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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Geosciences“ der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:01.10.2012 Inkrafttreten01.10.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2012 bis 30.09.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 682

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juris-Abkürzung: MarGeoScMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MarGeoScMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den
Masterstudiengang „Marine Geosciences“ der Universität Bremen
Vom 16. November 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2012 bis 30.09.2015

aufgeh. durch § 8 Abs. 4 der Ordnung vom 15. Juli 2015 (Brem.ABl. S. 969)

Der Fachbereichsrat 5 (Geowissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 16. November 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Marine Geosciences“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Science
(abgekürzt M. Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Marine Geosciences“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO (Vollfach) studiert.

(2) Die Anlagen 1 und 2 regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellen den Studienverlauf dar:

a)

Pflichtbereich:

i.

Master Conference (3 CP)

ii.

Marine field and lab practice (12 CP)

iii.

Geoscientific project (15 CP)

iv.

Geoscientific research seminar15 CP)

v.

Master thesis (30 CP)

b)

Wahlpflichtbereich:

i.

3 x 2 konsekutive Kernfach (Core Subject) Module (3 Core Subjects A, Br C) im ersten und zweiten Studiensemester (6 Module, 3 x 9 CP + 3 x 6 CP = 45 CP)

(3) Im Wahlpflichtbereich müssen 3 von 6 Kernfächern (Core Subject) belegt werden. Im Wintersemester sind drei Wahlpflichtmodule (Core Subjects A, B, C aus Modulen C1 bis C6) zu belegen, im Sommersemester die dazu konsekutiven Module aus C7 bis C12 (vgl. Anlage 2).

(4) Es besteht die Möglichkeit, zwei konsekutive Wahlpflichtmodule (insgesamt 15 CP) aus dem Angebot des Masterstudiengangs „Geowissenschaften“ auszuwählen. Auf Antrag kann an deren Stelle auch ein gleichwertiges, das Studium sinnvoll ergänzendes Lehrangebot aus einem anderen Masterstudiengang im Umfang von max. 15 CP gewählt werden. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Es dürfen nur Wahlpflichtmodule gewählt werden, die nicht und auch nicht in Teilen dasselbe Lehrangebot anbieten wie ein belegtes Wahlpflichtmodul im Masterstudiengang „Marine Geosciences“.

(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich werden in englischer Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO1 durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt: Projektübungen und Geländeübungen mit erhöhtem Eigenarbeitsanteil, etwa Kartierkurse.

Fußnoten

1

Lehrveranstaltungsformen gem. AT MPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Masterarbeit, Betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot an Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4
Anrechnung von Studien-
und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Prüfungsleistungen, die im Fach Earth Sciences an der University of Waikato, Neuseeland, erbracht wurden, werden im Rahmen des Kooperationsabkommens anerkannt.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit (und Kolloquium)

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP.

(2) Für die Masterarbeit werden 30 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 22 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.

(5) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache verfasst.

(6) Für die Bewertung der Masterarbeit durch zwei Gutachter ist ein Zeitraum von acht Wochen nicht zu überschreiten.

(7) Zur Masterarbeit findet zum nächstmöglichen Termin, spätestens vier Wochen nach Vorlage der Gutachten, ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst einen etwa 20-minütigen Vortrag und eine etwa ebenso lange Diskussion. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die gemeinsame Note ein. Die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2012/13 erstmals im Masterstudiengang „Marine Geosciences“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Die Prüfungsordnung vom 15. März 2006 tritt am 30. September 2015 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2015 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 15. November 2011. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 13. September

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan Vollfach

Anlage 2:

Modulliste für Wahlpflichtbereich

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1:

Studienverlaufsplan Vollfach Masterstudiengang

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

2.
Jahr

4.
Sem.

Master Thesis
30 CP/ P/ MP

3.
Sem.

Geoscientific Project
15 CP/ P/ KP

Geoscientific Research Seminar
15 CP/ P/ MP

1. Jahr

2.
Sem.

2. Modul Core Subject A (aus C7-C12)
6 CP/ WP

2. Modul Core Subject B (aus C7-C12)
6 CP/ WP

2. Modul Core Subject C (aus C7-C12)
6 CP/ WP

Marine Field and Lab Practice
12 CP/ P/ TP

1.
Sem.

1. Modul Core Subject A
(aus C1-C6)
9 CP/ WP

1. Modul Core Subject B
(aus C1-C6)
9 CP/ WP

1. Modul Core Subject C
(aus C1-C6)
9 CP/ WP

Master Conference
3 CP/ P/ MP*

P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, MP = Modulprüfung, KP = Kombinationsprüfung, TP = Teilprüfung, *= Das Modul wird mit einer Studienleistung (unbenotet) abgeschlossen

Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung

K.-
Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/ TP/
KP

Aufteilung CP bei
Teilprüfung

PL/SL
(Anzahl)

 

Marine Field and Lab Practice

12

TP

6

PL (1)

6

PL (1)

Anlage 2:

Modulliste für Wahlpflichtbereich

K.-
Ziffer

Modulbezeichnung

CP

MP/KP

Aufteilung CP
bei Teilprüfung

PL/SL
(Anzahl)

 

Core Subject Climate Change

 

 

 

 

C1

Climate Change I

9

MP

 

 

C7

Climate Change II

6

MP

 

 

 

Core Subject Marine Environmental Archives

 

 

 

 

C2

Marine Environmental Archives: Methods

9

MP

 

 

C8

Marine Environmental Archives: Project

6

MP

 

 

 

Core Subject Biogeochemical Processes

 

 

 

 

C3

Biogeochemical Processes I

9

MP

 

 

C9

Biogeochemical Processes II

6

MP

 

 

 

Core Subject Marine Resources and Geotechnology

 

 

 

 

C4

Marine Resources and Geotechnology I

9

KP

 

PL: 2

C10

Marine Resources and Geotechnology II

6

KP

 

PL: 2

 

Core Subject Sedimentary Structures and Processes

 

 

 

 

C5

Sedimentary Structures and Processes: Margins

9

KP

 

PL: 2

C11

Sedimentary Structures and Processes: Shelves

6

MP

 

 

 

Core Subject Physics and Petrology of the Ocean Crust

 

 

 

 

C6

Formation and Evolution of the Ocean Crust

9

KP

 

PL: 2

C12

Convergent Margin and Intra-plate Processes

6

KP

 

PL: 2

K.-Ziffer = Kennziffer, MP = Modulprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

a.

Kurzklausuren (jeweils ca. 10 bis 45 Minuten),

b.

schriftlich ausgearbeitetes Referat mit Vortrag (ca. 20 bis 45 Minuten),

c.

Bearbeitung von Übungsaufgaben,

d.

Exkursionsbericht,

e.

Kartierbericht.

Wird als Modulprüfung die Prüfungsform „mehrere Kurzklausuren“ oder „Bearbeitung von Übungsaufgaben“ verwendet, ermittelt sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Kurzklausuren bzw. Übungsaufgaben (vgl. § 16 Absatz 3 AT MPO).

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen
im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin/ der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie/er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin/der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“,

wenn mindestens 50
aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“,

wenn mindestens 25
aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“,

wenn keine
oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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