Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Fachspezifische Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelorstudiengang „Digitale Medien“ (Vollfach) der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen vom 8. Juni 2011

Fachspezifische Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelorstudiengang „Digitale Medien“ (Vollfach) der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:09.08.2011 Inkrafttreten01.10.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2017Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1012

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: DigMVollfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:DigMVollfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für
den gemeinsamen Bachelorstudiengang „Digitale Medien“ (Vollfach)
der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen
Vom 8. Juni 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2017

aufgeh. durch § 9 Abs. 4 der Ordnung vom 29. Juni 2016 (Brem.ABl. S. 569)

Die Rektoren der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen haben am 8. Juni 2011 nach § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt

-

an der Universität Bremen in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010, - für Studierende der Hochschule für Künste Bremen in Verbindung mit dem allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnungen (AT BPO) vom 11. Juni 2009

in der jeweils gültigen Fassung.

Es gilt der AT der Hochschule, die das Modul anbietet, es sei denn, hier sind andere zulässige Regelungen getroffen.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Digitale Medien“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern. Für die akademische Grade B.A. und B.Sc. müssen ein einsemestriges Projekt und die Bachelorarbeit mit dem dazugehörigen Kolloquium absolviert werden. Für den akademischen Grad B.Sc. muss zudem ein Studiensemester an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.

(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird an der Hochschule für Künste Bremen der akademische Grad „Bachelor of Arts“ (abgekürzt: B.A.) verliehen, an der der Universität Bremen der akademische Grad „Bachelor of Science“ (abgekürzt B.Sc.).

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Bachelorstudiengang „Digitale Medien“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO der Universität Bremen studiert.

(2) Das Studium kann in der Studienrichtung Medieninformatik oder in der Studienrichtung Mediengestaltung studiert werden. Die Universität Bremen immatrikuliert für die Studienrichtung Medieninformatik (Abschluss mit dem akademischen Grad B.Sc.), die Hochschule für Künste Bremen immatrikuliert für die Studienrichtung Mediengestaltung (Abschluss mit dem akademischen Grad B.A.). Für die Studienrichtung Medieninformatik (Abschluss mit dem akademischen Grad B.Sc.) müssen mindestens 118 ECTS- Punkte und für die Studienrichtung Mediengestaltung (Abschluss mit dem akademischen Grad B.A.) mindestens 110 ECTS-Punkte an der Hochschule, an der die bzw. der Studierende immatrikuliert ist, erworben werden. Die Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO (Universität Bremen) durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Formen durchgeführt:

-

Vorlesung,

-

Übung (begleitende Vertiefung zur Vorlesung),

-

Kurs (Integration von Vorlesungs- und Übungsteilen),

-

Seminar (seminaristischer Unterricht mit Vorlesungsanteilen),

-

Projekt (integrierte Veranstaltung, in der mehrere Studierende gemeinsam eine komplexe Problemstellung bearbeiten),

-

Entwicklungsarbeit softwaretechnischer Art,

-

Gestalterische Übung (Frage- und Aufgabenstellungen gestalterisch in Konzeption, Entwurf und praktischer Durchführung bearbeiten),

-

Kleingruppe (fachliches Mentoring kleiner Gruppen),

-

Kolloquium (Vorstellung und Diskussion der Fragestellungen und Bearbeitungsschritte der Bachelorarbeit),

-

Abschlusskolloquium (mündliche Verteidigung der Abschlussarbeit).

(7) In das Studium der Studienrichtung Medieninformatik (Abschluss mit dem akademischen Grad B. Sc) ist ein Auslandssemester integriert, das in der Regel im fünften Semester durchgeführt wird. Für das Studium der Studienrichtung Mediengestaltung (Abschluss mit dem akademischen Grad B.A.) wird ein Auslandssemester empfohlen. Das Auslandssemester besteht aus einem Studiensemester, in dem nach Maßgabe des Lehrangebots der ausländischen Partnerhochschule Lehrveranstaltungen aus dem Spektrum der Medieninformatik, der Mediengestaltung, Medienwissenschaften sowie einem freien Wahlbereich zu besuchen und mit den zugehörigen Prüfungs- und Studienleistungen abzuschließen sind. Dabei gelten die jeweiligen Vorschriften der ausländischen Partnerhochschule. In dem Semester, in dem das Auslandssemester durchgeführt wird, sollen 30 CP erworben werden, davon mindestens 18 CP an einer ausländischen Hochschule.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO (Universität Bremen) durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3a) Die Prüfungsanmeldung erfolgt an der Universität Bremen spätestens zum 30. November (für das Wintersemester) bzw. 31. Mai (für das Sommersemester). Eine nachträgliche Prüfungsabmeldung zum 31. Januar bzw. 30. Juni ist nur bei Modulen zulässig, die keine semesterbegleitende Prüfungsform vorsehen (typische semesterbegleitende Prüfungsformen sind in Anlage 3 aufgeführt). Bei Blockveranstaltungen erfolgt die Prüfungsanmeldung spätestens zur Hälfte der Lehrveranstaltungszeit (nach diesem Zeitpunkt ist keine Abmeldung mehr zulässig).

(3b) Die Prüfungsanmeldung erfolgt an der Hochschule für Künste Bremen gemäß § 8 AT BPO.

(3c) Zu Beginn der Module werden Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen nach Anhörung der Studierenden von der Veranstalterin/vom Veranstalter festgelegt. Im Konfliktfall entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Klausurarbeit soll immer eine alternative Prüfungsform, zum Beispiel mündliche Prüfung, angeboten werden.

(4) Im Bereich „Freie Wahl“ können zwei Module mehr erbracht werden, als es zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt entsprechend der geltenden Bestimmungen der Hochschule, die das Modul anbietet.

(2) In zwei Wahlmodulen aus dem Bereich „Spezielle Gebiete der Digitalen Medien“ können auf Antrag an den Prüfungsausschuss maximal 12 CP unbenotet für ein freiwilliges Praktikum anerkannt werden. Grundlage hierfür sind eine Bestätigung der Praktikumsstelle sowie ein von der/dem Studierenden verfasster Praktikumsbericht.

(3) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die im Rahmen des Auslandssemesters an anderen Hochschulen erbracht werden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Vor Antritt des Auslandssemesters ist in der Regel mit den für die jeweilige Auslandshochschule vom Prüfungsausschuss benannten Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartnern ein Learning Agreement über die im Ausland zu erbringenden Leistungen abzuschließen. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss während des Auslandssemesters Änderungen im Learning Agreement genehmigen.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

(1) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Anlage 5 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.

(2) Vor Antritt des Auslandssemesters ist ein Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu erbringen. Das Fremdsprachenzentrum der Hochschulen des Landes Bremen entscheidet gemeinsam mit der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Äquivalenz von Sprachzertifikaten. Darüber hinausgehende Sprachanforderungen ausländischer Hochschulen werden mit diesem Sprachnachweis nicht abgedeckt.

§ 6
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP. Folgende Leistungen müssen bereits erbracht worden sein:

-

alle Pflichtmodule des 1. und 2. Semesters,

-

das Bachelor-Gruppenprojekt,

-

das Auslandsstudium (gilt nur für die Studienrichtung Medieninformatik; Abschluss mit dem akademischen Grad B.Sc.)

(2) Für die Bachelorarbeit (einschließlich Kolloquium) werden 12 CP vergeben.

(3) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit für die Studienrichtung Mediengestaltung (Abschluss mit dem akademischen Grad B.A.) erfolgt gemäß § 17 Absatz 3 AT BPO der Hochschule für Künste. Die Anmeldung zum Abschlusskolloquium erfolgt dementsprechend im darauffolgenden Semester.

(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 4 Monate. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.

(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit mit 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(7) Der Prüfungsausschuss bestellt je eine bzw. einen Erst- und Zweitprüfenden. Die Erstprüferin bzw. der Erstprüfer muss für die Studienrichtung des angestrebten Abschlusses (Medieninformatik bzw. Mediengestaltung) an der zuständigen Hochschule prüfungsberechtigt sein. Eine Prüferin bzw. einer der Prüfer muss Professorinnen- bzw. Professorenstatus haben. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag auch Ausnahmen gewähren.

(8) Ferner gilt für die Studienrichtung Mediengestaltung mit dem akademischen Abschluss Bachelor of Arts § 17 Absatz 6 der AT BPO der Hochschule für Künste.

(9) Zur Bachelorarbeit findet ein Abschlusskolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Abschlusskolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 80% und das Abschlusskolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Die Bachelorarbeit wird dabei doppelt gewichtet werden.

(2) Nach Entscheidung der Veranstalterinnen bzw. Veranstalter können die Prüfungsleistungen der Wahlmodule in den Bereichen „General Studies“ und „Freie Wahl“ unbenotet sein und werden nur mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet. In der Studienrichtung Mediengestaltung werden die Module Mentoring ohne Prüfung abgeschlossen (unbenotet, erfolgreiche Teilnahme). Die CP für unbenotete Module werden bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 8
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus

-

drei Mitgliedern des Studiengangs, die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sind,

-

einem Mitglied der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Studiengangs,

-

einer/einem Studierenden des Studiengangs

Die Mitglieder nach Nummer 1 und 2 und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren, die Mitglieder nach Nummer 3 und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreterinnen/Vertreter ihrer zuständigen Gruppe im Gemeinsam beschließenden Ausschuss (GbA) gewählt. Auch Nicht- Mitglieder des GbA können in den Prüfungsausschuss gewählt werden.

§ 9
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektoren der Universität Bremen und der Hochschule für Künste Bremen mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang Digitale Medien ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die bereits im Sommersemester 2011 im hochschulübergreifenden Bachelorstudiengang Digitale Medien der Hochschule Bremen, der Hochschule Bremerhaven, Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen immatrikuliert waren, können das Studium spätestens bis zum 30. September 2014 nach der Bachelorprüfungsordnung vom 29. November 2006 abschließen. Studierende, die zu diesem Zeitpunkt keinen Abschluss erworben haben, wechseln - auf Antrag auch früher - in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anrechnung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Prüfungsordnung vom 29. November 2006 tritt zum 1. Oktober 2014 außer Kraft.

(3) Studierende, die bereits im Sommersemester 2011 im hochschulübergreifenden Bachelorstudiengang Digitale Medien der Hochschule Bremen, der Hochschule Bremerhaven, Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen immatrikuliert waren, können beantragen, ihr Studium nach der vorliegenden Prüfungsordnung abzuschließen. Die Anerkennung bereits erbrachter Leistungen regelt der Prüfungsausschuss.

Genehmigt, Bremen, den 27. Juni 2011

Die Rektoren der Universität Bremen
und der Hochschule für Künste Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Anlage 4:

Zulassungsvoraussetzungen für Module

Anlage 1:

Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erfüllt sind.

1.

Studienrichtung Mediengestaltung (MG)

Semester

CP Verteilung
Studienjahr

 

6

Bachelorarbeit
B-MA-41
12 CP
P

Kolloquium
B-MA-42
2 CP
P

Spezielle Gebiete der Digitalen
Medien 7
B-MA-2
6 CP
W

Spezielle Gebiete der
Digitalen Medien 8
B-MA-2
6 CP
W

Mentoring

Ca.56
CP

B-MG-2
10 CP
P

5

Individual Projekt 2
B-MG-32
10 CP
P

Freie Wahl
B-UN-2
4 CP
W

Spezielle Gebiete der Digitalen
Medien 5
B-MA-2
6 CP
W

Spezielle Gebiete der
Digitalen Medien 6
B-MA-2
6 CP
W

4

Bachelor Gruppenprojekt
B-MA-3
18 CP
P

Spezielle Gebiete der Digitalen
Medien 3
B-MA-2
6 CP
W

Spezielle Gebiete der
Digitalen Medien 4
B-MA-2
6 CP
W

Ca. 62
CP

 

3

Individual Projekt 1
B-MG-31
10 CP
P

Interdisziplinäres Modul
B-MA-1
6 CP
P

Spezielle Gebiete der Digitalen
Medien 1
B-MA-2
6 CP
W

Spezielle Gebiete der
Digitalen Medien 2
B-MA-2
6 CP
W

 

2

Gestalterische Grundlagen 2
B-MG-12
16 CP
P

Grundlagen der Medieninformatik
B-MI-1
12 CP
P

Medienwissenschaften 2
B-MW-12
6 CP
P

 

Ca. 62
CP

 

1

Gestalterische Grundlagen 1
B-MG-11
16 CP
P

Medienwissenschaften 1
B-MW-11
4 CP
P

Programmieren für Gestalter
B-MI-2
6 CP
P

 

2.

Studienrichtung Medieninformatik (MI)

Semester

CP Verteilung
Studienjahr

6

Bachelorarbeit
B-MA-41
12 CP
P

Medieninformatik - Wahl 2
B-MI-9
(6 CP)
W

Spezielle Gebiete der Digitalen
Medien 3
B-MA-2
(6 CP)
W

Spezielle Gebiete der
Digitalen Medien 4
B-MA-2
(6 CP)
W

58

5

 

Web / Netze / Datenbanksysteme
B-MI-8
(6 CP)
W

Freie Wahl
B-UN-2
(4 CP)
W

Medieninformatik-Wahl 1
B-MI-9
(6 CP)
W

Spezielle Gebiete der Digitalen
Medien 1
B-MA-2
(6 CP)
W

Spezielle Gebiete der
Digitalen Medien 2
B-MA-2
(6 CP)
W

 

4

Bachelor Gruppenprojekt
B-MA-3
18 CP
P

General Studies
B-UN-1
(4CP)
W

Mathematische Grundlagen
2 B-MI-12
8 CP
P

60

3

Anwendungen der Digitalen
Medien
B-MI-4
(6 CP)
W

Media Engineering
B-MI-5
6 CP
P

Interdisziplinäres Modul
B-MA-1
6 CP
P

Computergrafik
B-MI-6
6 CP
P

Interaktive Systeme
B-MI-7
6 CP
P

 

2

Gestalterische Grundlagen 2
B-MG-12
6 CP
3

Technische Grundlagen Digitaler
Medien
B-MI-23
6 CP
P

Medienwissenschaften 2
B-MW-12
(6 CP)
P

Grundlagen der Medieninformatik
B-MI-1
12 CP
P

Praktische Informatik 2
B-MI-22
6 CP
P

62

1

Gestalterische Grundlagen 1
B-MG-11
6 CP
P

Mathematische Grundlagen 1
B-MI-11
8 CP
P

Medienwissenschaften 1
B-MW-11
4 CP
P

Praktische Informatik 1
B-MI-21
8 CP
P

 

() - die Zahlen in Klammern bedeuten, dass die CP sich nach der gewählten Alternative festlegen - absolviert werden muss aber immer 1 Modul. Fehlende / überhängende Punkte müssen über die Freie Wahl ausgeglichen werden.

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen:

Erläuterungen: P = Pflichtmodul, W = Wahlmodul,

() - die Zahlen in Klammern bedeuten, dass die CP sich nach der gewählten Alternative festlegen - absolviert werden muss aber immer 1 Modul. Fehlende / überhängende Punkte müssen über die Freie Wahl ausgeglichen werden.

Studienrichtung Mediengestaltung

1.

Studienjahr

Studien-
richtung
(MI/MG)

Modul

CP

P/W

Prüfungsform

MI/MG

Grundlagen der Medieninformatik

12

P

MP

MG

Programmieren für Gestalter

6

P

MP

MG

Gestalterische Grundlagen 1

16

P

2x TP

MG

Gestalterische Grundlagen 2

16

P

2x TP

MG

Mentoring

2

P

MP

MI / MG

Medienwissenschaften 1

4

P

MP

MI/ MG

Medienwissenschaften 2

6

P

MP

2.

Studienjahr

Studien-
richtung (MG)

Modul

CP

P/W

Prüfungsform

MG

Individual Projekt

10

P

MP

MI / MG

Interdisziplinäres Modul

6

P

MP

MI/MG

Spezielle Gebiete der Digitalen Medien 1 (MG, MI, MW)

(6)

W

MP

MI/MG

Spezielle Gebiete der Digitalen Medien 2 (MG, MI, MW)

(6)

W

MP

MI/MG

Spezielle Gebiete der Digitalen Medien 3 (MG, MI, MW)

(6)

W

MP

MI/MG

Spezielle Gebiete der Digitalen Medien 4 (MG, MI, MW)

(6)

W

MP

MG

Mentoring

4=2x2
CP

P

MP

MI/MG

Bachelor Gruppenprojekt

18

P

MP

3.

Studienjahr

Studien-
richtung
(MI/MG)

Modul

CP

P/W

Prüfungsform

MG/MI

Spezielle Gebiete der Digitalen Medien (Modulbereich: MG, MI, MW)

(24=
4x6
CP)

W

MP

MG

Individual Projekt

10

P

MP

MG

Mentoring

4= 2x2
CP

P

MP

MG

Freie Wahl

(4)

W

MP

MG

Kolloquium

2

p

MP

MI/MG

Bachelorarbeit

12

P

MP

Erläuterungen: P = Pflichtmodul, W = Wahlmodul, insgesamt 180CP

MG = Mediengestaltung; MI = Medieninformatik; MW = Medienwissenschaften

Studienrichtung Medieninformatik

In der Studienrichtung Medieninformatik muss im Modul Spezielle Gebiete der Digitalen Medien (MG, MI, MW) mindestens eine Prüfungsleistung als Seminar mit einer Hausarbeit abgeschlossen werden.

1.

Studienjahr

Studien-
richtung
(MI/MG)

Modul

CP

P/W

Prüfungs-
form

MI/MG

Grundlagen der Medieninformatik

12

P

MP

MI

Praktische Informatik 1

8

P

MP

MI

Praktische Informatik 2

6

P

MP

MI

Mathematische Grundlagen 1

8

P

MP

MI

Technische Grundlagen Digitaler Medien

6

P

MP

MI

Gestalterische Grundlagen 1

6

P

MP

MI

Gestalterische Grundlagen 2

6

P

MP

MI / MG

Medienwissenschaften 1

4

P

MP

MI / MG

Medienwissenschaften 2

(6)

P

MP

2.

Studienjahr

Studien-
richtung
(MI/MG)

Modul

CP

P/W

Prüfungs-
form

MI

Computergrafik

6

P

MP

MI

Interaktive Systeme

6

P

MP

MI / MG

Interdisziplinäres Modul

6

P

MP

MI

Media Engineering

6

P

MP

MI

Anwendungen der Digitalen Medien

(6)

W

MP

MI

Mathematische Grundlagen 2

8

P

MP

MI

General Studies

(4)

W

MP

MI/MG

Bachelor Gruppenprojekt

18

P

MP

3.

Studienjahr

Studien-
richtung
(MI/MG)

Modul

CP

P/W

Prüfungs-
form

MI/MG

Spezielle Gebiete der Digitalen Medien 1 (MG, MI, MW)

(6)

W

MP

MI/MG

Spezielle Gebiete der Digitalen Medien 2 (MG, MI, MW)

(6)

W

MP

MI/MG

Spezielle Gebiete der Digitalen Medien 3 (MG, MI, MW)

(6)

W

MP

MI/MG

Spezielle Gebiete der Digitalen Medien 4 (MG, MI, MW)

(6)

W

MP

MI

Web-Entwicklung, Netze, Datenbanksysteme

(6)

W

MP

MI

Medieninformatik - Wahl 1

(6)

W

MP

MI

Medieninformatik - Wahl 2

(6)

W

MP

MI / MG

Freie Wahl

(4)

W

MP

MI/MG

Bachelorarbeit

12

P

MP


Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Über die §§ 8 und 9 AT BPO der Universität Bremen genannten Prüfungsformen hinaus sind die folgenden Prüfungsformen üblich:

-

Bearbeitung von Übungsaufgaben mit Fachgespräch (Fachgespräche haben eine Dauer von 10 bis 30 Minuten je Kandidatin/Kandidat),

-

Bearbeitung von Übungsaufgaben mit einer abschließenden mündlichen Prüfung,

-

mündlicher Vortrag (Referat) mit schriftlicher Ausarbeitung, gegebenenfalls Fachgespräch,

-

Independent Study (ein Thema wird von den Studierenden mit einem Prüfungsberechtigten verbindlich vereinbart und beinhaltet eine eigenständige Bearbeitung),

-

Ergebnisse der gestalterischen Übung und deren Präsentation.


Anlage 4:

Zulassungsvoraussetzungen für Module

Der erfolgreiche Abschluss von ....

.... ist Voraussetzung für Belegung des Moduls

Praktische Informatik 1

Praktische Informatik 2

Grundlagen der Medieninformatik

Bachelor Gruppenprojekt

Praktische Informatik 2

Bachelor Gruppenprojekt

Media Engineering (nur für Studienrichtung Medieninformatik)

Bachelor Gruppenprojekt

Gestalterische Grundlagen 1

Gestalterische Grundlagen 2

Gestalterische Grundlagen 2

Individual Projekt

Darüber hinaus werden etwaige inhaltliche Vorkenntnisse, die zur erfolgreichen Absolvierung von Modulen empfohlen sind, in den Modulbeschreibungen ausgewiesen bzw. bei der Jahresplanung des Lehrprogramms festgelegt und im Veranstaltungsverzeichnis angegeben.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.