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Der Fachbereichsrat 2 (Biologie/Chemie) hat auf seiner Sitzung am 4. Juli 2012 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Chemie“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Science
(abgekürzt M. Sc.)
verliehen.
(1) Der Masterstudiengang „Chemie“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.
(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Musterstudienverlauf dar.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht-, oder als Wahlmodule durchgeführt. Im Wahlbereich (Wahlmodule I-V) können insgesamt 7 Module erbracht werden, davon fließen 5 Module gemäß § 5 Absatz 3 AT MPO in die Masterprüfung ein. Dabei ist zu beachten, dass aus den Wahlbereichen der Module I-III zwingend je ein Modul in die Masterprüfung eingebracht werden muss.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 72 CP.
(2) Für die Masterarbeit werden 30 CP vergeben.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.
(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt, dieses sollte innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der Gutachten abgehalten werden. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die gemeinsame Note ein.
(6) Der Zeitraum für die Bewertung der Masterarbeit soll so kurz wie möglich sein und vier Wochen nicht überschreiten.
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Masterstudiengang „Chemie“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 4. Juli 2012
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlagen:
Musterstudienverlaufsplan |
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Anlage 2: | Modulliste für Wahlbereich |
Musterstudienverlaufsplan Masterstudiengang Chemie
Der Musterstudienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
2. | 4. | Masterarbeit | ||||
3. | Forschungspraktikum A | Forschungspraktikum B | Chemisches Kolloquium | |||
1. | 2. | Wahlmodul I |
Wahlmodul II | Wahlmodul III | Wahlmodul IV | Wahlmodul V |
1. | Molekulare Synthese | Festkörper und Oberflächen | Analytik | Integriertes Praktikum |
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P: Pflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, *= Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.
Die Forschungspraktika A und B müssen in unterschiedlichen Arbeitsgruppen des Studiengangs Chemie absolviert werden.
Modullisten
Jedes Modul kann nur einmal in die Masterprüfung eingebracht werden, auch wenn es in verschiedenen Wahlbereichen angeboten werden sollte. Es muss jeweils ein Modul aus den Wahlbereichen I bis III in die Masterprüfung eingebracht werden.
2a. Modulliste für Wahlmodul I
Kürzel | Modulbezeichnung | CP | MP/KP | PL/SL |
W01 | Anorganische- und organische Siliziumchemie | 6 | KP | 2 / 0 |
W02 | Festkörpersynthese und - Charakterisierung | 6 | MP |
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W03 | Struktur-Eigenschaftsbeziehungen | 6 | MP |
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W04 | N-heterocyklische Carbene in der Metallorganik | 6 | KP | 2 / 0 |
W05 | Sauerstoffchemie der p-Block-Elemente | 6 | KP | 2 / 0 |
W06 | Metallorganische Chemie der s-Block-Elemente | 6 | KP | 2 / 0 |
W07 | Einführung in die Anorganische Fluorchemie | 6 | KP | 1 / 1 |
MP = Modulprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)
2b. Modulliste für Wahlmodul II
Kürzel | Modulbezeichnung | CP | MP/KP | PL/SL (Anzahl) |
W17 | Vertiefung Makromolekulare Chemie | 6 | MP |
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W18 | Vertiefungspraktikum Makromolekulare Chemie | 6 | KP | 2 / 0 |
W19 | Naturstoffsynthese | 6 | MP |
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W20 | Supramolekulare Chemie | 6 | MP |
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W01 | Anorganische- und organische Siliziumchemie | 6 | KP | 2 / 0 |
W04 | N-heterocyklische Carbene in der Metallorganik | 6 | KP | 2 / 0 |
MP = Modulprüfung, TP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)
2c. Modulliste für Wahlmodul III
Kürzel | Modulbezeichnung | CP | MP/KP | PL/SL (Anzahl) |
W11 | Heterogene Katalyse und Oberflächenchemie | 6 | KP | 2 / 0 |
W12 | Chemische Funktionalisierung von Oberflächen | 6 | KP | 3 / 0 |
W13 | Einführung in die Technische Chemie | 6 | KP | 2 / 0 |
W14 | Herstellung und Charakterisierung von Nanopartikeln | 6 | KP | 2 / 0 |
W15 | Theorie der Moleküleigenschaften | 6 | KP | 2 / 0 |
W16 | Chemie der Atmosphäre |
6 | MP |
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MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)
2d. Module für die Wahlmodule IV und V können aus dem Angebot der Masterstudiengänge „Chemie“, „Materialwissenschaftliche Mineralogie, Chemie und Physik*“, „Biochemistry and Molecular Biology“, sowie aus dem naturwissenschaftlichen Studienangebot der Universität Bremen und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg gewählt werden.
wird zum Wintersemester 2012/13 umbenannt in „Materials Chemistry and Mineralogy“