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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Stadt- und Regionalentwicklung“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:09.03.2010 Inkrafttreten01.10.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2016Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 182

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juris-Abkürzung: StRegEntwMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:StRegEntwMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Stadt- und Regionalentwicklung“ der Universität Bremen
Vom 26. Oktober 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2016

aufgeh. durch § 8 Abs. 2 der Ordnung vom 13. September 2013 (Brem.ABl. S. 1061)

Der Fachbereichsrat 8 (Sozialwissenschaften) hat am 26. Oktober 2009 gemäß § 87 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt vier Fachsemester.

§ 2
Studiendauer und Studienaufbau

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des modularisierten Masterstudiengangs „Stadt- und Regionalentwicklung“ sind 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) zu erwerben.

(2) Der Masterstudiengang umfasst als Prüfungsgebiete:

1.

den Pflichtbereich (45 CP) mit der Vermittlung grundlegender theoretischer und methodischer Kenntnisse sowie der Planungspraxis mit den Modulen

a)

Stadt und Region (SuR-G) (15 CP),

b)

Methoden I (SuR-M1) (9 CP),

c)

Methoden II (SuR-M2) (9 CP),

d)

Planungspraxis (SuR-P) (12 CP);

2.

den Wahlpflichtbereich 1 (24 CP) mit der Vermittlung spezieller Kenntnisse in den gewählten Vertiefungsrichtungen. Es sind zwei der folgenden Vertiefungsmodule zu absolvieren:

a)

Urbane Ökonomien (SuR-WP1) (12 CP),

b)

Migration (SuR-WP2) (12 CP),

c)

Umwelt und Gesellschaft (SuR-WP3) (12 CP);

3.

den Wahlpflichtbereich 2/General Studies mit der Vermittlung von Schlüsselkompetenzen und der Möglichkeit zu individueller Profilbildung (z.B. durch ein sechswöchiges Praktikum) mit insgesamt 21 CP;

4.

das Abschlussmodul mit der Masterarbeit (Master Thesis) und dem Kolloquium (insgesamt 30 CP).

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden von der Studienkommission Geographie in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können auf Antrag und nach mentorieller Beratung weitere Module und Lehrveranstaltungen vom Masterprüfungsausschuss für dieses Prüfungsgebiet anerkannt werden.

(4) Fakultativ kann ein Auslandssemester nach einem mit dem Masterprüfungsausschuss abgestimmten Studienplan absolviert werden.

(5) Fakultativ kann ein mindestens 6-wöchiges Praktikum absolviert werden, für das im Wahlpflichtbereich 2/General Studies 9 CP angerechnet werden. Das Praktikum wird nicht benotet. Über das Praktikum ist ein Auswertungsbericht zu schreiben. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

(6) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten.

§ 3
Prüfungen

(1) Modulprüfungen bzw. Teilmodulprüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

1.

mündliche Prüfung von 20 bis 30 Minuten Dauer,

2.

Arbeit unter Aufsicht (Klausur) von ca. 90 Minuten Dauer,

3.

schriftlich ausgearbeitetes Referat bzw. Forschungsexposé von ca. 10 bis 15 Seiten (ohne Anlagen) mit Vortrag in der Lehrveranstaltung von 20 bis 30 Minuten Dauer,

4.

schriftliche Bearbeitung von Übungsaufgaben im Umfang von 20 bis 30 Seiten,

5.

Projektbericht von 15 bis 20 Seiten (ohne Anlagen) und einer 20 bis 30 Minuten dauernden Präsentation,

6.

Praktikumsbericht im Umfang von ca. 10 Seiten (ohne Anlagen).

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Prüfung. Danach sind Rücktritte nur aus schwerwiegenden Gründen und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.

(3) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, so kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen und Fristen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.

(4) Modulprüfungen werden in der Regel in der letzten Veranstaltungswoche eines Semesters oder in den beiden darauf folgenden Wochen durchgeführt. Sie müssen so terminiert werden, dass sie in dem Semester, in dem die entsprechende Lehrveranstaltung bzw. das Modul endet, einschließlich der folgenden veranstaltungsfreien Zeit, erstmalig vollständig erbracht und bewertet werden können.

(5) In den Pflichtmodulen „Stadt und Region (SuR G)“, „Methoden I (SuR M1)“ und „Methoden II (SuR M2)“ sowie in den beiden gewählten Vertiefungsmodulen besteht die Modulprüfung aus jeweils zwei Teilprüfungen in einer der Formen nach Absatz 1 Ziffer 1, 2 oder 3. Die Teilprüfungen sind abzulegen:

1.

im Modul „Stadt und Region“ in der Vorlesung „Stadt und Region“ sowie in der Vorlesung „Regionalökonomische Grundlagen“,

2.

im Modul „Methoden I“ in der Vorlesung/Übung „Angewandte Statistik für Fortgeschrittene“ und in der Vorlesung/Übung „Qualitative Forschungsmethoden“,

3.

im Modul „Methoden II“ in dem Seminar „Arbeiten mit amtlichen Statistiken“ und der Vorlesung/Übung „GIS-Anwendungen“,

4.

in jedem Vertiefungsmodul des Wahlpflichtbereichs in der einführenden Vorlesung und im Seminar.

Die Modulnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Teilprüfungen.

(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung muss spätestens im folgenden Semester stattfinden. Eine zweite Wiederholung setzt im Pflichtbereich in der Regel die Wiederholung des nicht bestandenen Moduls bzw. im Wahlpflichtbereich die Wiederholung desselben oder eines anderen Moduls voraus. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(7) Wiederholungen von nicht bestandenen schriftlichen Modulprüfungen können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch als mündliche Prüfung durchgeführt werden.

§ 4
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des Kooperationsvertrages anerkannt.

(2) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Möglichkeit der Anerkennung soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 5
Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 1 aufgeführt.

§ 6
Masterarbeit und Kolloquium

(1) Die Masterarbeit kann mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch als Gruppenarbeit mit bis zu drei Kandidatinnen/Kandidaten erstellt werden. Der Umfang wird vom Prüfungsausschuss entsprechend festgelegt.

(2) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal vier Wochen verlängert werden. Ihr Umfang soll 70 Seiten (170 000 Zeichen ohne Leerzeichen und Anlagen) nicht überschreiten.

(3) Die Masterarbeit ist vor Ablauf der Bearbeitungsfrist in dreifacher Ausfertigung und einmal in digitaler Form bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses abzugeben. Die Masterarbeit ist innerhalb von acht Wochen zu bewerten.

(4) Über die Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine ca. 30-minütige Präsentation der Ergebnisse der Arbeit und eine anschließende ca. 30-minütige Diskussion. Das Kolloquium wird von den beiden Gutachterinnen/Gutachtern der Masterarbeit bewertet. Masterarbeit und Kolloquium werden mit einer gemeinsamen Note bewertet, dabei gehen die Note der Masterarbeit mit 85 % und die Note des Kolloquiums mit 15 % in die gemeinsame Note ein. Für die Masterarbeit einschließlich Kolloquium werden 30 CP vergeben.

§ 6
Zeugnis und Urkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad

„Master of Arts“
(abgekürzt: M. A.)

verliehen.

(2) Zusätzlich zu den in § 25 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge der Universität Bremen aufgezählten Angaben enthält das Abschlusszeugnis Angaben zum Praktikum und ggf. zu einem Auslandssemester.

§ 7
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft und wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2009/10 im Masterstudiengang „Stadt- und Regionalentwicklung“ immatrikuliert werden.

(2) Studierende, die zum Wintersemester 2008/09 im Masterstudiengang „Stadt- und Regionalentwicklung“ immatrikuliert wurden, wechseln in die Prüfungsordnung vom 26. Oktober 2009. Für sie gilt folgende Äquivalenzregelung: Die Module SuR M1 und SuR M2 nach Prüfungsordnung vom 28. September 2005, zuletzt geändert am 9. Juni 2008, werden anerkannt für die Module SuR M1 und SuR M2 nach Prüfungsordnung vom 26. Oktober 2009. Das Modul SuRG (12 CP) nach Prüfungsordnung vom 28. September 2005, zuletzt geändert am 9. Juni 2008, wird anerkannt für das Modul SuRG (15 CP) nach Prüfungsordnung vom 26. Oktober 2009.

(3) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2008/09 das Studium begonnen haben oder für Studierende, die nicht nach Studienverlaufsplan studiert haben, beschließt der Prüfungsausschuss eine individuelle Anerkennung.

(4) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Prüfungsordnung vom 28. September 2005, zuletzt geändert am 9. Juni 2008, außer Kraft.

Genehmigt, Bremen, den 3. Februar 2010

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1

Prüfungsanforderungen im Masterstudiengang „Stadt- und Regionalentwicklung“

Modul

P/WP

Titel

CP

Prüfungsform

SuR-G1

P

Stadt und Region

15

mündliche Prüfung, Klausur, Übungsaufgaben

SuR-M11

P

Methoden I

9

Forschungsbericht, Klausur, Übungsaufgaben

SuR-M21

P

Methoden II

9

Klausur, Übungsaufgaben, schriftliches Referat und Vortrag

SuR-P

P

Planungspraxis

12

Projektbericht

SuR-WP 11

WP2

Urbane Ökonomien

12

mündliche Prüfung, Klausur, Übungsaufgaben, schriftliches Forschungsexposé und Vortrag

SuR-WP 21

WP2

Migration

12

mündliche Prüfung, Klausur, Übungsaufgaben, schriftliches Forschungsexposé und Vortrag

SuR-WP 31

WP2

Umwelt und Gesellschaft

12

mündliche Prüfung, Klausur, Übungsaufgaben, schriftliches Forschungsexposé und Vortrag

Wahlpflicht 2/
General
Studies

WP3

Module/Lehrveranstaltungen/
Praktikum nach mentorieller
Beratung

21

lt. Veranstalter

Abschluss

P

Masterarbeit
+ Kolloquium

30

Masterarbeit, Kolloquium

Kreditpunkte insgesamt

120

 

Für jeden Studierendenjahrgang werden im 2. + 3. Semester jeweils 3 Wahlpflichtmodule des Wahlpflichtbereichs 1 angeboten, von denen mindestens 2 belegt werden müssen.

Im Sommersemester erfolgt durch die Dozentin/den Dozenten (i. d. R. in Form einer Vorlesung) eine Einführung in die Wahlpflichtthematik (3 CP, 2 SWS). Diese Veranstaltung wird mit einer von der Dozentin/vom Dozenten festzulegenden Teilmodulprüfung am Ende des Sommersemesters abgeprüft. Es wird den Studierenden empfohlen, alle drei Vorlesungen zu besuchen und sich dann gegen Semesterende zu entscheiden, in welchen beiden Wahlpflichtmodulen sie die erforderlichen Prüfungsleistungen erbringen wollen. Sofern alle drei Vorlesungen erfolgreich mit 3 CP abgeschlossen werden, können die erworbenen CP desjenigen WP-Moduls, das dann nicht weiter studiert wird, auf Wunsch im Bereich General Studies angerechnet werden.

Im Anschluss an die Vorlesung werden im Sommersemester weitere 3 CP für die Erarbeitung schriftlicher Vorarbeiten für das Seminar im anschließenden Wintersemester vergeben.

Im Wintersemester schließt sich in jedem Wahlpflichtmodul ein Seminar an (2 SWS). Im Rahmen dieses Seminars sollen sich die Studierenden ein individuelles Forschungsexposé aus dem thematischen Bereich des Wahlpflichtmoduls erarbeiten, das ggf. im Rahmen der Masterarbeit ausgebaut werden kann.

Die Fragestellung und Grundkonzeption des Forschungsexposés, sowie Überlegungen zur methodischen Umsetzung sollen nach 2/3 des Semesters in Form einer Zwischenpräsentation den Teilnehmern des Seminars vorgestellt und gemeinsam von den Seminarteilnehmern diskutiert werden. Anregungen und Kritik können dadurch noch in die endgültige Fassung des Forschungsexposés einfließen.

Die Note für das Teilmodul des Seminars setzt sich aus der Bewertung von Zwischenpräsentation und Qualität des Forschungsexposés zusammen.


Fußnoten

1

In den Modulen SuR-G, SuR-M1, SuR-M2, SuR-WP 1, SuR-WP 2 und SuR-WP 3 besteht die Modulprüfung aus jeweils zwei Teilprüfungen in den angegebenen Formen (vgl. § 3 Absatz 5 der PO)

1

In den Modulen SuR-G, SuR-M1, SuR-M2, SuR-WP 1, SuR-WP 2 und SuR-WP 3 besteht die Modulprüfung aus jeweils zwei Teilprüfungen in den angegebenen Formen (vgl. § 3 Absatz 5 der PO)

1

In den Modulen SuR-G, SuR-M1, SuR-M2, SuR-WP 1, SuR-WP 2 und SuR-WP 3 besteht die Modulprüfung aus jeweils zwei Teilprüfungen in den angegebenen Formen (vgl. § 3 Absatz 5 der PO)

1

In den Modulen SuR-G, SuR-M1, SuR-M2, SuR-WP 1, SuR-WP 2 und SuR-WP 3 besteht die Modulprüfung aus jeweils zwei Teilprüfungen in den angegebenen Formen (vgl. § 3 Absatz 5 der PO)

1

In den Modulen SuR-G, SuR-M1, SuR-M2, SuR-WP 1, SuR-WP 2 und SuR-WP 3 besteht die Modulprüfung aus jeweils zwei Teilprüfungen in den angegebenen Formen (vgl. § 3 Absatz 5 der PO)

1

In den Modulen SuR-G, SuR-M1, SuR-M2, SuR-WP 1, SuR-WP 2 und SuR-WP 3 besteht die Modulprüfung aus jeweils zwei Teilprüfungen in den angegebenen Formen (vgl. § 3 Absatz 5 der PO)

2

Von den drei Wahlpflichtmodulen des Wahlpflichtbereiches 1 sind zwei zu studieren und erfolgreich abzuschließen.

2

Von den drei Wahlpflichtmodulen des Wahlpflichtbereiches 1 sind zwei zu studieren und erfolgreich abzuschließen.

2

Von den drei Wahlpflichtmodulen des Wahlpflichtbereiches 1 sind zwei zu studieren und erfolgreich abzuschließen.

3

Diese Module, Lehrveranstaltungen oder ein sechswöchiges Praktikum dienen der Vermittlung von Schlüsselkompetenzen und der individuellen Profilbildung.

Anlage 2

Studienverlaufsplan für das Masterprogramm „Stadt- und Regionalentwicklung“

1.

Semester

Modul

Veranstaltung

SWS

CPs

Stadt und
Region
(SuR-G)

Vorlesung + Übung:
Stadt und Region Vorlesung: Regionalökonomische Grundlagen

2+2
SWS +2 SWS

15 CP

Methoden 1
(SuR-M1)

Statistik für Fortgeschrittene
Qualitative Forschungsmethoden

2 SWS
2 SWS

9 CP

Wahlpflicht 2/
GS

General Studies

 

6 CP

 

Summe: 900 h

30 CP

 

2.

Semester

Modul

Veranstaltung

SWS

CPs

Methoden 2
(SuR-M2)

Arbeiten mit amtlichen Statistiken
GIS-Anwendung

2 SWS
2 SWS

9 CP

Wahlpflicht 1
(SuR-WP1-3)

Wahlpflicht 1: Vorlesung
(,Urbane Ökonomien‘, ,Migration‘, ,Umwelt und
Gesellschaft‘)

2 SWS

3+3 CP

Wahlpflicht 1
(SuR-WP1-3)

Wahlpflicht 2: Vorlesung
(,Urbane Ökonomien‘, ,Migration‘, ,Umwelt und
Gesellschaft‘)

2 SWS

3+3 CP

Wahlpflicht 2/
GS

General Studies

 

9 CP

 

Summe: 900 h

30 CP

 

3.

Semester

Modul

Veranstaltung

SWS

CPs

Projekt
(SuR-P)

Projektplanungspraxis

4 SWS

12 CP

Wahlpflicht 1
(SuR-WP1-3)

Wahlpflicht 1: Seminar
(,Urbane Ökon.‘, ,Migration‘, ,Umwelt und Gesell.‘)

2 SWS

6 CP

Wahlpflicht 1
(SuR-WP1-3)

Wahlpflicht 2: Seminar
(,Urbane Ökon.‘, ,Migration‘, ,Umwelt und Gesell.‘)

2 SWS

6 CP

Wahlpflicht 2/
GS

General Studies

 

6 CP

 

Summe: 900 h

30 CP

 

4.

Semester

Modul

Veranstaltung

SWS

CPs

Abschluss

Masterthesis

0

30 CP

 

Summe: 900 h

30 CP

 


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