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Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Maritime Technologien

Veröffentlichungsdatum:29.01.2010 Inkrafttreten01.09.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2008 bis 31.08.2017Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 111

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juris-Abkürzung: MarTechBRHBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MarTechBRHBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifischer Teil der Bachelorprüfungsordnung
der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Maritime Technologien
Vom 7. Oktober 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2008 bis 31.08.2017

aufgeh. durch § 7 der Ordnung v. 16.04.2013 (Brem.ABl. 2016 S. 449), die Übergangsregelung des § 7 Abs. 2 der Ordnung v. 16.04.2013 (Brem.ABl. 2016 S. 449) ist zu beachten: “Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Bachelorprüfung nach dem Fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Maritime Technologien vom 7. Oktober 2008 (Brem.ABl. 2010 S. 111) ab. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Sommersemesters 2017. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden können.”

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 23. Juni 2009 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Maritime Technologien in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 7. Dezember 2004 (Brem.ABl. S. 569) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

Inhaltsübersicht
§ 1Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang
§ 2Praxisphase
§ 3Prüfungs- und Studienleistungen
§ 4Bestehen und Wiederholung der Modulprüfungen
§ 5Bachelorarbeit und Kolloquium
§ 6Gesamtnote der Bachelorprüfung
§ 7Bachelorgrad
§ 8Inkrafttreten
§ 9Übergangsbestimmungen
Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Sie beinhaltet die Bachelorarbeit und das Kolloquium.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang der zu absolvierenden Module beträgt 180 Credit Points.

§ 2
Praxisphase

(1) Die Praxisphase soll einen Mindestumfang von 9 Wochen aufweisen und findet in der Regel im 6. Semester statt.

(2) Zur Praxisphase kann nur zugelassen werden, wer die Module Technische Mechanik, Meeresmesstechnik und eine Projektierungsphase (Windenergie, Meerestechnik oder Biotechnologie) erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Praxisphase wird durch Lehrveranstaltungen begleitet, die auch in Form von Blockseminaren durchgeführt werden können.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden in allen Modulen neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen auch in folgender Form erbracht:

Praktischer Versuch (V):

Ein praktischer Versuch umfasst die theoretische Vorbereitung, die Durchführung, die schriftliche Darstellung sowie die Angabe und kritische Würdigung der Ergebnisse und gegebenenfalls ein Kolloquium. Umfang der Problemstellung und Bearbeitungsfristen werden im Einzelfall von der Prüferin bzw. vom Prüfer festgelegt.

Praktikumsbericht (PB):

Die Zielsetzung, Durchführung und Reflektion der Praxisphase ist in einem schriftlichen Praktikumsbericht zu dokumentieren, der durch die Studierende/ den Studierenden sowie die Betreuerin/den Betreuer in der Praktikumsstelle zu unterzeichnen ist und der/dem Praxissemesterbeauftragten zur Prüfung übergeben wird. Der Prüfungsausschuss kann als konkrete Vorgabe für den Praktikumsbericht einen Leitfaden erstellen.

(2) Die Bearbeitungsdauer der Projektarbeit beträgt höchstens 15 Wochen. Die Projektarbeit ist schriftlich zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren.

(3) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, erfolgt die Gewichtung gemäß Anlage 1.

(4) Modulprüfungen werden in der Sprache der jeweils zugehörigen Lehrveranstaltungen abgehalten. Die Lehrsprache wird spätestens zu Beginn jeder Veranstaltung bekannt gegeben.

(5) Werden in einer Studienrichtung im Studienplan (Anlage 1) mindestens 35 Creditpoints der vorgesehenen Module erfolgreich absolviert, wird im Zeugnis die Studienrichtung genannt. Alternativ können auch aus beiden Studienrichtungen Module gewählt werden, wobei insgesamt mindestens 35 Creditpoints erworben werden müssen. Im Zeugnis werden dann die absolvierten Module, aber keine Studienrichtung genannt.

(6) Als Wahlpflichtmodule können alle am Fachbereich 1 der Hochschule Bremerhaven angebotenen Module gewählt werden. Es müssen insgesamt mindestens 5 Creditpoints erreicht werden. Auf Antrag können vom Prüfungsausschuss auch Module anderer Fachbereiche der Hochschule Bremerhaven oder anderer Hochschulen zugelassen werden.

(7) Anzahl, Art und Umfang der in den Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

§ 4
Bestehen und Wiederholung der Modulprüfungen

Wird eine Klausur bei der ersten oder zweiten Wiederholung nicht bestanden, unterzieht sich der Prüfling bei denselben Prüferinnen oder Prüfern einer mündlichen Ergänzungsprüfung, wenn mindestens 40% der geforderten Leistung erbracht wurden.

§ 5
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.

(2) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 140 Creditpoints erreicht hat.

(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt höchstens 9 Wochen.

(5) Die Bachelorarbeit ist schriftlich in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen.

§ 6
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 75% aus dem Durchschnitt der Modulnoten nach Anlage 1 und zu 25% aus der Note des Abschlussverfahrens. Die Note des Abschlussverfahrens errechnet sich zu 33% aus der Note des Kolloquiums und zu 67% aus der Note der Bachelorarbeit.

§ 7
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Science“.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2008 in Kraft.

§ 9
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmalig für Studierende, die im Wintersemester 2008/09 ihr Studium beginnen.

(2) Studierende, die sich im Wintersemester 2008/09 im 3. Fachsemester des Studiengangs Maritime Technologien befinden, legen die Bachelorprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab. Sie können die Bachelorprüfung auf Antrag an den Prüfungsausschuss, der spätestens bis zum Ablauf des Sommersemesters 2010 gestellt sein muss, nach dieser Prüfungsordnung ablegen.

Bremerhaven, den 23. Juni 2009

Der Rektor der
Hochschule Bremerhaven

Anlage 1:

Prüfungs- und Studienleistungen

Ab-
kürzung

SE.

Modul
Lehrveranstaltung

SWS

CPS

Prüfungs-/
Studien-
leistung

Gewich-
tungs-
faktor

SP-TEN / TDE

 

Modul Fremdsprache

4

5

 

 

 

1

Sprachlabor Englisch

2

 

K,M,R

0,5

 

2

Sprachlabor Englisch

2

 

K,M,R

0,5

MA-AN1

 

Modul Analysis 1

4

5

 

 

 

1

Analysis 1

3

 

K,M

1

 

1

Übung Analysis 1

1

 

-

0

MA-LIN

 

Modul Lineare Algebra

4

5

 

 

 

2

Lineare Algebra

3

 

K,M

1

 

2

Übung Lineare Algebra

1

 

-

0

MA-AN2

 

Modul Analysis 2

4

5

 

 

 

3

Analysis 2

3

 

K,M,SL

1

 

3

Übung Analysis 2

1

 

-

0

PH-PHY

 

Modul Physik

 

5

K,M

 

 

1

Physik Vorlesung

2

 

K,M

0,5

 

2

Physik Labor

2

 

V, PB

0,5

TM-TM1

 

Modul Technische Mechanik 1

4

5

 

 

 

1

Technische Mechanik 1

3

 

K,M

1

 

1

Übung Technische Mechanik 1

1

 

-

0

TM-TM2

 

Modul Technische Mechanik 2

4

5

 

 

 

2

Technische Mechanik 2

3

 

K,M

1

 

2

Übung Technische Mechanik 2

1

 

-

-

ET-ETG

 

Modul E-Technik Grundlagen

4

5

 

 

 

1

Elektrotechnik Grundlagen

3

 

K,M

1

 

1

Elektrotechnik Grundlagen Labor

1

 

V,M,SL

0

ET-WST

 

Modul Wechselströme und Schaltungstechnik

4

5

 

 

 

2

Wechselströme und Schaltungstechnik

3

 

K,M

1

 

2

Wechselströme und Schaltungstechnik Labor

1

 

V,M,SL

0

WE-WT1

 

Modul Werkstofftechnik 1

4

5

 

 

 

2

Werkstofftechnik 1

3

 

K,M,V,SL

1

 

2

Praktikum Werkstofftechnik 1

1

 

-

0

CA-TZC

 

Modul Technisches Zeichnen, CAD

4

5

 

 

 

1

Technisches Zeichnen

2

 

K,M,H

0,5

 

1

CAD Praktikum

2

 

K,M,H

0,5

CA-KON

 

Modul Konstruktionslehre

4

5

 

 

 

3

Konstruktionslehre

3

 

K,M,P,SL

1

 

3

Übung Konstruktionslehre

1

 

-

0

TH-THG

 

Modul Thermodynamik Grundlagen

4

5

 

 

 

2

Thermodynamik Grundlagen

3

 

K,M

1

 

2

Übung Thermodynamik Grundlagen

1

 

-

0

ME-MK1

 

Modul Meereskunde I

4

5

 

 

 

1

Allgemeine Meereskunde

2

 

K,M

0,5

 

1

Marine Fauna und Flora I

2

 

K,M

0,5

CH-CHG

 

Modul Chemie Grundlagen

4

5

 

 

 

3

Chemie Grundlagen

3

 

K,M

1

 

3

Chemie Labor

1

 

V,M,SL

0

TH-TF1

 

Modul Thermofluide 1

4

5

 

 

 

3

Wärmeübertragung

2

 

K,M

0,5

 

4

Stoffübertragung

1

 

K,M

0,5

 

4

Übung zu Wärme- und Stoffübertragung

1

 

 

 

BW-KZM

 

Modul Küstenzonenmanagement

4

5

 

 

 

3

Küstenzonenmanagement

4

 

K,M,H

1

ME-MMT

 

Modul Meeresmesstechnik

4

5

 

 

 

3

Meeresmesstechnik

2

 

K,M,V

1

 

3

Praktikum Meeresmesstechnik

2

 

-

0

WT-WTG

 

Modul Grundlagen der Wassertechnologie

4

5

 

 

 

4

Grundlagen der Wassertechnologie

2

 

K,M,V

1

 

4

Labor Wassertechnologie

2

 

-

0

WA-WIA

 

Modul Wissenschaftliches Arbeiten

4

5

 

 

 

6

Anleitung zu wissenschaftlichem Arbeiten

2

 

H,Ü,M

0,5

 

6

Praxisphasen- und Bachelor-Seminar

2

 

R,M,H

0,5

BW-BWL

 

Modul Betriebswirtschaft für Ingenieure

5

5

 

 

 

5

Betriebswirtschaft für Ingenieure

4

 

K,M

1

 

5

Übung Betriebswirtschaft für Ingenieure

1

 

-

0

RE-ARE

5

Modul Allgemeines Recht

2

2

K,M,R

1

RE-SEE

5

Modul Seerecht

2

2

K,M,R

1

IT-ISW

 

Modul Ingenieursoftware

4

5

 

 

 

4

Ingenieursoftware

2

 

K,Ü,M

1

 

4

Praktikum Ingenieursoftware

2

 

-

0

WP-MAR

 

Wahlpflichtmodul

4

5

 

 

 

6

Wahlpflichtfach

4

 

K,M,R

1

 

 

 

 

 

 

 

Studienrichtung Windenergie- und Meerestechnik
(WMT):

 

 

 

 

AU-AUT

 

Modul Automatisierungstechnik

4

5

 

 

 

4

Automatisierungstechnik

3

 

K,M,V,SL

1

 

4

Praktikum zur Automatisierungstechnik

1

 

-

0

IT-PSP

 

Modul Programmiersprachen

4

5

 

 

 

5

Einführung in höhere Programmiersprachen

2

 

K,M,A,Ü,SL

0,5

 

5

Praktikum Programmiersprachen

2

 

-

0,5

WE-WT2

 

Modul Werkstofftechnik 2

4

5

 

 

 

5

Werkstofftechnik 2

3

 

K,M,V,SL

1

 

5

Praktikum zur Werkstofftechnik 2

1

 

-

0

 

 

 

 

 

 

 

 

Auswahlbereich: 5 aus 8 Modulen

ME-MEE

 

Modul Meeresenergie

4

5

 

 

 

4

Grundlagen zu maritimen Energiesystemen

2

 

K,M,R

0,5

4

Windenergieanlagen I

2

 

K,M

0,5

PJ-WET

 

Modul Projektierung Windenergietechnik

4

6

 

 

5

Projektierung Windenergietechnik

4

 

P,M

1

PJ-MET

 

Modul Projektierung Meerestechnik

4

6

 

 

5

Projektierung Meerestechnik

4

 

P,M

1

ME-MK2

 

Modul Meerskunde II

4

5

 

 

4

Physikalische Ozeanographie

2

 

K,M

0,5

4

Marine Geologie, Öl- und Gasförderung

2

 

K,M

0,5

HY-HYA

 

Modul Hydroakustik

4

5

 

 

5

Hydroakustik

3

 

K,M,V

1

5

Praktikum zur Hydroakustik

1

 

-

0

ME-WA2

 

Modul Windenergieanlagen 2

4

5

 

 

4

Windenergieanlagen II

1

 

K,V,P

1

4

Praktikum Windenergieanlagen II

1

 

-

0

5

Praktikum Rotorblatt

2

 

-

0

PJ-WPP

 

Modul Windparkprojektierung

4

5

 

 

5

Projektierung / Betrieb Windpark

2

 

P,PB, M

1

4

Wind-/Lastmessungen

2

 

-

0

QM-ANQ

 

Modul Arbeitssicherheit, Navigation, Qualitätsmanagement

4

5

 

 

4

Qualitätsmanagement

1

 

K,M,P

0,5

4

Arbeitssicherheit / Navigation

1

 

K,M,P

0,5

4

Praktikum Arbeitssicherheit / Navigation

2

 

-

0

 

 

 

 

 

 

 

Studienrichtung Biotechnologie:

 

 

 

 

MB-MMB

 

Modul Molekular- und Mikrobiologie

4

5

 

 

 

4

Molekularbiologische Informationssysteme

2

 

K,M

0,5

 

4

Marine Mikrobiologie

2

 

K,M

0,5

MB-MBV

 

Modul Meeresbiologie Vertiefung

4

5

 

 

 

5

Marine Fauna und Flora II

2

 

K,M

0,5

 

5

Praktikum Marine Fauna und Flora II

2

 

V,M,SL

0,5

CH-OBC

 

Modul organische Chemie und Biochemie

4

5

 

 

 

4

Organische Chemie und Biochemie

3

 

K,M

0,75

 

4

Praktikum org. Chemie und Biochemie

1

 

V,M,SL

0,25

BT-TVF

 

Modul Trennverfahren

4

5

 

 

 

5

Mechanische Abtrennung und Aufbereitung

2

 

K,R,M

0,5

 

5

Thermische Trennverfahren

2

 

K,R,M

0,5

BT-BTL

 

Modul Biotechnologie

8

10

 

 

 

4

Einführung in die marine Biotechnologie

3

 

K, R, M

0,375

 

4

Praktikum zur marinen Biotechnologie

1

 

PB, M

0,125

 

4

Biotechnologische Prozesse

2

 

K,M

0,25

 

4

Praktikum Biotechnologische Prozesse

2

 

V,M

0,25

BT-AKW

 

Modul Aquakultur und Wasseranalytik

4

5

 

 

 

5

Aquakultur

2

 

K,M

0,5

 

5

Wasserchemie-Praktikum

2

 

V,M

0,5

PJ-BTL

 

Modul Projektierung Biotechnologie

4

6

 

 

 

5

Projektierung von Anlagen der Biotechnologie

4

 

P,M

1

 

 

 

 

 

 

 

PR-MAR

6

Praxisphase

-

10

PB

1

BA-MAR

 

Bachelorarbeit

-

10

 

 

 

6

Thesis

-

 

A

0,67

 

6

Kolloquium

-

 

M

0,33

Abkürzungen:

CPS

=

Credit Points

SWS

=

Semesterwochenstunden

SE

=

Semester

A

=

Ausarbeitung

H

=

Hausarbeit

K

=

Klausur

M

=

Mündliche Prüfung

P

=

Projektarbeit mit Präsentation

PB

=

Praktikumsbericht

R

=

Referat

Ü

=

Übungsaufgaben

V

=

Versuchsprotokoll

SL

=

Studienleistung

 


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