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aufgeh. durch § 8 Abs. 4 der Ordnung vom 27. April 2016 (Brem.ABl. S. 380)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 10.12.2016 (Brem.ABl. S. 44)** |
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 Abs. 2 bis 4 der Ordnung vom 10.12.2016 (Brem.ABl. S. 44) gilt:
„(2) Die Änderungen gelten für alle Studierenden, die im Wintersemester 2015/16 ihr Studium begonnen haben.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2015/16 ihr Studium begonnen und die in den Modulen des Schwerpunktes „Globalisierung“ noch kein Prüfungsverfahren eröffnet haben, wechseln in die vorliegende Ordnung.
(4) Studierende, die vor dem Wintersemester 2015/16 ihr Studium begonnen haben und die sich in den Modulen 1, 2, 3 oder dem Projektmodul des auslaufenden Schwerpunktes „Globalisierung“ im Prüfungsverfahren befinden, verbleiben in der Prüfungsordnung vom 27. Oktober 2010, zuletzt geändert am 5. Juli 2013. Studierende, die bis zum 30. September 2018 ihr Studium noch nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Ordnung.“]
Der Fachbereichsrat 7 (Wirtschaftswissenschaft) hat am 27. Oktober 2010 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaft sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad
„Bachelor of Science“ |
verliehen.
(1) Das Studium besteht aus dem Vollfach Wirtschaftswissenschaft im Umfang von 144 CP und aus 36 CP General Studies. Das Studium umfasst den Studienschwerpunkt „Evolution der Ökonomie, menschliches Verhalten und Wirtschaftspolitik“.
(2) Das Studium umfasst Module gemäß der Anlagen 1 und 2.
(3) Der Bachelorstudiengang umfasst mindestens einen Studienschwerpunkt. Studienschwerpunkte können durch Beschluss des Fachbereichsrates verändert werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein gewählter Studienschwerpunkt innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. Ausnahmen aus wichtigem Grund sind im Angebot der Wahlpflichtmodule zulässig. Wiederholungsprüfungen werden gemäß AT BPO durchgeführt.
(5) Module im Pflichtbereich werden in den ersten drei Fachsemestern in deutscher Sprache durchgeführt. Module im Pflichtbereich, die gemäß Studienverlaufsplan ab dem vierten Fachsemester zu belegen sind, sowie alle Module im Wahlpflichtbereich, können in deutscher oder englischer Sprache angeboten werden
(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt:
Tutorium: Tutorien dienen dazu, den in einer Vorlesung vermittelten Stoff einzuüben und anhand von Aufgaben zu vertiefen. Diese Lehrveranstaltungsform versteht sich als komplementäres Angebot zur Vorlesung.
(8) Im Rahmen des Wahlpflichtbereichs der General Studies kann ein mindestens fünfwöchiges berufsfeldorientierendes Praktikum im Rahmen von 6 CP absolviert werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(9) Der Studienverlaufsplan ermöglicht im vierten oder fünften Semester ein fachspezifisches Studium an einer ausländischen Hochschule.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungszeit mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von e-Klausuren und im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Das Abschlussmodul (15 CP) setzt sich aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP zusammen. Das Abschlussmodul wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP, von denen mindestens 21 CP im Studienschwerpunkt erbracht sein müssen.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt neun Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal zwei Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit soll regelhaft als Einzelarbeit erstellt werden. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag.
(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(1) Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Dabei geht die Note des Abschlussmoduls mit doppeltem Gewicht in die Notenbildung ein.
(2) Die Prüfungsleistungen aus dem Wahlbereich der General Studies im Umfang von 15 CP werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Diese Prüfungsleistungen fließen nicht in die Gesamtnote ein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2010/2011 erstmals im Bachelorstudiengang „Wirtschaftswissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2010/11 begonnen haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 27. Oktober 2010. Die Anerkennung bisher erbrachter Leistungen erfolgt durch eine Äquivalenztabelle. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss, der bis zum 10. November 2010 beim Prüfungsausschuss eingegangen sein muss, können Studierende ihr Studium nach der Anlage 1 der Prüfungsordnung vom 6. Oktober 2008 in der Fassung vom 22. Juni 2009 (Anlage 6) beenden.
(3) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnung vom 27. Oktober 2010 alle Module bis auf das Abschlussmodul erfolgreich abgeschlossen haben, beenden das Studium nach der Prüfungsordnung vom 6. Oktober 2008 in der Fassung vom 22. Juni 2009.
(4) Studierende, die bis zum 30. September 2012 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann in die aktuelle Prüfungsordnung vom 27. Oktober 2010 (Anlagen 1 und 2). Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(5) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2010/11 das Studium begonnen haben, gilt zusätzlich zu den Regelungen dieser Prüfungsordnung Anlage 7.
(6) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Prüfungsordnung vom 6. Oktober 2008 in der Fassung vom 22. Juni 2009 außer Kraft. Die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt.
Genehmigt, Bremen, den 27. Oktober 2010
Der Rektor der
Universität Bremen
Anlage 1: | Studienverlaufsplan |
Anlage 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anlage 3: | weitere Prüfungsformen (entfällt) |
Anlage 4: | Regelung zu Multiple Choice bzw. e-Klausuren |
Anlage 5: | Zugangsvoraussetzungen zu Modulen (entfällt) |
Anlage 6: | Prüfungsanforderungen/Musterstudienplan nach der Prüfungsordnung vom 6. Oktober 2008 in der Fassung vom 22. Juni 2009 |
Anlage 7: | Regelung für Studierende, die vor dem WS 2010/11 das Studium begonnen haben |
Studienverlaufsplan - Wirtschaftswissenschaft
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind. Die Lehr- und Prüfungsplanungen erfolgen auf Grundlage des Studienverlaufsplans.
Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft
3. Jahr | 6. Sem. | Evolution der Ökonomie, menschliches Verhalten und Wirtschaftspolitik | GS: Theorie der Unternehmung | Bachelormodul |
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5. Sem. | Evolution der Ökonomie, menschliches Verhalten und Wirtschaftspolitik | Evolution der Ökonomie, menschliches Verhalten und Wirtschaftspolitik | Wahlpflichtmodul |
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2. Jahr | 4. Sem. | Evolution der Ökonomie, menschliches Verhalten und Wirtschaftspolitik | Projektmanagement | GS: Nachhaltiges Management | GS: Wahlbereich General Studies |
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3. Sem. | ABWL III: | AVWL II: | Finanzwissenschaft | GS: Wahlbereich General Studies |
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1. Jahr | 2. Sem. | ABWL II: | ABWL IV: | AVWL I: | Statistik | GS: Recht |
1. Sem. |
ABWL I: | Mathematik | Einführung in die VWL | GS: Analyse von Wirtschaftsdaten | GS: Wahlbereich General Studies |
P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul
Der General Studies Bereich umfasst folgende Module: Analyse von Wirtschaftsdaten, Recht, Nachhaltiges Management, Theorie der Unternehmung, Wahlbereich General Studies
1 Der Wahlbereich der General Studies kann bereits in den ersten drei Fachsemestern für den Erwerb englischer Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen genutzt werden.
Der Wahlbereich der General Studies kann bereits in den ersten drei Fachsemestern für den Erwerb englischer Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen genutzt werden.
Module und Prüfungsanforderungen
Vollfach Wirtschaftswissenschaft
K.-Ziffer | Titel | CP | LV-Form | MP/ | Prüfungs- und | |
| Pflichtbereich |
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| ABWL I: Rechnungswesen & Abschluss | 9 | Vorlesung, Übung, |
KP | Gemäß Modulbeschreibung | |
| ABWL II: Marketing | 6 | Vorlesung, Übung, |
KP | Gemäß Modulbeschreibung | |
| ABWL III: Unternehmensbesteuerung | 9 | Vorlesung, Übung, |
KP | Gemäß Modulbeschreibung | |
| ABWL IV: Produktion & Logistik | 6 | Vorlesung, Übung, |
KP | Gemäß Modulbeschreibung | |
| Einführung in die Volkswirtschaftslehre | 6 | Vorlesung, Übung | MP | Prüfungsleistungen: 1 | |
| AVWL I: Mikroökonomie |
6 | Vorlesung, Übung, |
KP | Gemäß Modulbeschreibung | |
| AVWL II: Makroökonomie | 9 | Vorlesung, Übung, |
KP | Gemäß Modulbeschreibung | |
| AVWL III: Finanzwissenschaft | 6 | Vorlesung, Übung | KP | Gemäß Modulbeschreibung | |
| Mathematik | 6 | Vorlesung, Übung, |
MP | Prüfungsleistungen: 1 | |
| Statistik | 9 | Vorlesung, Übung, |
MP | Prüfungsleistungen: 1 | |
| Projektmanagement | 6 | Vorlesung, Seminar | KP | Gemäß Modulbeschreibung | |
| Bachelorarbeit | 15 | Kolloquium | MP | Prüfungsleistungen: 1 | |
| Wahlpflichtbereich |
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| allgemein2 |
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| Wahlpflichtmodul | 6 | Vorlesung, Übung | KP | Gemäß Modulbeschreibung | |
| Studienschwerpunkt Evolution der Ökonomie, menschliches Verhalten und Wirtschaftspolitik |
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| Evolution der Ökonomie, menschliches Verhalten und Wirtschaftspolitik Modul 13 | 12 | Seminar | KP | Gemäß Modulbeschreibung | |
| Evolution der Ökonomie, menschliches Verhalten und Wirtschaftspolitik Modul 23 | 12 | Seminar | KP | Gemäß Modulbeschreibung | |
| Evolution der Ökonomie, menschliches Verhalten und Wirtschaftspolitik Modul 34 | 9 | Seminar | KP | Gemäß Modulbeschreibung | |
| Evolution der Ökonomie, menschliches Verhalten und Wirtschaftspolitik Projektmodul5 | 12 | Projekt | KP | Gemäß Modulbeschreibung |
General Studies
K.- ziffer | Titel | CP | LV-Form | MP/TP/ KP | Prüfungs- und Studienleistungen |
Pflichtbereich | |||||
Recht | 6 | Vorlesung, Übung | MP | Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- | |
Analyse von Wirtschaftsdaten | 3 | Vorlesung, Übung | MP | Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- | |
Nachhaltiges Management | 6 | Seminar | MP | Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- | |
Theorie der Unternehmung | 6 | Vorlesung, Übung | KP | Gemäß Modulbeschreibung | |
Wahlpflichtbereich | |||||
Wahlbereich General Studies | 15 | gemäß Veranstalter |
MP/TP/KP: Modulprüfung/Teilprüfung/Kombinationsprüfung
3 Es wird eines der angebotenen Wahlpflicht module ausgewählt.
4 Die Kombinationsprüfung wird im Rahmen von zwei Lehrveranstaltungen nach Wahl des Studierenden absolviert.
5 Die Kombinationsprüfung wird im Rahmen von einer Lehrveranstaltung nach Wahl des Studierenden absolviert
6 Der Studierende wählt eins der angebotenen Projektmodule aus seinem Schwerpunkt.
7 Diese Teilprüfungen werden im Rahmen von zwei Lehrveranstaltungen nach Wahl des Studierenden absolviert.
Es wird eines der angebotenen Wahlpflichtmodule gewählt ausgewählt.
Die Kombinationsprüfung wird im Rahmen von zwei Lehrveranstaltungen nach Wahl des Studierenden absolviert.
Die Kombinationsprüfung wird im Rahmen von zwei Lehrveranstaltungen nach Wahl des Studierenden absolviert.
Die Kombinationsprüfung wird im Rahmen von einer Lehrveranstaltung nach Wahl des Studierenden absolviert
Der Studierende wählt eins der angebotenen Projektmodule aus seinem Schwerpunkt.
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
„gut“ | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
„befriedigend“ | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
„ausreichend“ | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „e-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „e-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „e-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft (Vollfach) nach der Prüfungsordnung vom 6. Oktober 2008 in der Fassung vom 22.6.2009 (Anlage 1 zur Prüfungsordnung)
Module | P/WP | CP | Zugehörige Lehrveranstaltungen | MP/ TP | CP | Prüfungs- form | Prüfungs- dauer/Min. | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. | 5. Sem. | 6. Sem | |
A. Fach Wirtschaftswissenschaft | ||||||||||||||
Quantitative Methoden (MB) | ||||||||||||||
Mathematik | P | 9 | Mathematik | MP | 9 | Klausur o. e-Klausur | 180 120-180 | 4 V 2 Ü | ||||||
Statistik | P | 9 | Statistik | MP | 9 | Klausur o. e-Klausur | 180 120-180 | 4 V 2 Ü | ||||||
Einführung in die Ökonometrie | P | 6 | Einführung in die Ökonometrie | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 180 120-180 | 4 V/Ü | ||||||
Volkswirtschaftslehre (MB) | ||||||||||||||
Ökonomische Rechnung Teil 1 | P | 3 | Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung | TP | 3 | Klausur o. e-Klausur | 60 45-60 | 1 V 1 Ü | ||||||
Mikroökonomie | P | 6 | Mikroökonomie | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 3 V 1 Ü | ||||||
Makroökonomie | P | 6 | Makroökonomie | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 3 V 1 Ü | ||||||
Internationale Wirtschaftsbeziehungen | P | 6 | Internationale Wirtschaftsbeziehungen | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 3 V 1 Ü | ||||||
Wirtschafts- und Sozialpolitik | P | 6 | Wirtschafts- und Sozialpolitik | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 4 V | ||||||
Finanzwissenschaft | P | 6 | Finanzwissenschaft | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 3 V 1 Ü | ||||||
Industrie und Globale Entwicklung8 | P | 9 | Institutionelle und evolutorische Ökonomik | MP | 9 | Referat, Klausur o. mdl. Prüfung PA | 120 (K) 15 - 30 (mdl. Pr.) |
2 S | ||||||
Institutionelle und evolutionäre Theorie der Unternehmung | 2 S | |||||||||||||
Lokale und globale Cluster und Netzwerke | 2 S | |||||||||||||
Innovationsökonomik | 2 S | |||||||||||||
Mikroökonomische Innovationstheorie | 2 S | |||||||||||||
Makroökonomische Innovationstheorie | 2 S | |||||||||||||
Staat und Globale Entwicklung1 | P | 9 | Systeme sozialer Sicherung | MP | 9 | Referat, Klausur o. mdl. Prüfung PA | 120 (K) 15 - 30 (mdl. Pr.) |
2 S | ||||||
Arbeitsmarktökonomik | 2 S | |||||||||||||
Gesundheitsökonomik | 2 S | |||||||||||||
Theorie der Alterssicherung | 2 S | |||||||||||||
Bildungsökonomik | 2 S | |||||||||||||
Betriebswirtschaftslehre (MB) | ||||||||||||||
Ökonomische Rechnung Teil 2 | P | 3 | Technik des betrieblichen Rechnungswesens | TP | 3 | Klausur o. e-Klausur | 60 45-60 | 1 V 1 Ü | ||||||
Basismodul Führungsprozesse | P | 6 | Organisationslehre | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 2 V | ||||||
Personalmanagement | 2 V | |||||||||||||
Basismodul Wertschöpfungsprozesse | P | 6 | Marketing | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 1,5 V 0,5 Ü | ||||||
Produktion und Logistik | 1,5 V 0,5 Ü | |||||||||||||
Basismodul Informationswirtschaft I | P | 6 | Internes Rechnungswesen | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 1,5 V 0,5 Ü | ||||||
Externes Rechnungswesen | 1,5 V 0,5 Ü | |||||||||||||
Basismodul Informationswirtschaft II | P | 6 | Finanzwirtschaft | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 1,5 V 0,5 Ü | ||||||
Unternehmensbesteuerung | 1,5 V 0,5 Ü | |||||||||||||
Aufbaumodul Führungsprozesse I9 | WP | 9 | Theorie der Unternehmung | MP | 3 | Referat, Klausur oder mdl. Prüfung | 180 (K) 15-30 (mdl. Prüfung) |
2 V/S | ||||||
Internationales Management | 3 | 2 V/S | ||||||||||||
Strategisches Management | 3 | 2 V/S | ||||||||||||
Personalführung | 3 | 2 V/S | ||||||||||||
Aufbaumodul Informationswirtschaft I2 | WP | 9 | Steuerliche Gewinnermittlung | MP | 3 | Referat, Klausur oder mdl. Prüfung | 180 (K) 15-30 (mdl. Prüfung) |
2 V/S | ||||||
Portfolio- und Kapitalmarkttheorie | 3 | 2 V/S | ||||||||||||
Entscheidungstheorie | 3 | 2 V/S | ||||||||||||
Konzernrechnungslegung | 3 | 2 V/S | ||||||||||||
Aufbaumodul Wertschöpfungsprozesse I | P | 9 | Marktforschung | MP | 3 | Referat, Klausur oder mdl. Prüfung | 180 (K) 15-30 (mdl. Prüfung) |
2 V/S | ||||||
Logistik | 3 | 2 V/S | ||||||||||||
Quantitative Methoden der Betriebswirtschaftslehre | 3 | 2 V/S | ||||||||||||
Supply Chain Management | 3 | 2 V/S | ||||||||||||
Aufbaumodul Führungsprozesse II2 | WP | 9 | Innovationsmanagement | MP | 3 | Referat, Klausur oder mdl. Prüfung | 180 (K) 15-30 (mdl. Prüfung) |
2 S | ||||||
Gründungsmanagement | 3 | 2 S | ||||||||||||
Unternehmensführung | 3 | 2 S | ||||||||||||
Aufbaumodul Wertschöpfungsprozesse II2 | WP | 9 | Käuferverhaltenstheorie | MP | 3 | Referat, Klausur oder mdl. Prüfung | 180 (K) 15-30 (mdl. Prüfung) |
2 S | ||||||
Markenmanagement | 3 | 2 S | ||||||||||||
Dienstleistungsmanagement | 3 | 2 S | ||||||||||||
Optimierung in der Logistik | 3 | 2 S | ||||||||||||
Aufbaumodul Informationswirtschaft II2 | WP | 9 | Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens | MP | 3 | Referat, Klausur oder mdl. Prüfung | 180 (K) 15-30 (mdl. Prüfung) |
2 S | ||||||
Finanzinstrumente und Bewertungstheorien | 3 | 2 S | ||||||||||||
Ausgewählte Problemkreise der Rechnungslegung | 3 | 2 S | ||||||||||||
Bachelorarbeit | P | 12 | 12 | X | ||||||||||
B. General Studies | ||||||||||||||
Einzellehrveranstaltung | P | 3 | Einführung in das Selbststudium | MP | 3 | k.V. | 2 V/S/Ü | |||||||
Einführung in die Wirtschaftswissenschaft | P | 6 | Einführung in die Betriebswirtschaftslehre | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 2 V | ||||||
Einführung in die Volkswirtschaftslehre | 2 V | |||||||||||||
Einzellehrveranstaltung | P | 3 | Analyse von Wirtschaftsdaten | MP | 3 | Klausur o. e-Klausur | 60 45-60 | 2 V | ||||||
Schlüsselkompetenzen I | P | 6 | Soziale und Interkulturelle Kompetenzen | MP | k.V. | k.V. | 4 V/S/Ü | |||||||
Recht | P | 6 | Privates Recht | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 2 V | ||||||
Öffentliches Recht | 2 V | |||||||||||||
Schlüsselkompetenzen II | P | 6 | Wissenschaftliches Arbeiten | MP | 6 | k.V. | k.V. | 4 V/S/Ü | ||||||
Wirtschaftsethik | P | 6 | Wirtschaftsethik | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 2 V | ||||||
Nachhaltiges Management | 2 V | |||||||||||||
Projektmanagement | P | 3 | Projektmanagement | MP | 3 | k. V. | k. V. | 2 V/S/Ü |
P/WP - Pflichtbereich/Wahlpflichtbereich, MP/TP - Modulprüfung/Teilmodulprüfung, MB - Modulbereich
K - Klausur, R - Referat, PA - Projektarbeit (Referat auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung), k. V. - keine Vorgabe;
V - Vorlesung; S - Seminar; Ü - Übung
8 Eines der Module „Industrie und Globale Entwicklung“ und „Staat und globale Entwicklung“ ist als Projektmodul zu besuchen, dabei wird eine Veranstaltung im Umfang von 2 SWS absolviert. Aus dem anderen Modul sind dann 3 Lehrveranstaltungen (6 SWS) zu absolvieren.
9 Von den fünf Aufbaumodulen im Wahlpflichtbereich sind zwei auszuwählen.
Tabelle: Verknüpfung von Modulen
Der erfolgreiche Abschluss des Moduls | ist Voraussetzung für die Anmeldung zur Prüfung des Moduls |
---|---|
Ökonomische Rechnung (1. Semester) | Basismodul Informationswirtschaft I (3. Sem); Makroökonomie (3. Sem) |
Mathematik (1. Semester) | Basismodul Wertschöpfungsprozesse (2. Sem); Mikroökonomie (2. Sem) |
Führungsprozesse I | Führungsprozesse II |
Wertschöpfungsprozesse I | Wertschöpfungsprozesse II |
Informationswirtschaft I | Informationswirtschaft II |
Regelung für Studierende, die vor dem WS 2010/11 das Studium begonnen haben
Gemäß § 8 Absatz 6 gelten zusätzlich zu den Regelungen dieser Prüfungsordnung die folgenden Regelungen:
(1) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann nur das Basismodul Wertschöpfungsprozesse im Modul „Produktion & Logistik“ mit Note eingebracht werden, das Modul „Marketing“ wird dann lediglich als gleichwertig anerkannt, bleibt jedoch unbenotet. Abweichend von diesem Regelfall kann auf ergänzenden Antrag die Note im Modul „Marketing“ eingebracht werden und das Modul „Produktion & Logistik“ wird anerkannt und bleibt unbenotet.
(2) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss können die Module „Mathematik“ und „Einführung in das Selbststudium“ für das Modul ISES angerechnet werden. Die angeführten Module können dabei entweder benotet oder unbenotet angerechnet werden.
(3) Beide Anträge gemäß der Absätze 1 und 2 müssen bis 10. November 2010 beim Prüfungsamt eingegangen sein.
(4) Studierende, die zum WS 2009/2010 ihr Studium aufgenommen haben, können sich im allgemeinen Wahlpflichtbereich (Ökonometrie und Operations Research) keine Studienleistungen aus ihrem bisherigen Studium anerkennen lassen.
(5) Abweichend von § 5 Absatz 1 muss der Nachweis von englischen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen erst bei der Anmeldung zur Bachelorarbeit erbracht werden.
(6) Abweichend von § 6 Absatz 2 ist zur Anmeldung der Bachelorarbeit der Nachweis von mindestens 132 CP Voraussetzung, von denen mindestens 21 CP im Studienschwerpunkt erbracht sein müssen.
(7) Mit dem Wechsel auf die neue Prüfungsordnung vom 27. Oktober 2010 werden alle vorhandenen Fehlversuche gemäß der Prüfungsordnung vom 22. Juni 2009 gestrichen.