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Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master of Education für ein Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.04.2013 Inkrafttreten03.04.2013
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 298
Zitiervorschlag: "Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master of Education für ein Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen vom 20. Februar 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 298)"

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juris-Abkürzung: GymGesLAMAZugZulO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GymGesLAMAZugZulO BR
Ausfertigungsdatum:20.02.2013
Gültig ab:03.04.2013
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 298
Gliederungs-Nr:-
Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master of Education für ein
Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen
Vom 20. Februar 2013
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Universität Bremen hat am 20. Februar 2013 nach § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 33 Absatz 6 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), und § 3 Absatz 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 535), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung der Änderung von Zuständigkeiten vom 24 Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24, ber. S. 153) die Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen“ in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit diese Zugangs- und Zulassungsordnung das Zulassungsverfahren betrifft, hat die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen am 12. April 2013 diese Zugangs- und Zulassungsordnung genehmigt.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Master of Education an Gymnasien und Gesamtschulen. Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) vom 22. Juni 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Zugangsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Zugangsvoraussetzungen für den Master of Education sind:

a)

ein erster Hochschulabschluss, bei dem zwei Studienfächer und Bildungswissenschaften studiert wurden, im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System (ETCS) oder ein Studienabschluss, der keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenem erkennen lässt. Die fachwissenschaftlichen Anteile gemäß Buchstabe b und c müssen in einem Studiengang erworben sein, der auf einen Master of Education Studiengang hinführt, mit dem die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen (bis Klasse 13) vermittelt werden. Ein Abschluss, der auf ein Lehramt einer anderen Schulart vorbereitet, kann anerkannt werden, soweit keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von § 56 BremHG bestehen.

b)

in einem der beiden Studienfächer mindestens 60 CP Fachwissenschaften,

c)

im zweiten der beiden Studienfächer mindestens 39 CP Fachwissenschaften,

d)

im Studienfach nach Buchstabe a zusätzlich mindestens 9 CP Fachdidaktik

e)

im Rahmen der bildungswissenschaftlichen Studien erziehungswissenschaftliche Grundlagen im Umfang von mindestens 9 CP,

f)

im Rahmen der bildungswissenschaftlichen Studien ein in ein Modul eingebundenes Schulpraktikum mit erziehungswissenschaftlichem und/oder fachdidaktischem Schwerpunkt einschließlich Vorbereitung und schriftlicher Auswertung. Zusätzlich zum Nachweis über das Praktikum muss eine entsprechende Modulbeschreibung des Praktikums bzw. alternativ eine entsprechende Beschreibung des Praktikums beigefügt werden.

g)

Nachweise gemäß Anlage 1.

(2) Über die Anerkennung im Sinne von § 56 BremHG von Studien- und Prüfungsleistungen nach Absatz 1a - f entscheidet die Masterzugangskommission gemäß § 6. Prüfungsleistungen werden angerechnet, wenn keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Bremen bestehen.

(3) Ein Zulassungsantrag kann auch gestellt werden, wenn das vorangegangene Studium bis zum Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 150 CP entsprechend fünf Studiensemestern erbracht worden sind. Sind die weiteren Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, kann die Zulassung unter der Bedingung erfolgen, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen für den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs erbracht sind. Die entsprechenden Urkunden und Zeugnisse, die zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweisen, sind in diesem Fall bis spätestens zum 31. Dezember desselben Jahres nachzureichen.

(4) Das Sekretariat für Studierende überprüft das Vorhandensein der formalen Zugangsvoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so erfolgt eine Zulassung, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß § 5 Absatz 1 nicht übersteigt.

§ 3
Zulassung

Studienanfängerinnen/Studienanfänger im Master of Education werden zum Wintersemester an der Universität Bremen zugelassen.

§ 4
Form und Frist der Anträge

(1) Der Zulassungsantrag und die Nachweise gemäß § 2 sind bis zum Bewerbungsschluss am 15. Juli elektronisch einzureichen; siehe www.uni-bremen.de/master.

(2) Zur Immatrikulation, spätestens aber zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs, sind die in Absatz 3 genannten Nachweise in Papierform und, soweit es sich um Kopien offizieller Dokumente handelt, in amtlich beglaubigter Form einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind amtlich beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Es können nur amtliche Beglaubigungen von deutschen Behörden akzeptiert werden. Die Übersetzungen müssen von einem vereidigten Übersetzungsbüro vorgenommen oder verifiziert sein.

(3) Folgende Nachweise sind vorzulegen:

1.

ein ausgefüllter Zulassungsantrag,

2.

Nachweise aller in § 2 bestimmten Zugangsvoraussetzungen,

3.

Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Studien- und Prüfungsleistungen in CP, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument),

4.

für Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss an einer anderen Hochschule als der Universität Bremen erworben haben:

ein Nachweis der Herkunftshochschule, für welche Lehrämter an welchen Schularten ihr Bachelor-Abschluss qualifiziert.


§ 5
Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber

(1) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird ggf. jährlich neu festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen, die die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten des Studiengangs oder einzelner Studienfächer, wird jeweils eine Rangfolge unter den Bewerberinnen/Bewerbern aufgrund der Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses bzw. des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mindestens 150 CP) gebildet. Die Zulassung wird nach Rangfolge vorgenommen.

(2) Über den Ablauf des Verfahrens wird ein Protokoll erstellt, aus dem Tag und Ort des Auswahlverfahren, Namen der beteiligten Mitglieder der Auswahlkommission, Name der Bewerberin/des Bewerbers und die Bewertung hervorgehen müssen.

(3) Eine Auswahl nach Härtegesichtspunkten ist möglich. Die Studienplätze der Härtequote (5 v.H.) werden auf Antrag an Bewerberinnen/Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin/des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

(4) Der Rektor entscheidet auf der Grundlage vorhandener Kapazitäten über die Zulassung.

§ 6
Masterzugangskommission

Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die Fachbereiche 1 - 3, 8 - 10 und 12 eine gemeinsame Masterzugangskommission. Die Kommission besteht aus 2 Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und 1 Mitglied der Gruppe der Studierenden, die Amtszeit beträgt zwei Jahre für Hochschullehrende und ein Jahr für Studierende. Die Wahl der Mitglieder der Kommission erfolgt durch den Gemeinsam Beschließenden Ausschuss für die Masterstudiengänge „Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen“. Das Studienzentrum Lehramt ist als ständiges beratendes Mitglied in der Kommission vertreten.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt gemäß § 4 Absatz 4 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 16. Mai 2006, zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 673) 6 Wochen nach ihrer Anzeige bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Anzeige erfolgt unverzüglich nach der Genehmigung durch den Rektor. In Bezug auf das Zulassungsverfahren tritt die Ordnung mit der Genehmigung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Ordnung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und gilt für die Zulassung ab dem Wintersemester 2013/14. Die Zugangsordnung vom 25. April 2012 tritt mit Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung außer Kraft.

Bremen, den 20. Februar 2013

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlage 1

Für alle Studienfächer im Master of Education für ein Lehramt an Gymnasien/ Gesamtschulen werden vorausgesetzt:

Deutschsprachkenntnisse, die dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Die Nachweispflicht entfällt für Bewerberinnen/Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung oder ihren letzten Hochschulabschluss an einer deutschsprachigen Institution erworben haben.

Für die Studienfächer Frankoromanistik und Hispanistik für ein Lehramt an
Gymnasien/ Gesamtschulen werden vorausgesetzt:

Für das Studienfach Frankoromanistik werden Französischkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, für das Studienfach Hispanistik Spanischkenntnisse auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorausgesetzt. Der Nachweis entfällt für Bewerberinnen/Bewerber, die in einem vorhergehenden BA-Studium das jeweilige Studienfach im Hauptfach oder im Nebenfach mit mindestens 40 CP abgeschlossen haben. Für Studierende, die auf der Basis der geltenden Bestimmungen von Kooperationsabkommen bzw. Kooperationsabsprachen zugelassen werden, gelten die dort festgelegten CP-Zahlen als Zugangsvoraussetzung.

Für das Studienfach English Speaking Cultures wird vorausgesetzt:

1.

Der Nachweis über ein in einem vorherigen Studium erbrachtes Auslandssemester an einer englischsprachigen Hochschule oder über einen spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthalt im Umfang von mindestens 12 Wochen in einem englischsprachigen Land. Der Auslandsaufenthalt darf beim Zeitpunkt der Bewerbung nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Dies gilt nur für Bewerberinnen/Bewerber, für die Englisch das Studienfach ist, in dem sie 60 CP vorweisen.

2.

Für das Studienfach English Speaking Cultures werden Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau C 1 Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorausgesetzt. Der Nachweis entfällt für Bewerberinnen/Bewerber, die schon zu Beginn ihres Bachelorstudiums einen entsprechenden Nachweis erbracht haben. Der Nachweis ist beizulegen.

Für das Studienfach Religionswissenschaft / Religionspädagogik wird
vorausgesetzt:

Bewerberinnen/Bewerber, die sich für das Studienfach Religionswissenschaft bewerben und für die Religionswissenschaft das Fach ist, in dem sie 60 CP vorweisen, müssen den Bachelorabschluss in einem konfessionsunabhängigen Studienfach erworben haben.

Bewerberinnen/Bewerber, die sich für das Studienfach Religionswissenschaft bewerben und für die Religionswissenschaft das Fach ist, in dem sie 39 CP vorweisen, müssen den erfolgreichen Abschluss von Modulen mit dem Inhalt „Einführung in die Religionswissenschaft“ sowie „Einführung in eine außerchristliche Tradition“ nachweisen.


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