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Praktikumsordnung für den Masterstudiengang „Komplexes Entscheiden (Professional Public Decision Making)“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:27.11.2011 Inkrafttreten01.10.2010
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1385
Zitiervorschlag: "Praktikumsordnung für den Masterstudiengang „Komplexes Entscheiden (Professional Public Decision Making)“ der Universität Bremen vom 8. Dezember 2010 (Brem.ABl. 2011, S. 1385)"

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juris-Abkürzung: KomplEntschMAPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:KomplEntschMAPO BR
Ausfertigungsdatum:08.12.2010
Gültig ab:01.10.2010
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 1385
Gliederungs-Nr:-
Praktikumsordnung für den Masterstudiengang
„Komplexes Entscheiden (Professional Public Decision Making)“
der Universität Bremen
Vom 8. Dezember 2010
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Fachbereichsräte 6, 7, 8 und 9 haben auf ihren Sitzungen am 1. und 8. Dezember 2010 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert am 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), folgende Praktikumsordnung beschlossen:

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§ 1
Allgemeines

Die Praktikumsordnung regelt in Ergänzung zur Prüfungsordnung das Verfahren zur Durchführung des Praktikums. Sie dient den Institutionen, in denen Praktika abgeleistet werden, zugleich als Information und Empfehlung.

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§ 2
Ziele des Praktikums

(1) Das Praktikum hat generell folgende Ziele:

1.

die Entwicklung einer professionellen Identität sowie den Berufsfindungsprozess zu unterstützen,

2.

vertiefte Kenntnisse über Organisation und Arbeitsweise eines Berufs- bzw. Tätigkeitsfelds zu vermitteln,

3.

die Anwendung von im Studium erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten zu erproben,

4.

die Entwicklung praxisnaher Fragestellungen im Studium zu fördern,

5.

Kompetenzen wie z. B. Kooperations-, Kommunikations- und Artikulationsfähigkeit, Überzeugungsvermögen und Sensibilität für berufliche Problemstellungen zu entwickeln und zu stärken,

6.

Einblicke und Kontakte in mögliche Berufs- bzw. Tätigkeitsfelder zu vermitteln.

(2) Im Praktikum sollen Studierende Arbeitssituationen und Arbeitsanforderungen in einem einschlägigen beruflichen Tätigkeitsfeld innerhalb oder außerhalb der Universität erleben. Sie sollen dabei lernen, die jeweils tätigkeitsspezifisch anfallenden Probleme und Aufgaben auf der Basis ihrer bisher erworbenen fachlichen Qualifikationen zu definieren und zu analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten und zu realisieren.

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§ 3
Rechtsverhältnis

(1) Das Praktikum ist in der Regel ein befristetes Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis zwischen den Studierenden und einer Praktikumsstelle (z.B. Behörde, Verein, Verband, Betrieb).

(2) Das Praktikantenverhältnis soll in der Regel durch einen Praktikantenvertrag begründet werden. Im Praktikantenvertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt.

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§ 4
Zeitpunkt und Dauer des Praktikums

(1) Das Praktikum ist studienbegleitend und soll im dritten Fachsemester durchgeführt werden.

(2) Das Praktikum umfasst mindestens acht Wochen als Vollarbeitszeit und wird in einem einschlägigen Berufsfeld mit der in der Praktikumsinstitution üblichen wöchentlichen Arbeitszeit abgeleistet.

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§ 5
Vorbereitung und Betreuung

(1) Die Praktika können im Rahmen von Lehrveranstaltungen eines Moduls des Studiengangs wissenschaftlich vorbereitet und ausgewertet werden.

(2) Die Studierenden wählen die Praxisinstitution in eigener Verantwortung. Die/Der Praktikumsbeauftragte des Fachbereichs berät Studierende in ihren Praktikumsangelegenheiten.

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§ 6
Praktikumsbescheinigung, Zeugnis und Praktikumsbericht

(1) Die Praktikumsstelle bescheinigt die Durchführung des Praktikums und stellt dem Praktikanten in der Regel zusätzlich ein Zeugnis aus, aus dem die Dauer und die Art der Tätigkeit sowie eventuelle Fehlzeiten hervorgehen.

(2) Nach Beendigung des Praktikums verfasst die Praktikantin/der Praktikant einen Praktikumsbericht von ca. 15 Seiten (ohne Anlagen), der Angaben über Arbeitsweise und Struktur der Praxisstellen, die Beschreibung von Problemstellungen und Verfahren zur Problemlösung sowie eine Reflexion über die gewonnenen Erfahrungen enthalten soll. Der Bericht ist bei der/dem Praktikumsbeauftragten spätestens acht Wochen nach Beendigung des Praktikums abzugeben.

(3) Personenbezogene Angaben sind im Bericht zu anonymisieren. Eine Veröffentlichung von Berichten kann nur mit Einwilligung der Praxisstelle erfolgen. Die Einsichtnahme anderer Studierender und Lehrender in den Bericht ist mit Einwilligung der Praktikantin/des Praktikanten möglich.

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§ 7
Leistungsnachweis und Bewertung, Anerkennung

(1) Die/Der Praktikumsbeauftragte prüft und bewertet den Bericht, stellt den Leistungsnachweis aus und sorgt für die Registrierung des bestandenen Praktikums im elektronischen Prüfungssystem.

(2) Ein an einer anderen Hochschule im gleichen Fach absolviertes Praktikum kann auf Antrag und nach Vorlage entsprechender Unterlagen von der Praktikumsbeauftragten/vom Praktikumsbeauftragten anerkannt werden. Gleiches gilt für ein Praktikum, das in einem anderen Fach absolviert wurde, wenn das Praktikum für das jetzige Fach einschlägig ist.

(3) Praktika werden als studienbegleitende Leistungen angesehen. Abgeschlossene Ausbildungen, Praktika vor Aufnahme des Studiums oder regelmäßige studentische Tätigkeiten (z. B. in Teilzeit während des Studiums) in einem Unternehmen können nicht als erfolgreich absolviertes Praktikum anerkannt werden.

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§ 8
Konfliktregelung

Bei Konflikten zwischen den Verfahrensbeteiligten über Auslegung und Anwendung dieser Ordnung entscheidet der Master-Prüfungsausschuss.

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§ 9
Inkrafttreten

Diese Praktikumsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft.

Genehmigt, Bremen, den 30. September 2011

Der Rektor der
Universität Bremen

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