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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Weiterbildenden Masterstudiengang „International Mathematics Education“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:12.12.2012 Inkrafttreten14.11.2012
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 893
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Weiterbildenden Masterstudiengang „International Mathematics Education“ an der Universität Bremen vom 3. April 2012 (Brem.ABl. 2012, S. 893)"

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juris-Abkürzung: IMEMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:IMEMAfPO BR
Ausfertigungsdatum:03.04.2012
Gültig ab:14.11.2012
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2012, 893
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den
Weiterbildenden Masterstudiengang „International Mathematics Education“
an der Universität Bremen
Vom 3. April 2012
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Fachbereichsrat 3 hat auf seiner Sitzung am 3. April 2012 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang, Regelstudienzeit, und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Weiterbildungs-Masterstudienganges „International Mathematics Education“ sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem Europäischen Leistungspunktesystem zu erwerben.

(2) Die Studienleistungen im postgradualen berufsbegleitenden Studium werden als Teilzeitstudium über einen Zeitraum von 24 bis zu 36 Monaten erbracht, beginnend zum 1. Juli eines Kalenderjahres.

(3) Alle Module und die Masterarbeit sollen in einem Zeitraum von 36 Monaten absolviert werden.

(4) Auf begründeten Antrag hin kann die Frist gemäß Absatz 3 vom Prüfungsausschuss um sechs Monate verlängert werden.

(5) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der Abschlussgrad

„Master of Arts“
(abgekürzt M. A.)

verliehen.

(6) Das Studium ist entgeltpflichtig.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) In den folgenden Prüfungsgebieten müssen gemäß Anhang 1 Module belegt und Leistungspunkte erworben werden:

1.

Pflichtbereich C (12 CP):

-

Module C1: Comparing Mathematics Curricula Internationally (6 CP)

-

Module C2: Understanding Mathematics Education Research (6 CP)

2.

Wahlpflichtbereich M (mindestens 10 CP):

-

Module M1: Proof, Reasoning and Argumentation in Mathematics Education (5 CP)

-

Module M2: Problem Solving and Problem Based Teaching in Mathematics Education (5 CP)

-

Module M3: Modelling in Mathematics Education (5 CP)

3.

Wahlpflichtbereich E (mindestens 10 CP)

-

Module E1: Assessment in Mathematics Education (5 CP)

-

Module E2: Mathematics Education and Technology (5 CP)

-

Module E3: Global Issues in Mathematics Education (5 CP)

4.

Wahlbereich (höchstens 10 CP)

-

Module O1: Independent Readings in Mathematics Education (5 CP)

-

Module O2: Topics in International Mathematics Education (5 CP)

-

Module O3: Innovative Methods for Mathematics Teaching (5 CP)

-

Module O4: Professional development and leadership in school mathematics. (5 CP)

(2) Ein Modul aus dem Wahlbereich kann durch Module aus den Wahlpflichtbereichen ersetzt werden.

(3) Studierende können weitere Veranstaltungen aus den Themenbereichen Advanced Mathematics oder Advanced Education als Wahlveranstaltungen vorschlagen. Über die Anerkennung als Wahlveranstaltung entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Alternativ können bis zu 15 der zu erbringenden 60 CP an anderen Hochschulen erbracht werden. Die Anerkennung der Studienleistungen erfolgt gemäß § 4.

(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden jährlich angeboten.

(6) Die im Studienplan vorgesehenen Wahlpflichtmodule werden jährlich im Wechsel angeboten.

(7) Module im Wahlpflichtbereich werden durchgeführt, wenn mindestens 10 Teilnehmerinnen/Teilnehmer sich für das Modul anmelden.

(8) Die Mindestteilnehmerzahl für Wahlmodule wird vom jeweiligen Veranstalter festgelegt.

(9) Die Module werden in englischer Sprache durchgeführt.

(10) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(11) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Modulprüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

-

mündliche Prüfung von 15 bis 30 Minuten Dauer,

-

Klausur von mindestens 30 und maximal 120 Minuten Dauer,

-

Vortrag von mindestens 10 Minuten und maximal 60 Minuten Dauer,

-

Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag im Umfang von maximal 5 000 Wörtern,

-

Essay oder Kurzpublikationsmanuskript von maximal 2 500 Wörtern,

-

Bericht oder Exposé von maximal 5 000 Wörtern.

(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(3) Sofern im Anhang 1 zu dieser Ordnung die Form der Prüfung nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Form gemäß Absatz 1 festlegen.

(4) Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(5) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen vor der jeweiligen Prüfung.

(6) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer a, c, d, e und f können auch als Gruppenprüfungen mit bis zu 4 Teilnehmenden erbracht werden.

(7) Prüfungsleistungen können während eines Kurses des jeweiligen Moduls oder im Anschluss daran erbracht werden, spätestens aber drei Monate nach dem letzten Veranstaltungstermin des Moduls.

(8) Prüfungsleistungen müssen innerhalb von vier Wochen nach Abgabetermin bewertet werden.

(9) Nicht bestandene Prüfungen können wiederholt werden.

(10) Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung sollte sobald als möglich erfolgen. Der Prüfungsausschuss legt die Fristen fest. Die Absätze 6 bis 9 gelten sinngemäß.

(11) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung auch in einer anderen Form als der ursprünglich vorgesehen zulassen. Die Absätze 6 bis 9 gelten sinngemäß.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit zu den hier formulierten Prüfungsanforderungen gegeben ist.

(2) Die Gleichwertigkeit setzt voraus, dass die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen der Universität Bremen im Wesentlichen entsprechen.

(3) Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften sind zu beachten.

(4) Die Anrechnung erfolgt auf Beschluss des Prüfungsausschusses.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

(1) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Anlage 2 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 6
Masterarbeit

(1) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von 20 CP im Wahlpflicht- oder Pflichtbereich des Masterstudiums. Darunter müssen folgende Leistungen erbracht worden sein:

-

Module C1: Comparing Mathematics Curricula Internationally (6 CP)

-

Module C2: Understanding Mathematics Education Research (6 CP)

(2) Die Masterarbeit kann als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 4 Personen erstellt werden, der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds muss klar erkennbar, abgrenzbar und zu bewerten sein.

(3) Die Masterarbeit wird in englischer oder deutscher Sprache verfasst.

(4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 52 Wochen.

(5) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 17 Wochen genehmigen.

(6) Für die Masterarbeit werden 18 CP vergeben.

(7) Die Masterarbeit wird von zwei Gutachterinnen/Gutachtern bewertet.

(8) Der Zeitraum für die Bewertung der Masterarbeit soll vier Wochen nicht überschreiten.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

(1) Die Gesamtnote der Masterprüfung ergibt sich aus dem wie folgt gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der absolvierten Module und der Masterarbeit.

(2) Die Note der Masterarbeit macht 40% der Gesamtnote aus.

(3) Die übrigen 60% werden aus den mit den Credit Points gewichteten Noten der Module bzw. Veranstaltungen gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt wurden.

(4) Das Zeugnis enthält Angaben nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnung der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung und weist die Fachrichtung aus.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor in Kraft und wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.

(2) Ihr Geltungsbereich umfasst alle Studierenden, die ab dem 1. Juli 2012 erstmals im Masterstudiengang „International Mathematics Education“ immatrikuliert werden.

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan

Anlage 2:

Zulassungsvoraussetzungen für Module

Genehmigt, Bremen, den 13. November 2012

Der Rektor der
Universität Bremen

Anlage 1:

Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind.

Plan 1

3. Jahr

 

T1 Thesis
18 CP/ WP/ MP

 

2. Jahr

Online

E3: Issues
5 CP/ WP/ MP

M2: Problems
5 CP/ WP/ MP

2. Jahr

On Campus

E2: Technology
5 CP/ WP/ MP

M3: Modelling
5 CP/ WP/ MP

1. Jahr

Online

C2: Research
6 CP/ P/ MP

E1: Assessment
5 CP/ WP/ MP

1. Jahr

On Campus

C1: Curricula
6 CP/ P/ MP

M1: Proof
5 CP/ WP/ MP

Plan 2

3 Jahr

 

T1 Thesis
18 CP/ WP/ MP

 

2 Jahr

Online

O1: Readings
5 CP/ W/ MP

M2: Problems
5 CP/ WP/ MP

2. Jahr

On Campus

E2: Technology
5 CP/ WP/ MP

O3: Methods
5 CP/ W/ MP

1. Jahr

Online

C2: Research
6 CP/ P/ MP

E1: Assessment
5 CP/ WP/ MP

1. Jahr

On Campus

C1: Curricula
6 CP/ P/ MP

M1: Proof
5 CP/ WP/ MP

P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul

P: Required, WP: Compulsory-optional, W: Optional

Anlage 2:

Zulassungsvoraussetzungen für Module

Modul C1 muss abgeschlossen sein, bevor Modul C2 begonnen werden kann.

Modul C2 muss abgeschlossen sein, bevor die folgenden Module begonnen werden können:

-

Module O1,

-

Module O2,

-

Module O3,

-

Module O4,

-

Module T1



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