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Der Fachbereichsrat 7 (Wirtschaftswissenschaft) hat am 6. Oktober 2008 gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Die fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Das Studium ist in Module gegliedert. Das Nebenfach Wirtschaftswissenschaft vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Gebieten:
im Pflichtbereich im Umfang von 15 CP in den Einführungsveranstaltungen:
Modul Analyse von Wirtschaftsdaten (3 CP),
Modul Einführung in die Wirtschaftswissenschaft (6 CP),
Modul Ökonomische Rechnung (6 CP).
im Wahlpflichtbereich BWL in den Basismodulen:
Basismodul Wertschöpfungsprozesse (6 CP),
Basismodul Führungsprozesse (6 CP),
Basismodul Informationswirtschaft I (6 CP),
Basismodul Informationswirtschaft II (6 CP).
im Wahlpflichtbereich VWL in den Modulen:
Modul Mikroökonomie (6 CP),
Modul Makroökonomie (6 CP),
Modul Wirtschafts- und Sozialpolitik (6 CP),
Modul Internationale Wirtschaftsbeziehungen (6 CP).
In den Wahlpflichtbereichen BWL und VWL sind insgesamt 30 CP zu erbringen, davon 12 - 18 CP im Wahlpflichtbereich BWL und 12 - 18 CP im Wahlpflichtbereich VWL.
(2) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. Darüber hinaus können auf Antrag auch weitere Lehrveranstaltungen vom Studiendekan/von der Studiendekanin für die entsprechenden Prüfungsgebiete in das Lehrprogramm aufgenommen werden.
(3) Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(1) Modulprüfungen können in folgenden Formen durchgeführt werden:
schriftliche Prüfungen (Klausur) mit einer Dauer von 60 bis 180 Minuten, bei denen auch schematisierte Prüfungsverfahren angewendet werden können,
softwaregestützte Prüfungen, die mit schematisierten Prüfungsverfahren durchgeführt und ganz oder teilweise automatisch ausgewertet werden (elektronische Klausur/e-Klausur) mit einer Dauer von 45 bis 180 Minuten,
mündliche Prüfungen mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten.
(2) Die Prüfungsleistung der Veranstaltung „Analyse von Wirtschaftsdaten“ wird mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet. Diese Prüfungsleistung fließt nicht in die Abschlussnote ein.
(3) Eine Modulprüfung kann sich aus mehreren Prüfungsformen zusammensetzen (Kombinationsprüfung). Anzahl, Art und Umfang sowie Gewichtung innerhalb der Modulprüfung werden im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festgelegt und den Studierenden spätestens zu Vorlesungsbeginn in geeigneter Weise bekannt gegeben.
(4) Soweit eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen besteht, wird die Modulnote als arithmetisches Mittel der Noten der Teilprüfungen gebildet. Beim Modul „Ökonomische Rechnung“ müssen beide Teilprüfungen bestanden sein.
(5) Die Studierenden haben sich grundsätzlich für die Prüfungen des Wintersemesters bis zum 15. Januar und für die Prüfungen des Sommersemesters bis zum 15. Juni des jeweiligen Semesters anzumelden. Zu den Prüfungen der Lehrveranstaltungen des 1. Fachsemesters laut Studienplan müssen sich die Studierenden bis zum 15. November anmelden. Die Anmeldung zur Erstprüfung schließt die Anmeldung zu den gegebenenfalls erforderlichen Wiederholungsprüfungen mit ein.
(6) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer/die Prüferin eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen und Fristen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.
(7) Prüfungen müssen so terminiert werden, dass sie in dem Semester, in dem das Modul endet, erstmalig vollständig erbracht und bewertet werden können.
(8) Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung eines Moduls findet spätestens im folgenden Semester statt. Eine erneute Wiederholungsprüfung ist erst möglich, nachdem das Modul erneut angeboten wurde.
Abweichend davon findet die erste Wiederholung zu den beiden Teilmodulen des Moduls „Ökonomische Rechnung“ des 1. Fachsemesters spätestens bis zum 10. Mai des laufenden Jahres statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als der der ursprünglichen Leistung erfolgen.
(9) In Modulen, die regelhaft mit einer „Klausur“ bzw. „e-Klausur“ abschließen, kann die zweite Wiederholungsprüfung auf Antrag des/der Studierenden in Form einer mündlichen Prüfung durchgeführt werden.
(10) Der Zeitraum für die Bewertung von Prüfungsleistungen darf acht Wochen nicht überschreiten. Für das Modul „Ökonomische Rechnung“ darf der Zeitraum für die Bewertung vier Wochen nicht überschreiten.
(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht werden, werden laut Maßgabe des Anerkennungsplans, den der Prüfungsausschuss beschließt, anerkannt.
(2) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des Bremischen Hochschulgesetzes in der jeweils gültigen Fassung durch den Prüfungsausschuss.
(3) Beabsichtigt der/die Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie ersetzt die Prüfungsordnung vom 24. Oktober 2006 (Brem.ABl. S. 849), zuletzt geändert am 9. Juni 2008 (Brem.ABl. S. 905) und gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2008/09 erstmals im Bachelorstudiengang „Wirtschaftswissenschaft“ (Nebenfach) an der Universität Bremen immatrikuliert wurden.
(2) Studierende, die bereits vor dem 1. Oktober 2008 im Bachelorstudiengang „Wirtschaftswissenschaft“ (Nebenfach) immatrikuliert wurden, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung vom 6. Oktober 2008. Bereits nach der Prüfungsordnung vom 24. Oktober 2006 in der Fassung vom 9. Juni 2008 erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt.
(3) Nach Inkrafttreten der Prüfungsordnung vom 6. Oktober 2008 tritt die Prüfungsordnung vom 24. Oktober 2006 in der Fassung vom 9. Juni 2008 außer Kraft.
(4) Diese Prüfungsordnung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 13. Oktober 2008
Der Rektor
der Universität Bremen
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan
Module | P/WP | CP | Dazugehörige | MP/ | CP | Prüfungs- | Prüfungs- | 1. | 2. | 3. | 4. | 5. | 6. |
Pflichtbereich |
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Ökonomische Rechnung | P | 6 | Volkswirtschaftliche | TP | 3 | Klausur o. | 60 | 1 V |
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Technik des betrieblichen | TP | 3 | Klausur o. | 60 | 1 V |
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Einführung in die Wirtschaftswissenschaft | P | 6 | Einführung in die | MP | 6 | Klausur o. | 120 | 2 V |
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Einführung in die | 2V | ||||||||||||
Einzelveranstaltung | P | 3 | Analyse von Wirtschaftsdaten | MP | 3 | Klausur o. | 60 |
| 2 V |
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Wahlpflichtbereich BWL1 |
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Basismodul | WP | 6 | Marketing | MP | 6 | Klausur o. | 120 |
| 1,5 V |
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Produktion und Logistik | 1,5 V | ||||||||||||
Basismodul | WP | 6 | Organisationslehre | MP | 6 | Klausur o. | 120 |
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| 2 V |
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Personalmanagement | 2 V | ||||||||||||
Basismodul | WP | 6 | Internes Rechnungswesen | MP | 6 | Klausur o. | 120 |
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| 1,5 V |
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Externes Rechnungswesen | 1,5 V | ||||||||||||
Basismodul | WP | 6 | Finanzwirtschaft | MP | 6 | Klausur o. | 120 |
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| 1,5 V |
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Unternehmensbesteuerung | 1,5 V | ||||||||||||
Wahlpflichtbereich VWL2 |
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Makroökonomie | WP | 6 | Makroökonomie | MP | 6 | Klausur o. | 120 |
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| 3 V |
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Internationale | WP | 6 | Internationale | MP | 6 | Klausur o. | 120 |
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| 3 V |
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Mikroökonomie | WP | 6 | Mikroökonomie | MP | 6 | Klausur o. | 120 |
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| 3 V |
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Wirtschafts- und | WP | 6 | Wirtschafts- und Sozialpolitik | MP | 6 | Klausur o. | 120 |
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| 4 V |
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P | - | Pflichtbereich; |
WP | - | Wahlpflichtbereich |
MP | - | Modulprüfung, TP - Teilmodulprüfung |
V | - | Vorlesung, Ü - Übung |
In den Wahlpflichtbereichen BWL und VWL sind insgesamt 30 CP zu erbringen, davon 12 - 18 CP im Wahlpflichtbereich BWL und 12 - 18 CP im Wahlpflichtbereich VWL
In den Wahlpflichtbereichen BWL und VWL sind insgesamt 30 CP zu erbringen, davon 12 - 18 CP im Wahlpflichtbereich BWL und 12 - 18 CP im Wahlpflichtbereich VWL.