Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Chemie“ der Universität Bremen vom 4. Juli 2012

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Chemie“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:24.07.2012 Inkrafttreten01.10.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2022Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 402

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: ChemMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ChemMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang „Chemie“ der Universität Bremen
Vom 4. Juli 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2022

aufgeh. durch § 8 Absatz 4 der Ordnung vom 2. Mai 2018 (Brem.ABl. S. 361)

Der Fachbereichsrat 2 (Biologie/Chemie) hat auf seiner Sitzung am 4. Juli 2012 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Chemie“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Science
(abgekürzt M. Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Chemie“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert.

(2) Die Anlage regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Musterstudienverlauf dar.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht-, oder als Wahlmodule durchgeführt. Im Wahlbereich (Wahlmodule I-V) können insgesamt 7 Module erbracht werden, davon fließen 5 Module gemäß § 5 Absatz 3 AT MPO in die Masterprüfung ein. Dabei ist zu beachten, dass aus den Wahlbereichen der Module I-III zwingend je ein Modul in die Masterprüfung eingebracht werden muss.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (und Kolloquium)

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 72 CP.

(2) Für die Masterarbeit werden 30 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt, dieses sollte innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der Gutachten abgehalten werden. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die gemeinsame Note ein.

(6) Der Zeitraum für die Bewertung der Masterarbeit soll so kurz wie möglich sein und vier Wochen nicht überschreiten.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Note von Masterarbeit und Kolloquium macht 40% der Gesamtnote aus, die übrigen 60% werden aus den mit den Kreditpunkten gewichteten Noten der benoteten Module gebildet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Masterstudiengang „Chemie“ ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 4. Juli 2012

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Musterstudienverlaufsplan

Anlage 2:

Modulliste für Wahlbereich

Anlage 1:

Musterstudienverlaufsplan Masterstudiengang Chemie

Der Musterstudienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

2.
Jahr

4.
Sem.

Masterarbeit
30 CP/P/MP

3.
Sem.

Forschungspraktikum A
12 CP/P/MP

Forschungspraktikum B
12 CP/P/MP

Chemisches Kolloquium
6 CP/P/MP*

1.
Jahr

2.
Sem.

Wahlmodul I
6 CP/W/MP

Wahlmodul II
6 CP/W/MP

Wahlmodul III
6 CP/W/MP

Wahlmodul IV
6 CP/W/MP

Wahlmodul V
6 CP/W/MP

1.
Sem.

Molekulare Synthese
9 CP/P/MP

Festkörper und Oberflächen
6 CP/P/MP

Analytik
6 CP/P/MP

Integriertes Praktikum
9 CP/P/MP

 

P: Pflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, *= Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

Die Forschungspraktika A und B müssen in unterschiedlichen Arbeitsgruppen des Studiengangs Chemie absolviert werden.

Anlage 2

Modullisten

Jedes Modul kann nur einmal in die Masterprüfung eingebracht werden, auch wenn es in verschiedenen Wahlbereichen angeboten werden sollte. Es muss jeweils ein Modul aus den Wahlbereichen I bis III in die Masterprüfung eingebracht werden.

2a. Modulliste für Wahlmodul I

Kürzel

Modulbezeichnung

CP

MP/KP

PL/SL
(Anzahl)

W01

Anorganische- und organische Siliziumchemie

6

KP

2 / 0

W02

Festkörpersynthese und - Charakterisierung

6

MP

 

W03

Struktur-Eigenschaftsbeziehungen

6

MP

 

W04

N-heterocyklische Carbene in der Metallorganik

6

KP

2 / 0

W05

Sauerstoffchemie der p-Block-Elemente

6

KP

2 / 0

W06

Metallorganische Chemie der s-Block-Elemente

6

KP

2 / 0

W07

Einführung in die Anorganische Fluorchemie

6

KP

1 / 1

MP = Modulprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)

2b. Modulliste für Wahlmodul II

Kürzel

Modulbezeichnung

CP

MP/KP

PL/SL (Anzahl)

W17

Vertiefung Makromolekulare Chemie

6

MP

 

W18

Vertiefungspraktikum Makromolekulare Chemie

6

KP

2 / 0

W19

Naturstoffsynthese

6

MP

 

W20

Supramolekulare Chemie

6

MP

 

W01

Anorganische- und organische Siliziumchemie

6

KP

2 / 0

W04

N-heterocyklische Carbene in der Metallorganik

6

KP

2 / 0

MP = Modulprüfung, TP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)

2c. Modulliste für Wahlmodul III

Kürzel

Modulbezeichnung

CP

MP/KP

PL/SL (Anzahl)

W11

Heterogene Katalyse und Oberflächenchemie

6

KP

2 / 0

W12

Chemische Funktionalisierung von Oberflächen

6

KP

3 / 0

W13

Einführung in die Technische Chemie

6

KP

2 / 0

W14

Herstellung und Charakterisierung von Nanopartikeln

6

KP

2 / 0

W15

Theorie der Moleküleigenschaften

6

KP

2 / 0

W16

Chemie der Atmosphäre

6

MP

 

MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)

2d. Module für die Wahlmodule IV und V können aus dem Angebot der Masterstudiengänge „Chemie“, „Materialwissenschaftliche Mineralogie, Chemie und Physik*“, „Biochemistry and Molecular Biology“, sowie aus dem naturwissenschaftlichen Studienangebot der Universität Bremen und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg gewählt werden.

Fußnoten

*

wird zum Wintersemester 2012/13 umbenannt in „Materials Chemistry and Mineralogy“


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.