch:§§ 3, 5, Anlagenverzeichnis und Anlage 1 geändert sowie Anlage 5 aufgehoben durch Ordnung vom 16.07.2015 (Brem.ABl. S. 1054)*
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 598; 2018, S. 736
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „English-Speaking Cultures/Englisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen vom 26. Januar 2011 (Brem.ABl. 2011, S. 598; 2018, S. 736), zuletzt §§ 3, 5, Anlagenverzeichnis und Anlage 1 geändert sowie Anlage 5 aufgehoben durch Ordnung vom 16. Juli 2015 (Brem.ABl. S. 1054)*"

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juris-Abkürzung: EnglSCulZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:EnglSCulZwFäBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:26.01.2011
Gültig ab:01.10.2011
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 598; 2018, 736
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „English-Speaking Cultures/Englisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen
Vom 26. Januar 2011
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 5, Anlagenverzeichnis und Anlage 1 geändert sowie Anlage 5 aufgehoben durch Ordnung vom 16.07.2015 (Brem.ABl. S. 1054)*

Fußnoten

*

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Ordnung vom 16.07.2015 (Brem.ABl. S. 1054) gilt:
„(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2015/16 ihr Studium aufgenommen haben, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 26. Januar 2011. Studierende, die bis zum 30. September 2019 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung.
(3) Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der Bachelorprüfungsausschuss.“]

Der Fachbereichsrat 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 26. Januar 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „English-Speaking Cultures/Englisch“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

verliehen. Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption wird der Titel „Bachelor of Arts“ vergeben.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „English-Speaking Cultures/Englisch“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ als Profilfach, als Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn

a)

das Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1a),

b)

das Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ als Komplementärfach studiert wird, das heißt insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1b),

c)

das Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ mit Lehramtsoption studiert wird, das heißt 60 CP zuzüglich eines fachdidaktischen Anteils mit 12 CP umfasst (Anlage 1c). Die Prüfungsleistungen für den Bereich „Erziehungswissenschaft“ werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.

Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „English-Speaking Cultures/Englisch“ als Profil- bzw. Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studieren wollen.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich und im Wahlpflichtbereich werden in englischer Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(8) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches Praktikum im Umfang von mindestens 9 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung. Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.

(9) Der Studiengang beinhaltet als Profilfach, als Komplementärfach und als Lehramtsoption ein obligatorisches, fachlich relevantes Studiensemester an einer englischsprachigen Universität in einem englischsprachigen Land. Der Auslandsaufenthalt findet nach Studienverlaufsplan während des fünften Semesters statt. Im Auslandssemester sind Leistungen im Umfang von mindestens 15 CP zu erbringen. Zusätzlich erworbene CP können auf die General Studies bzw. auf die Schlüsselqualifikationen im Professionalisierungsbereich angerechnet werden. Zum Abschluss eines Lernvertrags („Learning Agreements“) zwischen Studierendem und Fachbereich vor Antritt des Auslandsaufenthalts wird dringend geraten, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können.

(10) Wenn zwei fremdsprachliche Philologien studiert werden oder „English-Speaking Cultures/Englisch“ als Komplementärfach studiert wird, kann ersatzweise ein sprachenbezogener Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten in maximal drei Teilabschnitten erbracht werden. Als Teilauslandsaufenthalt kann auch ein entsprechender Auslandsaufenthalt anerkannt werden, der vor Studienbeginn stattgefunden aber zu Studienbeginn nicht länger als drei Jahre zurückgelegen hat. Bei der Lehramtsoption kann auch ein entsprechend langer Aufenthalt als Fremdsprachenassistentin bzw. Fremdsprachenassistent in einem englischsprachigen Land erfolgen.

(11) Das Studiensemester kann in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses durch ein fachlich relevantes Praktikum von dreimonatiger Dauer oder durch einen intensiven Studienaufenthalt (Summer School, etc.) in einem englischsprachigen Land ersetzt werden. Das Praktikum wird mit einem schriftlichen Praktikumsbericht von 1 500 Wörtern abgeschlossen. In schwerwiegenden Härtefällen sowie in besonders zu begründenden Fällen (zum Beispiel vorhandene nachweisbare kulturelle und sprachliche Kompetenz) kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsmodul aussprechen und eine geeignete Modulersatzleistung festlegen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann nicht in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.

(6) Die Bewertung der Prüfungsleistungen der Module gemäß § 3 und § 6 soll unverzüglich, in der Regel spätestens sechs Wochen nach der Prüfung erfolgen.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. Es wird jedoch dringend empfohlen, die Basismodule abzuschließen, bevor die Aufbaumodule belegt werden. Es wird dringend empfohlen, das Modul FD-1 vor dem Modul FD-2 zu absolvieren.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Das Modul Bachelorarbeit-P (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das begleitende Seminar ist im Profilfach obligatorisch und wird in den General Studies angerechnet. Im Modul Bachelorarbeit-L in der Lehramtsoption ist nur die Bachelorarbeit obligatorisch (12 CP). Das Begleitseminar ist Wahlpflicht (siehe § 6 Absatz 6)

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP im Profilfach und von mindestens 45 CP in der Lehramtsoption.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.

(6) Zur Erstellung der Bachelorarbeit in der Lehramtsoption wird ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP angeboten, dessen Besuch dringend empfohlen wird. Die 3 CP können als Schlüsselqualifikationen (nach BPO Bereich Erziehungswissenschaft) anerkannt werden.

(7) Die Bachelorarbeit muss im Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ geschrieben werden, wenn die Lehramtsoption gewählt wurde.

(8) Das begleitende Seminar bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der Note der Bachelorarbeit.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP-gewichteten Fachnoten.

(2) Die Fachnote English Speaking Cultures/Englisch besteht zu 20% aus der Note der Bachelorarbeit, und zu 80% wird sie aus den nach Leistungspunkten gewichteten Noten aller übrigen Module gebildet, sofern diese nicht unbenotet sind (s. Anlagen 1a, 1b, 1c, und 2). Wenn die Bachelorarbeit in der Lehramtsoption nicht im Fach English Speaking Cultures/Englisch geschrieben wird, wird sie aus den nach Leistungspunkten gewichteten Noten aller Module gebildet, sofern diese nicht unbenotet sind (s. Anlagen 1a, 1b, 1c, und 2).

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „English-Speaking Cultures/Englisch“ (Zwei-Fächer-Studium) ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 1. Juni 2011
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium: Module und Prüfungsanforderungen
a)wenn „English-Speaking Cultures/Englisch“ Profilfach (120 CP) ist
b)wenn „English-Speaking Cultures/Englisch“ Komplementärfach (60 CP) ist
c)wenn „English-Speaking Cultures/Englisch“ mit Lehramtsoption (60-CP-Fach zuzüglich 12 CP Fachdidaktik) studiert wird
Anlage 2:entfällt, da integriert in Anlage 1
Anlage 3:Prüfungsformen
Anlage 4:Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 5:entfällt

Anlage 1

Studienverlaufspläne

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1 a) Profilfach (120 CP)

Profilfach∑ 120 CP
3. Jahr6. Sem.Modul Bachelorarbeit-P= 15 CP /P General Studies= 6 CP 45 CP
5. Sem.Modul Bachelorarbeit-P = 15 CP /P General Studies= 9 CP
2. Jahr4. Sem.D-2= 6 CP /PSP-2 = 6 CP /PBFE mit Praktikum (GS)= 9 CP /P 39 CP
WD-2= 6 CP /WP
3. Sem.D-1= 6 CP /PWD-1= 6 CP /WP
1. Jahr2. Sem. und 1. Sem. C= 6 CP /P General Studies = 9 CP36 CP
B= 6 CP /P
A= 6 CP /P
SP-1= 9 CP /P
P:

Pflichtmodul WP: Wahlpflichtmodul

Tabelle a: Ergänzende Angaben für alle Module

KennzifferModulbezeichnungCPMP/TP/KPAufteilung CP bei TPPL/SL (Anzahl)
ABasismodul
Englischsprachige Literaturwissenschaft
6TPIntroduction to Literature 1
3 CP
PL: 2
Introduction to Literature 2
3 CP
BBasismodul
Englische Sprachwissenschaft
6TPIntroduction to Linguistics 2
3 CP
PL: 2
Introduction to Linguistics 2
3 CP
CBasismodul
Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt
6TPKey Moments in the Cultural History of the English-Speaking World 3 CP PL: 1
Key Moments in the Linguistic History of the English-Speaking World 3 CP PL: 1
SP-1Basismodul
Englische Sprachpraxis
9MPUniversity Language Skills 1
3 CP
PL: 1
University Language Skills 2
6 CP
SP-2Aufbaumodul
Englische Sprachpraxis
6MPContent-Based, Integrated Skills
3 CP
PL: 1
Culture & Communication
3 CP
D-1Aufbaumodul6KPKey Topics in Literature 3 CP
Key Topics in Linguistics 3 CP
PL: 1
SL: 1
a) Literatur + Sprachwissenschaft
oder
Key Topics in Literature 3 CP
Key Topics in Cultural History 3 CP
b) Literatur + Kulturgeschichte
oder
c) Sprachwissenschaft + KulturgeschichteKey Topics in Linguistics 3 CP
Key Topics in Cultural History 3 CP
D-2Aufbaumodul6KPKey Topics in Literature 6 CP PL: 1
SL: 1
a) Kulturgeschichte oder
b) Sprachwissenschaft oderKey Topics in Linguistics 6 CP
c) LiteraturKey Topics in Cultural History 6 CP
WD-1Wahlpflichtmodul
Literatur + Sprachwissenschaft
oder
Literatur + Kulturgeschichte
oder
Sprachwissenschaft + Kulturgeschichte
6MPKey Topics in Literature 3 CP
Key Topics in Linguistics 3 CP
PL: 1
Key Topics in Literature 3 CP
Key Topics in Cultural History 3 CP
Key Topics in Linguistics 3 CP
Key Topics in Cultural History 3 CP
WD-2Wahlpflichtmodul
Literatur + Sprachwissenschaft
oder
Literatur + Kulturgeschichte
oder
Sprachwissenschaft + Kulturgeschichte
6MPKey Topics in Literature 3 CP
Key Topics in Linguistics 3 CP
PL: 1
Key Topics in Literature 3 CP
Key Topics in Cultural History CP
Key Topics in Linguistics 3 CP
Key Topics in Cultural History 3 CP
 Auslandsmodul15 Im Verantwortungsbereich der jeweiligen Universität  
BA-PModul Bachelorarbeit-P15MPBachelorarbeit 12 CP
Begleitseminar 3 CP
PL: 1

Im Rahmen der Aufbaumodule D-1 und D-2 müssen alle drei Fachdisziplinen (Literature, Linguistics, Cultural History) studiert werden; die Studierenden wählen eine der folgenden Varianten:
(D-1a und D-2a) oder (D-1b und D-2b) oder (D-1c und D-2c).
Im Rahmen der Wahlpflichtmodule WD-1 und WD-2 müssen unterschiedliche Veranstaltungen aus mindestens zwei Fachdisziplinen gewählt werden.

MP:

Modulprüfung; TP: Teilprüfungen; KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus einer Prüfungsleistung und Studienleistungen); PL: Prüfungsleistung; SL: Studienleistung

1 b) Komplementärfach (60 CP)

Komplementärfach
60 CP
3. Jahr6. Sem.  15 CP
5. Sem.Auslandsmodul = 15 CP /P  
2. Jahr4. Sem.D-2 = 6 CP /P
C = 3 CP /P (Linguistic History)
SP-2 = 6 CP /P21 CP
3. Sem. D-1 = 6 CP /P 
1. Jahr2. Sem.
und
1. Sem.
C = 3 CP /P (Cultural History)
B = 6 CP /P
A = 6 CP /P
SP-1 = 9 CP /P24 CP
P:

Pflichtmodul WP: Wahlpflichtmodul

Tabelle b: Ergänzende Angaben für alle Module

KennzifferModulbezeichnungCPMP/TP/KPAufteilung CP bei TPPL/SL
(Anzahl)
ABasismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft 6TPIntroduction to Literature 1
3 CP
PL: 2
Introduction to Literature 2
3 CP
BBasismodul
Englische Sprachwissenschaft
6TPIntroduction to Linguistics 1
3 CP
PL: 2
Introduction to Linguistics 2
3 CP
CBasismodul
Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt
6TPKey Moments in the Cultural History of the English-Speaking World 3 CP PL: 1
Key Moments in the Linguistic History of the English-Speaking World 3 CP PL: 1
SP-1Basismodul
Englische Sprachpraxis
9MPUniversity Language Skills 1
3 CP
PL: 1
University Language Skills 2
6 CP
SP-2Aufbaumodul
Sprachpraxis
6MPContent-Based, Integrated Skills
3 CP
PL: 1
Culture & Communication
3 CP
D-1Aufbaumodul 6KPKey Topics in Literature 3 CP
Key Topics in Linguistics 3 CP
PL: 1
SL: 1
a) Literatur + Sprachwissenschaft
oder
b) Literatur + Kulturgeschichte
oder
c) Sprachwissenschaft + Kulturgeschichte Key Topics in Linguistics 3 CP
Key Topics in Cultural History 3 CP
D-2Aufbaumodul6KPKey Topics in Literature 6 CP PL: 1
SL: 1
a) Kulturgeschichte oder
b) Sprachwissenschaft oderKey Topics in Linguistics 6 CP
c) LiteraturKey Topics in Cultural History 6 CP
 Auslandsmodul15 Im Verantwortungsbereich der jeweiligen Universität  

Im Rahmen der Aufbaumodule D-1 und D-2 müssen alle drei Fachdisziplinen (Literature, Linguistics, Cultural History) studiert werden; die Studierenden wählen eine der folgenden Varianten:
(D-1a und D-2a) oder (D-1b und D-2b) oder (D-1c und D-2c).

MP:

Modulprüfung; TP: Teilprüfungen; KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus einer Prüfungsleistung und Studienleistungen); PL: Prüfungsleistung; SL: Studienleistung

1 c) Lehramtsoption (60 CP Fach + 12 CP Fachdidaktik + ggf. Abschlussmodul)
Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile (inklusive Schlüsselqualifikationen) sind in der BPO „Erziehungswissenschaft“ aufgeführt.

Lehramtsoption
72 CP (+12 CP)
Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann um jeweils 12 CP.
3. Jahr6. Sem.Modul Bachelorarbeit-L
= 12 CP /P**
    (ggf. 12 CP)
5. Sem.Auslandsmodul*
= 15 CP/P
    15 CP
2. Jahr4. Sem.D-2 = 6 CP /PSP-2 = 6 CP /P 4. Sem.
FD 2 = 6 CP /P
Zusatzqualifikation (optional): Bilinguales Lernen und Lehren 30 CP
3. Sem.D-1 = 6 CP /P 3.Sem
FD 1 = 6 CP /P
1. Jahr2. Sem. und 1. Sem. C = 6 CP /P
B = 6 CP /P
A = 6 CP /P
SP-1 = 9 CP/P  27 CP

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul
Tabelle c: Ergänzende Angaben für alle Module

KennzifferModulbezeichnungCPMP/TP/KPAufteilung CP bei TPPL/SL
(Anzahl)
ABasismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft 6TPIntroduction to Literature 1
3 CP
PL: 2
Introduction to Literature 2
3 CP
BBasismodul
Englische Sprachwissenschaft
6TPIntroduction to Linguistics 1
3 CP
PL: 2
Introduction to Linguistics 2
3 CP
CBasismodul
Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt
6TPKey Moments in the Cultural History of the English-Speaking World 3 CP PL: 1
Key Moments in the Linguistic History of the English-Speaking World 3 CP PL: 1
SP-1Basismodul
Englische Sprachpraxis
9MPUniversity Language Skills 1
3 CP
PL: 1
University Language Skills 2
6 CP
SP-2Aufbaumodul
Sprachpraxis
6MPContent-Based, Integrated Skills
3 CP
PL: 1
Culture & Communication
3 CP
D-1Aufbaumodul 6KPKey Topics in Literature 3 CP
Key Topics in Linguistics 3 CP
PL: 1
SL: 1
a) Literatur + Sprachwissenschaft
oder
b) Literatur + Kulturgeschichte
oder
c) Sprachwissenschaft + Kulturgeschichte Key Topics in Linguistics 3 CP
Key Topics in Cultural History 3 CP
D-2Aufbaumodul6KPKey Topics in Literature 6 CP PL: 1
SL: 1
a) Kulturgeschichte oder
b) Sprachwissenschaft oderKey Topics in Linguistics 6 CP
c) LiteraturKey Topics in Cultural History 6 CP
FD-1Basismodul
Fachdidaktik (inkl. POE)
6KPIntroduction to English Language Education 3 CP PL: 1
SL: 1
Introduction to English Language Teaching Practice 3 CP
FD-2Aufbaumodul
Fachdidaktik
6KPHistorical and Theoretical Foundations of Second Language Acquisition 3 CP PL: 1
SL: 1
English Language Teaching: Activities, Resources and Materials 3 CP
 Auslandsmodul15 Im Verantwortungsbereich der jeweiligen Universität  
BA-LModul Bachelorarbeit-L12MPBachelorarbeit 12 CPPL: 1

Im Rahmen der Aufbaumodule D-1 und D-2 müssen alle drei Fachdisziplinen (Literature, Linguistics, Cultural History) studiert werden; die Studierenden wählen eine der folgenden Varianten:
(D-1a und D-2a) oder (D-1b und D-2b) oder (D-1c und D-2c).

MP:

Modulprüfung; TP: Teilprüfungen; KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus einer Prüfungsleistung und Studienleistungen); PL: Prüfungsleistung; SL: Studienleistung

Profilfach: General Studies Module

KennzeichenModulbezeichnungP /WPCP
GS IBerufsfelderkundung mit Praktikum P9 CP
1 CP für 30 Arbeitstunden
GS IIStudium generaleWP1 CP für 30 Arbeitstunden
GS IIILeitung eines TutoriumsWP1 CP für 30 Arbeitstunden
GS IVSelbstorganisierte Projektarbeit(en) WP1 CP für 30 Arbeitstunden
GS Va Weitere Fremdsprache(n)WP1 CP für 30 Arbeitstunden
GS VIKommunikative KompetenzWP1 CP für 30 Arbeitstunden
GS VIIMitarbeit an Forschungsprojekten WP1 CP für 30 Arbeitstunden
GS VIII Studentische AktivitätenWP1 CP für 30 Arbeitstunden
GS IXLehrveranstaltungen aus dem General Studies-Bereich und Kurse des Studienzentrums WP1 CP für 30 Arbeitstunden
GS X Geisteswissenschaft und BerufspraxisWP1 CP für 30 Arbeitstunden
GS XIWissenschaft im KontextWP1 CP für 30 Arbeitstunden
GS IIStudienrelevanter Auslandsaufenthalt (über das Pflichtauslandsstudium in English-Speaking Cultures hinaus) WP1 CP für 30 Arbeitstunden

Fußnoten

*

Das Auslandsmodul wird nach den Regeln der jeweiligen Universität absolviert.

**

Das Modul Bachelorarbeit-L umfasst 12 CP. Es wird empfohlen, ein „Begleitendes Seminar“ im Umfang von 3 CP zu besuchen. Diese 3 CP werden im Bereich Schlüsselqualifikationen nach BPO „Erziehungswissenschaft“ anerkannt.

Anlage 2

entfällt, da integriert in Anlage 1

Anlage 3

Prüfungsformen

a)

Prüfungsformen

Die von dieser Ordnung vorgesehenen Prüfungsformen entsprechend den Vorgaben der §§ 8 und 9 des AT BPO, konkretisieren und erweitern diese aber zum Teil, so dass sie hier noch einmal komplett aufgeführt werden:

1)

Klausur mit einer Dauer von 90 Minuten. Alle Klausuren können ggf. auch als E-Klausuren (s. Anlage 4) durchgeführt werden.

2)

Schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang, der von den laut Modulbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsstunden wie folgt abhängt:

-

100 oder mehr Arbeitsstunden: 10 bis 15 Seiten

-

60 bis 99 Arbeitsstunden: 7 bis 10 Seiten

-

40 bis 59 Arbeitsstunden: 5 bis 9 Seiten

Eine Seite entspricht ca. 2 400 Zeichen ohne Leerzeichen.
Die Arbeit ist in englischer Sprache zu verfassen und als ausgedrucktes Exemplar und als Datei einzureichen.

3)

Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 5 Seiten

4)

Portfolio, bestehend aus einer offenen Anzahl unterschiedlicher schriftlicher und mündlicher dokumentierter Leistungen, die zusammenfassend bewertet werden.

Eventuelle Klausuranteile können ggf. auch als E-Klausuren (s. Anlage 4) durchgeführt werden. Mündliche Aufgaben müssen in geeigneter Form dokumentiert werden, z. B. durch Kurzbericht, Thesenpapier etc. Wenn Gruppenaufgaben im Portfolio vorgesehen sind, sollte der jeweilige Anteil der einzelnen Studierenden ersichtlich werden.

5)

Prüfungen im Bereich der sprachpraktischen Übungen können aus schriftlichen und mündlichen Anteilen bestehen, die aber nicht über 120 Minuten bei schriftlichen Tests und 30 Minuten bei mündlichen Tests hinausgehen.

Alle Klausuranteile können ggf. auch als E-Klausuren (s. Anlage 4) durchgeführt werden. Mündliche Testanteile sollten als Einzelprüfung eine Dauer von 20 bis 30 Minuten nicht überschreiten. Wenn mündliche Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergibt, durchgeführt werden.

6)

Bachelorarbeit im Umfang von mindestens 25 Seiten (ca. 60 000 Zeichen ohne Leerzeichen) und höchstens 30 Seiten (ca. 75 000 Zeichen ohne Leerzeichen). Die Bachelorarbeit muss in englischer Sprache verfasst werden.

Die Erstgutachterin/Der Erstgutachter der Bachelorarbeit ist die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit. Betreuerin/Betreuer von Bachelorarbeiten können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen/Zweitgutachter von Bachelorarbeiten sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität Bremen sind, zulassen. Die Bachelorarbeit ist als ausgedrucktes Exemplar und als PDF-Datei einzureichen.

Anlage 4

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“,wenn mindestens 50
aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“,wenn mindestens 25
aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“, wenn keine oder
weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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