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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden Studiengang Aeronautical Management (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:29.07.2013 Inkrafttreten01.09.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 11.04.2016 (Brem.ABl. S. 839)
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 685

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juris-Abkürzung: AeroMMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AeroMMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden
Studiengang Aeronautical Management (Fachspezifischer Teil)
Vom 7. Mai 2013*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2016

aufgeh. durch § 6 Absatz 2 der Ordnung vom 19. Mai 2020 (Brem.ABl. S. 649)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 11.04.2016 (Brem.ABl. S. 839)

Fußnoten

*)
[Gemäß § 6 Absatz 3 der Prüfungsordnung vom 19. Mai 2020 (Brem.ABl. S. 649, 651) gilt folgende Regelung:
”Studierende, die das Studium nach der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden Studiengang Aeronautical Management (Fachspezifischer Teil) vom 7. Mai 2013 (Brem.ABl. S. 685), die zuletzt durch Ordnung vom 11. April 2016 (Brem.ABl. S. 839) geändert wurde, aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach den bisherigen Prüfungsbestimmungen ab. Sie können die Masterprüfung auf Antrag nach dieser Ordnung fortsetzen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regel gilt bis zum 31. März 2022. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.”]

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 19. Juli 2013 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Aeronautical Management in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 21. Mai 2013 (Brem.ABl. S. 574) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 60 Leistungspunkte (Credits).

§ 2
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen erbracht.

(2) Der oder die zu Prüfende kann für alle Prüfungsformen mit Ausnahme der Klausur Themen vorschlagen. Prüfungsleistungen können - mit Ausnahme der Klausur - in Gruppenarbeit durchgeführt werden.

§ 3
Masterthesis und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann nur stattgegeben werden, wenn in den dem ersten Semester zugeordneten Modulen mindestens 24 Leistungspunkte erreicht wurden.

(3) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 13 Wochen.

§ 4
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung wird mit den in Anlage 1 vorgegebenen Gewichtungen berechnet.

§ 5
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Engineering“ („M.Eng.“)

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Master of Engineering in Aeronautical Management (MEAM) (Fachspezifischer Teil) vom 14. Juni 2005 (Brem.ABl. S. 593) außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium nach der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Master of Engineering in Aeronautical Management (MEAM) (Fachspezifischer Teil) vom 14. Juni 2005 (Brem.ABl. S. 593) aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Master of Engineering in Aeronautical Management (MEAM) (Fachspezifischer Teil) vom 14. Juni 2005 (Brem.ABl. S. 593) ab. Sie können die Masterprüfung auf Antrag nach dieser Ordnung fortsetzen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regel gilt bis zum 31. August 2014. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

Bremen, den 19. Juli 2013

Die Rektorin der Hochschule Bremen

Anlage 1:

Prüfungsleistungen der Masterprüfung

 

SWSi

Cre-
ditsii

Prüfungs-
leistungiii

Gewichtiv

Modul 1.1: International Law / Airlaw

4

6

KL oder R

10%

Modul 1.2: Air Transport Business Administration

4

6

KL oder R

10%

Modul 1.3: Management Systems

4

6

HA oder R

10%

Modul 1.4: Risk Management in Airline Operation

4

6

R oder MP

10%

Modul 1.5: Simulation of Logistic Aviation Systems

4

6

R oder MP

10%

Modul 2.1: Human Factors in Leadership

4

6

KL oder MP

10%

Modul 2.2: Modelling and Simulation

4

6

PA

10%

Modul 2.3: Masterthesis und Kolloquium

4

18

 

30%

Summen

32

60

 

100%

Fußnoten

i

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.

ii

Leistungspunkte nach ECTS.

iii

Form der Prüfungsleistung:

1. Schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur), abgekürzt: „KL“,

2. mündliche Prüfung, abgekürzt: „MP“,

3. schriftlich ausgearbeitetes Referat, abgekürzt: „R“,

4. Hausarbeit, abgekürzt: „HA“,

5. Projektarbeit, abgekürzt: „PA“.

iv

Gewichtung bei der Bildung der Gesamtnote; auf die Masterthesis entfällt ein Gewicht von 20%, auf das Kolloquium ein Gewicht von 10%.


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