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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Angewandte Wirtschaftssprachen und Internationale Unternehmensführung (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:24.04.2012 Inkrafttreten01.03.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2013 bis 31.08.2013Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 7 und Anlage 1 geändert und § 2 neu gefasst durch Verordnung vom 11.11.2014 (Brem.ABl. 2015 S. 51)
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 142

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juris-Abkürzung: WiSpr/IntUFBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:WiSpr/IntUFBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Angewandte Wirtschaftssprachen und Internationale Unternehmensführung
(Fachspezifischer Teil)
Vom 27. Januar 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2013 bis 31.08.2013

aufgeh. durch § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ordnung vom 18. Oktober 2016 (Brem.ABl. S. 985)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 und Anlage 1 geändert und § 2 neu gefasst durch Verordnung vom 11.11.2014 (Brem.ABl. 2015 S. 51)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 21. März 2012 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Angewandte Wirtschaftssprachen und Internationale Unternehmensführung in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. Januar 2004 (Brem.ABl. S. 457) in der jeweils gültigen Fassung sowie mit Wirkung vom 15. Oktober 2011 die Neufassung des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie beinhaltet eine praktische Studienphase mit einer Dauer von zwei Semestern im Ausland und die Bachelorthesis.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 240 Leistungspunkte (Credits).

§ 2
Praktische Studienphase

(1) Der Beginn der praktischen Studiensemester ist nur nach erfolgreichem Abschluss von Modulen im Umfang von mindestens 84 Leistungspunkten zulässig; davon müssen 36 Leistungspunkte durch das Bestehen der Module „Fremdsprache der Zielregion“ I bis VI erworben werden; zusätzlich muss das Modul „Praxisvorbereitung“ erfolgreich absolviert werden.

(2) Näheres zum Ablauf der praktischen Studiensemester regelt Anlage 2.

§ 3
Prüfungsleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen sowie in den Formen nach Absätzen 3 und 4 erbracht.

(3) Weitere benotete Prüfungsformen sind:

1.

Lernportfolio:
Ein Lernportfolio ist eine von der oder dem Studierenden nach zuvor festgelegten Kriterien ausgewählte schriftliche Darstellung von eigenen Arbeiten, mit denen sie oder er den eigenen Lernfortschritt und Leistungsstand zu einem bestimmten Zeitpunkt und bezogen auf einen definierten Inhalt nachweist. Die Auswahl der Arbeiten, deren Bezug zum eigenen Lernfortschritt und ihr Aussagegehalt für das Erreichen der Qualifikationsziele müssen begründet werden. Im Lernportfolio sollen die Studierenden nachweisen, dass sie für ihren Lernprozess Verantwortung übernommen haben und die in der Modulbeschreibung dokumentierten Qualifikationsziele erreicht haben. Als Bestandteile des Lernportfolios kommen je nach Modulbeschreibung insbesondere Konzeptpapiere, Arbeiten mit Anwendungsbezug, Internetseiten, Weblogs, reflektierte Literaturrecherchen mit Bibliographie-Ergebnissen, Analysen mit Methodendarstellungen, Thesenpapiere sowie grafische Aufbereitungen eines Sachverhalts oder einer Fragestellung in Betracht.

2.

Kombinationsprüfung
Die Kombinationsprüfung besteht entweder

-

aus einer verkürzten Klausur und einem Referat oder

-

einer verkürzten Klausur und einer mündlichen Prüfung.

(4) In den nachstehenden Formen werden Prüfungen durchgeführt, die mit ‚bestanden‘ oder ‚nicht bestanden‘ bewertet, jedoch nicht benotet werden:

1.

Test
Ein Test ist eine mündliche oder schriftliche Abfrage. Seine Dauer beträgt 15, 30 oder 45 Minuten. Die Dauer wird von der oder dem Lehrenden festgelegt und zu Semesterbeginn bekanntgegeben. In Tests sollen die Studierenden insbesondere nachweisen, dass sie in der Lage sind, Gelerntes korrekt wiederzugeben, zu unterscheiden und anzuwenden.

2.

Präsentation
Eine Präsentation ist eine systematische, strukturierte und mit geeigneten Medien (wie Beamer, Folien, Poster, Videos) visuell unterstützte mündliche Darbietung, in der spezifische Themen oder Ergebnisse veranschaulicht und zusammengefasst und komplexe Sachverhalte auf ihren wesentlichen Kern reduziert werden.

3.

Essay
Ein Essay ist eine kritische Auseinandersetzung mit einer wissenschaftlichen Position. Der Essay soll zwischen 5 und 10 Seiten umfassen. Mit Essays zeigen die Studierenden, dass sie in der Lage sind, wissenschaftliche Positionen darzustellen, argumentativ gegeneinander abzuwägen, kritisch zu hinterfragen, selbstständig Stellung zu nehmen und Zusammenhänge herzustellen.

4.

Protokoll
Ein Protokoll ist eine selbstständige schriftliche Dokumentation der Lerninhalte und des Verlaufs einer Lehrveranstaltung. Ein Protokoll umfasst 6 bis 8 Seiten und gegebenenfalls einen Anhang.

5.

Praxisbericht
Ein Praxisbericht ist eine schriftliche Arbeit auf wissenschaftlichem Niveau, die unter anderem folgende Inhalte aufweist:

5.1

Eine Darstellung des wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Umfelds der Ausbildungsstelle,

5.2

eine Beschreibung der Ausbildungsstelle (Funktionen, aufbau- und ablauforganisatorische und sonstige betriebswirtschaftliche, rechtliche und soziale Merkmale),

5.3

die Darstellung der Arbeitsaufgaben und der dabei erzielten Ergebnisse,

5.4

eine Auseinandersetzung mit einer betriebs- und branchenspezifischen Problemstellung,

5.5

Reflexionen über das Praktikum hinsichtlich Inhalt, Organisation, Betreuung, Situation, Lernerfolge etc.

Die Präsentation der Praxisberichte erfolgt im Rahmen der Praxisnachbereitung.

6.

Projektbericht
Der Projektbericht ist eine schriftliche Ausarbeitung auf wissenschaftlichem Niveau, die unter anderem folgende Inhalte aufweist:

6.1

Ein Exposé zur geplanten Bachelorthesis, das Aufschluss über die Problemstellung, den geplanten Gang der Untersuchung, die vorgesehene Grobstruktur, die einzusetzenden Methoden sowie die angestrebten Ergebnisse der Bachelorthesis gibt,

6.2

ein Verzeichnis der untersuchten und noch zu untersuchenden Quellen,

6.3

gegebenenfalls einen Anhang über geeignete Praxiskontakte (zum Beispiel Rahmenbedingungen, Datenverfügbarkeit, Ressourcen).

Der Projektbericht ist im Rahmen des Moduls Bachelorprojekt zu präsentieren.

(5) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absätzen 2, 3 und 4 außer für Klausuren, mündliche Prüfungen, Tests und Protokolle Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(6) Soweit Module in einer Fremdsprache durchgeführt werden, ist die zugehörige Prüfungsleistung in dieser Sprache zu erbringen.

§ 4
Bachelorthesis

(1) Wird die Bachelorthesis in einer anderen als der deutschen Sprache angefertigt, ist eine deutschsprachige Zusammenfassung zu erstellen. Die Bachelorthesis ist in mindestens drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren und zusätzlich auf einem gängigen Datenträger abzuliefern.

(2) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen.

(3) Das Thema der Bachelorthesis kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

§ 5
Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1 und der Bachelorthesis.

(2) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 90% aus dem Durchschnitt der Modulnoten nach Anlage 1 und zu 10% aus der Note der Bachelorthesis.

§ 6
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts (B.A.)“.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2010 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die zum Wintersemester 2010/11 ihr Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen. Gleichzeitig tritt die Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Angewandte Wirtschaftssprachen und Internationale Unternehmensführung (Fachspezifischer Teil) vom 5. Juni 2007 (Brem.ABl. S. 958), zuletzt geändert durch Ordnung vom 26. Januar 2010 (Brem.ABl. S. 364), außer Kraft. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.

(2) Studierende, die das Studium an der Hochschule Bremen vor dem Wintersemester 2010/11 aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab. Diese Regelung gilt bis zum 28. Februar 2014. Für Studierende, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Bachelorprüfung noch nicht abgelegt haben, gilt diese Prüfungsordnung mit der Maßgabe, dass die bis dahin erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen angerechnet werden. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium mit dem ersten Fachsemester an der Hochschule Bremen zum Wintersemester 2008/09 oder zum Wintersemester 2009/10 aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung hinsichtlich der Module 1.1 bis 6.5 nach den bisherigen Bestimmungen und hinsichtlich der Module 7.1 bis 8.5 nach dieser Prüfungsordnung ab Diese Regelung gilt bis zum 28. Februar 2014. Für Studierende, die bis zu diesem Zeitpunkt die Modulprüfungen der Module 1.1 bis 5.5 noch nicht abgelegt haben, gilt diese Prüfungsordnung mit der Maßgabe, dass die bis dahin erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen angerechnet werden.

Anlage 1

Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung

ModulbezeichnungenSWS1Credits2 Prüfungsleistung3 benotetPrüfungsleistung unbenotet
     
Modul 1.1 Fremdsprache der Zielregion I4 6KL 
1.1.1.Fremdsprache der Zielregion I4    
     
Modul 1.2 Fremdsprache der Zielregion II4 6MP2 T
1.2.1.Fremdsprache der Zielregion II4    
     
Modul 1.3 Wirtschaft und Gesellschaft der Zielregion I (WPM): Einführung in die Zielregion - Geschichte und Wirtschaftsgeografie4 6KP 
1.3.1.Einführung in die Zielregion - Geschichte und Wirtschaftsgeografie 4   
1.3.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 1.4 Grundlagen der Betriebswirtschaftlehre 6KL 
1.4.1.Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 4   
1.4.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 1.5 Wirtschaftsenglisch 6RT
1.5.1. Wirtschaftsenglisch4   
      
Modul 2.1 Fremdsprache der Zielregion III4 6KL 
2.1.1.Fremdsprache der Zielregion III4   
     
Modul 2.2 Fremdsprache der Zielregion IV4 6MP2T
2.2.1.Fremdsprache der Zielregion IV4    
     
Modul 2.3 Wirtschaft und Gesellschaft der Zielregion II (WPM): Grundlagen der Gesellschaft, Politik und Außenpolitik der Zielregion4 6   
2.3.1.Grundlagen der Gesellschaft, Politik und Außenpolitik der Zielregion 4 HA o. R 
2.3.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 2.4 Unternehmensrechnung 6  
2.4.1.Unternehmensrechnung 4 KL 
2.4.2. Modulbezogene Übung1   
      
Modul 2.5 Quantitative Methoden 6 KL 
2.5.1.Wirtschaftsstatistik4    
2.5.2. Modulbezogene Übung1   
      
Modul 3.1 Fremdsprache der Zielregion V4 6KL 
3.1.1.Fremdsprache der Zielregion V4    
     
Modul 3.2 Fremdsprache der Zielregion VI4 6MP2 T
3.2.1.Fremdsprache der Zielregion VI4    
     
Modul 3.3 Betriebliche Funktionen  6KLPrä
3.3.1.Marketing und Personalwirtschaft 2   
3.3.2.Produktion und Logistik 2   
3.3.3.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 3.4 Einführung in die Volkswirtschaftslehre 6KL 
3.4.1.Einführung in die Volkswirtschaftslehre 4   
3.4.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 3.5 Wirtschaft und Gesellschaft der Zielregion III (WPM): Wirtschaft, Management und Geschäftskultur in der Zielregion4 6HA o. R T
3.5.1.Wirtschaft, Management und Geschäftskultur in der Zielregion 4   
3.5.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 4.1 Fremdsprache der Zielregion VII4 6KL 
4.1.1.Fremdsprache der Zielregion VII4   
     
Modul 4.2 Fremdsprache der Zielregion VIII4 6MP oder R  
4.2.1.Fremdsprache der Zielregion VIII 4   
      
Modul 4.3 Wirtschaftsrecht 6KL oder MP 
4.3.1.Wirtschaftsrecht 4   
4.3.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 4.4 Internationale Wirtschaft 6RT
4.4.1. Strategisches und internationales Management 2   
4.4.2.Internationale Wirtschaftsbeziehungen 2   
4.4.3.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 4.5 Wirtschaft und Gesellschaft der Zielregion IV (WPM): Die Zielregion in der Weltwirtschaft4 6RT
4.5.1.Die Zielregion in der Weltwirtschaft4   
4.5.2.Modulbezogene Übung1   
      
Modul 5.1 Praxisvorbereitung 6 Prä
5.1.1.Praxisvorbereitung 4   
5.1.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Module 5.2 - 5.5 Praxis I 24 PB
Module 6.1 - 6.4 Praxis II 24 PB
      
Modul 6.5 Praxisnachbereitung 6 Prä
6.5.1.Praxisnachbereitung 4   
6.5.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 7.1 Wirtschaftssprache der Zielregion I4 6KP 
7.1.1.Wirtschaftssprache der Zielregion I44    
     
Modul 7.2 Internationales Management I 6KL o. R 
7.2.1.Internationales Management I 4   
7.2.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 7.3 Schwerpunkt (siehe unten) 6KL, R o. MP 
7.3.1.Lehrveranstaltung 1 4   
7.3.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 7.4 Wahlpflichtmodul 6HA, R, MP o. LP 
7.4.1.Wahlpflichtmodul (s.u.) 4   
7.4.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 7.5 Bachelorprojekt 6 PROB
7.5.1.Bachelorprojekt 4   
7.5.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 8.1. Wirtschaftssprache der Zielregion II4 6KP 
8.1.1.Wirtschaftssprache der Zielregion II4   
     
Modul 8.2 Internationales Management II und Internationales Wirtschaftsrecht 6  
8.2.1.Internationales Management II (Planspiel oder Fallstudien) 2  Prä
8.2.2.Internationales Wirtschaftsrecht 2 KL o. MP 
8.2.3.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 8.3 Schwerpunkt (siehe unten) 6KL, R o. MP 
8.3.1.Lehrveranstaltung 1 4   
8.3.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 8.4 Wirtschaft und Gesellschaft der Zielregion V (WPM): Aktuelle Entwicklungen in der Zielregion4 6HA, R, MP o. LP  
8.4.1.Aktuelle Entwicklungen in der Zielregion 4   
8.4.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 8.5 Bachelorthesis 6BT 
8.5.1.Bachelorthesis-Seminar 4   
      
Summe148240  
      
      
Schwerpunkte (Wahlpflichtmodule)5     
     
Schwerpunkt 1: Marketing     
Modul 7.3.1 Kundenbindungsmanagement 6KL, R o. MP 
7.3.1.1.Kundenbindungsmanagement4   
7.3.1.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 8.3.1 Marktforschung für nationale und internationale Strategien 6KL, R o. MP 
8.3.1.1.Marktforschung für nationale und internationale Strategien 4   
8.3.1.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Schwerpunkt 2: Finanzwirtschaft und Controlling     
Modul 7.3.2 Finanzierung 6 KL, R o. MP 
7.3.2.1. Finanzierung4   
7.3.2.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 8.3.2 Controlling 6 KL, R o. MP 
8.3.2.1. Controlling4   
8.3.2.2Modulbezogene Übung 1   
      
Schwerpunkt 3: Personalwirtschaft     
Modul 7.3.3 Arbeitsrecht 6KL, R o. MP 
7.3.3.1. Arbeitsrecht4   
7.3.3.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 8.3.3 Personalmanagement 6KL, R o. MP 
8.3.3.1.Personalmanagement 4   
8.3.3.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Schwerpunkt 4: Logistik     
Modul 7.3.4 Globale Logistik 6KL, R o. MP 
7.3.4.1.Globale Logistik4   
7.3.4.2.Modulbezogene Übung 1   
      
Modul 8.3.4 Supply Chain Management  6  
8.3.4.1.Supply Chain Management 4 KL, R o. MP 
8.3.4.2.Modulbezogene Übung 1   
      
      
Wahlpflichtmodul    
Modul 7.4.1 Soziales Engagement (Service Learning) 6*LP o. HA 
7.4.1.1.Soziales Engagement (Service Learning) 4   
7.4.1.2.Modulbezogene Übung 1   
      
oder    
      
Modul 7.4.2 Wirtschaftsethik 6*HA 
7.4.2.1. Wirtschaftsethik4    
7.4.2.2.Modulbezogene Übung 1   
      
oder    
      
Modul 7.4.3 Projektmanagement 6*R, HA o. PA 
7.4.3.1.Projektmanagement 4   
7.4.3.2.Modulbezogene Übung 1   
      
oder    
      
Modul 7.4.4 Wahlmodul 6* 6 
7.4.4.1. Wahlmodul4   
7.4.4.2.Modulbezogene Übung 1   

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium

2

Leistungspunkte nach ECTS

3

Form der Prüfungsleistung:
a) Benotet: KL - Klausur, MP - Mündliche Prüfung, Kolloquium, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, HA - Hausarbeit, PF - Portfolio, LP - Lernportfolio, KP - Kombinationsprüfung, BT - Bachelorthesis.
Die Prüfung des Moduls 2.5 in der bis zum 28.02.2013 gültigen Fassung (Klausur) kann bis zum Ende des Prüfungszeitraums des Sommersemesters 2014 wiederholt werden.
b) Unbenotet: T - Test; Prä - Präsentation; Pro - Protokoll, PB - Praxisbericht; PROB - Projektbericht.

4

Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion ‚Arabische Welt‘, ‚China‘ oder ‚Japan‘ angeboten.

4

Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion ‚Arabische Welt‘, ‚China‘ oder ‚Japan‘ angeboten.

4

Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion ‚Arabische Welt‘, ‚China‘ oder ‚Japan‘ angeboten.

4

Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion ‚Arabische Welt‘, ‚China‘ oder ‚Japan‘ angeboten.

4

Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion ‚Arabische Welt‘, ‚China‘ oder ‚Japan‘ angeboten.

4

Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion ‚Arabische Welt‘, ‚China‘ oder ‚Japan‘ angeboten.

4

Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion ‚Arabische Welt‘, ‚China‘ oder ‚Japan‘ angeboten.

4

Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion ‚Arabische Welt‘, ‚China‘ oder ‚Japan‘ angeboten.

4

Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion ‚Arabische Welt‘, ‚China‘ oder ‚Japan‘ angeboten.

4

Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion ‚Arabische Welt‘, ‚China‘ oder ‚Japan‘ angeboten.

4

Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion ‚Arabische Welt‘, ‚China‘ oder ‚Japan‘ angeboten.

4

Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion ‚Arabische Welt‘, ‚China‘ oder ‚Japan‘ angeboten.

4

Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion ‚Arabische Welt‘, ‚China‘ oder ‚Japan‘ angeboten.

4

Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion ‚Arabische Welt‘, ‚China‘ oder ‚Japan‘ angeboten.

4

Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion ‚Arabische Welt‘, ‚China‘ oder ‚Japan‘ angeboten.

4

Die gekennzeichneten Module werden jeweils entsprechend der gewählten Zielregion ‚Arabische Welt‘, ‚China‘ oder ‚Japan‘ angeboten.

5

Es muss einer der Schwerpunkte mit den zugehörigen Modulen gewählt werden.

6

Das Wahlmodul kann aus dem Gesamtangebot der Hochschule gewählt werden; über die Eignung entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Studiengangsleitung.

Anlage 2

Ergänzende Bestimmungen zur praktischen Studienphase

1.

Grundsätze für die Ausbildung in der praktischen Studienphase

1.1

Die praktische Studienphase dauert mindestens 40 Wochen und ist grundsätzlich im Anschluss an das 4 Studiensemester durchzuführen.

1.2

Die praktische Studienphase besteht aus einem Betriebspraktikum, welchem ein einsemestriger Studienaufenthalt an einer Hochschule in einem Land der Zielregion vorangehen soll.

1.3

Während des Betriebspraktikums findet die unmittelbare Ausbildung in der Ausbildungsstelle nach Ziffer 2 dieser Ausbildungsrichtlinien statt.

1.4

Die Hochschule bereitet die Studierenden auf die praktische Studienphase vor und gewährleistet eine Betreuung während der praktischen Studienphase.

1.5

Über die praktische Studienphase sind Praxisberichte zu erstellen. Näheres regeln die Ziffern 5.6 und 5.7 dieser Richtlinie.

2.

Ausbildungsstellen

2.1

Die Aufgaben der Studierenden im Betriebspraktikum richten sich nach dem individuellen Ausbildungs- und Arbeitsplan, der Ausbildungsvereinbarung und diesen Bestimmungen.

2.2

Die Ausbildungsstelle für das Betriebspraktikum soll so gewählt werden, dass die in den Modulen der ersten beiden Studienjahre erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in praktischer Anwendung gefestigt und vertieft werden. Die Ausbildungsstelle soll insbesondere die Voraussetzungen für den praktischen Einsatz der Fremdsprache der Zielregion bieten. Daneben sollen die Studierenden Kenntnisse erlangen und Erfahrungen sammeln, die im anschließenden Studium sowie in der Bachelorthesis wissenschaftlich aufgearbeitet werden können.

2.3

Als Ausbildungsstellen kommen insbesondere in Betracht:

-

Betriebe und Verbände aus den Bereichen Industrie und Handel,

-

Stellen staatlicher Verwaltung,

-

Stellen nationaler oder internationaler Organisationen in einem Land der Zielregion. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch ein anderes Land gewählt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet.

Innerhalb der Ausbildungsstelle sollen die Studierenden vorrangig in Arbeitsbereichen eingesetzt werden, die die Kommunikation in der betreffenden Fremdsprache verlangen und die Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten des betreffenden Landes fördern. Den Studierenden soll dabei die Möglichkeit gegeben werden, in mehreren Bereichen der Ausbildungsstelle eingesetzt zu werden. Dabei ist ihnen Gelegenheit zu geben, die organisatorischen und sozialen Strukturen der Ausbildungsstelle kennen zu lernen und die Einbindung der Ausbildungsstelle in ihr wirtschaftliches, politisches und soziales Umfeld zu erfahren.

2.4

Zu Beginn der praktischen Studienphase sollen die Studierenden der Hochschule einen von der Ausbildungsstelle unterzeichneten Ausbildungsbeziehungsweise Arbeitsplan vorlegen. Der Plan soll die vorgesehenen Einsatzbereiche und Aufgaben des Studierenden darstellen.

3.

Betreuung durch die Hochschule

3.1

Insbesondere in den Lehrveranstaltungen des Faches „Wirtschaft und Gesellschaft der Zielregion“ sowie in dem Modul „Praxisvorbereitung“ werden die Studierenden auf den Aufenthalt in dem für die praktische Studienphase gewählten Land vorbereitet.

3.2

Bei der Auswahl der Ausbildungsstelle und der Erstellung des Ausbildungs- und Arbeitsplans werden die Studierenden von der Hochschule unterstützt. Die Studierenden sollen eine Ausbildungsstelle für das Betriebspraktikum vorschlagen. Der Vorschlag der Ausbildungsstelle muss der oder dem Praxissemesterbeauftragten rechtzeitig vor dem Beginn der praktischen Studienphase vorgelegt werden Der Vorschlag muss enthalten:

-

Name, Sitz und Anschrift der Ausbildungsstelle,

-

Beschreibung der Aufgaben beziehungsweise der Tätigkeiten der Ausbildungseinrichtung,

-

vorgesehene Tätigkeiten des Praktikanten/der Praktikantin,

-

Name und Anschrift des verantwortlichen Betreuers/der verantwortlichen Betreuerin.

Dem Vorschlag muss eine schriftliche Bestätigung der Ausbildungsstelle über die vorgenannten Angaben beigefügt werden.

3.3

Die Studierenden werden beraten, betreut und unterstützt von der oder dem Praxissemesterbeauftragten und dem jeweiligen Mentor oder der Mentorin. Mentor oder Mentorin kann jeder oder jede Lehrende sein. Sie oder er ist zusammen mit der oder dem Praxissemesterbeauftragten für die Dauer der praktischen Studienphase Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin für die Studierenden in der Hochschule.

3.4

Ein Wechsel von der genehmigten zu einer anderen Praktikumstelle während des Praktikums ist zulässig, wenn die Fortsetzung der Ausbildung aus von den Studierenden nicht zu vertretenden Gründen unzumutbar wäre oder das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet ist. Der Wechsel ist gegenüber dem oder der Praxissemesterbeauftragten ausführlich zu begründen. Die neue Praktikumstelle muss den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

4.

Rechtliche Ausgestaltung, Genehmigung und Anerkennung der praktischen Studienphase

4.1

Grundlage für die Anerkennung der praktischen Studienphase ist die Teilnahme an

a)

einem zwischen der Hochschule Bremen und der aufnehmenden Hochschule vereinbarten Studienprogramm oder

b)

an Modulen aus dem Angebot der aufnehmenden Hochschule, die einem Arbeitsumfang von mindestens 24 Leistungspunkten nach ECTS entsprechen.

Die Teilnahme kann nachgewiesen werden durch

-

ein von der aufnehmenden Hochschule ausgestelltes Zertifikat oder

-

eine von der aufnehmenden Hochschule ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der oder die Studierende an den Lehrveranstaltungen teilgenommen hat.

4.2

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Betriebspraktikum durch ein einjähriges Studium an einer Hochschule in einem Land der ersten Fremdsprache ersetzt werden, insbesondere wenn eine Ausbildungsstelle für ein Betriebspraktikum nicht gefunden werden kann. Der Prüfungsausschuss entscheidet.

4.3

Vor Beginn des Studienaufenthalts gemäß Ziffer 4.1 (b) sowie 4.2 haben die Studierenden nach Maßgabe des Modulangebots der aufnehmenden Hochschule einen individuellen Studienplan aufzustellen, in dem die für den Studienaufenthalt vorgesehenen Studieninhalte dargestellt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit der Mentorin/dem Mentor (siehe dazu Ziffer 3.3).

4.4

Das Betriebspraktikum ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 2 erfüllt sind und der vorgelegte Ausbildungs- und Arbeitsplan erkennen lässt, dass die beabsichtigte Tätigkeit zur Erreichung der Ausbildungsziele der praktischen Studienphase geeignet ist.

4.5

Grundlage für die Anerkennung des Betriebspraktikums ist die von der Ausbildungsstelle erteilte schriftliche Bestätigung über die Durchführung der Ausbildung.

4.6

Während der praktischen Studienphase erstellen die Studierenden den Zwischenbericht als ersten Praxisbericht. Fristen legt der Prüfungsausschuss fest.

4.7

Spätestens vier Wochen nach Ende der praktischen Studienphase legen die Studierenden den Abschlussbericht als zweiten Praxisbericht vor.

4.8

Die Praxisberichte werden durch den Mentor oder die Mentorin mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.



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