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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Teilzeit- und Vollzeitonline- Studiengang „Medieninformatik“ der virtuellen Fachhochschule (VFH) (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:27.08.2012 Inkrafttreten01.09.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2008 bis 30.09.2016Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 535

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juris-Abkürzung: MedInfVFHBRHBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MedInfVFHBRHBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für
den Teilzeit- und Vollzeitonline- Studiengang „Medieninformatik“ der virtuellen Fachhochschule (VFH)
(Fachspezifischer Teil)
Vom 13. März 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2008 bis 30.09.2016

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 10. Mai 2012 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang „Medieninformatik der virtuellen Fachhochschule (VFH)“ in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 30. September 2009 (Brem.ABl. 2010 S. 23) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Sie beinhaltet auch die Bachelorarbeit und das Kolloquium.

(2) Das Studium erfolgt virtuell über eine Lernplattform. Dort stehen den Studierenden die Module zum Selbstlernen zur Verfügung. Termine für Präsenzveranstaltungen werden vor Beginn des Semesters bekannt gegeben.

(3) Für jedes Modul, ausgenommen das Praxisprojekt, werden Medienbezugsgebühren fällig. Nach Zahlungseingang werden die Module auf der virtuellen Lernplattform freigeschaltet. Wird ein Modul zum vierten Mal wiederholt, ohne dass die oder der Studierende die Anzahl der zulässigen Prüfungsversuche überschritten hat, müssen die Medienbezugsgebühren erneut entrichtet werden.

(4) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 180 Leistungspunkte zu erbringen.

§ 2
Praxisprojekt

Ein Praxisprojekt ist verpflichtend und kann frühestens nach dem vierten Studiensemester durchgeführt werden.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Anzahl, Art und Umfang der in Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt Anlage 1.

(3) Die Prüfungszeiträume finden 14-tägig gegen Ende eines Semesters oder kurz vor Beginn des Folgesemesters statt. Genaue Prüfungstermine werden vor Beginn des Semesters bekannt gegeben. Die Termine werden im Verbund der virtuellen Fachhochschulen bestimmt. Inhalt und Umfang der Prüfung, Prüfungsform, Termin und Dauer wie auch zugelassene Hilfsmittel sind fünf Wochen vor dem Prüfungstermin den Studierenden mitzuteilen.

(4) Eine Anmeldung zu den Prüfungen der Module muss spätestens zwei Wochen vor den jeweiligen Prüfungsterminen erfolgen. Die Voraussetzungen, die eine Studentin bzw. ein Student erfüllen muss, um an einer Prüfung teilnehmen zu können, sind die Belegung des entsprechenden Moduls und der Nachweis über die geforderten Prüfungsvorleistungen zu dem entsprechenden Modul.

§ 4
Teilnahme an Modulprüfungen

(1) Die Module werden vor Beginn eines Semesters von den Studierenden gewählt, die sie belegen möchten. Innerhalb von fünf Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen kann ein belegtes Modul gewechselt werden, welches dem Prüfungsamt schriftlich mitzuteilen ist.

(2) Die Anmeldung zu den Modulprüfungen ist bindend. Eine Prüfungsleistung für die belegten Module kann nur abgelegt werden, wenn eine vorige Anmeldung erfolgt ist.

(3) Ein Rücktritt von einer Prüfung muss dem Prüfungsamt maximal drei Wochen vor dem entsprechenden Prüfungstermin schriftlich begründet vorgelegt werden. Von einer Prüfung kann nur einmal zurückgetreten werden, ohne dass dieses als Prüfungsversuch angerechnet wird. Liegt für ein Nichterscheinen zu einer Prüfung keine Begründung für einen Rücktritt vor, so gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Von Prüfungsleistungen, die innerhalb der Lehrveranstaltungszeit zu bearbeiten sind, ist ein Rücktritt nach Satz 2 nur bis zur Ausgabe der Aufgabenstellung möglich.

(4) Für den Zweiten Prüfungstermin ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich; § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 5
Wiederholung von Prüfungen

Wird eine Klausur bei der ersten oder zweiten Wiederholung nicht bestanden, kann sich der Prüfling auf Antrag bei denselben Prüferinnen bzw. Prüfern einer mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen, wenn mindestens 40% der geforderten Leistung erbracht wurde. Als Note kann bestenfalls bestanden (4,0) erreicht werden.

§ 6
Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.

(2) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer an einer virtuellen Fachhochschule (VFH) immatrikuliert ist, alle Studienmodule bestanden hat oder das Praxisprojekt absolviert hat und mindestens 140 Leistungspunkte erreicht hat.

(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt bei ausschließlicher Beschäftigung mit der Bachelorarbeit 6 bis 9 Wochen bei einem Vollzeitstudium. Bei einem Teilzeitstudium beträgt die Bearbeitungszeit 12 bis 18 Wochen. Der Zeitraum wird bei der Beantragung der Zulassung im Antrag festgelegt.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich aus den mit dem Notengewicht entsprechend Anlage 1 gewichteten Modulnoten einschließlich der Bachelorarbeit.

§ 8
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Science in Computer Science - Abkürzung: B.Sc.“.

§ 9
Übergangsregelung

Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium aufgenommen haben, legen ihre Prüfungen nach Anlage 1 ab. Im Übrigen gilt diese Prüfungsordnung. Die Anerkennung von Prüfungsleistungen von gleichen oder ähnlichen Veranstaltungen wird mittels einer Äquivalenzliste geregelt. Diese wird durch die zuständige Prüfungskommission erstellt und ergänzt.

§ 10
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2008 in Kraft und tritt am 30. September 2016 außer Kraft.

(2) Sie gilt für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremerhaven aufgenommen haben.

Bremerhaven, den 10. Mai 2012

Der Rektor der
Hochschule Bremerhaven

Anlage 1

Studien- und Prüfungsleistungen für den Online-Studiengang Medieninformatik

 

Fachgebiete
und zugehörige Studienmodule

Sem.

Studien-
leistung

Art und Dauer
der Prüfung

Noten-
gewicht

Leistungs
-punkte

1.

Mathematik

 

 

 

15/180

15

 

Analysis

2

E, P (9)

Klausur 2 h

1/3

5

 

Lineare Algebra

1

E, P (9)

Klausur 2 h

1/3

5

 

Diskrete Mathematik

3

E, P (6)

Klausur 2 h

1/3

5

2.

InfoPhysik / IT-Sicherheit

 

 

 

10/180

10

 

InfoPhysik

2

P (9)

Klausur 2 h

1/2

5

 

Grundlagen der IT-Sicherheit

6

E, P (6)

Klausur 2 h

1/2

5

3.

Programmiersprachen

 

 

 

15/180

15

 

Grundlagen der Programmierung I

1

E, P (9)

Klausur 2 h

1/3

5

 

Grundlagen der Programmierung II

2

E, P (9)

Klausur 2 h

1/3

5

 

Objektorientierte Programmierung

4

E, P (11)

Hausarbeit

1/3

5

4.

Anwendungssysteme

 

 

 

25/180

25

 

Einführung in die Informatik

1

E, P (6)

Klausur 2 h

1/5

5

 

Theoretische Informatik

2

E, P (6)

Klausur 2 h

1/5

5

 

Datenbanken

3

E, P (6)

Klausur 2 h oder Hausarbeit

1/5

5

 

Betriebssysteme I

2

E, P (6)

Klausur 2 h

1/5

5

 

Betriebssysteme II

3

H, E, P (6)

Klausur oder Hausarbeit

1/5

5

5.

Mediendesign

 

 

 

15/180

15

 

Mediendesign I

1

E, P (9)

mündlich ½ h

1/3

5

 

Mediendesign II

2

E, P (9)

mündlich ½ h

1/3

5

 

Autorensysteme

5

H, E, P (6)

Hausarbeit

1/3

5

6.

Medientechnik

 

 

 

15/180

15

 

Webprogrammierung

4

H, P (6)

Hausarbeit

1/3

5

 

Multimediatechnik

4

H, P (3)

Klausur 2 h oder Hausarbeit

1/3

5

 

Computergrafik

4

H, E, P (6)

Klausur 2 h oder Hausarbeit

1/3

5

7.

Betriebswirtschaft, Recht, Sprachen

 

 

 

20/180

20

 

Betriebswirtschaftslehre

5

P (6)

Klausur 2 h

1/4

5

 

Kommunikation Führung und Selbstmanagement

1

H, G, P (9)

Hausarbeit

1/4

5

 

IT-Recht

6

E, P (9)

Klausur 2 h

1/4

5

 

Technisches Englisch

1

E, P (5)

Klausur oder mündliche Prüfung

1/4

5

8.

Mensch-Computer-Kommunikation

 

 

 

5/180

5

 

Mensch-Computer-Kommunikation I

3

H, E, P (3)

Klausur 2 h oder Hausarbeit

1/1

5

9.

Kommunikationstechnik und -netze

 

 

 

10/180

10

10.

Softwaretechnik und Informationsmanagement

 

 

 

10/180

10

 

Softwaretechnik

3

H, E, P (9)

Klausur 2 h oder Hausarbeit

1/2

5

 

Informationsmanagement

6

H, E, S (9)

Hausarbeit oder Klausur

1/2

5

11.

Wahlpflichtfach

 

 

 

5/180

5

 

Studienmodul aus Wahlpflichtkatalog

5

H, E, P (9)

Klausur 2 h, oder Referat oder Hausarbeit

1/1

5

12.

Praxisprojekt

 

 

 

20/180

20

 

Praxisprojekt

5

H, E, P (8)

Hausarbeit

15/180

15

 

Einführung in wissenschaftliches Projektarbeiten

4

H, E, S (6)

Hausarbeit

5/180

5

13.

Abschlussarbeit

6

 

 

15/180

15

 

Summe

 

 

 

 

180

Erläuterungen der Abkürzungen:

Sem.

=

Semester,

E

=

Einsendeaufgaben,

G

=

Teilnahme an Gruppenarbeit via Internet,

S(h)

=

Teilnahme an Präsenzseminaren (in Pflichtstunden),

P(h)

=

Teilnahme an Präsenzpraktikum (in Pflichtstunden),

H

=

Hausarbeit Eine Hausarbeit umfasst auch die Präsentation der Arbeitsergebnisse in Form eines Kolloquiums.

Der Wahlpflichtkatalog wird vom Fachausschuss Medieninformatik aufgestellt. Die in einem Studienhalbjahr daraus angebotenen Studienmodule werden jeweils durch den Fachbereich festgelegt.


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