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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden Internationalen Studiengang Health and Social Care Management (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:23.02.2011 Inkrafttreten01.03.2006
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 130
Zitiervorschlag: "Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden Internationalen Studiengang Health and Social Care Management (Fachspezifischer Teil) vom 3. Juni 2008 (Brem.ABl. 2011, S. 130)"

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juris-Abkürzung: HSCMIStudMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:HSCMIStudMAfPO BR
Ausfertigungsdatum:03.06.2008
Gültig ab:01.03.2006
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 130
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden
Internationalen Studiengang Health and Social Care Management (Fachspezifischer Teil)
Vom 3. Juni 2008
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 14. Dezember 2010 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden Studiengang Health and Social Care Management in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. Januar 2004 (Brem.ABl. S. 469) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 29. April 2008 (Brem ABl S 307) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester für Studierende, welche das Studium erstmals zum Sommersemester 2006 oder später, jedoch vor dem Sommersemester 2008 aufgenommen haben. Die Regelstudienzeit beträgt fünf Semester für Studierende, welche das Studium erstmals zum Sommersemester 2008 oder später aufgenommen haben. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium. Das Studienprogramm ist als Teilzeitstudium mit einem Aufwand von etwa 30 Stunden pro Woche für Studierende nach Satz 1 beziehungsweise etwa 24 Stunden pro Woche für Studierende nach Satz 2 konzipiert.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte (ECTS).

§ 2
Prüfungsleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Prüfungsleistungen werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen auch in Form der Fallstudie erbracht. Eine Fallstudie ist eine schriftliche Auseinandersetzung mit einem Thema aus dem Modulzusammenhang unter Einbeziehung einschlägiger Literatur. Dabei wird explizit ein Fallbeispiel als Grundlage der schriftlichen, themenbezogenen Auseinandersetzung gewählt. Das Fallbeispiel im Modulkontext sollte ein Beispiel aus der Praxis sein beziehungsweise einen praktischen Fall fokussieren und bearbeiten. Der Fallstudie wird in der Regel ein Fachgespräch auf der Grundlage der schriftlichen Ausarbeitung zugeordnet.

(3) Die Prüfungsleistungen mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

§ 3
Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus

1.

zwei Professoren oder Professorinnen,

2.

einem Studierenden,

3.

einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.


§ 4
Masterthesis und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.

(2) Die Masterthesis ist grundsätzlich in englischer oder in deutscher Sprache abzufassen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Masterthesis ist in mindestens drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren sowie zusätzlich auf Datenträger abzuliefern.

(3) Die Bearbeitungsdauer der Masterthesis beträgt 13 Wochen für Studierende nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Sie beträgt 22 Wochen für Studierende nach § 1 Absatz 1 Satz 2. Der Bearbeitungsumfang beträgt 18 Leistungspunkte nach Satz 1 beziehungsweise 30 Leistungspunkte nach Satz 2.

§ 5
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 70% aus den gewichteten Modulnoten nach Anlage 1, zu 25% aus der Note der Masterthesis und zu 5% aus der Note des Kolloquiums.

§ 6
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Arts (M.A.)“

§ 7
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2006 in Kraft.

Bremen, den 14. Dezember 2010

Die Rektorin der Hochschule Bremen

Anlage 1:

Prüfungsleistungen

Modul-
nr.

Modultitel

SWS(1)

Credits(2)

Prüfungsleistung

Gewich-
tung
(3)

1.1

Gesundheitsökonomie

4

6

Klausur

5%

1.2

Organisationsentwicklung*

-

6

Referat

5%

1.3

Sozial- und Gesundheitspolitik

4

6

Fallstudie

5%

2.1

Research*

-

6

Projektarbeit

5%

2.2

Kosten- und Finanzmanagement

4

6

Klausur

10%

2.3

Wahlpflichtmodul*

-

6

 

5%

3.1

Arbeits-, Sozial- und Gesundheitsrecht

4

6

Klausur

10%

3.2

Diversity Management*

-

6

Referat

5%

3.3

Human Resource Management*

-

6

Referat

10%

4.1

Entscheidungsmanagement

4

6

Fallstudie

10%

4.2 -
4.3
5.1 -
5.3

Master Thesis

 

30

Masterthesis und Kolloquium

25%
5%

 

Summe

 

90

 

100%

Es ist eines der Wahlpflichtmodule auszuwählen:

2.4

System- und Prozessmanagement*

4

6

Hausarbeit

 

2.5

Informatik*

4

6

Hausarbeit

 

Fußnoten

*

Elearning-Module

*

Elearning-Module

*

Elearning-Module

*

Elearning-Module

*

Elearning-Module

*

Elearning-Module

*

Elearning-Module

(1)

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.

(2)

Leistungspunkte nach ECTS.

(3)

Gewicht der Prüfungsleistung in Bezug auf die Gesamtnote.


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