Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftswissenschaft“ (Nebenfach) der Universität Bremen vom 5. Oktober 2010

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftswissenschaft“ (Nebenfach) der Universität Bremen vom 5. Oktober 201001.10.2010 bis 30.09.2015
Eingangsformel01.10.2010 bis 30.09.2015
§ 1 - Studienumfang, Abschlussgrad und Teilzeitstudium01.10.2010 bis 30.09.2015
§ 2 - Studienaufbau, Module und Leistungspunkte01.10.2010 bis 30.09.2015
§ 3 - Prüfungen01.10.2010 bis 30.09.2015
§ 4 - Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen01.10.2010 bis 30.09.2015
§ 5 - Inkrafttreten und Übergangsregelung17.09.2014 bis 30.09.2015
Anlage01.10.2010 bis 30.09.2015
Anlage 1 - Studienverlaufsplan - Wirtschaftswissenschaft (Nebenfach)01.10.2010 bis 30.09.2015
Anlage 2 - Module und Prüfungsanforderungen - Wirtschaftswissenschaft (Nebenfach)01.10.2010 bis 30.09.2015
Anlage 3 - weitere Prüfungsformen (entfällt)01.10.2010 bis 30.09.2015
Anlage 4 - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur"01.10.2010 bis 30.09.2015
§ 1 - Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren01.10.2010 bis 30.09.2015
§ 2 - Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur"01.10.2010 bis 30.09.2015
Anlage 5 - Zugangsvoraussetzungen zu Modulen (entfällt)01.10.2010 bis 30.09.2015
Anlage 6 - Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft (Nebenfach) nach der Prüfungsordnung vom 6. Oktober 2008 in der Fassung vom 22. Juni 2009 ( Anlage 1 zur Prüfungsordnung )01.10.2010 bis 30.09.2015
Anlage 7 - Regelung für Studierende, die vor dem WS 2010/11 das Studium begonnen haben01.10.2010 bis 30.09.2015

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftswissenschaft“ (Nebenfach) der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:02.12.2010 Inkrafttreten17.09.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.09.2014 bis 30.09.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1222)
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 988

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: WiWiNebenBacfPO BR 2010
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:WiWiNebenBacfPO BR 2010
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftswissenschaft“ (Nebenfach) der Universität Bremen
Vom 5. Oktober 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.09.2014 bis 30.09.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1222)

Der Fachbereichsrat 7 (Wirtschaftswissenschaft) hat am 5. Oktober 2010 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang, Abschlussgrad und Teilzeitstudium

Für den erfolgreichen Abschluss des Nebenfachs Wirtschaftswissenschaft sind insgesamt 45 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium umfasst Module gemäß der Anlagen 1 und 2. Im Wahlpflichtbereich werden die Studienschwerpunkte Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre angeboten, aus denen einer zu wählen ist.

(2) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. Ausnahmen aus wichtigem Grund sind im Angebot der Wahlpflichtmodule zulässig. Wiederholungsprüfungen werden gemäß AT BPO durchgeführt.

(3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(4) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt:

-

Tutorium: Tutorien dienen dazu, den in einer Vorlesung vermittelten Stoff einzuüben und anhand von Aufgaben zu vertiefen. Diese Lehrveranstaltungsform versteht sich als komplementäres Angebot zur Vorlesung.


§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungszeit mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von e-Klausuren und im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO.

§ 5
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2010/11 erstmals im Nebenfach Bachelorstudiengang „Wirtschaftswissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2010/11 begonnen haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 5. Oktober 2010. Die Anerkennung bisher erbrachter Leistungen erfolgt durch eine Äquivalenztabelle. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss, der bis zum 10. November 2010 beim Prüfungsausschuss eingegangen sein muss, können Studierende ihr Studium nach der Anlage 1 der Prüfungsordnung vom 6. Oktober 2008 in der Fassung vom 22. Juni 2009 (Anlage 6) beenden.

(3) Studierende, die bis zum 30. September 2012 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann in die fachspezifische Anlage der vorliegenden Prüfungsordnung vom 5. Oktober 2010 (Anlagen 1 und 2). Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2010/11 das Studium begonnen haben, gilt zusätzlich zu den Regelungen dieser Prüfungsordnung Anlage 7.

(5) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Prüfungsordnung vom 6. Oktober 2008 in der Fassung vom 22. Juni 2009 außer Kraft. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.

(6) Der Bachelorstudiengang „Wirtschaftswissenschaft“ (Nebenfach) wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 5. Oktober 2010 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 10. Januar 2015 anmelden.

Genehmigt, Bremen, den 27. Oktober 2010
Der Rektor der
Universität Bremen

Anlage

Anlage 1:Studienverlaufsplan
Anlage 2:Module und Prüfungsanforderungen
Anlage 3:weitere Prüfungsformen (entfällt)
Anlage 4:Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“
Anlage 5:Zugangsvoraussetzungen zu Modulen (entfällt)
Anlage 6: Prüfungsanforderungen/Musterstudienplan nach der Prüfungsordnung vom 6. Oktober 2008 in der Fassung vom 22. Juni 2009
Anlage 7:Regelung für Studierende, die vor dem WS 2010/11 das Studium begonnen haben

Anlage 1

Studienverlaufsplan - Wirtschaftswissenschaft (Nebenfach)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die Lehr- und Prüfungsplanungen erfolgen auf Grundlage des Studienverlaufsplans.
Die Studierenden entscheiden sich im Wahlpflichtbereich für einen der Schwerpunkte BWL oder VWL. Innerhalb des gewählten Schwerpunktes müssen alle Module absolviert werden.

3. Jahr 6. Sem.Schwerpunkt BWL
ABWL IV: Produktion und Logistik
(WP) (6 CP)
 
 5. Sem.Schwerpunkt BWL
Personal und Organisation
(WP) (6 CP)
Schwerpunkt VWL
AVWL II: Makroökonomie
(WP) (9 CP)
   Schwerpunkt VWL
Analyse von Wirtschaftsdaten
(WP) (3 CP)
2. Jahr 4. Sem.Schwerpunkt BWL
ABWL II: Marketing
(WP) (6 CP)
Schwerpunkt VWL
Wirtschafts- und Sozialpolitik
(WP) (6 CP)
 3. Sem.ABWL I: Rechnungswesen & Abschluss
(P) (9 CP)
1. Jahr 2. Sem.AVWL I: Mikroökonomie
(P) (6 CP)
 1. Sem.Einführung in die VWL
(P) (6 CP)
Einführung in die BWL
(P) (6 CP)

P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul

Anlage 2

Module und Prüfungsanforderungen - Wirtschaftswissenschaft (Nebenfach)

KZ.TitelCPLV-FormMP/TP/KPPrüfungs- und Studienleistungen
 Pflichtbereich (27 CP)
 Einführung in die Volkswirtschaftslehre 6Vorlesung, ÜbungMPPrüfungsleistung: 1
Studienleistung: --
 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre6Vorlesung, ÜbungMPPrüfungsleistung: 1
Studienleistung: --
 AVWL I: Mikroökonomie6Vorlesung, Übung, Tutorium KPGemäß Modulbeschreibung
 ABWL I:
Rechnungswesen & Abschluss
9Vorlesung, Übung, TutoriumKPGemäß Modulbeschreibung
 Wahlpflichtbereich BWL oder VWL (18 CP):
Wahlpflichtbereich Betriebswirtschaftslehre
 ABWL II: Marketing 6Vorlesung, Übung, TutoriumKPGemäß Modulbeschreibung
 Personal & Organisation 6SeminarKPGemäß Modulbeschreibung
 ABWL IV: Produktion & Logistik 6Vorlesung, Übung, TutoriumKPGemäß Modulbeschreibung
 Wahlpflichtbereich Volkswirtschaftslehre
 AVWL I: Wirtschafts- und Sozialpolitik 6SeminarKPGemäß Modulbeschreibung
 AVWL II: Makroökonomie 9Vorlesung, Übung, TutoriumKPGemäß Modulbeschreibung
 Analyse von Wirtschaftsdaten 3Vorlesung, ÜbungMPPrüfungsleistung: 1
Studienleistung: --

MP/KP: Modulprüfung/Kombinationsprüfung

Anlage 3

weitere Prüfungsformen (entfällt)

Anlage 4

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einem Prüfer bzw. einer Prüferin gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

(1) Eine „e-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „e-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „e-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Anlage 5

Zugangsvoraussetzungen zu Modulen (entfällt)

Anlage 6

Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft (Nebenfach) nach der Prüfungsordnung vom 6. Oktober 2008 in der Fassung vom 22. Juni 2009 (Anlage 1 zur Prüfungsordnung)

ModuleP/WPCP Dazugehörige LehrveranstaltungMP/
TP
CPPrüfungs-
form
Prüfungs-
dauer/Min.
1. Sem.2. Sem.3. Sem.4. Sem.5. Sem.6. Sem
Pflichtbereich            
Ökonomische RechnungP6Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung TP3Klausur o. e-Klausur60
45-60
1 V
1 Ü
     
    Technik des betrieblichen RechnungswesensTP3Klausur o. e-Klausur60
45-60
1 V
1 Ü
     
Einführung in die Wirtschaftswissenschaft P6Einführung in die Betriebswirtschaftlehre MP6Klausur o. e-Klausur120
90-120
2 V     
    Einführung in die Volkswirtschaftslehre    2V     
EinzelveranstaltungP3Analyse von Wirtschaftsdaten MP3Klausur o. e-Klausur60
45-60
 2 V    
Wahlpflichtbereich BWL1            
Basismodul
Wertschöpfungsprozesse
WP6Marketing MP6Klausur o. e-Klausur120
90-120
 1,5 V
0,5 Ü
    
    Produktion und Logistik     1,5 V
0,5 Ü
    
Basismodul
Führungsprozesse
WP6Organisationslehre MP6Klausur o. e-Klausur120
90-120
  2 V    
   Personalmanagement     2 V   
Basismodul
Informationswirtschaft 1
WP6Internes Rechnungswesen MP6Klausur o. e-Klausur120
90-120
    1,5 V
0,5 Ü
 
    Externes Rechnungswesen        1,5 V
0,5 Ü
 
Basismodul
Informationswirtschaft II
WP6Finanzwirtschaft MP6Klausur o. e-Klausur120
90-120
    1,5 V
0,5 Ü
 
    Unternehmensbesteuerung        1,5 V
0,5 Ü
 
Wahlpflichtbereich VWL2              
MakroökonomieWP6Makroökonomie MP6Klausur o. e-Klausur120
90-120
  3 V
1 Ü
   
Internationale Wirtschaftsbeziehungen WP6Internationale Wirtschaftsbeziehungen MP6Klausur o. e-Klausur120
90-120
  3 V
1 Ü
   
MikroökonomieWP6Mikroökonomie MP6Klausur o. e-Klausur120
90-120
   3 V
1 Ü
  
Wirtschafts- und Sozialpolitik WP6Wirtschafts- und Sozialpolitik MP6Klausur o. e-Klausur120
90-120
    4 V 

P - Pflichtbereich;
WP - Wahlpflichtbereich
MP - Modulprüfung, TP - Teilmodulprüfung
V - Vorlesung, Ü - Übung
1 In den Wahlpflichtbereichen BWL und VWL sind insgesamt 30 CP zu erbringen, davon 12 - 18 CP im Wahlpflichtbereich BWL und 12 - 18 CP im Wahlpflichtbereich VWL.
2 In den Wahlpflichtbereichen BWL und VWL sind insgesamt 30 CP zu erbringen, davon 12 - 18 CP im Wahlpflichtbereich BWL und 12 - 18 CP im Wahlpflichtbereich VWL.

Anlage 7

Regelung für Studierende, die vor dem WS 2010/11 das Studium begonnen haben

Gemäß § 5 Absatz 4 gelten zusätzlich zu den Regelungen dieser Prüfungsordnung die folgenden Regelungen:

(1) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann im Schwerpunkt BWL nur das Basismodul Wertschöpfungsprozesse im Modul „Produktion & Logistik“ mit Note eingebracht werden, das Modul „Marketing“ wird dann lediglich als gleichwertig anerkannt, bleibt jedoch unbenotet. Abweichend von diesem Regelfall kann auf ergänzenden Antrag die Note im Modul „Marketing“ eingebracht werden und das Modul „Produktion & Logistik“ wird anerkannt und bleibt unbenotet.

(2) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann ein Modul des Studienschwerpunktes BWL auf Antrag durch ein nachstehend aufgeführtes Modul ersetzt werden:
Basismodul Informationswirtschaft I, Basismodul Informationswirtschaft II, Internationale Wirtschaftsbeziehungen, Wirtschafts- und Sozialpolitik oder Makroökonomie. Es darf sich dabei um kein Modul handeln, das bereits im Pflichtbereich anerkannt worden ist.

(3) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann ein Modul des Studienschwerpunktes VWL auf Antrag durch ein nachstehend aufgeführtes Modul ersetzt werden:
Basismodul Informationswirtschaft I, Basismodul Informationswirtschaft II, Basismodul Wertschöpfungsprozesse, Basismodul Führungsprozesse. Es darf sich dabei um kein Modul handeln, das bereits im Pflichtbereich anerkannt worden ist.

(4) Die Anträge gemäß den Absätzen 1 bis 3 müssen bis 10. November 2010 beim Prüfungsamt eingegangen sein.

(5) Mit dem Wechsel auf die neue Prüfungsordnung vom 5. Oktober 2010 werden alle vorhandenen Fehlversuche gemäß der Prüfungsordnung vom 22. Juni 2009 gestrichen.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.