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Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Cruise Industry Management

Veröffentlichungsdatum:29.01.2010 Inkrafttreten01.09.2009
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 103
Zitiervorschlag: "Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Cruise Industry Management vom 19. Mai 2009 (Brem.ABl. 2010, S. 103)"

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juris-Abkürzung: CIMBRHBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:CIMBRHBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:19.05.2009
Gültig ab:01.09.2009
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2010, 103
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung
der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang
Cruise Industry Management
Vom 19. Mai 2009
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 22. September 2009 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) die Neufassung des fachspezifischen Teils der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Cruise Industry Management in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 7. Dezember 2004 (Brem.ABl. S. 569) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

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Inhaltsübersicht
§ 1Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang
§ 2Praxisphase
§ 3Prüfungs- und Studienleistungen
§ 4Wiederholung von Prüfungen
§ 5Bachelorarbeit
§ 6Gesamtnote der Bachelorprüfung
§ 7Bachelorgrad
§ 8Inkrafttreten
Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen
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§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester.

(2) Zu Modulen des fünften und sechsten Semesters des Regelstudienverlaufs kann sich nur anmelden, wer die Praxisphase erfolgreich absolviert hat. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang der zu absolvierenden Module beträgt 180 Credits.

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§ 2
Praxisphase

(1) Die Praxisphase (Internship, Betriebspraktikum) findet im Ausland oder an Bord eines Kreuzfahrtschiffes statt. Dem Studienziel besonders förderlich ist ein Betriebspraktikum im außereuropäischen Ausland. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag.

(2) Die Praxisphase umfasst mindestens 60 Arbeitstage (Anwesenheit im Betrieb). Urlaubs- und Krankheitszeiten werden hierauf nicht angerechnet.

(3) Zur Praxisphase wird zugelassen, wer folgende Module erfolgreich absolviert hat:

a)

Business and Management I,

b)

Quantitative Business Methods,

c)

Tourism and Cruises I,

d)

Tourism and Cruises II.

Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag.

(4) Über die Praxisphase ist ein Praktikumsbericht anzufertigen.

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§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden zusätzlich zu den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen auch in folgenden Formen erbracht:

a)

Planspiel,

b)

Praktikumsbericht.

Zu a:

Das Planspiel beinhaltet die frist- und formgerechte Dokumentation von Planspielentscheidungen und ihre Begründung. Fristen und Form werden von der/dem Prüfenden festgelegt.

Zu b:

Der Praktikumsbericht dient der Nachbereitung der Praxisphase. Er stellt mindestens den Praktikumsbetrieb, die wahrgenommenen Aufgaben, die eigenen Lernfortschritte während der Praxisphase und deren Bedeutung für den Studienerfolg dar.

(2) Verlauf und Ergebnisse von Projektarbeiten sind schriftlich zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren.

(3) Prüfungsleistungen können mit Ausnahme der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Klausur) auch durch Gruppen von Studierenden in Zusammenarbeit (Gruppenarbeit) erbracht werden.

(4) In jedem Modul wird eine Modulprüfung abgelegt, die gemäß Anlage 1 in einzelnen Prüfungsleistungen erbracht werden kann.

(5) Modulprüfungen werden in der Sprache der jeweils zugehörigen Lehrveranstaltungen abgehalten. Die Lehrsprache wird spätestens zu Beginn jeder Veranstaltung bekannt gegeben.

(6) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, erfolgt die Gewichtung gemäß Anlage 1.

(7) Art und Umfang der zu erbringenden Studienleistungen ergeben sich aus Anlage 1.

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§ 4
Wiederholung von Prüfungen

(1) Nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung einer Prüfungsleistung bestellt die/der Prüfungsausschussvorsitzende für die Bewertung eine zweite Prüferin/einen zweiten Prüfer. Die Prüfungsleistung wird von beiden Prüfern getrennt bewertet. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

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§ 5
Bachelorarbeit

(1) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 140 Credits erreicht hat.

(2) Die Bachelorarbeit soll einen Umfang von 14 000 bis 16 000 Wörtern zuzüglich Titelblatt, Gliederung, Verzeichnissen und Anhängen haben. Wird sie als Gruppenarbeit angefertigt, gilt dieser Umfang für jedes Gruppenmitglied einzeln.

(3) Die Bachelorarbeit ist in englischer Sprache abzufassen.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt neun Wochen.

(5) Die Fragestellung, der sich eine Bachelorarbeit widmet, soll im Zusammenhang stehen mit:

a)

dem Betriebspraktikum des Prüflings,

b)

der Projektarbeit des Prüflings im fünften oder sechsten Semester des Regelstudienverlaufs oder

c)

einem der Themenvorschläge, die Lehrende des Studiengangs zu diesem Zweck bekannt geben.

(6) Die Bachelorarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form auf Datenträger abzugeben.

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§ 6
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Noten aller Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und des Kolloquiums. Die Gewichte sind in Anlage 1 aufgeführt.

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§ 7
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“.

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§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt der fachspezifische Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Cruise Industry Management vom 24. April 2007 (Brem.ABl. S. 1160) außer Kraft.

Bremerhaven, den 22. September 2009

Der Rektor
der Hochschule Bremerhaven

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Anlage 1:

Prüfungs- und Studienleistungen

Cruise Industry Management (CIM)

Nr.

Modul
Lehrveranstaltung

Sem.

Prüfungs- /
Studienleistung

SWS

Credits

Gewicht

1

Business and Management I

 

 

8

12

6

1.1

Foundations of Business and Management

1

K/R/H

2

 

3/6

1.2

Foundations of Marketing

1

K/R/H

2

 

3/6

1.3

CB for Studying Successfully

1

M/R/H1

1

 

0

1.4

Kooperations- und Teamtraining

2

M/R/H1

2

 

0

1.5

CB for the Internship

2

M/R/H1

1

 

0

2

Tourism and Cruises I

 

 

10

15

15

2.1

Tourism Management I

1

K/R/H

2

 

3/15

2.2

Cruise Management I

1

K/R/H

2

 

3/15

2.3

Tourism Management II

2

K/R/H

2

 

3/15

2.4

Cruise Management II

2

K/R/H

2

 

3/15

2.5

Nautics and Itinerary Planning

2

K/R/H

2

 

3/15

3

Quantitative Business Methods

 

 

9

13

13

3.1

Business Mathematics

1

K/R/H

3

 

4/13

3.2

Financial Accounting

1

K/R/H

2

 

3/13

3.3

Cost Accounting & Financial Controlling

2

K/R/H

2

 

3/13

3.4

Business Statistics

2

K/R/H

2

 

3/13

4

Economics and Law

 

 

8

12

12

4.1

Microeconomics

1

K/R/H

2

 

3/12

4.2

Grundlagen des Privatrechts

1

K/R/H

2

 

3/12

4.3

Macroeconomics

2

K/R/H

2

 

3/12

4.4

Handels-, Gesellschafts- und Versicherungsrecht

2

K/R/H

2

 

3/12

5

Languages

 

 

8

11

11

5.1

2nd Foreign Language I

1

K/R/M

3

 

4/11

5.2

2nd Foreign Language II

2

K/R/M

3

 

4/11

5.3

2nd Foreign Language III

3

K/R/M

2

 

3/11

6

Tourism and Cruises II

 

 

10

15

15

6.1

Hospitality and Restaurant Management

3

K/R/H

2

 

3/15

6.2

Tour Operating and Travel Distribution

3

K/R/H

2

 

3/15

6.3

Event and Entertainment Management

3

K/R/H

2

 

3/15

6.4

Applied Cruise Management

3

K/R/H

2

 

3/15

6.5

Cruise Ship Design and Technology

3

K/R/H

2

 

3/15

7

Business and Management II

 

 

7

10

9

7.1

Human Resource Management

3

K/R/H

2

 

3/9

7.2

Consumer Behaviour

3

K/R/H

2

 

3/9

7.2

Marketing Communication

4

K/R/H

2

 

3/9

7.4

CB in Public Speaking, Presenting and Debating

4

M/R/H1

1

 

0

8

Business and Management III

 

 

6

9

9

8.1

Financial Management I

3

K/R/H

2

 

3/9

8.2

Financial Management II

4

K/R/H

2

 

3/9

8.3

Maritime Economics and Logistics

4

K/R/H

2

 

3/9

9

Information Systems and Projects

 

 

6

8

8

9.1

Foundations of Information Systems

3

K/R/H

2

 

3/8

9.2

Information Systems Development

4

K/R/H

2

 

3/8

9.3

Project Management

4

K/R/H

2

 

2/8

10

CIM Internship

 

 

0

15

0

10.1

Internship (60 working days)

4

Praktikumsbericht

0

 

0

14

Business and Management IV

 

 

9

13

12

14.1

CB in Research, Reasoning and Writing

5

M/R/H

1

 

0

14.2

Service Operations Management

5

K/R/H

2

 

3/12

14.3

Strategie Management

5

K/R/H

2

 

3/12

14.4

Pricing and Yield Management

5

K/R/H

2

 

3/12

14.5

Organisational Development and Transformation

6

K/R/H

2

 

3/12

15

Tourism and Cruises III

 

 

6

9

9

15.1

Tourism Information Systems

5

K/R/H

2

 

3/9

15.2

Innovation in Tourism

5

K/R/H

2

 

3/9

15.3

Cruise Industry Planning Game

6

Planspiel

2

 

3/9

16

Tourism/Cruise Project

 

 

4

16

16

16.1

Tourism / Cruise Project I

5

P

2

 

8/16

16.2

Tourism / Cruise Project II

6

P

2

 

8/16

17

Electives

 

 

8

12

12

17.1

Elective I

5

fachabhängig

2

 

3/12

17.2

Elective II

5

fachabhängig

2

 

3/12

17.3

Elective III

6

fachabhängig

2

 

3/12

17.4

Elective IV

6

fachabhängig

2

 

3/12

18

Bachelor Thesis

 

 

1

10

10

18.1

Bachelor Thesis

6

Bachelorarbeit

0

 

9/10

18.2

Bachelor Colloquium

6

Kolloquium

1

 

1/10

 

 

CIM total

 

 

100

180

157

Abkürzungen:

Sem. - Semester des Regelstudienverlaufs, SWS - Semesterwochenstunden, CB - Competence Building, K - Klausur, R - Referat, H - Hausarbeit, M - mündliche Prüfung, P - Projektarbeit

Fußnoten

1

Studienleistung in einer der genannten Formen, die mit bestanden oder nicht bestanden bewertet wird.

1

Studienleistung in einer der genannten Formen, die mit bestanden oder nicht bestanden bewertet wird.

1

Studienleistung in einer der genannten Formen, die mit bestanden oder nicht bestanden bewertet wird.

1

Studienleistung in einer der genannten Formen, die mit bestanden oder nicht bestanden bewertet wird.

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