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aufgeh. durch § 6 Absatz 2 der Ordnung vom 19. Mai 2020 (Brem.ABl. S. 649)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 11.04.2016 (Brem.ABl. S. 839) |
Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 19. Juli 2013 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Aeronautical Management in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 21. Mai 2013 (Brem.ABl. S. 574) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen erbracht.
(2) Der oder die zu Prüfende kann für alle Prüfungsformen mit Ausnahme der Klausur Themen vorschlagen. Prüfungsleistungen können - mit Ausnahme der Klausur - in Gruppenarbeit durchgeführt werden.
(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann nur stattgegeben werden, wenn in den dem ersten Semester zugeordneten Modulen mindestens 24 Leistungspunkte erreicht wurden.
(3) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 13 Wochen.
Die Gesamtnote der Masterprüfung wird mit den in Anlage 1 vorgegebenen Gewichtungen berechnet.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Master of Engineering in Aeronautical Management (MEAM) (Fachspezifischer Teil) vom 14. Juni 2005 (Brem.ABl. S. 593) außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Studierende, die das Studium nach der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Master of Engineering in Aeronautical Management (MEAM) (Fachspezifischer Teil) vom 14. Juni 2005 (Brem.ABl. S. 593) aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Master of Engineering in Aeronautical Management (MEAM) (Fachspezifischer Teil) vom 14. Juni 2005 (Brem.ABl. S. 593) ab. Sie können die Masterprüfung auf Antrag nach dieser Ordnung fortsetzen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden. Diese Regel gilt bis zum 31. August 2014. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.
Bremen, den 19. Juli 2013
Die Rektorin der Hochschule Bremen
Prüfungsleistungen der Masterprüfung
| SWSi | Cre- | Prüfungs- | Gewichtiv |
Modul 1.1: International Law / Airlaw | 4 | 6 | KL oder R | 10% |
Modul 1.2: Air Transport Business Administration | 4 | 6 | KL oder R | 10% |
Modul 1.3: Management Systems | 4 | 6 | HA oder R | 10% |
Modul 1.4: Risk Management in Airline Operation | 4 | 6 | R oder MP | 10% |
Modul 1.5: Simulation of Logistic Aviation Systems | 4 | 6 | R oder MP | 10% |
Modul 2.1: Human Factors in Leadership | 4 | 6 | KL oder MP | 10% |
Modul 2.2: Modelling and Simulation | 4 | 6 | PA | 10% |
Modul 2.3: Masterthesis und Kolloquium | 4 | 18 |
| 30% |
Summen | 32 | 60 |
| 100% |
Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.
Leistungspunkte nach ECTS.
Form der Prüfungsleistung:
1. Schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur), abgekürzt: „KL“,
2. mündliche Prüfung, abgekürzt: „MP“,
3. schriftlich ausgearbeitetes Referat, abgekürzt: „R“,
4. Hausarbeit, abgekürzt: „HA“,
5. Projektarbeit, abgekürzt: „PA“.
Gewichtung bei der Bildung der Gesamtnote; auf die Masterthesis entfällt ein Gewicht von 20%, auf das Kolloquium ein Gewicht von 10%.