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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Geographie“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.08.2011 Inkrafttreten01.10.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2019Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1084

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juris-Abkürzung: GeoZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
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juris-Abkürzung:GeoZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Geographie“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen
Vom 9. Februar 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2019

aufgeh. durch § 8 Absatz 4 Satz 1 der Ordnung vom 1. Februar 2017 (BremABl. S. 91)

Der Fachbereichsrat Sozialwissenschaften hat auf seiner Sitzung am 9. Februar 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Geographie“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Geographie“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Geographie“ als Profilfach, als Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn

a)

das Studienfach „Geographie“ als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1a),

b)

das Studienfach „Geographie“ als Komplementärfach studiert wird, das heißt insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1b),

c)

das Studienfach „Geographie“ mit Lehramtsoption studiert wird, das heißt 60 CP zuzüglich eines fachdidaktischen Anteils mit 12 CP umfasst (Anlage 1c). Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.

Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Geographie“ als Profil- bzw. Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studieren wollen.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. Wahlpflichtmodule werden mindestens im zweijährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO1 durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt:

-

Kurs,

-

Kolloquium,

-

Geländepraktikum.

(8) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches Praktikum inklusive Praktikumskolloquium im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung. Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.

Fußnoten

1

Lehrveranstaltungsformen gem. AT BPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Bachelorarbeit, Betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO2 durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. e-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

Fußnoten

2

Prüfungsformen gemäß AT BPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit im Profilfach ist der Nachweis von mindestens 75 CP, im Lehramtsfach von 45 CP.

(2) Für die Bachelorarbeit mit Kolloquium werden 12 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein, die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Die Bachelorarbeit muss im Studienfach „Geographie“ geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Geographie“ geschrieben werden, wenn die Lehramtsoption gewählt wurde.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Die Gesamtnote wird aus allen benoteten Modulen nach Leistungspunkten gewichtet gebildet. Die Fachnote Geographie wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module mit Ausnahme des Moduls Bachelorarbeit gebildet, sofern diese nicht gemäß Absatz 2 aus der Gesamtnote herausgenommen werden. Das Modul Bachelorarbeit wird mit insgesamt 15 CP gewichtet.

(2) Die Module zur Berufsorientierung GEO-B1 und GEO-B2 sowie GEO-O2 sind unbenotet. Von den 18 CP im Bereich der General Studies des Profilfachs dürfen maximal 9 CP unbenotet sein.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Bachelorstudiengang „Geographie“ (Zwei-Fächer-Studium) ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 8. Juli 2011

Der Rektor der
Universität Bremen

Anlage 1:

Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium: Module und Prüfungsanforderungen

 

a)

wenn „Geographie“ Profilfach (120 CP) ist

b)

wenn „Geographie“ Komplementärfach (60 CP) ist

c)

wenn „Geographie“ mit Lehramtsoption (60-CP-Fach zuzüglich 12 CP Fachdidaktik) studiert wird

Anlage 2:

Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtmodule

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

Anlage 5:

Entfällt.

Anlage 1:

Studienverlaufspläne

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.

1a) Profilfach (120 CP)

Profilfach

 

 

 

 

Σ
120
CP

3.
Jahr

6.
Sem.

BA-Thesis mit Kolloquium
12 CP/ P/ MP

GEO-M3 Geographische Informationssysteme 2
6 CP/ P/ MP

 

 

45 CP

5.
Sem.

Wahlpflichtmodul 9 CP /WP / MP o. KP (s. Anlage 2)

GEO-M2 - Geographische Informationssysteme 1
6 CP/ P/ MP

GEO-B2 - Berufspraktikum (8 Wochen) und Auswertungskolloquium
12 CP/ P/ MP*

 

2.
Jahr

4.
Sem.

Wahlpflichtmodul 9 CP /WP / MP o. KP (s. Anlage 2)

Wahlpflichtmodul 9 CP /WP / MP o. KP (s. Anlage 2)

GEO-B1 - Bremer Gespräche zur Berufsorientierung
3 CP/ P / MP*

General Studies 6 CP

39 CP

3.
Sem.

GEO-M1 - Kartographie
6 CP/ P/ TP

GEO-M10 - Statistik
6 CP/ P/ MP

1.
Jahr

2.
Sem.

GEO-G2 - Humangeographie
6 CP/ P/ MP

GEO-G3 - Physische Geographie
6 CP/ P/ MP

General Studies 6 CP

 

36 CP

1.
Sem.

GEO-G1 - Einführung in die Geographie
6 CP/ P/ TP

GEO-O2 - Orientierung
6 CP/ P/ MP*

General Studies 6 CP

 

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul * : Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Tabelle a: Ergänzende Angaben für Module mit Teilprüfung

K.-
Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/
TP/ KP

Aufteilung CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

GEO-G1

Einführung in die Geographie

6

TP

Klausur System Erde 3 CP

PL: 1

Klausur Mensch, Gesellschaft und Raum 3 CP

PL: 1

GEO-M1

Kartographie

6

TP

Klausur Kartographie 3 CP

PL: 1

Abschlussübung Computerkartographie 3 CP

PL: 1

1 b) Komplementärfach (60 CP)

Komplementärfach

Σ
60
CP

3.
Jahr

6.
Sem.

 

 

15 CP

5.
Sem.

Wahlpflichtmodul 9 CP /WP / MP o. KP (siehe Anlage 2)

GEO-M2 - Geographische Informationssysteme 1
6 CP/ P/ MP

2.
Jahr

4.
Sem.

Wahlpflichtmodul 9 CP M/P / MP o. KP (siehe Anlage 2)

 

21 CP

3.
Sem.

GEO-M1 - Kartographie
6 CP/ P/ TP

GEO-M10-Statistik
6 CP/ P/ MP

1.
Jahr

2.
Sem.

GEO-G2 - Humangeographie
6 CP/ P/ MP

GEO-G3 - Physische Geographie
6 CP/ P/ MP

24 CP

1.
Sem.

GEO-G1 - Einführung in die Geographie
6 CP/ P/ TP

GEO-O2 - Orientierung
6 CP/ P/ MP*

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul * : Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Tabelle b: Ergänzende Angaben für Module mit Teilprüfung

K.-
Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/
TP/ KP

Aufteilung CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

GEO-G1

Einführung in die Geographie

6

TP

Klausur System Erde 3 CP

PL: 1

Klausur Mensch, Gesellschaft und Raum 3 CP

PL: 1

GEO-M1

Kartographie

6

TP

Klausur Kartographie 3 CP

PL: 1

Abschlussübung Computerkartographie 3 CP

PL: 1

1c) Lehramtsoption (60 CP Fach + 12 CP Fachdidaktik)

Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile (inklusive Schlüsselqualifikationen) sind in der BPO Erziehungswissenschaft aufgeführt.

Lehramtsoption

Σ
72 CP +
12 CP

Studierende können wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP.

3.
Jahr

6.
Sem.

 

 

 

21 CP

5. Sem.

Wahlpflichtmodul 9 CP /WP / MP o. KP (s. Anlage 2)

GEO-M2 - Geographische Informationssysteme I
6 CP/ P/ MP

GEO-FD2 -
Geographieunterricht in Theorie und Praxis
6 CP/ P/ MP

2.
Jahr

4.
Sem.

Wahlpflichtmodul 9 CP /WP / MP o. KP (s. Anlage 2)

GEO-FD1 - Grundlagen der Geographiedidaktik
6 CP/ P/ 2TP

 

27 CP

3. Sem.

GEO-M1 - Kartographie
6 CP/ P/ TP

GEO-M10 - Statistik
6 CP/ P/ MP

 

1.
Jahr

2.
Sem.

GEO-G2 - Humangeographie
6 CP/ P/ MP

GEO-G3 - Physische Geographie
6 CP/ P/ MP

 

24 CP

1.
Sem.

GEO-G1 - Einführung in die Geographie
6 CP/ P/ TP

GEO-O2 - Orientierung
6 CP/ P/ MP*

 

P/WP/W: Pflicht-/Wahlpflicht-/Wahlmodul, * : Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

Tabelle c: Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung

K.-
Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/
TP/
KP

Aufteilung CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

GEO-G1

Einführung in die Geographie

6

TP

Klausur System Erde 3 CP

PL: 1

Klausur Mensch, Gesellschaft und Raum 3 CP

PL: 1

GEO-M1

Kartographie

6

TP

Klausur Kartographie 3 CP

PL: 1

Abschlussübung Computerkartographie 3 CP

PL: 1

GEO-FD1

Grundlagen der Geographiedidaktik

6

TP

Klausur: Einführung in das Unterrichtsfach Geographie 3 CP

PL: 1

Referat mit schriftlicher Ausarbeitung) z. B. „Unterrichtsmethoden im Geographieunterricht“ 3 CP

PL: 1

Anlage 2

Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtmodule

Im Profilfach gilt folgende Regelung für den Wahlpflichtbereich: Die drei Wahlpflichtmodule können aus den Wahlbereichen R oder H oder P gewählt werden.

Aus den Wahlbereichen H und P muss jeweils mindestens ein Modul gewählt werden.

Im Komplementärfach und im Lehramtsfach gilt die folgende Regelung für den Wahlpflichtbereich: Die zwei Wahlpflichtmodule können aus den Wahlbereichen H oder P gewählt werden. Aus den Wahlbereichen H und P muss jeweils ein Modul gewählt werden.

Wahlbereich H: Humangeographie

K.-
Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/ TP/
KP

Aufteilung CP bei
Teilprüfung

PL / SL
(Anzahl)

GEO-W2

Raum, Kommunikation und Verkehr (Aufbaumodul)

9

KP

 

PL: 2

GEO-W3

Standortpolitiken (Aufbaumodul)

9

MP

 

PL: 1

GEO-W4

Sustainability Studies (Aufbaumodul)

9

MP

 

PL: 1

GEO-W5

Bevölkerung, Migration und Entwicklung (Aufbaumodul)

9

MP

 

PL: 1

GEO-W6

Stadt- und Regionalentwicklung, Raumplanung (Aufbaumodul)

9

MP

 

PL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Wahlbereich P: Physische Geographie

K.-
Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/ TP/
KP

Aufteilung CP bei
Teilprüfung

PL / SL
Anzahl)

GEO-W7

Klima- und Biogeographie (Aufbaumodul)

9

KP

 

PL: 2

GEO-W8

Regionale Physische Geographie (Aufbaumodul)

9

MP

 

PL: 1

GEO-W9

Umwelt und Klima - gestern und heute (Aufbaumodul)

9

MP

 

PL: 1

GEO-W10

Angewandte Geomorphologie (Aufbaumodul)

9

MP

 

PL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Wahlbereich R: Regionale Geographie

K.-
Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/ TP/
KP

Aufteilung CP bei
Teilprüfung

PL / SL
(Anzahl)

GEO-W1

Regionale Geographie mit großer Exkursion (Aufbaumodul)

9

KP

 

PL: 2

K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Profilfach: General Studies Module

K.-
Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/ TP/
KP

Aufteilung CP bei
Teilprüfung

PL / SL
(Anzahl)

GEO-B1

Bremer Gespräche zur Berufsorientierung

3

KP

 

SL: 2

GEO-B2

Berufspraktikum (8 Wochen) und Auswertungskolloquium

12

KP

 

SL: 2

K.-Ziffer: Kennziffer, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung, PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Abschlussübung:

Die Studierenden bearbeiten in der Abschlussübung eine konkrete geographische Fragestellung und stellen das Ergebnis in kartographischer Form dar.

Abgabeumfang:

-

eine thematische Karte,

-

eine maximal dreiseitige schriftliche Ausarbeitung zur Durchführung der Analyse oder Ergebnisdarstellung,

-

alle erstellten Arbeitsdateien in digitaler Form.

Bearbeitungszeitraum: maximal sechs Wochen

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im
Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

(1) Eine „e-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „e-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „e-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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