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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Management im Mittelstand (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:07.12.2011 Inkrafttreten25.11.2014 Zuletzt geändert durch:§ 7 neu gefasst durch Ordnung vom 14.05.2014 Brem.GBl. S. 1490)
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1531
Zitiervorschlag: "Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Management im Mittelstand (Fachspezifischer Teil) vom 6. Juni 2011 (Brem.ABl. 2011, S. 1531), zuletzt § 7 neu gefasst durch Ordnung vom 14. Mai 2014 Brem.GBl. S. 1490)"

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juris-Abkürzung: MiMBRHMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MiMBRHMAfPO BR
Ausfertigungsdatum:06.06.2011
Gültig ab:01.09.2013
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 1531
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für
den Studiengang Management im Mittelstand (Fachspezifischer Teil)
Vom 6. Juni 2011
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 neu gefasst durch Ordnung vom 14.05.2014 Brem.GBl. S. 1490)

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 9. Juni 2011 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremerhaven für den Studiengang Management im Mittelstand in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 30. September 2009 (Brem.ABl. 2010, S. 37) (AT-MPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterarbeit und das Kolloquium.

(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 90 Leistungspunkte zu erbringen.

§ 2
Prüfungsleistungen

(1) Anzahl, Form und Gewichtung der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Module, die ganz oder teilweise in einer Fremdsprache unterrichtet werden, können in dieser Sprache geprüft werden. Jede Modulprüfung kann in englischer Sprache durchgeführt werden.

(3) Von den drei Modulen „Anwendungsfelder mit regionalem Mittelstandsbezug“ sind zwei zu belegen.

§ 3
Wiederholung von Prüfungen

Bei maximal drei nicht bestandenen Prüfungsleistungen sind zwei Wiederholungen zulässig. Wird eine Klausur auch bei der zweiten Wiederholung nicht bestanden, kann sich der Prüfling bei denselben Prüferinnen oder Prüfern einer mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen, wenn wenigstens 40% der bei der zweiten Wiederholung geforderten Leistung erreicht wurden. Aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Fachnote „ausreichend“ (4,0) oder die Fachnote „nicht ausreichend“ (5,0) festgesetzt.

§ 4
Masterarbeit und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterarbeit und dem Kolloquium, in dem die Masterarbeit zu verteidigen ist.

(2) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 60 Leistungspunkte erreicht hat.

(3) Die Bearbeitungsfrist der Masterarbeit beträgt 22 Wochen.

(4) Die Masterarbeit ist schriftlich in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen.

(5) Der schriftliche Teil der Masterarbeit ist in mindestens drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren sowie in zwei Exemplaren auf geeigneten elektronischen Datenträgern abzugeben.

(6) Das Kolloquium besteht aus einem Vortrag und einer Verteidigung. Beide Teile sollten den gleichen zeitlichen Umfang haben.

§ 5
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 67% aus den entsprechend der Credit Points gewichteten Modulnoten und zu 33% aus der Note des Abschlussverfahrens. Der Durchschnitt der Modulnoten wird mit den Leistungspunkten der Prüfungsleistungen gewichtet berechnet. Die Note des Abschlussverfahrens errechnet sich zu 25% aus der Note des Kolloquiums und zu 75% aus der Note der Masterarbeit.

§ 6
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Arts“.

§ 7
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft.

(2) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung das Studium an der Hochschule Bremerhaven begonnen haben, legen die Masterprüfung nach dem Fachspezifischen Teil der Masterprüfung für den Studiengang Management im Mittelstand (viersemestrig) vom 6. Juni 2011 ab. Diese Regelung gilt entsprechend für Studierende, die aufgrund ihres einschlägigen Erststudiums im Umfang von 180 CP eine Zulassung für den viersemestrigen Masterstudiengang Management im Mittelstand erhalten haben.

Bremerhaven, den 9. Juni 2011

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven

Anlage

Prüfungsleistungen

Prüf.
Nr.

Sem

Modul
Code

Modul / Lehrveranstaltungen

Art

Spr

S
W
S

PL

GF

CP

11000

1

1.10

Geschäftsprozessmanagement im Rechungswesen im Mittelstand

V

D/E

4

R,M,P

1

6

12000

1

1.20

Personalmanagement im Mittelstand

V

D/E

4

R,P,H

1

6

13000

1

1.30

Finanz- und Qualitätsmanagement im Mittelstand

V

D

4

P,H,R

1

6

14000

1

1.40

Marketing-Management im Mittelstand

V

D/E

4

P,R

1

6

15000

1

1.50

Informationsmanagement im Mittelstand

V

D

4

R,H

1

6

21000

2

2.10

International Management in SME

V

E

4

P,M

1

7,5

22000

2

2.20

Change Management in SME

V

E

4

M, P

1

7,5

23000

 

 

Anwendungsfelder mit regionalem Mittelstandsbezug (2 von 3)

 

 

 

 

 

 

23100

2

2.30

Lebensmittelwirtschaft

V

E

4

K,R,P

1

7,5

23200

2

2.40

Wirtschaftslogistik

V

E

4

K,R,P

1

7,5

23300

2

2.50

Technologiemanagement

V

E

4

H,R,P

1

7,5

39000

 

3.10

Masterarbeit

 

 

 

 

 

30

39100

3

 

Masterarbeit

 

D/E

0

 

0,7
5

 

39200

3

 

Kolloquium

 

D/E

1,3
3

 

0,2
5

 

Erläuterungen und Abkürzungen:

Prüf. Nr.:

Prüfungsnummer (für Prüfungsverwaltung)

Sem:

Semester

Modul Bez.:

Modulbezeichnung

Art:

Veranstaltungsart (V - Vorlesung, L - Labor, Ü - Übung)

Spr:

Sprache (D - deutsch, E - englisch)

SWS:

Semesterwochenstunden

PL:

Prüfungsleistung

GF:

Gewichtungsfaktor zur Ermittlung der Modulnote, wenn das Modul mehrere Prüfungsleistungen enthält

CP:

Leistungspunkte (Creditpoints) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS)

Abkürzungen bei den Studien- und Prüfungsleistungen:

K:

schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur)

M:

Mündliche Prüfung

R:

schriftlich ausgearbeitetes Referat

H:

Hausarbeit

P:

Projektarbeit

V:

Praktischer Versuch


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