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Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Slavische Studien“ der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:01.12.2010 Inkrafttreten15.04.2010
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 939
Zitiervorschlag: "Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Slavische Studien“ der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen vom 14. April 2010 (Brem.ABl. 2010, S. 939)"

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juris-Abkürzung: SlavStudMAPO BR 2010
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SlavStudMAPO BR 2010
Ausfertigungsdatum:14.04.2010
Gültig ab:15.04.2010
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2010, 939
Gliederungs-Nr:-
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Slavische Studien“
der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen
Vom 14. April 2010
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Universität Bremen und die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg haben am 3. Februar 2010 bzw. 14. April 2010 die folgende Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Slavische Studien“ beschlossen. Der Rektor der Universität Bremen und das Präsidium der Carl von Ossietzky Universität haben die Prüfungsordnung genehmigt.

§ 1
Studienziele

Ziele des Masterprogramms sind

-

der Erwerb von methodischem und gegenstandsbezogenem vertiefendem Wissen;

-

die Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten;

-

die Formulierung und Bearbeitung methodisch reflektierter Problemstellungen;

-

Kompetenzen in interdisziplinärer wissenschaftlicher Beschäftigung mit dem osteuropäischen Raum, in der sich wirtschafts-, sozial-, politik-, geschichts-, sprach- und literaturwissenschaftliche Ansätze ergänzen und verbinden;

-

der Erwerb von Kompetenzen im Bereich der Wissenschaftsorganisation wie Diskussionsführung, Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen, Vorbereitung wissenschaftlicher Publikationen etc.;

-

der Erwerb von Sprachkenntnissen auf dem Niveau C1 in der slavischen Erst- und mindestens auf Niveau A2 in der slavischen Zweitsprache. Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen, in denen das Curriculum nicht das Erlernen einer slavischen Sprache vorgeschrieben hat, sollen das Niveau B1 in der Erstslavine und A2 in der slavischen Zweitsprache erwerben.


§ 2
Hochschulgrad

Nach bestandener Masterprüfung verleihen die Universitäten Bremen und Oldenburg durch die zuständige Fakultät der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und den zuständigen Fachbereich der Universität Bremen den akademischen Grad

„Master of Arts“ (M. A.).

Der Studienerfolg wird durch ein kumulatives Prüfungssystem ermittelt. Es besteht aus den den Lehrinhalten zugeordneten Modulprüfungen. Nach erfolgreichem Abschluss aller Modulprüfungen stellen die Universitäten Oldenburg und Bremen eine Master-Urkunde aus (Anlage 1).

§ 3
Zweck der Prüfungen

Durch die Modulprüfungen und in der abschließenden Masterarbeit soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Erkenntnisse im jeweiligen Fach erfolgreich in der Praxis anzuwenden und wissenschaftlich zu arbeiten. Die Prüfungen zum Master of Arts bilden den berufsqualifizierenden Abschluss des Masterstudiengangs. Die Anforderungen an die Prüfungen sichern den Standard der Ausbildung im Hinblick auf die Regelstudienzeit sowie auf den Stand der Wissenschaft und die Anforderungen der beruflichen Praxis.

§ 4
Dauer und Umfang des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit, in der das Master-Studium abgeschlossen werden soll, beträgt vier Semester. Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 120 Kreditpunkte.

(2) Das Lehrangebot und die Prüfungsanforderungen sind so zu gestalten, dass die Studierenden

a)

die studienbegleitenden Prüfungen erfolgreich innerhalb der Regelstudienzeit abschließen,

b)

einen Teil des Studiums an einer anderen Hochschule im Ausland absolvieren und die Masterarbeit bis zum Ende des vierten Semesters anfertigen und verteidigen können.


§ 5
Gliederung des Studiums

Das Masterstudium gliedert sich in

a)

ein Fachstudium im Umfang von 90 Kreditpunkten und

b)

das Masterabschlussmodul im Umfang von 30 Kreditpunkten.

Näheres ist in Anlage 3 geregelt.

§ 6
Prüfungsausschuss, Prüfungsamt

(1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird für jeden Studiengang ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom zuständigen Fakultätsrat bzw. vom zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Dem Prüfungsausschuss gehören fünf stimmberechtigte Mitglieder an, und zwar

3

Mitglieder der Hochschullehrergruppe, wobei die beteiligten Universitäten jeweils mindestens ein Mitglied entsenden,

1

Mitglied der Mitarbeitergruppe, das in der Lehre tätig ist, sowie

1

Mitglied der Gruppe Studierenden dieses Studienganges.

Das studentische Mitglied hat bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen nur beratende Stimme. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitz muss von einem Mitglied der Hochschullehrergruppe ausgeübt werden; der stellvertretende Vorsitz kann von einem Mitglied der Hochschullehrergruppe oder der Mitarbeitergruppe ausgeübt werden.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher. Er trägt dafür Sorge, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes, des Bremer Hochschulgesetzes und dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Das Akademische Prüfungsamt der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg führt die Prüfungsakten.

(3) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Hochschullehrergruppe, anwesend ist.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr.

(5) Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift geführt. In dieser sind die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses festzuhalten.

(6) Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitz bzw. den stellvertretenden Vorsitz übertragen. Die oder der Vorsitzende wird vom zuständigen Prüfungsamt bei allen nach dieser Prüfungsordnung anfallenden Verwaltungsvorgängen unterstützt.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den Prüfungen beobachtend teilzunehmen.

(8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertretungen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(9) Der Prüfungsausschuss weist die Studierenden in geeigneter Weise auf die wesentlichen für sie geltenden Prüfungsbestimmungen hin.

(10) Der Prüfungsausschuss kann beschließen, dass Entscheidungen und andere Maßnahmen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, insbesondere die Melde- und Prüfungstermine, Prüfungsfristen sowie Prüfungsergebnisse, hochschulöffentlich bekannt gemacht werden. Dabei sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

§ 7
Prüfende

(1) Die Modulprüfungen werden durch die für den Studiengang fachlich zuständigen Mitglieder und prüfungsberechtigten Angehörigen der Universität Bremen und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg oder einer anderen Universität abgenommen.

(2) Die Prüfenden müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass die Prüfenden in dem Modul zur selbstständigen Lehre berechtigt sind.

(3) Schriftliche Prüfungen werden in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Bei mündlichen Prüfungen muss eine zweite Prüferin bzw. ein zweiter Prüfer oder eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer bestellt werden, wenn die oder der Studierende dies beantragt. Eine Prüfung, die für die Studierende oder den Studierenden die letzte Wiederholungsmöglichkeit ist und von deren Bestehen die Fortsetzung des Studiums abhängt, wird auf Antrag der oder des Studierenden von zwei Prüfenden oder einer/einem Prüfenden und einer Beisitzern bzw. einem Beisitzer abgenommen bzw. bewertet.

§ 8
Anrechnung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen und berufspraktische Tätigkeiten in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen Hochschulraum werden auf Antrag des Studierenden ohne Gleichwertigkeitsfeststellung angerechnet.

(2) Prüfungsleistungen und berufspraktische Tätigkeiten in einem anderen Studiengang werden auf Antrag der oder des Studierenden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Prüfungsleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieses Studienganges im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für die Erreichung des akademischen Grades „Master of Arts“ vorzunehmen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienganges sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Gleichwertigkeit. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen auf Grund von Vereinbarungen mit ausländischen Universitäten bleiben unberührt.

(3) Eine Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 kann maximal in einem Umfang von 60 Kreditpunkten erfolgen. Eine Anrechnung der Masterarbeit ist ausgeschlossen.

(4) Für angerechnete Prüfungsleistungen werden die Noten und Kreditpunkte übernommen. Bei abweichendem Umfang oder abweichender Notenskala entscheidet der Prüfungsausschuss über die Umrechnung. Bei unvergleichbaren Notensystemen erfolgt eine Gleichwertigkeitsprüfung durch die jeweiligen Fachvertreterinnen und Fachvertreter. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis ausgewiesen.

§ 9
Zulassung zu Modulen und Modulprüfungen

(1) Ein Modul kann von einem oder einer im jeweiligen Masterstudiengang an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg oder der Universität Bremen Immatrikulierten belegt werden, solange die Ausschlussgründe des § 20 Absatz 3 Nummer 3 nicht gelten. Wer ein Modul belegt, ist auch zu allen auf dieses Modul bezogenen Prüfungen zugelassen.

(2) Anmeldungen zu den Prüfungen erfolgen in geeigneter Weise nach Maßgabe der Modulbeschreibung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung. Der Rücktritt von einer Prüfung ist bis zu zwei Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich ohne Angaben von Gründen beim Prüfungsamt möglich. Ein Prüfungsrücktritt in den zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ist nur bei Anerkennung triftiger Gründe möglich.

(3) Jedes Modul wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Art und Anzahl der zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Anlage 3 festgelegt.

(4) Die Prüfungen finden modulbezogen und studienbegleitend statt und sollen am Ende des Semesters abgeschlossen werden, in dem die letzte Lehrveranstaltung aus einem Modul belegt wurde.

(5) Ein Modul kann ein anderes Modul als Vorleistung vorschreiben.

§ 10
Formen und Inhalte der Module

(1) Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul ist die Zusammenfassung von Veranstaltungen eines Stoffgebietes, die in einem fachlichen Zusammenhang stehen und eine in sich abgeschlossene beschreibbare Qualifikation vermitteln.

(2) Mit der Ankündigung des Lehrangebots werden für jedes Modul Modulbeschreibungen bekannt gegeben. In den Modulbeschreibungen werden die formalen und inhaltlichen Festlegungen für die Module und Prüfungen getroffen sowie die Modulverantwortlichen benannt.

(3) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder englischer Sprache oder in einer der Zielsprachen gehalten.

§ 11
Arten der Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen können sein:

1.

Klausur (Abs. 5),

2.

mündliche Prüfung (Abs. 6),

3.

Referat (Abs. 7),

4.

Hausarbeit (Abs. 8),

5.

fachpraktische Übung (Abs. 9),

6.

Seminararbeit (Abs. 10),

7.

andere Prüfungsformen (Abs. 11),

8.

Praktikumbericht (Abs. 12).

(2) Modulprüfungen in Form von Gruppenprüfungen sind zulässig. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen zu Prüfenden muss die durch die Prüfung gestellten Anforderungen erfüllen sowie als individuelle Prüfungsleistung z. B. auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein.

(3) Die Art und Weise der Modulprüfung soll den durch das Modul vermittelten Kompetenzen angemessen sein. Die Bewertung der Prüfungsleistung ist unter Hinweis auf die tragenden Erwägungen der Bewertungsentscheidung zu begründen.

(4) Eine Modulprüfung kann auch aus einzelnen Teilleistungen bestehen, die in zum Modul gehörenden Lehrveranstaltungen erbracht werden. Für das Bestehen der Modulprüfung müssen alle Teilleistungen erbracht werden.

(5) In einer Klausur soll die oder der zu Prüfende unter Aufsicht nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und mit den geläufigen Methoden des Faches eine Aufgabenstellung bearbeiten kann. Die Klausurdauer ist jeweils in der Anlage 3 festgelegt.

(6) Die Dauer einer mündlichen Prüfung ist jeweils in der Anlage 3 festgelegt. Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten.

(7) Ein Referat umfasst:

1.

eine eigenständige Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Arbeitszusammenhang der Lehrveranstaltung unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur,

2.

die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse im Vortrag sowie in der anschließenden Diskussion.

(8) Eine Hausarbeit ist eine vertiefte selbstständige schriftliche Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung.

(9) Eine fachpraktische Übung besteht aus einer Reihe von praktischen Versuchen, Übungsaufgaben oder Programmieraufgaben mit schriftlichen Ausarbeitungen.

(10) Eine Seminararbeit kann nach näherer Bestimmung der Anlagen eine experimentelle, dokumentarische oder darstellende wissenschaftlich-praktische Leistung (Projekt) sein. Der zeitliche Umfang ist in den Anlagen geregelt.

(11) Andere Prüfungsformen wie z. B. Literaturbericht, Essay, Rezension sind neben den genannten Modulprüfungen möglich. Die Modulverantwortlichen legen fest, welche Prüfungsformen für das Modul als angemessen gelten und wie sie im Detail gestaltet sind.

(12) Ein Praktikumbericht ist eine schriftliche Dokumentation der in einem außeruniversitären oder inneruniversitären Praktikum behandelten Aufgaben und beinhaltet eine kritische Auswertung, die klar erkennen lässt, wie die Aufgaben erledigt wurden. Gegebenenfalls kann eine mündliche Abschlusspräsentation verlangt werden.

(13) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden bzw. Behinderung, aufgrund der Schutzbestimmungen des Mutterschutzes oder wegen der Betreuung eines eigenen Kindes oder eines/einer pflegebedürftigen Angehörigen nicht in der Lage ist, Modulprüfungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, soll ihr oder ihm durch den Prüfungsausschuss ermöglicht werden, gleichwertige Modulprüfungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 12
Kreditpunkte

(1) Kreditpunkte werden auf der Grundlage von bestandenen Modulprüfungen vergeben. Sie geben den durchschnittlichen zeitlichen Arbeitsaufwand wieder, der zum Bestehen der Modulprüfung notwendig ist. Ein Kreditpunkt entspricht 30 Aufwandsstunden. Die Zuordnung von Kreditpunkten zu den Modulprüfungen ergibt sich aus Anlage 3 dieser Prüfungsordnung.

(2) Pro Semester sollen 30 Kreditpunkte vergeben werden. Die Größe eines Moduls soll in der Regel 6, 9, 12 oder maximal 15 Kreditpunkte betragen.

(3) Das Prüfungsamt führt für jede Studierende oder jeden Studierenden ein Kreditpunktekonto. Im Rahmen der organisatorischen und datenschutzrechtlichen Möglichkeiten wird den Studierenden Einblick in den Stand ihres Kontos gewährt.

§ 13
Bewertung der Modulprüfungen und der Masterarbeit

(1) Jede Modulprüfung bzw. jede Modulteilprüfung und die Masterarbeit wird bewertet und gemäß Absatz 2 und 3 benotet. Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde. Die Bewertung ist innerhalb von fünf Wochen von den Prüferinnen und Prüfern vorzunehmen und an das Prüfungsamt weiterzuleiten.

(2) Für die Benotung ist die folgende Notenskala zu verwenden:

1 = sehr gut

=

eine hervorragende Leistung,

2 = gut

=

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

3 = befriedigend

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

4 = ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht,

5 = nicht ausreichend

=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Die Noten können zur differenzierten Bewertung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Sofern die Modulprüfung aus Teilleistungen besteht, errechnet sich die Note der Modulprüfung als gewichtetes arithmetisches Mittel der Noten der dieser Prüfung zugeordneten bestandenen Teilleistungen gemäß Anlage 3. Sofern dort keine Gewichtung von Teilleistungen angegeben ist, werden die Teilleistungen zu gleichen Teilen gewichtet.

Die Note lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,50

sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50

gut,

bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50

befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00

ausreichend,

bei einem Durchschnitt über 4,00

nicht ausreichend.

Bei der Bildung der Note nach Satz 1 werden nur die ersten beiden Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Die Gesamtnote wird durch eine ECTS-Note ergänzt, die neben der absoluten eine relative Bewertung der Note abbildet. Die ECTS-Note setzt die individuelle Leistung einer oder eines Studierenden ins Verhältnis zu den Leistungen der anderen Studierenden des Studiengangs. Die erfolgreichen Studierenden erhalten die folgenden Noten:

A

die besten

10 %

B

die nächsten

25 %

C

die nächsten

30 %

D

die nächsten

25 %

E

die nächsten

10 %.

(5) Als Grundlage zur Ermittlung der ECTS-Noten dienen in der Regel die Gesamtnoten der letzten vier Semester (Kohorte) vor dem Datum des Abschlusses. Eine ECTS-Note wird gebildet, indem die Gesamtnoten der Absolventinnen und Absolventen in Relation zur Kohorte gesetzt werden.

§ 14
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn die oder der Studierende ohne triftige Gründe

1.

zu einem Prüfungstermin nicht erscheint,

2.

nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt,

3.

die Wiederholung einer Prüfungsleistung innerhalb der dafür festgelegten Frist nicht durchführt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft nachgewiesen werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsteilleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet. Wer sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet. Vor der Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 durch den Prüfungsausschuss wird der oder dem Studierenden Gelegenheit zur Anhörung gegeben. Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt die oder der Studierende die Prüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der Aufsicht führenden Person ein vorläufiger Ausschluss der oder des Studierenden zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung unerlässlich ist. In besonders schwerwiegenden oder wiederholten Fällen von Täuschung kann der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Fortsetzung des kumulativen Prüfungsverfahrens ausschließen. Das Master-Studium ist dann endgültig nicht bestanden.

(4) Wird bei einer Prüfungsleistung der Abgabetermin ohne triftige Gründe nicht eingehalten, so gilt sie als mit „nicht bestanden“ bewertet. Absatz 2 Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend. In Fällen, in denen der Abgabetermin aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden kann, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit und des Vorrangs der wissenschaftlichen Leistung vor der Einhaltung von Verfahrensvorschriften darüber, ob der Abgabetermin für die Prüfungsleistung entsprechend hinausgeschoben oder eine neue Aufgabe gestellt wird.

§ 15
Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden. Wird die Modulprüfung in der zweiten Wiederholung mit „nicht bestanden“ bewertet oder gilt sie als mit „nicht bestanden“ bewertet, so ist die betreffende Modulprüfung endgültig nicht bestanden. Die Wiederholung einer Modulprüfung kann - sofern dies in den Modulbeschreibungen vorgesehen ist - auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.

(2) Erste Wiederholungsprüfungen sollen spätestens im Verlauf des nächsten Semesters abgelegt werden. Weitere Wiederholungsprüfungen sollen spätestens im Verlauf des nächsten Studienjahres abgelegt werden.

(3) In demselben Studiengang oder in einem der gewählten Fächer an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen Hochschulraum erfolglos unternommene Versuche, eine Prüfungsleistung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach Absatz 1 angerechnet.

(4) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig.

§ 16
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Über den absolvierten Masterstudiengang ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen (Anlage 2). Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Modulprüfung bestanden wurde. Dem Zeugnis wird eine Übersicht über die bestandenen Modulprüfungen sowie auf Antrag ein Diploma Supplement beigefügt.

(2) Ist der betreffende Masterstudiengang endgültig nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid.

(3) Beim Verlassen der Universität oder beim Wechsel des Studienganges wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Bewertungen sowie die zugeordneten Kreditpunkte enthält. Im Fall von Absatz 2 weist die Bescheinigung auch die noch fehlenden Prüfungsleistungen aus, sowie ferner, dass der betreffende Masterstudiengang endgültig nicht bestanden wurde.

§ 17
Ungültigkeit der Prüfung

(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für „nicht bestanden“ erklären, wenn das Datum der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

(2) Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuss zu geben.

(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges Zeugnis oder eine Bescheinigung zu ersetzen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Master-Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde.

§ 18
Einsicht in die Prüfungsakte

Der oder dem Studierenden wird auf Antrag nach Abschluss einer Modulprüfung oder der Masterarbeit Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Note bzw. des Bescheides über die endgültig nicht bestandene Prüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 19
Widerspruchsverfahren

(1) Ablehnende Bescheide und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind nach § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz bekannt zu geben. Gegen Entscheidungen der Bewertung einer Prüfung kann Widerspruch beim Prüfungsausschuss nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.

(2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Vor der Entscheidung leitet der Prüfungsausschuss den Widerspruch der oder dem Prüfenden zur Überprüfung zu. Ändert die oder der Prüfende die Bewertung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung aufgrund der Stellungnahme der oder des Prüfenden insbesondere darauf, ob

1.

das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,

2.

bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist,

3.

allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind,

4.

eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden ist, oder ob

5.

sich die oder der Prüfende von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch mehrere Prüfende richtet.

(4) Auf Antrag der oder des Studierenden bestellt der Prüfungsausschuss für das Widerspruchsverfahren eine Gutachterin oder einen Gutachter. Die Gutachterin oder der Gutachter muss Mitglied der Hochschullehrergruppe sein. Der oder dem Studierenden und der Prüferin oder dem Prüfer ist vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 5 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bringt die oder der Studierende im Rahmen des Widerspruchsverfahrens konkret und substantiiert Einwendungen gegen prüfungsspezifische oder fachliche Bewertungen vor und hat der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht bereits abgeholfen, so werden Prüfungsleistungen durch andere, mit der Abnahme dieser Prüfung bisher nicht befasste Prüfende erneut bewertet oder die Prüfung wiederholt. Das Widerspruchsverfahren darf nicht zur Verschlechterung der Prüfungsnote führen.

(5) Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats entschieden werden. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab oder liegen Voraussetzungen für eine Neubewertung oder Wiederholung der Prüfungsleistungen nicht vor, entscheidet der zuständige Fakultätsrat bzw. für Studierende, die an der Universität Bremen immatrikuliert sind, der zentrale Widerspruchsausschuss.

§ 20
Zulassung zur Masterarbeit

(1) Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer

1.

an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg oder an der Universität Bremen im Masterstudiengang immatrikuliert ist und

2.

Module im Umfang von mindestens 60 Kreditpunkten erfolgreich abgeschlossen hat oder äquivalente Leistungen gemäß § 8 nachweist.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

ein Vorschlag für die beiden Prüferinnen und Prüfer,

2.

ein Vorschlag der Erstprüferin oder des Erstprüfers für das Thema der Arbeit,

3.

eine Erklärung darüber, ob eine Master-Prüfung oder Teile einer solcher Prüfung oder einer anderen Prüfung im jeweiligen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder in dem europäischen Hochschulraum endgültig nicht bestanden wurden oder ob sich die oder der Studierende in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung wird versagt, wenn

1.

die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

2.

die Unterlagen unvollständig sind oder

3.

eine andere Prüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder in dem europäischen Hochschulraum bereits endgültig nicht bestanden ist.


§ 21
Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Masterstudiengang selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Thema und Aufgabenstellung der Masterarbeit müssen dem Prüfungszweck (§ 3) und der Bearbeitungszeit entsprechen. Die Art der Aufgabe und die Aufgabenstellung müssen mit der Ausgabe des Themas festliegen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(2) Das Thema der Masterarbeit kann von jedem Mitglied der Hochschullehrergruppe der zuständigen Fakultät der Universität Oldenburg oder des zuständigen Fachbereichs der Universität Bremen, das an der Lehre im Masterstudiengang beteiligt ist, festgelegt werden. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann das Thema auch von anderen Prüfungsbefugten nach § 7 Absatz 1 festgelegt werden; in diesem Fall muss die oder der Zweitprüfende ein Mitglied der Hochschullehrergruppe der zuständigen Fakultät Universität Oldenburg oder des zuständigen Fachbereichs der Universität Bremen sein, das an der Lehre im Masterstudiengang beteiligt ist.

(3) Das Thema wird von der oder dem Erstprüfenden nach Anhörung der oder des Studierenden festgelegt. Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass die oder der Studierende rechtzeitig ein Thema erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas werden die oder der Prüfende, die oder der das Thema festgelegt hat (Erstprüfende oder Erstprüfender), und die oder der Zweitprüfende bestellt. Während der Anfertigung der Masterarbeit wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.

(4) Die Masterarbeit wird in der Regel in deutscher Sprache geschrieben. Auf Antrag der oder des zu Prüfenden kann die Masterarbeit in englischer Sprache abgefasst werden. Eine Abfassung in anderen Fremdsprachen ist auf Antrag möglich, wenn beide Gutachterinnen/Gutachter dem zustimmen.

(5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(6) Der Arbeitsaufwand für das Masterabschlussmodul nach der Anlage 3 beträgt 30 Kreditpunkte. Die Frist für die schriftliche Ausarbeitung der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern.

(7) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(8) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(9) Die Arbeit ist in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Abgabe durch beide Gutachterinnen oder Gutachter zu bewerten.

(10) Zur Masterarbeit findet eine mündliche Prüfung statt, und zwar innerhalb von 12 Wochen nach Ablauf der Bearbeitungsfrist.

§ 22
Wiederholung der Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit kann, wenn sie mit „nicht bestanden“ bewertet wurde oder als „nicht bestanden“ gilt, einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung der Masterarbeit ist nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit bei der ersten Arbeit kein Gebrauch gemacht worden ist.

(2) Das neue Thema der Masterarbeit wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Bewertung der ersten Arbeit ausgegeben.

§ 23
Umfang der Masterprüfung

Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen und dem Masterabschlussmodul gemäß Anlage 3.

§ 24
Gesamtergebnis

(1) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die erforderlichen Kreditpunkte gemäß Anlage 3 dieser Prüfungsordnung erworben wurden und alle Modulprüfungen einschließlich des Masterabschlussmoduls bestanden sind.

(2) Zur Ermittlung der Gesamtnote nach § 13 Absatz 3 wird ein gewichteter Notendurchschnitt für das Master-Studium gebildet. Dafür werden die Noten für die einzelnen nach § 13 Absatz 2 benoteten Modulprüfungen mit den Kreditpunkten des Moduls multipliziert. Die Summe der gewichteten Noten wird anschließend durch die Gesamtkreditpunktezahl dividiert.

(3) Die Gesamtnote ist mit dem Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ zu versehen, wenn das Gesamtergebnis gemäß § 13 Absatz 3 1,0 bis 1,1 beträgt.

(4) Die Prüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung oder die Masterarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet ist oder als bewertet gilt. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung in einem Pflichtmodul oder zwei Modulprüfungen in Wahlpflichtmodulen oder die Masterarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet ist oder als bewertet gilt und eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr besteht.

§ 25
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch das Präsidium der Universität Oldenburg und den Rektor der Universität Bremen zum Wintersemester 2010/11 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

(2) Die Prüfungsordnung vom 7. Mai 2008 (Amtliche Mitteilungen 2/2008) tritt damit außer Kraft.

Genehmigt, Oldenburg, den 26. Oktober 2010

Der Präsident der
Universität Oldenburg

Genehmigt, Bremen, den 27. September 2010

Der Rektor der
Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Urkunde

Anlage 2:

Zeugnis

Anlage 3:

Modulübersicht

Anlage 1

Masterurkunde

CARL VON OSSIETZKY UNIVERSITÄT OLDENBURG
UNIVERSITÄT BREMEN

Masterurkunde

Die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Fakultät III Sprach- und Kulturwissenschaften, und die Universität Bremen, Fachbereich 8 Sozialwissenschaften, verleihen mit dieser Urkunde

Frau/ Herrn*)............

Geboren am ......................in ................................den Hochschulgrad

Master of Arts
(M.A.)

nachdem sie / er die Masterprüfung im Studiengang „Slavische Studien“ am
..................................... bestanden hat.

(Siegel der Hochschulen)

Oldenburg / Bremen, den ..............

Fußnoten

*)

Zutreffendes einsetzen

Anlage 2

Zeugnis über die Masterprüfung

CARL VON OSSIETZKY UNIVERSITÄT OLDENBURG
UNIVERSITÄT BREMEN

Frau/Herr1 ......................... geboren am ............ in ......................

hat die Masterprüfung im Studiengang Slavische Studien an der Fakultät III der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und am Fachbereich 8 Sozialwissenschaften der Universität Bremen mit der Gesamtnote .................... bestanden.

In den einzelnen Modulen wurden folgende Beurteilungen erzielt:

I.

Im Profilbereich

Beurteilungen:

 

1.

Slavische Studien

...................................

 

2.

Master-Propädeutikum

...................................

II.

Im Schwerpunktbereich

 

 

....................

 

 

 

 

...................................

 

1.

....................

...................................

 

2.

....................

 

III.

Im Ergänzungsbereich

 

 

 

...................................

 

1.

Schwerpunktfremdes Modul

...................................

 

 

....................

 

 

2.

Zweitsprachmodul

 

 

 

.........................

 

IV.

Im sprachpraktischen Bereich

...................................

 

 

...................................

 

a)

in der Erstsprache

...................................

 

 

.........................

 

 

1.

....................

 

 

2.

....................

...................................

 

3.

....................

...................................

 

 

 

...................................

 

b)

in der Zweitsprache

 

 

 

.........................

 

 

1.

....................

 

 

2.

....................

...................................

 

3.

....................

...................................

V.

Im Professionalisierungsbereich

 

 

1.

...........................

 

 

2.

...........................

 

VI.

Die Masterthesis zum Thema: ...................................................
...............................................................................
...............................................................................
wurde mit .................... () bewertet.

 

 

Oldenburg, Bremen, den ................

 

 

-----------------------------------
(Vorsitz der Prüfungskommission)

Anlage 3

Modulübersicht

1.

Besondere Voraussetzungen

(1) Im Rahmen des Masterstudiums „Slavische Studien“ ist die verbindliche Orientierung auf einen der unter (3) II. aufgeführten Schwerpunkte (SP 1-6) vorgesehen. Für die Schwerpunkte und die Belegung der ihnen zugeordneten Module gelten spezifische, ggf. über die in § 2 der Zugangsordnung genannten hinausgehende Voraussetzungen, die der Modulübersicht sowie den Modulbeschreibungen zu entnehmen sind. Es sind dies im Einzelnen:

SP1:

Sprachen Ost- und Mitteleuropas

 

Sprachkenntnisse in Polnisch oder Russisch, die mind. dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens entsprechen

SP2

Literaturen Ost- und Mitteleuropas

 

Sprachkenntnisse in Polnisch oder Russisch, die mind. dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens entsprechen

SP3:

Kulturen Ost- und Mitteleuropas

 

Sprachkenntnisse in Polnisch oder Russisch, die mind. dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens entsprechen

SP4:

Gesellschaften Ost- und Mitteleuropas

 

Sprachkenntnisse in Polnisch oder Russisch, die mind. dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens entsprechen

SP5:

Geschichte Ost- und Mitteleuropas

 

keine

SP6:

Wirtschaftskompetenz Ost- und Mitteleuropa

 

a.

Vorkenntnisse aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften im Umfang von 18 KP [Mind. 9 KP; 9 KP ggf. nachträglich im Bereich der Fachwissenschaftlichen Erweiterung (MM 11) zu belegen];

b.

Sprachkenntnisse in Englisch, die mindestens dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet über das Vorliegen der englischen Sprachkenntnisse die/der von dem zuständigen Zulassungsausschuss beauftragte Lehrende.

Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für den gewählten Schwerpunkt ist bei Anmeldung zur Masterarbeit ggü. dem Prüfungsamt zu erbringen.

2.

Empfehlungen für das Studium Slavische Studien

Ein Auslandsaufenthalt in einem der Zielländer wird dringend empfohlen.

3.

Aufbau des Masterstudiengangs „Slavische Studien“

(1) Im Rahmen des Masterstudiums „Slavische Studien“ müssen in den folgenden Bereichen Module belegt und KP erworben werden:

I.

Im Profilbereich im Umfang von 15 KP:

 

MM 1a

Slavische Studien“ (9 KP) und

 

MM 1b

„Master-Propädeutikum:
Forschungswerkstatt“ (6 KP).

II.

Im Bereich der Schwerpunktbildung im Umfang von 18 KP:

 

Es kann zwischen sechs Schwerpunkten gewählt werden, die jeweils aus zwei Modulen mit je 9 KP, bzw. in Schwerpunkt 6 aus 3 Modulen mit je 6 KP bestehen:

 

SP1:

Sprachen Ost- und Mitteleuropas
(MM 2 „Kontakt- und Varietätenlinguistik“ u. MM 3 „Systemlinguistik“)

 

SP2:

Literaturen Ost- und Mitteleuropas
(MM 4 „Geschichte slavischer Literaturen“ u. MM 5 „Literaturtheorie und -kritik“)

 

SP3:

Kulturen Ost- und Mitteleuropas
(MM 6 „Vergleichende slavische Kulturgeschichte“ u. MM 7 „Kulturtheorie“)

 

SP4:

Gesellschaften Ost- und Mitteleuropas
(MM 8 „Allgemeine politische Kultur“ u. MM 9 „Modernisierungsprozesse“)

 

SP5:

Geschichte Ost- und Mitteleuropas
(MM 31: „Russisch-Sowjetische Geschichte 1 (1853-1945)“ u. MM 32 „Sowjetische Geschichte 2 (1945-1991)“ oder MM 33 Politik- und Sozialgeschichte u. MM 34 Kulturgeschichte, Gedächtnis und Stereotypen)

 

SP6:

Wirtschaftskompetenz
Ost- und Mitteleuropa
(MM 41 „Wirtschaftspolitik“, „Advanced Macroeconomics“ od. „International Public Finance“ u. MM 42 „International Trade Production and Change“ u. MM 43 „International Finance and Exchange Rate Economics“)

III.

Im Ergänzungsbereich im Umfang von 18 KP:

 

Im Ergänzungsbereich werden zwei weitere Module im Umfang von jeweils 9 KP belegt.

 

(MM 10): Es wird ein Modul gewählt, das einem anderen als dem unter II. gewählten Schwerpunkt angehören muss.

 

Für Studierende der SP 1-5: Wählbar aus MM 2-9 oder MM 31-34 oder - bei wirtschaftswissenschaftlichem Interesse - Belegung von BM 1 Grundmodul Ökonomische Bildung oder BM 3 Staat und internationale Wirtschaftsbeziehungen aus dem Angebot des IÖB.

 

Für Studierende des SP 6: Wählbar aus MM 2-9 oder MM 31-34

 

(MM 11): Es wird in der zweiten Sprache ein Modul gewählt, das auch zum unter II. gewählten Schwerpunkt gehören kann. Doppelanrechnungen von Veranstaltungen sind nicht zulässig.

 

Für Studierende der SP 1-5: Wählbar aus MM 2-9 oder MM 31-34

 

Für Studierende des SP 6: Wählbar aus MM 2-9 oder MM 31-34 oder wahlfrei 9 KP aus dem Programm des WiRe bzw. des MA SEM.

IV.

Im Bereich Sprachpraxis 24 KP:

 

(MM 12-14): In der ersten Sprache werden drei Module im Umfang von jeweils 4 KP belegt.

 

(MM 22-23): In der zweiten Sprache werden zwei Module im Umfang von jeweils 6 KP belegt.

 

Auf begründeten Antrag kann vom Erlernen der zweiten Sprache abgesehen werden.

V.

Im Professionalisierungsbereich zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen bzw. zusätzlicher forschungsorientierter Profilbildung 15 KP.

 

Über die Eignung und Anerkennung einer Veranstaltung entscheidet der Prüfungsausschuss zu Semesterbeginn.

VI.

Im Masterabschlussmodul 30 KP.

(2) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.

(4) Module werden in deutscher oder englischer Sprache oder in einer der Zielsprachen abgehalten.

2.1. Schwerpunkt 1: Sprachen Ost- und Mitteleuropas

Im linguistischen Schwerpunkt sind folgende Module zu studieren:

Modulbezeichnung

Typ

 

Lehrveranstaltungen

MP/TP

KP

Prüfungsform

MM 1a: Slavische Studien

P

9

Ring-Vorlesung

TP

3

2 Literaturberichte (je 25%)

 

 

 

Stud. Kolloquium

 

6

Referat (unbenotet); Leitung einer Sitzung inkl. Ergebnisbericht (50%)

MM 1 b: Master-Propädeutikum: Forschungswerkstatt

P

6

Forschungswerkstatt

MP

6

Präsentation

MM 2: Kontakt- und Varietätenlinguistik (SP1)

WP

9

Seminar

MP

6

Klausur oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 3: Systemlinguistik (SP1)

WP

9

Seminar

MP

6

Klausur oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 10: (aus MM 4-9 od. MM 31-34) (SP2, SP3, SP4 oder SP5)

WP

9

Seminar

MP

6

Rezension oder Essay

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 11: (zweite Slavine aus MM 2-9 od. MM 31-34)

WP

9

Seminar

MP

6

Klausur oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung oder Rezension oder Essay

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 12: Erstsprache

WP

4

Sprachkurse A

MP

4

Sprachklausur

MM 13: Erstsprache

WP

4

Sprachkurse B

MP

4

Sprachklausur

MM 14: Erstsprache

WP

4

Sprachkurs C

MP

4

Sprachklausur

MM 22: Zweitsprache

WP

6

Sprachkurse/ 6 SWS

MP

6

Sprachklausur

MM 23: Zweitsprache

WP

6

Sprachkurse/ 6 SWS

MP

6

Sprachklausur

MM Professionalisierungsbereich

WP

15

Variabel nach Angebot

lt. Veranstalter

15

lt. Veranstalter

MA-Abschlussmodul

P

30

Masterkolloquium inkl. Tutorium und Absolventenkonferenz

TP

12

Resümee+ Präsentation+ Diskussionsbericht (unbenotet)

 

 

 

Thesis, mdl. Prüfung

 

18

mdl. Prüfung 15 % MA-Thesis 85 %

2.2. Schwerpunkt 2: Literaturen Ost- und Mitteleuropas

Im literaturwissenschaftlichen Schwerpunkt sind folgende Module zu studieren:

Modulbezeichnung

Typ

 

Lehrveranstaltungen

MP/TP

KP

Prüfungsform

MM 1a: Slavische Studien

P

9

Ring-Vorlesung

TP

3

2 Literaturberichte (je 25%)

 

 

Stud. Kolloquium

 

6

Referat (unbenotet), Leitung einer Sitzung inkl. Ergebnisbericht (50%)

MM 1 b: Master-Propädeutikum: Forschungswerkstatt

P

6

Forschungswerkstatt

MP

6

Präsentation

MM 4: Geschichte der slavischen Literaturen (SP2)

WP

9

Seminar

MP

6

Klausur oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 5: Literaturtheorie und -kritik (SP2)

WP

9

Seminar

MP

6

Klausur oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 10: (aus MM 2-3 od. MM 6-9 od. MM 31-34) (SP1, SP3, SP4 oder SP5)

WP

9

Seminar

MP

6

Rezension oder Essay

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 11: (zweite Slavine aus MM 2-9 od. MM 31-34)

WP

9

Seminar

MP

6

Klausur oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung oder Rezension oder Essay

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 12: Erstsprache

WP

4

Sprachkurse A

MP

4

Sprachklausur

MM 13: Erstsprache

WP

4

Sprachkurse B

MP

4

Sprachklausur

MM 14: Erstsprache

WP

4

Sprachkurs C

MP

4

Sprachklausur

MM 22: Zweitsprache

WP

6

Sprachkurse/ 6 SWS

MP

6

Sprachklausur

MM 23: Zweitsprache

WP

6

Sprachkurse/ 6 SWS

MP

6

Sprachklausur

MM Professionalisierungsbereich

WP

15

Variabel nach Angebot

MP od. TP

15

 

MA-Abschlussmodul

P

30

Masterkolloquium inkl. Tutorium und Absolventenkonferenz

TP

12

Resümee+ Präsentation+ Diskussionsbericht (unbenotet)

 

 

Thesis, mdl. Prüfung

 

18

mdl. Prüfung (15%) MA-Thesis (85%)

2.3 Schwerpunkt 3: Kulturen Ost- und Mitteleuropas

Im kulturwissenschaftlichen Schwerpunkt sind folgende Module zu studieren:

Modulbezeichnung

Typ

 

Lehrveranstaltungen

MP/TP

KP

Prüfungsform

MM 1 a: Slavische Studien

P

9

Ring-Vorlesung

TP

3

2 Literaturberichte (je 25%)

 

 

Stud. Kolloquium

 

6

Referat (unbenotet), Leitung einer Sitzung inkl. Ergebnisbericht (50%)

MM 1 b: Master-Propädeutikum: Forschungswerkstatt

P

6

Forschungswerkstatt

MP

6

Präsentation

MM 6: Vergleichende slavische Kulturgeschichte (SP3)

WP

9

Seminar

MP

6

Klausur oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 7: Kulturtheorie (SP3)

WP

9

Seminar

MP

6

Klausur oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 10: (aus MM 2-5 od. MM 8-9 od. MM 31-34) (SP1, SP2, SP4 oder SP5)

WP

9

Seminar

MP

6

Rezension oder Essay

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 11: (zweite Slavine aus MM 2-9 od. MM 31-34)

WP

9

Seminar

MP

6

Klausur oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung oder Rezension oder Essay

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 12: Erstsprache

WP

4

Sprachkurse A

MP

4

Sprachklausur

MM 13: Erstsprache

WP

4

Sprachkurse B

MP

4

Sprachklausur

MM 14: Erstsprache

WP

4

Sprachkurs C

MP

4

Sprachklausur

MM 22: Zweitsprache

WP

6

Sprachkurse/ 6 SWS

MP

6

Sprachklausur

MM 23: Zweitsprache

WP

6

Sprachkurse/ 6 SWS

MP

6

Sprachklausur

MM Professionalisierungsbereich

WP

15

Variabel nach Angebot

MP od. TP

15

 

MA-Abschlussmodul

P

30

Masterkolloquium inkl. Tutorium und Absolventenkonferenz

MP

 

Resümee+ Präsentation+ Diskussionsbericht (unbenotet)

 

 

Thesis, mdl. Prüfung

 

18

mdl. Prüfung (15%) MA-Thesis (85%)

2.4. Schwerpunkt 4: Gesellschaften Ost- und Mitteleuropas

Im sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt sind folgende Module zu studieren:

Modulbezeichnung

Typ

 

Lehrveranstaltungen

MP/TP

KP

Prüfungsform

MM 1 a: Slavische Studien

P

19

Ring-Vorlesung

TP

3

2 Literaturberichte (je 25%)

 

 

Stud. Kolloquium

 

6

Referat (unbenotet) Leitung einer Sitzung inkl. Ergebnisbericht (50%)

MM 1 b: Master-Propädeutikum: Forschungswerkstatt

P

6

Forschungswerkstatt

MP

6

Präsentation

MM 8: Allgemeine politische Kultur (SP4)

WP

9

Seminar

MP

6

Klausur oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 9: Modernisierungsprozesse (SP4)

WP

9

Seminar

MP

6

Klausur oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 10: (aus MM 2-7 od. MM 31-34) (SP1, SP2, SP3 oder SP5)

WP

9

Seminar

MP

6

Rezension oder Essay

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 11: (zweite Slavine aus MM 2-9 od. MM 31-34)

WP

9

Seminar

MP

6

Klausur oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung oder Rezension oder Essay

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 12: Erstsprache

WP

4

Sprachkurse A

MP

4

Sprachklausur

MM 13: Erstsprache

WP

4

Sprachkurse B

MP

4

Sprachklausur

MM 14: Erstsprache

WP

4

Sprachkurs C

MP

4

Sprachklausur

MM 22: Zweitsprache

WP

6

Sprachkurse/ 6 SWS

MP

6

Sprachklausur

MM 23: Zweitsprache

WP

6

Sprachkurse/ 6 SWS

MP

6

Sprachklausur

MM Professionalisierungsbereich

WP

15

Variabel nach Angebot

MP od. TP

15

 

MA-Abschlussmodul

P

30

Masterkolloquium inkl. Tutorium und Absolventenkonferenz

MP

 

Resümee+ Präsentation + Diskussionsbericht (unbenotet)

 

 

Thesis, mdl. Prüfung

 

18

mdl. Prüfung (15%) MA-Thesis (85%)

2.5. Schwerpunkt 5: Geschichte Osteuropas

Im geschichtswissenschaftlichen Schwerpunkt sind folgende Module zu studieren:

Modulbezeichnung

Typ

 

Lehrveranstaltungen

MP/TP

KP

Prüfungsform

MM 1 a: Slavische Studien

P

19

Ring-Vorlesung

TP

3

2 Literaturberichte (je 25%)

 

 

Stud. Kolloquium

 

6

Referat (unbenotet) Leitung einer Sitzung inkl. Ergebnisbericht (50%)

MM 1 b: Master-Propädeutikum: Forschungswerkstatt

P

6

Forschungswerkstatt

MP

6

Präsentation

MM 31: Russisch-Sowjetische Geschichte 1 (1853-1945) (SP5)

WP

9

Seminar

MP

6

Klausur oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 32: Sowjetische Geschichte 2 (1945-1991) (SP5)

WP

9

Seminar

MP

6

Klausur oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 33: Politik- und Sozialgeschichte (SP5)

WP

9

Seminar

MP

6

Klausur oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 34: Kulturgeschichte, Gedächtnis und Stereotypen (SP5)

WP

9

Seminar

MP

6

Klausur oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 10: (aus MM 2-9) (SP1, SP2, SP3 oder SP4)

WP

9

Seminar

MP

6

Rezension oder Essay

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

 

MM 11: (zweite Slavine aus MM 2-9 oder MM 31-34)

WP

9

Seminar

MP

6

Klausur oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung oder Rezension oder Essay

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 12: Erstsprache

WP

4

Sprachkurse A

MP

4

Sprachklausur

MM 13: Erstsprache

WP

4

Sprachkurse B

MP

4

Sprachklausur

MM 14: Erstsprache

WP

4

Sprachkurs C

MP

4

Sprachklausur

MM 22: Zweitsprache

WP

6

Sprachkurse/ 6 SWS

MP

6

Sprachklausur

MM 23: Zweitsprache

WP

6

Sprachkurse/ 6 SWS

MP

6

Sprachklausur

MM Professionalisierungsbereich

WP

15

Variabel nach Angebot

MP od. TP

15

 

MA-Abschlussmodul

P

30

Masterkolloquium inkl. Tutorium und Absolventenkonferenz

MP

 

Resümee+ Präsentation + Diskussionsbericht (unbenotet)

 

 

Thesis, mdl. Prüfung

 

18

mdl. Prüfung (15%) MA-Thesis (85%)

2.6. Schwerpunkt 6: Wirtschaftskompetenz

Im wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt sind folgende Module zu studieren:

Modulbezeichnung

Typ

 

Lehrveranstaltungen

MP/TP

KP

Prüfungsform

MM 1 a: Slavische Studien

P

19

Ring-Vorlesung

TP

3

2 Literaturberichte (je 25%)

 

 

Stud. Kolloquium

 

6

Referat (unbenotet)
Leitung einer Sitzung inkl. Ergebnisbericht (50%)

MM 1 b: Master-Propädeutikum: Forschungswerkstatt

P

6

Forschungswerkstatt

MP

6

Präsentation

MM 41: Wirtschaftspolitik; Advanced Macroeconomics; International Public Finance (SP6)

WP

6

Vorlesung

MP

6

Hausarbeit od. Referat od. Klausur od. mündliche Prüfung od. Portfolio od. Projektbericht

 

 

Vorl. od. Übung

 

 

MM 42: International Trade, Production and Change (SP6)

WP

6

Seminar

MP

6

Hausarbeit od. Referat od. Klausur od. mündliche Prüfung od. Portfolio od. Projektbericht

 

 

Vorlesung

 

 

MM 43: International Finance and Exchange Rate Economics (SP6)

WP

6

Seminar

MP

6

Hausarbeit od. Referat od. Klausur od. mündliche Prüfung od. Portfolio od. Projektbericht

 

 

Vorlesung

 

 

MM 10: (aus MM 2-9 oder MM 31-34) (SP1, SP2, SP3, SP4 oder SP5)

WP

9

Seminar

MP

6

Rezension oder Essay

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 11: (zweite Slavine aus MM 2-9 oder MM 31-34 oder wahlfrei 9 KP aus MA WiRe oder MA SEM)

WP

9

Seminar

MP

6

Klausur oder Hausarbeit oder mündliche Prüfung oder Rezension oder Essay

 

 

Vorl. od. Übung od. Seminar

 

3

MM 12: Erstsprache

WP

4

Sprachkurse A

MP

4

Sprachklausur

MM 13: Erstsprache

WP

4

Sprachkurse B

MP

4

Sprachklausur

MM 14: Erstsprache

WP

4

Sprachkurs C

MP

4

Sprachklausur

MM 22: Zweitsprache

WP

6

Sprachkurse/ 6 SWS

MP

6

Sprachklausur

MM 23: Zweitsprache

WP

6

Sprachkurse/ 6 SWS

MP

6

Sprachklausur

MM Professionalisierungsbereich

WP

15

Variabel nach Angebot

MP od. TP

15

 

MA-Abschlussmodul

P

30

Masterkolloquium inkl. Tutorium und Absolventenkonferenz

MP

 

Resümee+ Präsentation + Diskussionsbericht (unbenotet)

 

 

Thesis, mdl. Prüfung

 

18

mdl. Prüfung (15%) MA-Thesis (85%)

3.

Veranstaltungs- und Prüfungsformen

Eine Klausur dauert 90, eine mündliche Prüfung maximal 30 Minuten.

Ein Referat umfasst einen 20-minütigen Vortrag inklusive Thesenpapier (Handout), eine Präsentation umfasst einen 30-minütigen Vortrag inklusive Visualisierung.

Ein Literaturbericht ist ein insgesamt dreiseitiger Bericht über zwei rezente Publikationen in einem Teilbereich gemäß Literaturliste.

Ein Ergebnisbericht ist ein drei- bis fünfseitiger Bericht über die Konzeption, den Verlauf und die Ergebnisse einer selbständig (oder im Team) durchgeführten Sitzung.

Ein Essay ist ein ca. achtseitiger, publizistisch orientierter Aufsatz.

Eine Rezension ist eine ca. vierseitige kritische Besprechung einer wissenschaftlichen Publikation.

Eine Hausarbeit umfasst 12 - 15 Seiten.

Eine Sprachklausur ist eine max. 90-minütige Prüfung in mündlicher und/oder schriftlicher Form. Besteht die Prüfung aus mehreren Teilen, so müssen diese nicht an einem Tag stattfinden.

Ein Portfolio umfasst ein Lerntagebuch mit bis zu fünf Teilleistungen aus dem Fachgebiet eines Moduls.

Ein Projektbericht umfasst die auf der Diskussion in den Modulveranstaltungen beruhende Erarbeitung eines größeren Teilbeitrags zu einem Gesamtprojekt aller Teilnehmenden des Moduls, das zum Beispiel der Veröffentlichung der wesentlichen Modulergebnisse dient (wissenschaftlicher Bericht). Zur Leistungserbringung gehören bis zu drei weitere Teilleistungen, darunter auch eine Präsentation.

4.

Masterabschlussmodul im Studiengang Slavische Studien

(1) Das Masterabschlussmodul besteht aus der Masterarbeit und einer mündlichen Prüfung im Umfang von 18 KP sowie einem begleitenden Masterkolloquium inklusive Tutorium und Absolventen-Konferenz im Umfang von 12 KP.

(2) Die Masterarbeit wird in dem gewählten Schwerpunkt SP 1, SP 2, SP 3, SP 4, SP 5 oder SP 6 geschrieben.

(3) Für die Masterarbeit und die mündliche Prüfung wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 85% und die mündliche Prüfung mit 15% in die gemeinsame Note ein.


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